{"id":"bgbl1-2000-7-15","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=37","order":15,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung","law_date":"2000-02-09T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000  149\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nVom 9. Februar 2000\nDas Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds\nzur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt (Schifffahrts-\nrechtliche Verteilungsordnung – SVertO) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. § 2 Abs. 2 ist durch folgenden § 2 Abs. 2 zu ersetzen:\n„(2) Betrifft das Verteilungsverfahren\n1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses\nGesetzes eingetragen ist, oder\n2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a bezeichneten Personen,\nso ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-\nsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine\ngewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in\ndessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine\nKlage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine\nHaftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangs-\nvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs\nbetrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht,\nbei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die\nübrigen aus.“\n2. In § 17 Abs. 4 Satz 1 ist das Wort „Arrests“ durch das Wort „Arrestes“ zu\nersetzen.\n3. § 37 Abs. 2 ist durch folgenden § 37 Abs. 2 zu ersetzen:\n„(2) Betrifft das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren\n1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist,\noder\n2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen,\nso ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-\nsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine\ngewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so\nist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht\nseinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragstel-\nler wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann,\nzuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den\nAntragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere\nGerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung\ndes Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.“\nBerlin, den 9. Februar 2000\nBund esminist erium d er Just iz\nIm Auftrag\nSc hmid - Dw ert mann"]}