{"id":"bgbl1-2000-7-10","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=32","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin","law_date":"2000-02-25T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung\nzum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin\nVom 25. Februar 2000\nAuf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46                   bb) Nach Nummer 7 Buchstabe e werden folgende\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                     Buchstaben f und g eingefügt:\n(BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Ver-                  „f) Eignung und Kapazität der jeweiligen Be-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-                           täubungs- und Tötungsverfahren,\nändert worden sind, und des § 42a Abs. 2 in Verbindung\nmit § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung                        g) Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbe-\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                             sondere tierschutzgerechten, Betäubung\nS. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-                         und Tötung von Tieren,“.\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                     cc) Die bisherigen Buchstaben f, g, h, i, k, l werden\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                          die Buchstaben h, i, k, l, m, n.\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhö-\nrung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für                aa) In Satz 1 wird die Angabe „180“ durch die\nBerufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministe-                      Angabe „195“ ersetzt.\nrien für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Land-             bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „120“ durch die\nwirtschaft und Forsten, für Gesundheit, für Arbeit und                    Angabe „135“ ersetzt.\nSozialordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit:\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nArtikel 1                             wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-\nDie Verordnung über die berufliche Umschulung zum             teilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern befreit,\nGeprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schäd-               wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung min-\nlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275)           destens ausreichende Leistungen erbracht hat und er\nwird wie folgt geändert:                                         sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nder Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prü-\na) In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende        fungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird\nWörter angefügt:                                          das letzte Ergebnis berücksichtigt.“\n„und dürfen nicht länger als fünf Jahre vor Antrag-\nstellung zurückliegen.“                                5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                                              „§ 12\nÜbergangsvorschriften\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      (1) Die bis zum 29. Februar 2000 begonnenen Prü-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „360“ durch die An-           fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\ngabe „364“ ersetzt.                                       ten zu Ende geführt werden.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\nbisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „32“ durch die            sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nAngabe „34“ ersetzt.                                 Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,\nbb) In Nummer 10 wird die Angabe „88“ durch die           können die Wiederholungsprüfung nach den bishe-\nAngabe „90“ ersetzt.                                 rigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann\nauf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                  lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Buchstabe e werden das Semi-           6. In der Anlage 1, Seite 1 werden nach der Angabe\nkolon durch ein Komma ersetzt und folgender          „(BGBl. I S. 275)“ folgende Wörter eingefügt:\nBuchstabe f angefügt:                                „ , geändert durch die Verordnung vom 25. Februar\n„f) tierschutzrechtliche Vorschriften;“.             2000 (BGBl. I S. 144),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000                145\n7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                        b) In Ziffer 5 wird in der Spalte „Lerninhalte“ nach\nBuchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:\na) In Ziffer 4 werden in der Spalte „Lerninhalte“ die\nBuchstaben h und i wie folgt gefasst:                        „d) über die Eignung und Kapazität der jeweiligen\nBetäubungs- und Tötungsverfahren Auskunft\n„h) Entwicklung, Körperbau, Lebensbereich und                     geben“.\nVerhalten der Gliederfüßler beschreiben,\nc) In Ziffer 8 wird in der Spalte „Hinweise“ unter Buch-\ni) Entwicklung, Körperbau, Lebensbereich und                stabe c die Angabe „– Durchführungsverordnung\nVerhalten der Wirbeltiere beschreiben“.                 zum ChemG“ gestrichen.\nd) Ziffer 10 wird wie folgt gefasst:\nLerninhalte                                                Hinweise\n„10. Gesundheits- und Vorratsschutz\na) gesetzliche Grundlagen nennen und bei Arbeiten      – für Schädlingsbekämpfer wichtige Gesetzes-\nberücksichtigen                                       passagen, insbesondere aus folgenden Geset-\nzen:\nBundesseuchen-, Tierseuchen-, Tierschutz-,\nFleischhygiene-, Arzneimittel-, Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetz\n– behördliche Anordnungen\nb) Schadschwellen- und Tilgungsprinzip beschrei-       – Schadschwellenprinzip\nben                                                – Pflanzenschutzmittelverzeichnis der BBA\nTeil V – Vorratsschutz\n– Tilgungsprinzip bei Mitteln und Verfahren nach\n§ 10c Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG), die\nvom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin für\nbehördlich angeordnete Schädlingsbekämp-\nfungsmaßnahmen im Bundesgesundheitsblatt\ngelistet werden, und nach den Vorschriften des\nLebensmittelhygienerechts, insbesondere der\nLebensmittelhygieneverordnung\nc) Gefahren, die von Schadorganismen ausgehen,         – Übertragung von Krankheitserregern und\nfür Mensch sowie für Heim- und Nutztier be-           Erzeugung des „Nicht mehr zum Verzehr\nschreiben                                             geeignet seins“ bei Lebensmitteln durch\nSchädlinge und Schädlingsbekämpfungsmittel\nund -verfahren (s. u.a. Lebensmittelhygiene-\nVerordnung)\n– Allergene und Toxine\n– Parasitismus\nd) Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt durch          – Innenraumbelastungen durch Schädlings-\nSchädlingsbekämpfungsmittel und deren Ab-             bekämpfungsmittel\nwehr beschreiben                                   – Abschirmung, Dekontaminationen und Rück-\nstandsbeseitigungen\n– Freilandbelastungen\n– Einträge in die Umwelt\n– Wirkung auf Nichtzielorganismen, insbeson-\ndere auf Nützlinge und geschützte Arten\ne) verschiedene Tätigkeitsfelder im Gesundheits-       – Wohnbereich, Gemeinschaftseinrichtungen,\nund Vorratsschutz nennen                              Transportmittel, Lebensmittelbetriebe, Kran-\nkenhäuser, Stallungen, Vorratslager, Material-\nschutz\nf)  wirtschaftliche Schäden nennen und bestimmen       – Schäden folgender Bereiche:\nMaterial, Geräte, Futter, Vorrat und Lebens-\nmittel\ng) Bekämpfungsmaßnahmen im Freiland beschrei-          – Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere\nben                                                   gegen Stechmücken und Kriebelmücken","146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nLerninhalte                                                   Hinweise\nh) Befallsermittlung durchführen und Befallsschwer-         – optische Ermittlung und Einsatz von Lock-\npunkte ermitteln                                          stoffen\n– Austreibeffekte, Köderdosen und Detektoren\ni)  präventive Maßnahmen nennen                             – bauliche Maßnahmen, Transportwegemaß-\nnahmen, Ursachenermittlung, Verfolgung des\nEinschleppweges und Ermittlung von Nah-\nrungsquellen\nk) alternative Bekämpfungsmaßnahmen nennen                  – mechanisch-physikalische, biologische und\nbiotechnische Bekämpfungsmethoden\nl)  integrierte Schädlingsbekämpfung                        – sukzessiver oder synchroner Einsatz nicht\nchemischer und chemischer Maßnahmen\nm) Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge nen-            – Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge\nnen und erkennen                                          unterscheiden\nn) Biologie der Schädlinge, die zum Gesundheits-            – Hygieneschädlinge, Parasiten, Lästlinge und\nund Vorratsschutz bekämpft werden sollen,                 Tauben\nbeschreiben                                             – Vorrats- und Materialschädlinge\n– Entwicklungsstadien, -wege und -zeiten\n– Orte der Nahrungsaufnahme und Verstecke\n– Vermehrung und Ausbreitungswege\no) Präparategruppen, Hilfsstoffe und Formulierungs-         – Aufbau und Verhalten unterschiedlicher For-\ntypen chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel              mulierungstypen wie Emulsion, Suspension,\nnennen                                                    Lösung, Trockenpulver, Granulat, Gel, An-\nstrich- und Ködermassen\n– Einflüsse von Hilfsstoffen und Formulierungen\nauf die Wirksamkeit von Präparaten\n– Sicherheit und Wirkungsdauer von Präparaten\np) Wirkungsweisen von Schädlingsbekämpfungs-                – Wirkungsweisen von Substanzen, insbeson-\nmitteln, insbesondere von Insektiziden und                dere von organischen Phosphorverbindungen,\nRodentiziden, beschreiben                                 Carbamaten, Pyrethroiden, Elementgiften,\nGliedertierwuchsregulatoren, toxischen Gasen,\nAntikoagulantien und Vitaminen\nq) allgemeine hygienische Maßnahmen durchführen             – Grundkenntnisse\n– Überschneidungsbereiche von Desinfektionen,\nEntwesungen und allgemeiner Hygiene\nr)  praktizierte Bekämpfungsmethoden beschreiben            – Köder, Sprüh-, Nebel- und Kontaktpulver-\nverfahren u.a.\n– Handhabung der Geräte\ns) über tierschutzrechtliche Vorschriften Auskunft          – Arbeitsverfahren zur Bekämpfung der einzel-\ngeben und Kriterien eines ordnungsgemäßen, ins-           nen Gesundheitsschädlinge, insbesondere\nbesondere tierschutzgerechten Fangens, Fern-              Deutsche Schaben, Orientalische Schaben,\nhaltens, Verscheuchens, Betäubens und Tötens              Ratten, Mäuse, Flöhe, Fliegen und Tauben\nvon Tieren beschreiben\nt)  notwendige Begleitmaßnahmen einer Bekämp-               – Belüftungszeiten, Dekontaminationen u.a.\nfung beschreiben                                          Vermeidung von Sekundärschäden und\nErfolgskontrollen“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 2000\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}