{"id":"bgbl1-2000-7-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":7,"date":"2000-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV)","law_date":"2000-02-08T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000\nVerordnung\nüber die modifizierte Anwendung von Vorschriften\ndes Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst\ndes Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\n(Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung – BMI-ArbSchGAnwV)\nVom 8. Februar 2000\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeits-          Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage\nschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)            gegeben ist.\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-                (2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und             nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften\nSozialordnung:                                                 festgelegt.\n§1\n§5\nGeltungsbereich\nGewährleistung der\nDiese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des                    Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nBundesministeriums des Innern.\n(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesund-\nheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätig-\n§2                                keiten, bei denen nach § 4 von Vorschriften des Arbeits-\nPflichten des Dienstherrn                     schutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeits-\nschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften\nDer Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maß-\nunter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutz-\nnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Ge-\ngesetzes.\nschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch\ndann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verord-          (2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf\nnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen            der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von\nvon Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.        § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnah-\nmen zum Schutz der Beschäftigten in die Arbeitsschutz-\nbestimmungen der Dienstvorschriften aufzunehmen. Die\n§3\nMaßnahmen beziehen sich insbesondere auf tätigkeits-\nTätigkeiten                            spezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrun-\nEinsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt          gen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trai-\nfür Verfassungsschutz, beim Bundesgrenzschutz, beim            ningsangebote und auf die Festlegung von Eignungs-\nBundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivil-             voraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.\nschutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z.B. bei             (3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder\nunfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen         verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des\noder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/            Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für\nKatastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen     den Fall des Abweichenmüssens auf die Entscheidungs-\nTätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), z.B. Übungen    befugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen,\nunter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne die-       haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein aner-\nser Verordnung.                                                kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen\nRegeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidun-\n§4                                gen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende\nVoraussetzungen für ein Abweichen                    Einsatztätigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.\nvon Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes\n(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,                                   §6\ninsbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederher-\nstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann                                Inkrafttreten\nbei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschrif-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\nten des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das           in Kraft.\nBerlin, den 8. Februar 2000\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}