{"id":"bgbl1-2000-61-9","kind":"bgbl1","year":2000,"number":61,"date":"2000-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/61#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-61-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_61.pdf#page=46","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel","law_date":"2000-12-29T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel\nVom 29. Dezember 2000\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt\ndurch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom\n27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungs-\ngruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von\nVorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden\nist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nErlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wert-\npapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) verordnet das Bundesaufsichts-\namt für den Wertpapierhandel:\nArtikel 1\nDie Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nS. 179), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind vom jewei-\nligen Umlagebetrag abzusetzen.“\n2. In § 5 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“\nersetzt.\n3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:\n„§ 6a\nVorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags\nSofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehl-\nbeträge, Überschüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben wer-\nden können, ungewiss ist, kann der Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt\nwerden. Ist die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichtsamt die\nvorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.\n§ 6b\nSchätzung\nDas Bundesaufsichtsamt kann das Ergebnis aus der gewöhnlichen\nGeschäftstätigkeit des Erstattungspflichtigen schätzen, wenn er innerhalb der\nvom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht die erforderlichen Auskünfte\nüber das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erteilt hat. Dabei\nsind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung\nsind.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 29. Dezember 2000\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\nWittich"]}