{"id":"bgbl1-2000-61-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":61,"date":"2000-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/61#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_61.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes","law_date":"2000-12-27T00:00:00Z","page":2048,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["2048         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nund des Chemikaliengesetzes\nVom 27. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               „zugelassene Stelle“ jeweils durch die Wörter\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 „Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a“\nersetzt.\nArtikel 1\n3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „lediglich“ durch\nÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes                    das Wort „jedoch“ ersetzt.\nDas Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom               a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sieht von\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt ge-              Maßnahmen nach Satz 1 ab“ durch die Wörter\nändert:                                                              „kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen“\nersetzt.\n1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurz-\nbezeichnung „Gerätesicherheitsgesetz“ durch die            b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für\nKurzbezeichnung und die Abkürzung „Gerätesicher-               Arbeitsschutz“ jeweils durch die Wörter „Bundes-\nheitsgesetz – GSG“ ersetzt.                                    anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“\nersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n4a. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie\naa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nProben“ durch die Wörter „sowie unentgeltliche\n„6. Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-             Proben“ ersetzt.\nchen,“.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch            angefügt:\ndie Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.\n„(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung\nb) In Absatz 2b werden nach dem Wort „Gegen-                   nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die\nstände“ die Wörter „sowie sonstige Produkte,                Behörde selbst erfolgen oder veranlasst wer-\nsoweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst          den; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1\nwerden,“ eingefügt.                                         Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die\nsicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat,\n3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort „Bundesminister“                   dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt\ndurch das Wort „Bundesministerium“ und die Wörter              sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000               2049\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                    ständigen Landesbehörde für einen bestimmten\nAufgabenbereich dem Bundesministerium für\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArbeit und Sozialordnung benannt und von ihm\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“                im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden\ndurch das Wort „Bundesministerium“ er-                 ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen ge-\nsetzt.                                                 regelt sein:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“                1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle\ndurch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.                entsprechend Absatz 2,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            2. die Beteiligung der zuständigen Landes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-                    behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat\nminister“ durch die Wörter „Das Bundes-                    oder Vertragsstaat durchgeführten Akkredi-\nministerium“ und die Wörter „Bundesmi-                     tierungsverfahren und\nnistern für Wirtschaft“ durch die Wörter               3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 ent-\n„Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-                sprechende Überwachung der Zertifizierungs-\nnologie“ ersetzt.                                          stelle.“\nbb) In Satz 4 werden das Wort „Bundesmi-                 c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\nnisters“ durch das Wort „Bundesministe-                angefügt:\nriums“ und die Wörter „Bundesministern\nfür Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-                „(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zustän-\nministerien für Wirtschaft und Technologie“            digen Behörden können von der zugelassenen\nersetzt.                                               Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durch-\nführung der Fachaufgaben beauftragten Personal\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“                   die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen\ndurch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.                 Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesanstalt für             Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditie-\nArbeitsschutz“ durch die Wörter „Bundesanstalt              rung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt.              zu unterrichten.“\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                             7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Bundesminister“ wird jeweils                  aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den\ndurch das Wort „Bundesministerium“                           Wörtern „der beteiligten Kreise“ die Wörter\nersetzt.                                                     „mit Zustimmung des Bundesrates“ einge-\nfügt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nAngabe „Satz 6“ ersetzt.                               bb) In Nummer 3 werden der Punkt nach dem\nWort „müssen“ durch ein Semikolon ersetzt\ncc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz einge-\nund der folgende Satz gestrichen.\nfügt:\ncc) In Nummer 4 wird das Semikolon durch\n„Als zugelassene Stellen können zur Durch-\neinen Punkt ersetzt.\nführung von Rechtsakten des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemein-                    dd) Nummer 5 wird gestrichen.\nschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes          b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende\nbetreffen, auch Prüfstellen von Unterneh-              Absätze 2 und 3 ersetzt:\nmen oder Unternehmensgruppen ohne\nErfüllung der Anforderungen nach Satz 2                  „(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nNr. 1 benannt werden, wenn dies in einer               können Vorschriften über die Einsetzung tech-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-              nischer Ausschüsse getroffen werden. Die Aus-\nhen ist und die darin festgelegten Anforde-            schüsse sollen die Bundesregierung oder das\nrungen erfüllt sind.“                                  zuständige Bundesministerium in technischen\nFragen beraten. Sie schlagen dem Stand der\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a                 Technik entsprechende Regeln (technische\neingefügt:                                                  Regeln) unter Berücksichtigung der für andere\n„(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung           Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit\ndes GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in            dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Ab-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                stimmung mit dem Technischen Ausschuss\nGemeinschaften oder einem anderen Vertrags-                 für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bun-\nstaat des Abkommens über den Europäischen                   des-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus-\nWirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zu-             schüsse sind neben Vertretern der beteiligten\ngrundelegung eines Verwaltungsabkommens                     Bundesbehörden und oberster Landesbehörden,\nzwischen dem Bundesministerium für Arbeit und               der Wissenschaft und der zugelassenen Über-\nSozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat              wachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere\nder Europäischen Gemeinschaften oder dem                    Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften\njeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über                 und der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nden Europäischen Wirtschaftsraum von der zu-                rung zu berufen.","2050         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\n(3) Technische Regeln können vom Bundes-              3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-         4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ndesarbeitsblatt veröffentlicht werden.“                      erforderlichen Auskünfte an die zuständige\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                         Behörde,\n5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender\n8. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenprü-               Stellen für die Erstellung und Führung von An-\nfung“ durch die Wörter „Prüfung durch eine zugelas-              lagendateien und\nsene Überwachungsstelle“ ersetzt.\n6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufga-\nben erforderlichen Auskünfte an Datei führende\n9. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Sachverständigen“\nStellen\ndurch die Wörter „Beauftragten zugelassener Über-\nwachungsstellen“ ersetzt.                                    begründet werden.\n(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von\n10. § 14 wird wie folgt gefasst:                                 der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für\n„§ 14                               einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesmi-\nnisterium für Arbeit und Sozialordnung benannte und\n(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen             von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte\nAnlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1               Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann\nerlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes                 benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsver-\nbestimmt ist, von zugelassenen Überwachungs-                 fahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der\nstellen vorgenommen.                                         folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in\n(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen                    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthalte-\n– des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesmi-                 nen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:\nnisterium des Innern,                                     1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres\n– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der                 mit der Leitung oder der Durchführung der Fach-\nVerteidigung kann dieses Ministerium,                         aufgaben beauftragten Personals von Personen,\ndie an der Planung oder Herstellung, dem Ver-\n– der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen                 trieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der\ndem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-                 überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                   in anderer Weise von den Ergebnissen der Prü-\nwesen                                                         fung oder Bescheinigung abhängig sind;\nbestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-              2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhän-\nwachung vornehmen.                                               gige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Orga-\n(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-             nisationsstrukturen, des erforderlichen Personals\nnungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundes-               und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;\nrates die Anforderungen bestimmen, denen die zuge-           3. ausreichende technische Kompetenz , berufliche\nlassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die              Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unab-\nin Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen                  hängigkeit des beauftragten Personals;\neiner Akkreditierung hinaus genügen müssen.\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnungen                                                 5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit\nder zugelassenen Überwachungsstelle bekannt\n1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach               gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\nAbsatz 5 regeln,                                             se vor unbefugter Offenbarung;\n2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung                6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-\nzugelassener Überwachungsstellen nach Ab-                    gen und die Erteilung von Bescheinigungen fest-\nsatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung             gelegten Verfahren;\nder Sicherheit der Anlagen geboten ist, und\n7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfun-\n3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen                 gen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrich-\ndurch Datei führende Stellen regeln.                         tung des Personals in einem regelmäßigen Erfah-\nIn den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können                     rungsaustausch;\nauch Verpflichtungen der zugelassenen Überwa-                8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen\nchungsstellen                                                    Überwachungsstellen zum Austausch der im\n1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der               Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse,\nin einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vor-              soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen\ngesehenen wiederkehrenden Prüfungen ein-                     dienen kann.\nschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung            Als zugelassene Überwachungsstellen können, ins-\nvon Mängeln und zur Unterrichtung der zuständi-          besondere zur Durchführung von Rechtsakten des\ngen Behörde bei Nichtbeachtung,                          Rates oder der Kommission der Europäischen\n2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der              Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes\nüberwachungsbedürftigen Anlagen erforder-                betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder\nlichen flächendeckenden Angebots von Prüf-               Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforde-\nleistungen,                                              rungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000              2051\nin einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorge-        11a. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsehen ist und die darin festgelegten Anforderungen            a) In Nummer 3 werden die Wörter „vorlegt oder“\nerfüllt sind.                                                    durch das Wort „vorlegt,“ ersetzt.\n(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen              b) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5\nerteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu            ersetzt:\nbefristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs\nsowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Ertei-             „4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14\nlung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen                        Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder\nsind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                  5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22\nordnung unverzüglich anzuzeigen.                                       Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Be-\n(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwa-                         sichtigung oder Prüfung nicht gestattet.“\nchungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-        12. § 19 wird wie folgt geändert:\nwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genann-           a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister“\nten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer                 durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen\nbesonderen Anforderungen. Sie kann von der zuge-              b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4\nlassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Lei-               bis 7 angefügt:\ntung und der Durchführung der Fachaufgaben                         „(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember\nbeauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Über-              2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-\nwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und                    nungen vorgeschriebenen oder behördlich ange-\nUnterstützung verlangen sowie die dazu erforder-                 ordneten Prüfungen der überwachungsbedürf-\nlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind               tigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für\nbefugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten                     diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind\nGrundstücke und Geschäftsräume zu betreten und                   unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6\nzu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für              und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender\ndie Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die              Rechtsverordnungen von zugelassenen Über-\nAuskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach                    wachungsstellen vorzunehmen.\nSatz 4 zu dulden.\n(5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf\n(8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1             Grund von Rechtsvorschriften der Landesregie-\nerlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Be-                    rungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember\nhörden können von der zugelassenen Über-                         2000 anerkannten technischen Überwachungs-\nwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der                 organisationen tätig sein und Sachverständige für\nDurchführung der Fachaufgaben beauftragten Per-                  die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nsonal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen            amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum\nAuskünfte und sonstige Unterstützung verlangen                   finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften\nsowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.               entsprechende Anwendung; von der Anwendung\nIhre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und              ausgenommen sind Bestimmungen, durch die\nGeschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume                   technische Überwachungsorganisationen ver-\nzu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage                 pflichtet werden, ihren Sachverständigen eine\nund Übersendung von Unterlagen für die Erteilung                 den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder\nder Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im                   Angestellten des Landes oder des Bundes ange-\nFalle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die             glichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinter-\nfür die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zustän-             bliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu\ndige Behörde zu unterrichten.“                                   gewähren.\n(6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf\n11. § 15 wird wie folgt gefasst:                                     Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechts-\n„§ 15                                   verordnungen vorgeschriebenen oder behördlich\nangeordneten Prüfungen der überwachungsbe-\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach                 dürftigen Anlagen durch zugelassene Überwa-\n§ 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt                chungsstellen von amtlichen oder amtlich für die-\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden.                       sen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-\nHierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23                      genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend\nAbs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende                   für Sachverständige, die auf Grund einer vor\nAnwendung.                                                       dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlas-\n(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die                senen Rechtsverordnung zur Durchführung vor-\nBundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsver-                 geschriebener oder behördlich angeordneter\nordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bun-               Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-\ndesministerium oder dem Bundesministerium des                    gen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genann-\nInnern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundes-                 ten Prüfungen durch amtliche oder amtlich aner-\nverwaltung übertragen werden; das Bundesministe-                 kannte Sachverständige sind Gebühren und Aus-\nrium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten                  lagen zu erheben; insoweit ist die Kostenver-\nStelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-                 ordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-\ngesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes                   tiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I\nbleiben unberührt.“                                              S. 1944), geändert durch Verordnung vom 15. April","2052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\n1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das            4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im\nBundesministerium für Arbeit und Sozialord-                  Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit\nnung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-                  Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom\nteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundes-                  7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und\nrates durch Rechtsverordnung die Gebühren                    Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\nund Auslagen der Kostenverordnung für die                    durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu                   (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),\nändern.                                                  5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die\n(7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlasse-           erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen\nnen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder                 können.“\nbehördlich angeordneten Prüfungen der überwa-\nchungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene\nÜberwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezem-                                   Artikel 3\nber 2005 nur von amtlichen oder amtlich für die-                      Änderung und Aufhebung\nsen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-                          anderer Rechtsvorschriften\ngenommen werden. Sofern die überwachungs-              (1) In § 19f des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-\nbedürftigen Anlagen                                  sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996\n– nicht den Anforderungen einer Verordnung           (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nnach § 4 Abs. 1 entsprechen oder                zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,\nwird in der Überschrift das Wort „gewerbe-“ durch das\n– den Anforderungen einer Verordnung nach § 4\nWort „arbeitsschutz-“ ersetzt.\nAbs. 1 nur entsprechen, weil während einer\nÜbergangszeit die vor dem Inkrafttreten die-      (2) In § 8 des Atomgesetzes in der Fassung der\nser Verordnung geltenden Bestimmungen           Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das\nangewendet werden können,                       zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden in der\ndürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum\nÜberschrift die Wörter „zur Gewerbeordnung“ durch die\n31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genann-\nWörter „zum Gerätesicherheitsgesetz“ ersetzt.\nten Sachverständigen vorgenommen werden.\nAbsatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 Satz 3      (3) In § 29a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-\nfindet Anwendung.“                                    schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert\nworden ist, werden die Wörter „einen Sachverständigen\nArtikel 2\nnach § 14“ durch die Wörter „eine zugelassene Über-\nÄnderung des Chemikaliengesetzes                    wachungsstelle nach § 14 Abs. 1“ ersetzt.\n§ 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der                 (4) Die Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnis-\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das         sen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 12. Juli\nzuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000      1958 (BGBl. 1958 II S. 259), zuletzt geändert durch\n(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1975\nändert:                                                         (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.\n(5) In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Übertragung\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-          vom 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), die\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit            zuletzt durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai\nes zum Schutz von Leben und Gesundheit des                   1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, werden die\nMenschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft        Wörter „§ 24 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter\nund der menschengerechten Gestaltung der Arbeit              „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nerforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von            (6) § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-\nStoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei            gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 33\nTätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der           des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)\nin Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben.“               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             1. In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein\nKomma ersetzt.\n„(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind\n2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 an-\n1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a\ngefügt:\nsowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige\nchronisch schädigende Eigenschaften besitzen,                „5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Auf-\ngabe übertragen wird, die Bundesregierung oder\n2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die ex-\ndas zuständige Bundesministerium zur Anwen-\nplosionsfähig sind,\ndung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem\n3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen                   Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene\nbei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder                   entsprechende Regeln und sonstige gesicherte\nZubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen                      arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln\noder freigesetzt werden können,                                   sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000             2053\nverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt          9. nordrhein-westfälische Verordnung über die Or-\nwerden können. Das Bundesministerium für Arbeit           ganisation der technischen Überwachung vom\nund Sozialordnung kann die Regeln und Erkennt-            2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert\nnisse amtlich bekannt machen.“                            durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW.\nS. 360),\n10. rheinland-pfälzische Landesverordnung über die\nArtikel 4                               Organisation der technischen Überwachung vom\nAufhebung der Kostenverordnung                         24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen                 Landesverordnung vom 29. Oktober 1969 (GVBl.\nS. 190),\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I           11. saarländische Verordnung über die Organisation der\nS. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April             technischen Überwachung überwachungsbedürftiger\n1996 (BGBl. I S. 611), wird aufgehoben.                           Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302),\n12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über\ndie Organisation der technischen Überwachung vom\nArtikel 5                               11. November 1991 (GVBl. S. 375),\nAußerkrafttreten                        13. sachsen-anhaltische Verordnung über die Organi-\nund Änderung landesrechtlicher Bestimmungen                    sation der technischen Überwachung vom 12. April\n(1) Folgende Rechtsvorschriften der Länder treten am            1991 (GVBl. S. 23),\n31. Dezember 2000 außer Kraft:                               14. schleswig-holsteinische Verordnung über die Or-\n1. baden-württembergische Verordnung der Landesre-               ganisation der technischen Überwachung vom\ngierung über die Organisation der technischen Über-           29. Oktober 1960 (GVBl. S. 191),\nwachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993             15. thüringische Verordnung über die Organisation der\n(GBl. 1994 S. 158),                                           technischen Überwachung vom 16. August 1991\n(GVBl. S. 358).\n2. bayerische Verordnung über die Organisation der\ntechnischen Überwachung vom 4. Mai 1959 (BayRS              (2) In § 1 des hessischen Gesetzes über die Neuord-\n7101-12-A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai        nung der Technischen Überwachung vom 19. August\n1990 (GVBl. S. 146),                                     1947 (GVBl. S. 78) werden die Wörter „des Dampfkessel-\nwesens, der überwachungspflichtigen Anlagen sowie“\n3. berlinische Verordnung über die Organisation der\ngestrichen.\ntechnischen Überwachung vom 18. Juni 1963 (GVBl.\nS. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nArtikel 6\n24. Februar 1977 (GVBl. S. 553),\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n4. brandenburgische Verordnung über die Organisation\nder technischen Überwachung vom 11. August 1993             Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten\n(GVBl. II S. 588),                                       Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n5. bremische Verordnung über die Organisation der           geändert werden.\ntechnischen Überwachung vom 28. November 1961\n(GBl. S. 221),                                                                     Artikel 7\n6. hamburgische Bekanntmachung über die Zuständig-                 Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes\nkeit zur Überwachung von Dampfkesseln und\nMaschinen vom 26. September 1946 (Amtl. Anz.                Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nS. 359) in Verbindung mit der Verordnung vom 9. Mai      kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der\n1947 (Amtl. Anz. S. 205),                                vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n7. Verordnung über die Organisation der technischen\nÜberwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern\nvom 1. Juni 1992 (GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. B 7100-1-1),                              Artikel 8\n8. niedersächsische Verordnung über die Organisation                                Inkrafttreten\nder technischen Überwachung vom 22. August 1962             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(GVBl. S. 144),                                          in Kraft.","2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Dezember 2000\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKurt Beck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}