{"id":"bgbl1-2000-61-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":61,"date":"2000-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/61#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_61.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung \"Geld und Währung\"","law_date":"2000-12-27T00:00:00Z","page":2045,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000           2045\nGesetz\nüber die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze\nund die Errichtung der Stiftung „Geld und Währung“\nVom 27. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     §3\nGesetzliches Zahlungsmittel\nErster Abschnitt                              Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches\nAusgabe einer 1-DM-Goldmünze\nZahlungsmittel.\n§1                                                           §4\nAusgabe                                          Annahme- und Umtauschpflicht\ndurch die Deutsche Bundesbank\n(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die\nDie Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum               1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen\nGedenken an die Deutsche Mark im eigenen Namen               oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.\nim Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche Mark\n(1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer            (2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Ja-\nMillion Stück auszugeben.                                    nuar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des\nDM-Beendigungsgesetzes entsprechend.\n§2\n§5\nGestalt der 1-DM-Goldmünze\nPrägung und Vergütung\n(1) Die Gestaltung der Wert- und der Bildseite der\n(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen\n1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf\nMünzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu\nder Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-Bundesmünze\nbereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank\nidentisch. Die Umschrift lautet „Deutsche Bundesbank“.\nbeauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung\n(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit          unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.\ndem Bundesministerium der Finanzen die technischen             (2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen\nMerkmale der 1-DM-Goldmünze fest.                            mit den Münzstätten der Länder die Verteilung der\n(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale            auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten\nder 1-DM-Goldmünze sind im Bundesanzeiger bekannt            und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu\nzu machen.                                                   gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.","2046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\n(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle             (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:\nwerden den Münzstätten von der Deutschen Bundesbank           1. die Durchführung und Finanzierung von Forschungs-\nzugewiesen.                                                       projekten;\n§6                              2. die Gewährung von Forschungsstipendien;\nInverkehrbringen                        3. die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaus-\ntauschs durch Veranstaltungen und Diskussionsforen\nDie 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des                     mit deutscher und internationaler Beteiligung.\nArtikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche\nBundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen                                         § 12\nbei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr                                    Stiftungsvermögen\ngebracht.\n(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der\n§7                             Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.\nAusgabepreis                             (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finan-\nzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung\nDie Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabe-              die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.\npreis der 1-DM-Goldmünze nach dem Marktpreis für\nGold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich eines                  (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\nmarktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Aus-            Seite anzunehmen.\ngabepreis wegen einer Änderung des Goldpreises im                (4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr\nAbsatzzeitraum verändern.                                     Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.\n§8                                                            § 13\nErlösverwendung                                                      Satzung\n(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-         Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der\nGoldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM           Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem\nder Stiftung „Geld und Währung“ zu.                           Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die\n(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende             vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln\nNettoerlös fließt der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“     seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für\nzu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner       Änderungen der Satzung.\nMuseumsinsel einzusetzen.\n(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös                                         § 14\nam 2. Januar 2002 aus.                                                               Stiftungsorgane\nOrgane der Stiftung sind der Stiftungsrat und der\n§9\nVorstand.\nAnwendung der\nBußgeldvorschriften des Münzgesetzes                                               § 15\n§ 13 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999                                         Stiftungsrat\n(BGBl. I S. 2402) gilt nicht für die 1-DM-Goldmünzen.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.\nDie Deutsche Bundesbank bestellt fünf Mitglieder. Das\nBundesministerium der Finanzen bestellt zwei Mitglieder.\nZweiter Abschnitt\nFür jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.\nStiftung „Geld und Währung“\n(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter.\n§ 10\n(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Ver-\nErrichtung der Stiftung                    treter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.\n(1) Unter dem Namen „Geld und Währung“ wird eine           Wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.      vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\nDie Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.                      folger zu bestellen.\n(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.              (4) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung\ngehören, insbesondere über die Feststellung des Haus-\n§ 11\nhaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt Richtlinien\nStiftungszweck                         für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf\n(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffent-    und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere\nlichkeit für die Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und    regelt die Satzung.\nzu fördern. Die Stiftung unterstützt zu diesem Zweck die         (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr\nwirtschaftswissenschaftliche und juristische Forschung        als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse\ninsbesondere auf dem Gebiet des Geld- und Währungs-           werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen-\nwesens.                                                       gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000          2047\n§ 16                                                        § 18\nVorstand                                                     Aufsicht\n(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie           (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des\nwerden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs         Bundesministeriums der Finanzen.\nSiebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.                (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der        sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die\nStiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des           für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen\nStiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die    entsprechende Anwendung.\nVergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung\nihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Ver-\nwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich\nund außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.\nDritter Abschnitt\n§ 17\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit                                            § 19\nInkrafttreten\nDie Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes\nsind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehren-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\namtlich tätig.                                               in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Dezember 2000\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKurt Beck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}