{"id":"bgbl1-2000-61-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":61,"date":"2000-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes","law_date":"2000-12-27T00:00:00Z","page":2043,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000              2043\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nVom 27. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               pflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die\nFrist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume\nArtikel 1                             von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                       (7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Frei-\nstellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I             gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2\nS. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-       bis 5 und § 14 gelten entsprechend.\nkel 8 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),\nwird wie folgt geändert:                                            (8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie           Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung\nfolgt gefasst:                                               nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2\n„§ 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung           nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach\nder Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt“.      Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungs-\nzeitpunkt des Gefangenen angerechnet.\n2. § 43 wird wie folgt gefasst:                                     (10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausge-\n„§ 43                             schlossen,\nArbeitsentgelt, Arbeitsurlaub                 1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Siche-\nund Anrechnung der Freistellung                      rungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlas-\nauf den Entlassungszeitpunkt                       sungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,\n(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch        2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes\nArbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die         einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwah-\nauch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt             rung zur Bewährung, soweit wegen des von der\noder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wer-               Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung ver-\nden kann.                                                        bleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr\n(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,                möglich ist,\nsonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach         3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei\n§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.         einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes\nDer Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200               einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsver-\nbestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vier-               wahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse\nten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen                   des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der\n(Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünf-           Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Voll-\nzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann            streckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt\nnach einem Stundensatz bemessen werden.                          erfordern,\n(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des          4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung\nGefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden.                von der Vollstreckung abgesehen wird,\n75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann\nunterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen            5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft\ndes Gefangenen den Mindestanforderungen nicht                    entlassen wird.\ngenügen.                                                        (11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 aus-\n(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitsthera-          geschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Ent-\npeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsent-       lassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Aus-\ngelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und           gleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des\nseiner Arbeitsleistung entspricht.                           ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts\noder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe.\n(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich     Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der\nbekannt zu geben.                                            Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht\n(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammen-          abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei\nhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder            dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausge-\neine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so     schlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach\nwird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der          Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen\nArbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt un-        Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigen-\nberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne           geld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem\nsein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Aus-           Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetz-\ngang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeits-     buches gilt entsprechend.“","2044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\n3. In § 44 Abs. 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 und 2“       8. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 43 Abs. 2 und 3“ ersetzt.                 a) In Nummer 2 wird § 47 Abs. 1 wie folgt gefasst:\n„(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem\n4. § 121 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                             Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich\n„(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff.         (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Ein-\nkann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergü-             kauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.“\ntung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Haus-           b) In Nummer 4 wird § 93 Abs. 2 wie folgt gefasst:\ngeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.“\n„(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen\nkann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eck-\n5. § 133 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             vergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des\n„(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen                Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.“\nTagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im\nMonat nicht unterschreiten.“                               9. § 200 wird wie folgt gefasst:\n„§ 200\n6. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                         Höhe des Arbeitsentgelts\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 und 2“               Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43\ndurch die Wörter „§ 43 Abs. 2 und 3“ ersetzt.             sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.“\n„§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.“\nArtikel 2\n7. § 177 wird wie folgt gefasst:                                         Änderung der Strafprozessordnung\n„§ 177                             In § 454 der Strafprozessordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nUntersuchungshaft\n1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nÜbt der Untersuchungsgefangene eine ihm zuge-          2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,\nwiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus,     wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nso erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes\n„Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung\nund bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemes-\nnach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausge-\nsung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf\nschlossen wird.“\nvom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckver-                                 Artikel 3\ngütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung.\nFür junge und heranwachsende Untersuchungsgefan-                                  Inkrafttreten\ngene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.“           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Dezember 2000\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKurt Beck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}