{"id":"bgbl1-2000-61-10","kind":"bgbl1","year":2000,"number":61,"date":"2000-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/61#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-61-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_61.pdf#page=47","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen","law_date":"2000-12-29T00:00:00Z","page":2087,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000               2087\nVerordnung\nzur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen\nVom 29. Dezember 2000\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes               (4) 1Liegen die für die Bemessung des Erstattungs-\nüber das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekannt-            betrags maßgeblichen Jahresabschlussunterlagen oder\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der              die bestätigten Daten im Sinne des Absatzes 3 dem\nzuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I           Bundesaufsichtsamt am 1. März 2001 (Ausschlussfrist)\nS. 1857) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der           nicht von allen Finanzdienstleistungsinstituten voll-\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von            ständig vor, setzt das Bundesaufsichtsamt den Betrag\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das             je Berechnungseinheit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1\nKreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156)               und den Erstattungsbetrag vorläufig fest. 2Bei der vor-\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen:             läufigen Berechnung nach Satz 1 legt das Bundesauf-\nsichtsamt bei denjenigen Finanzdienstleistungsinstitu-\nten, von denen diese Unterlagen oder Daten zu diesem\nArtikel 1                              Termin nicht vorliegen, Ertragsdaten zugrunde, die unter\nBerücksichtigung des Umfangs und der Struktur der\nDie Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienst-\nGeschäfte des Finanzdienstleistungsinstituts oder einer\nleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) wird wie\nGruppe vergleichbarer Finanzdienstleistungsinstitute\nfolgt geändert:\nanhand geeigneter Unterlagen geschätzt werden.\n(5) 1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag, der\n1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\nim Erstattungsjahr 1999 je Berechnungseinheit für\ndie Bemessung der Erstattungsbeträge eines Finanz-\n2. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:               dienstleistungsinstituts nach Absatz 4 Satz 1 zugrunde\n„ § 9a                              zu legen ist, bis zum 1. April 2001 im Bundesanzeiger\nbekannt. 2Berechnungseinheit sind abweichend von\nÜbergangsregelung für das Erstattungsjahr 1999            § 8 Abs. 1 Satz 2 je 100 Deutsche Mark der Erträge\n(1) Für das Erstattungsjahr 1999 sind die Vorschrif-       im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1. 3Der nach Absatz 4\nten dieser Verordnung auf Finanzdienstleistungs-              festgesetzte Erstattungsbetrag wird den einzelnen\ninstitute nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 anzuwen-           Finanzdienstleistungsinstituten vom Bundesaufsichts-\nden.                                                          amt schriftlich mitgeteilt.\n(2) 1Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 sind die                (6) 1Der nach Absatz 4 für das einzelne Institut fest-\nfür die Bemessung des Erstattungsbetrags maß-                 gesetzte Erstattungsbetrag wird als Abschlagszahlung\ngeblichen Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf            erhoben, die auf den endgültigen Erstattungsbetrag\nvolle 100 Deutsche Mark aufzurunden. 2Der Mindest-            angerechnet wird. 2Die Abschlagszahlungen sind bis\nerstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1999 beträgt        zum 15. Mai 2001 an das Bundesaufsichtsamt zu ent-\n100 Deutsche Mark.                                            richten.\n(3) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die dem Bundes-          (7) 1Die endgültige Berechnung des Betrags je\naufsichtsamt entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG                  Berechnungseinheit nach Absatz 5 Satz 2 und des für\neinen den Anforderungen der Kreditinstituts-Rech-             das einzelne Finanzdienstleistungsinstitut maßgeb-\nnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekannt-            lichen Erstattungsbetrags für das Erstattungsjahr 1999\nmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658)               erfolgt, sobald dem Bundesaufsichtsamt von allen\ngenügenden Jahresabschluss mit dem dazugehörigen              Finanzdienstleistungsinstituten die für die endgültige\nPrüfungsbericht für das in 1998 beendete Geschäfts-           Bemessung des Erstattungsbetrags maßgeblichen\njahr nicht eingereicht haben, haben die für die Be-           Unterlagen nach Absatz 3 vollständig vorliegen,\nmessung des Erstattungsbetrags nach § 6 Abs. 1                spätestens jedoch zum Stichtag 30. September 2001.\nSatz 1 notwendigen Ertragsdaten für das in 1998               2Sofern die Unterlagen nach Absatz 3 am 30. Septem-\nbeendete Geschäftsjahr, von einem Wirtschaftsprüfer           ber 2001 nicht vorliegen, ist für die endgültige Berech-\noder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt,         nung jeweils der dreifache Betrag der nach Absatz 4\ndem Bundesaufsichtsamt bis spätestens 1. März 2001            Satz 2 geschätzten Beträge zugrunde zu legen. 3Den\nmitzuteilen. 2Die Mitteilung ist entbehrlich, sofern dem      endgültigen Betrag nach Satz 1 gibt das Bundesauf-\nBundesaufsichtsamt bis zu diesem Zeitpunkt ein den            sichtsamt innerhalb von vier Wochen nach Abschluss\nAnforderungen der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-           der Berechnung im Bundesanzeiger bekannt; der end-\nverordnung genügender Jahresabschluss für die in              gültig festgesetzte Erstattungsbetrag wird den einzel-\n1998 oder 1999 beendeten Geschäftsjahre mit den               nen Finanzdienstleistungsinstituten vom Bundesauf-\ndazugehörigen Prüfungsberichten eingereicht worden            sichtsamt innerhalb von zwei Wochen nach dieser\nist. 3Die Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1              Bekanntgabe schriftlich mitgeteilt. 4Fehlbeträge, die\nKWG, für jedes Geschäftsjahr dem Bundesaufsichts-             nach der Anrechnung der Abschlagzahlungen verblei-\namt den aufgestellten sowie den festgestellten Jahres-        ben, sind innerhalb von vier Wochen nach der schrift-\nabschluss und den dazugehörigen Prüfungsbericht               lichen Mitteilung nachzuentrichten; Überzahlungen\neinzureichen, bleibt unberührt.                               sind zu erstatten.","2088         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000\n§ 9b                                3. die Abschlagzahlungen nach Maßgabe des Absat-\nÜbergangsregelung für das Erstattungsjahr 2000                zes 6 sind bis zum 15. August 2001 an das Bundes-\naufsichtsamt zu entrichten,\nFür das Erstattungsjahr 2000 ist § 9a mit folgenden\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:                             4. bei der Anwendung des Absatzes 7 ist anstelle\ndes 30. September der 30. November 2001 maß-\n1. Ausschlussfrist für die Einreichung der für die Um-           geblich. “\nlagebemessung für das Erstattungsjahr 2000 maß-\ngeblichen Unterlagen zum Nachweis der Ertrags-\ndaten im Sinne der Absätze 3 und 4 für das in 1999\nbeendete Geschäftsjahr ist jeweils der 1. Juni 2001,                           Artikel 2\n2. die Bekanntgabe nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt bis          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzum 1. Juli 2001,                                     in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 2000\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nSanio"]}