{"id":"bgbl1-2000-60-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":60,"date":"2000-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/60#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_60.pdf#page=61","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (3. RSAÄndV)","law_date":"2000-12-22T00:00:00Z","page":2037,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000             2037\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(3. RSAÄndV)\nVom 22. Dezember 2000\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 des                   geben. Die Krankenkassen legen die mit dem\nFünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-                  Veränderungsfaktor nach Satz 4 vervielfachten\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-                   Versicherungszeiten zu Grunde.“\nber 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Gesetz               bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „oder 2“\nvom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, in             gestrichen.\nVerbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2657) verordnet das Bundesministerium             cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „bis 3“ jeweils\nfür Gesundheit:                                                         durch die Angabe „und 3“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nArtikel 1                                  „(7) Alle im Rahmen der Durchführung des Risiko-\nstrukturausgleichs maschinell erzeugten Daten-\nÄnderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\ngrundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-               Korrekturmeldungen sind höchstens neun Jahre\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2        aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt\n§ 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird         mit dem der Datenerzeugung folgenden Kalender-\nwie folgt geändert:                                                jahr.“\n1. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „ruhen“ die Wörter     3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„sowie Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt und\nderen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“\nversicherte Angehörige“ eingefügt.                                  durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3“\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „§ 38 Abs. 1“\na) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Komma                     die Angabe „§ 37a,“ eingefügt.\nersetzt und folgende Angabe angefügt:                       cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 539 Abs. 1\n„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbän-                Nr. 17 Buchstabe a der Reichsversicherungs-\nde der Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünf-                 ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 15\nten Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für                    Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetz-\nweitere Vorjahre vorsieht. Die Summe der Versiche-               buch“ ersetzt.\nrungszeiten des Berichtsjahres nach Satz 1 ist in        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Vierteljahresrechnung und in der Jahresrech-\naa) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 20 Abs. 2\nnung anzugeben.“\nbis 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1, Abs. 2\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                Satz 1 und Abs. 4, § 23 Abs. 9“ und die Wörter\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze                „Müttervorsorge- und -genesungskuren“ durch\nersetzt:                                                     die Wörter „medizinische Vorsorge und Reha-\nbilitation für Mütter“ ersetzt.\n„Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 er-\nheben die Krankenkassen die Versicherungs-              bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Sozial-\nzeiten der Versicherten in den Versicherten-                 gesetzbuch“ das Komma durch einen Punkt\ngruppen nach § 2 für die Zeiträume                           ersetzt.\n1. Januar,                                              cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\n2. Januar bis März,                                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundes-Seuchen-\ngesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz“\n3. Januar bis Juni und                                  ersetzt.\n4. Januar bis September                              d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 34 Abs. 2“ durch\n(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die           die Angabe „§ 37“ und die Angabe „3. August 1981\nSumme der Versicherungszeiten der einzelnen             (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1981)“ durch\nBerichtszeiträume nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist           die Angabe „15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom\nin der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzu-           6. August 1999)“ ersetzt."]}