{"id":"bgbl1-2000-60-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":60,"date":"2000-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/60#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_60.pdf#page=44","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft","law_date":"2000-12-20T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":44,"num_pages":16,"content":["2020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen\nin der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft\nVom 20. Dezember 2000\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes             (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          keit zum selbständigen Planen, Durchführen und\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                  Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit          zuweisen:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-             1. Allgemeine Grundlagen:\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet              a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                  b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nund Forsten nach Anhörung des Ständigen Ausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen                c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                 d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\nArtikel 1\n2. Planung der Ausbildung:\nVerordnung über die Anforderungen\nin der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft                   a) Ausbildungsberufe,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I            c) Organisation der Ausbildung,\nS. 1925), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung            d) Abstimmung mit der Berufsschule,\nvom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie folgt\ngeändert:                                                            e) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\na) Auswahlkriterien,\n„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nTeil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-          c) Eintragungen und Anmeldungen,\nausbildung und Mitarbeiterführung“.                          d) Planen der Einführung,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der              e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\n§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil            4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nerfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei          a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nsind die Absätze 3 und 4 zu beachten. In einzelnen               der Aufgabenstellung,\nPrüfungsfächern kann der Prüfungsausschuss von\nder schriftlichen oder mündlichen Prüfung absehen.“          b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     c) Praktische Anleitung,\nd) Fördern aktiven Lernens,\n2. Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende Vorschriften                 e) Fördern von Handlungskompetenz,\nersetzt:\n„§ 6                                  f) Lernerfolgskontrollen,\nPrüfungsanforderungen                          g) Beurteilungsgespräche;\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“           5. Förderung des Lernprozesses:\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er           a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nZusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-\nführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mit-               b) Sichern von Lernerfolgen,\narbeiter führen kann.                                            c) Auswerten der Zwischenprüfungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                2021\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-                                    §7\nauffälligkeiten,                                               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der         (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nAusbildung,                                           einem anderen Beruf bestanden haben, können auf\nf) Kooperation mit externen Stellen;                     Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung\nder Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie\n6. Ausbildung in der Gruppe:\nwirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise\na) Kurzvorträge,                                         befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-\nb) Lehrgespräche,                                        fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.\nc) Moderation,                                              (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                       Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\ne) Lernen in Gruppen,                                    er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\nf) Ausbildung in Teams;\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\n7. Abschluss der Ausbildung:                                 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,\nb) Anmelden zur Prüfung,                                 die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nc) Erstellen von Zeugnissen,                             auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachge-\nwiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\nanerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,                            Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,\nf) Mitwirkung an Prüfungen;                              deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-\nEignungsverordnung genannten Anforderungen ent-\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:         spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,                    von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\narbeiterführung“ befreit werden.\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\narbeitern,                                                                        §8\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-                            Bestehen der Meisterprüfung\nbeit,\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von          werten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische\nMitarbeitern,                                         Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.                    zu bilden. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-\nschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil        Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen          fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.                            liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-            den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen\nführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung           das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-             mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche\ndungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-            Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-\nbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch      arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\ndurchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-            aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach\ndungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.          § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;\nAußerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf             dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das\ndie Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche       doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen\nPlanung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von         ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den\nbis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die       Arbeitseinsätzen sowie in den Prüfungen nach § 6\npraktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je       Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und              (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\ndas Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten             teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\ndauern.                                                      „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer\nein Arbeitseinsatz oder eine der Leistungen in den\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nPrüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\noder mehr als einer der vorgenannten Prüfungs-\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-\nbestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das                                       §9\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die                     Wiederholung der Meisterprüfung\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht              (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nlänger als 30 Minuten dauern.                                kann zweimal wiederholt werden.","2022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-          1. Allgemeine Grundlagen:\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen                a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nPrüfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen\nsowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu                  b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-             c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\ngegangenen Prüfung mindestens mit der Note „aus-\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\nreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb\nvon zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung                e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\nder nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\n2. Planung der Ausbildung:\nprüfung anmeldet.\na) Ausbildungsberufe,\n§ 9a\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nÜbergangsvorschriften\nc) Organisation der Ausbildung,\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nPrüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-               d) Abstimmung mit der Berufsschule,\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.                          e) Ausbildungsplan,\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den              f) Beurteilungssystem;\nbis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nnicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei              3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\nJahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-                  a) Auswahlkriterien,\nholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\nVorschriften ablegen.“                                            c) Eintragungen und Anmeldungen,\nd) Planen der Einführung,\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nArtikel 2\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nVerordnung über die Anforderungen\nin der Meisterprüfung im Weinbau                        a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nder Aufgabenstellung,\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nprüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBl. I\nS. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Geset-               c) Praktische Anleitung,\nzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt              d) Fördern aktiven Lernens,\ngeändert:\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\nf) Lernerfolgskontrollen,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ng) Beurteilungsgespräche;\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-            5. Förderung des Lernprozesses:\nschen Teil, einschließlich der Meisterprüfungsarbeit         a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n(Hausarbeit), einen fachtheoretischen Teil, einen            b) Sichern von Lernerfolgen,\nwirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.                   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der               d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\n§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen                   auffälligkeiten,\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil               e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nerfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei              Ausbildung,\nsind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“\nf) Kooperation mit externen Stellen;\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n6. Ausbildung in der Gruppe:\n2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften                a) Kurzvorträge,\nersetzt:                                                          b) Lehrgespräche,\n„§ 6                                c) Moderation,\nPrüfungsanforderungen                          d) Auswahl und Einsatz von Medien,\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\ne) Lernen in Gruppen,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass\ner Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-                  f) Ausbildung in Teams;\nterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und               7. Abschluss der Ausbildung:\nMitarbeiter führen kann.\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit\nzum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrol-                b) Anmelden zur Prüfung,\nlieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:                c) Erstellen von Zeugnissen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                2023\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,            erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,                            schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-\nf) Mitwirkung an Prüfungen;                              verordnung genannten Anforderungen entspricht,\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:         kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nführung“ befreit werden.\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\narbeitern,                                                                         §8\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-                              Bestehen der Meisterprüfung\narbeit,\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von          ten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mit-\nMitarbeitern,                                         tel aus den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.                    und den Arbeitseinsatz zu bilden. Für den fachtheoreti-\nschen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil        ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen          einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Sind in einem Prü-\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.                            fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung      gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für\neiner vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem           diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;\nPrüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-             schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben\nheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-            das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung\neinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-       und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmeti-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-            sches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der\neinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-        Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6\ndem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die In-          Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung\nhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung     nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis\nder Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sie-     der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-\nben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die prakti-         fungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeits-\nsche Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prü-        einsatz sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5\nfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das          in Noten auszuweisen.\nPrüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.            (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer     teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus          „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7         in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-             die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder eine\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine      der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das           mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenann-\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-             ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die        worden ist.\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht                                        §9\nlänger als 30 Minuten dauern.\nWiederholung der Meisterprüfung\n§7                                 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen               kann zweimal wiederholt werden.\n(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in            (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf              teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung           Prüfungsteilen, Prüfungsfächern, der Meisterprüfungs-\nder Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie          arbeit und dem Arbeitseinsatz sowie von den Prüfun-\nwirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise      gen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine\nbefreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-          Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.          mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet\nworden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und         gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf           standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn        anmeldet.\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte                                           § 10\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2                            Übergangsvorschriften\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nbruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nPrüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.\ndie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf\nGrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen                    (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\nhaben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-           bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften","2024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nnicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei              3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\nJahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-                  a) Auswahlkriterien,\nholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden                   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nVorschriften ablegen.“                                            c) Eintragungen und Anmeldungen,\nd) Planen der Einführung,\nArtikel 3                                 e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nVerordnung über die Anforderungen                     4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nin der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt                   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-                  der Aufgabenstellung,\nprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978                b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\n(BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 6 der\nc) Praktische Anleitung,\nVerordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird\nwie folgt geändert:                                                  d) Fördern aktiven Lernens,\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      f) Lernerfolgskontrollen,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  g) Beurteilungsgespräche;\n„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prak-            5. Förderung des Lernprozesses:\ntischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen\nwirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil         a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.                   b) Sichern von Lernerfolgen,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der               c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\n§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen               d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil                   auffälligkeiten,\nerfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei\nsind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“                       e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nAusbildung,\nb) In Absatz 3 wird der letzte Satz aufgehoben.\nf) Kooperation mit externen Stellen;\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\n6. Ausbildung in der Gruppe:\n2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften                a) Kurzvorträge,\nersetzt:                                                          b) Lehrgespräche,\n„§ 6\nc) Moderation,\nPrüfungsanforderungen\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“              d) Auswahl und Einsatz von Medien,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass              e) Lernen in Gruppen,\ner Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-                  f) Ausbildung in Teams;\nterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und\n7. Abschluss der Ausbildung:\nMitarbeiter führen kann.\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und                    b) Anmelden zur Prüfung,\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-                 c) Erstellen von Zeugnissen,\nzuweisen:\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\n1. Allgemeine Grundlagen:\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nf) Mitwirkung an Prüfungen;\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                   arbeitern,\n2. Planung der Ausbildung:                                        c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-\na) Ausbildungsberufe,                                            arbeit,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                         d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von\nMitarbeitern,\nc) Organisation der Ausbildung,\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\ne) Ausbildungsplan,                                       nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen\nf) Beurteilungssystem;                                    Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                2025\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-            fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-\nführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung           liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-                den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen\nbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die              das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und\nAusbildungseinheit ist schriftlich zu planen und             mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche\npraktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung              Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-\nder Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu           arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\nerläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-             aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach\ngespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die       § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;\nschriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein         dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4\nZeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung               das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen\ngestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-        ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie\nbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger      in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten\nals 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger         auszuweisen.\nals 30 Minuten dauern.                                          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer     teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus          „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7         in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-             oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine      Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“ oder mehr als einer der\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das           vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-             benotet worden ist.\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht                                        §9\nlänger als 30 Minuten dauern.                                             Wiederholung der Meisterprüfung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\n§7                              kann zweimal wiederholt werden.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\n(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in         teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf              Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung           Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn\nder Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie          seine Leistungen darin in einer vorangegangenen\nwirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-          Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ be-\nweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte         wertet worden sind und er sich innerhalb von zwei\nPrüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-              Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nspricht.                                                     bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf                                       § 10\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\nÜbergangsvorschriften\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte                  (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2          Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-           den Vorschriften zu Ende geführt werden.\nbruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-        bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung         nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nauf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-               Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-\nsen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-       holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-       prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren              Vorschriften ablegen.“\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-                                 Artikel 4\nführung“ befreit werden.\nVerordnungen\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\n§8                                     für die Berufe Tierwirt und Pferdewirt\nBestehen der Meisterprüfung                  Die Verordnungen über die Anforderungen in der Meis-\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-       terprüfung\nwerten. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-         a) für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I\nschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische      S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes\nMittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-         vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und","2026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nb) für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von         4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nPrüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für                 a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\ndie Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar                   der Aufgabenstellung,\n1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 39\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),                 b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nwerden jeweils wie folgt geändert:                                   c) Praktische Anleitung,\nd) Fördern aktiven Lernens,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      e) Fördern von Handlungskompetenz,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  f) Lernerfolgskontrollen,\n„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-               g) Beurteilungsgespräche;\nschen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen\nwirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil      5. Förderung des Lernprozesses:\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.                    a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der               b) Sichern von Lernerfolgen,\n§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil                c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nerfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei           d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nsind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist               auffälligkeiten,\nsie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister-\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nprüfungsarbeit durchzuführen.“\nAusbildung,\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nf) Kooperation mit externen Stellen;\n2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften            6. Ausbildung in der Gruppe:\nersetzt:                                                          a) Kurzvorträge,\n„§ 6                                  b) Lehrgespräche,\nPrüfungsanforderungen                           c) Moderation,\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass\ne) Lernen in Gruppen,\ner Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-\nterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und                  f) Ausbildung in Teams;\nMitarbeiter führen kann.\n7. Abschluss der Ausbildung:\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-               b) Anmelden zur Prüfung,\nweisen:                                                           c) Erstellen von Zeugnissen,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                         d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                    e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,                         f) Mitwirkung an Prüfungen;\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,           8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,              a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\n2. Planung der Ausbildung:                                           arbeitern,\na) Ausbildungsberufe,                                         c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-\nbeit,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von\nc) Organisation der Ausbildung,                                  Mitarbeitern,\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                           e) Konflikte und Konfliktbewältigung.\ne) Ausbildungsplan,                                          (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\nf) Beurteilungssystem;                                    nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\na) Auswahlkriterien,                                         (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\neiner vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                       Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                          heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-\neinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nd) Planen der Einführung,                                 zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                      einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                2027\ndem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die              Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung\nInhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche           nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu\nPlanung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von         bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6\nbis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die       Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-\npraktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll          tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,\nje Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und        der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen\ndas Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten             nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.\ndauern.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer     teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus          „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7         in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-             die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine      in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das           genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-             Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die        den ist.\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nlänger als 30 Minuten dauern.                                                              §9\nWiederholung der Meisterprüfung\n§7\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen               kann zweimal wiederholt werden.\n(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in            (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf              teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung           Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meister-\nder Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie          prüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6\nwirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-          Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin\nweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte         in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der\nPrüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-              Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich\nspricht.                                                     innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und         Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf           Wiederholungsprüfung anmeldet.\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-                                          § 10\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2                            Übergangsvorschriften\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-              (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nbruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-          Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-        den Vorschriften zu Ende geführt werden.\nmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nauf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-                  (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\nsen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-     bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-         nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren              Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-         holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,               prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der           Vorschriften ablegen.“\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nführung“ befreit werden.\n§8                                                     Artikel 5\nBestehen der Meisterprüfung                           Verordnung über die Anforderungen\nin der Meisterprüfung für den Beruf\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-                    Milchwirtschaftlicher Laborant/\nwerten. Für den praktischen, den fachtheoretischen                     Milchwirtschaftliche Laborantin\nsowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das\narithmetische Mittel aus der Bewertung für die ein-         Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nzelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fach-       prüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/\ntheoretischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungs-     Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991\narbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach          (BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:\nschriftliche und mündliche Prüfungsleistungen er-\nbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese\nLeistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schrift-   1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das               „(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3\ngleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und          bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-\nMitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches         führen.“","2028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  6. Ausbildung in der Gruppe:\n„§ 5                                  a) Kurzvorträge,\nPrüfungsanforderungen                           b) Lehrgespräche,\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“               c) Moderation,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass               d) Auswahl und Einsatz von Medien,\ner Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-\nterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und                  e) Lernen in Gruppen,\nMitarbeiter führen kann.                                          f) Ausbildung in Teams;\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-        7. Abschluss der Ausbildung:\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-\nweisen:                                                           b) Anmelden zur Prüfung,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                         c) Erstellen von Zeugnissen,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                    d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,                         e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nf) Mitwirkung an Prüfungen;\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,         8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\n2. Planung der Ausbildung:\narbeitern,\na) Ausbildungsberufe,\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                             arbeit,\nc) Organisation der Ausbildung,                               d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                              Mitarbeitern,\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.\ne) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;                                       (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:        Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.\na) Auswahlkriterien,                                         (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                      rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                         bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die\nd) Planen der Einführung,                                Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und prak-\ntisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nAusbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                               erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-\ngespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten           schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein\nder Aufgabenstellung,                                 Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-\nbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\nc) Praktische Anleitung,\nals 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger\nd) Fördern aktiven Lernens,                              als 30 Minuten dauern.\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                          (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer\nf) Lernerfolgskontrollen,                                in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\ng) Beurteilungsgespräche;                                sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-\n5. Förderung des Lernprozesses:                              feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,               Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-\nb) Sichern von Lernerfolgen,                             urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nlänger als 30 Minuten dauern.“\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nauffälligkeiten,\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\n„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\nAusbildung,\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf\nf) Kooperation mit externen Stellen;                     Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000             2029\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-           2. § 5 wird wie folgt gefasst:\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\n„§ 5\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-                              Prüfungsanforderungen\nbruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-             im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-            (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass\nmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung          er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-\nauf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-                terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und\nsen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-      Mitarbeiter führen kann.\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren                  (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-          keit zum selbständigen Planen, Durchführen und\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,                Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der            zuweisen:\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nführung“ befreit werden.“                                     1. Allgemeine Grundlagen:\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\n4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-                  c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus              d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\nder Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5\nAbs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;              e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\ndabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das         2. Planung der Ausbildung:\ndoppelte Gewicht.“\na) Ausbildungsberufe,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\n5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nc) Organisation der Ausbildung,\n„§ 8a\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,\nÜbergangsvorschriften\ne) Ausbildungsplan,\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nf) Beurteilungssystem;\nPrüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.                      3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den              a) Auswahlkriterien,\nbis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nnicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nJahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-                  c) Eintragungen und Anmeldungen,\nholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-                d) Planen der Einführung,\nprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\nVorschriften ablegen.“                                            e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nder Aufgabenstellung,\nArtikel 6                                   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nVerordnungen über die Anforderungen                        c) Praktische Anleitung,\nin der Meisterprüfung für die Berufe\nd) Fördern aktiven Lernens,\nLandwirt/Landwirtin und\nMolkereifachmann/Molkereifachfrau                         e) Fördern von Handlungskompetenz,\nDie Verordnungen über die Anforderungen in der                     f) Lernerfolgskontrollen,\nMeisterprüfung                                                       g) Beurteilungsgespräche;\na) für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991\n5. Förderung des Lernprozesses:\n(BGBl. I S. 659) und\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nb) für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom\n27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195)                                    b) Sichern von Lernerfolgen,\nwerden jeweils wie folgt geändert:                                   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   auffälligkeiten,\n„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3               e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nbis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-                   Ausbildung,\nführen.“                                                          f) Kooperation mit externen Stellen;","2030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                  er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\na) Kurzvorträge,                                         werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\nb) Lehrgespräche,                                        und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\nc) Moderation,                                           bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                       mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\ne) Lernen in Gruppen,                                    auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-\nf) Ausbildung in Teams;                                  sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\n7. Abschluss der Ausbildung:                                  schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,\nb) Anmelden zur Prüfung,                                 kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der\nc) Erstellen von Zeugnissen,                             Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nführung“ befreit werden.“\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\n4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nf) Mitwirkung an Prüfungen;\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:          führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,                    Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5\nAbs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-         dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das\narbeitern,                                            doppelte Gewicht.“\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-\narbeit,\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von                                      „§ 9\nMitarbeitern,\nÜbergangsvorschriften\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil        Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen           den Vorschriften zu Ende geführt werden.\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.                                (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-         bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nrung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung               nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-              Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-\ndungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-             holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch       prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\ndurchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-             Vorschriften ablegen.“\ndungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.\nAußerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf\ndie Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche\nPlanung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von                                 Artikel 7\nbis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die                             Verordnung\npraktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll            über die Anforderungen in der Meisterprüfung\nje Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und                  für den Beruf Gärtner/Gärtnerin\ndas Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\ndauern.\nprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. August\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer   1997 (BGBl. I S. 2046) wird wie folgt geändert:\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-\n„§ 5\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das                              Prüfungsanforderungen\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-                im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die            (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht            er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-\nlänger als 30 Minuten dauern.“                                terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und\nMitarbeiter führen kann.\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\n„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und          keit zum selbständigen Planen, Durchführen und\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf            Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn         zuweisen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                2031\n1. Allgemeine Grundlagen:                                       d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                   e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,                        f) Mitwirkung an Prüfungen;\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,          8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,             a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;               b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\narbeitern,\n2. Planung der Ausbildung:\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-\na) Ausbildungsberufe,\nbeit,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von\nc) Organisation der Ausbildung,                                 Mitarbeitern,\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                          e) Konflikte und Konfliktbewältigung.\ne) Ausbildungsplan,                                         (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\nf) Beurteilungssystem;                                   nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\na) Auswahlkriterien,\nrung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                      mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                         dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-\nbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch\nd) Planen der Einführung,                                durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                     dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.\nAußerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                              die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten           Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von\nder Aufgabenstellung,                                bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll\nje Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und\nc) Praktische Anleitung,                                 das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten\nd) Fördern aktiven Lernens,                              dauern.\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                          (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nf) Lernerfolgskontrollen,\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\ng) Beurteilungsgespräche;                                sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine\n5. Förderung des Lernprozesses:\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,               Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-\nb) Sichern von Lernerfolgen,                             urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                      länger als 30 Minuten dauern.“\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-\ntensauffälligkeiten,                              2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der       „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\nAusbildung,                                          Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf\nf) Kooperation mit externen Stellen;                     Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\na) Kurzvorträge,                                         Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\nb) Lehrgespräche,                                        bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nc) Moderation,                                           rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,\ndie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,\nGrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen\ne) Lernen in Gruppen,                                    haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-\nf) Ausbildung in Teams;                                  erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\n7. Abschluss der Ausbildung:                                Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           verordnung genannten Anforderungen entspricht,\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der\nb) Anmelden zur Prüfung,                                 Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nc) Erstellen von Zeugnissen,                             führung“ befreit werden.“","2032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n3. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     2. Planung der Ausbildung:\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-             a) Ausbildungsberufe,\nrung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der           b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nBewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5\nAbs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;            c) Organisation der Ausbildung,\ndabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das           d) Abstimmung mit der Berufsschule,\ndoppelte Gewicht.“\ne) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\n„§ 9\na) Auswahlkriterien,\nÜbergangsvorschriften\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nPrüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-             c) Eintragungen und Anmeldungen,\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.                        d) Planen der Einführung,\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den             e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nbis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nnicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei            4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nJahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-                a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-                 der Aufgabenstellung,\nprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden                 b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nVorschriften ablegen.“\nc) Praktische Anleitung,\nd) Fördern aktiven Lernens,\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\nArtikel 8\nf) Lernerfolgskontrollen,\nVerordnung über\ndie Anforderungen in der Meisterprüfung                    g) Beurteilungsgespräche;\nfür den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin              5. Förderung des Lernprozesses:\n(Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nb) Sichern von Lernerfolgen,\nprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf-\nterin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai            c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\n1994 (BGBl. I S. 1199) wird wie folgt geändert:                     d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nauffälligkeiten,\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nAusbildung,\n„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4\nbis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-              f) Kooperation mit externen Stellen;\nführen.“\n6. Ausbildung in der Gruppe:\na) Kurzvorträge,\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Lehrgespräche,\n„§ 6\nc) Moderation,\nPrüfungsanforderungen\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“             d) Auswahl und Einsatz von Medien,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass             e) Lernen in Gruppen,\ner Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-                f) Ausbildung in Teams;\nterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und\n7. Abschluss der Ausbildung:\nMitarbeiter führen kann.\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und                  b) Anmelden zur Prüfung,\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-               c) Erstellen von Zeugnissen,\nzuweisen:\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                       e) Fortbildungsmöglichkeiten,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                  f) Mitwirkung an Prüfungen;\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,            b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                 arbeitern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                 2033\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-            5. § 10 wird wie folgt gefasst:\narbeit,                                                                            „§ 10\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von                             Übergangsvorschriften\nMitarbeitern,\n(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.                     Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil         den Vorschriften zu Ende geführt werden.\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen                (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.                              bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\nnicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nJahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-\nrung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung\nholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-\nprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\nbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die\nVorschriften ablegen.“\nAusbildungseinheit ist schriftlich zu planen und\npraktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der\nAusbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu er-\nläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-                                        Artikel 9\ngespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die\nschriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein                                Verordnung\nZeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung                   über die Anforderungen in der Meisterprüfung\ngestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-                 für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin\nbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger       Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nals 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger       prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und\nals 30 Minuten dauern.                                     über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer  fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revier-\nin höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus        jäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl.\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7       1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-           ordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie\nfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine    folgt geändert:\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-           1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht               „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen\nlänger als 30 Minuten dauern.“                                 Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-\nausbildung und Mitarbeiterführung“.\n3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3\n„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und           bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im\nMitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf             wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn          schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3\ner eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-               und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheo-\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte                 retischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2            durchzuführen.“\nund 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\nbruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-      2. Die §§ 6 bis 12 werden durch folgende Vorschriften\nmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung           ersetzt:\nauf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-                                              „§ 6\nsen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-                         Prüfungsanforderungen\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-              im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-               (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,                 er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der             terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-             Mitarbeiter führen kann.\nführung“ befreit werden.“                                          (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\n4. § 8 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-\nzuweisen:\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-\nrung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der          1. Allgemeine Grundlagen:\nBewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6                    a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nAbs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;\ndabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das               b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\ndoppelte Gewicht.“                                                  c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,","2034        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,         8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;               a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\n2. Planung der Ausbildung:                                      b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-\narbeitern,\na) Ausbildungsberufe,\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                            arbeit,\nc) Organisation der Ausbildung,                              d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                             Mitarbeitern,\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.\ne) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;                                      (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:       Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.\na) Auswahlkriterien,                                        (4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                      führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung\nmit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                         dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-\nd) Planen der Einführung,                                bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch\ndurchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\ndungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                              Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf\ndie Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nPlanung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von\nder Aufgabenstellung,\nbis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll\nc) Praktische Anleitung,                                 je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und\ndas Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten\nd) Fördern aktiven Lernens,                              dauern.\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                          (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer\nf) Lernerfolgskontrollen,                                in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nmehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\ng) Beurteilungsgespräche;\nsowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-\n5. Förderung des Lernprozesses:                             feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-\nb) Sichern von Lernerfolgen,                             urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                      Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nlänger als 30 Minuten dauern.\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nauffälligkeiten,                                                                   §7\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nAusbildung,                                              (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nf) Kooperation mit externen Stellen;                     einem anderen Beruf bestanden haben, können auf\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie\na) Kurzvorträge,                                         wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-\nweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte\nb) Lehrgespräche,\nPrüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-\nc) Moderation,                                           spricht.\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                          (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\ne) Lernen in Gruppen,                                    Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\nf) Ausbildung in Teams;                                  er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-\nwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte\n7. Abschluss der Ausbildung:\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-\nb) Anmelden zur Prüfung,                                 bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-\nrungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-\nc) Erstellen von Zeugnissen,                             mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,            auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-\nsen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,                            kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\nf) Mitwirkung an Prüfungen;                              schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000              2035\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-                                      §9\nverordnung genannten Anforderungen entspricht,\nWiederholung der Meisterprüfung\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der\nPrüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-               (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nführung“ befreit werden.                                      kann zweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\n§8\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nBestehen der Meisterprüfung                      Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprü-\n(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-           fungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4\nwerten. Für den praktischen, den fachtheoretischen            und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer\nsowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das       vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note\narithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzel-        „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich\nnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheore-        innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\ntischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit          Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\neinzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche        Wiederholungsprüfung anmeldet.\nund mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden,\nso ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das                                      § 10\narithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und münd-\nÜbergangsvorschriften\nliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht.\nFür den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-               (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen\nrung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der         Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nBewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6              den Vorschriften zu Ende geführt werden.\nAbs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den\ndabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4             bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften\ndas doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen            nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der           Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-\nMeisterprüfungsarbeit sowie den Prüfungen nach § 6            holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nAbs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.                            prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-          Vorschriften ablegen.“\nteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\ndie Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen                                  Artikel 10\nin den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-                                   Inkrafttreten\ngenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten\nPrüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-           Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\nden ist.                                                  in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}