{"id":"bgbl1-2000-60-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":60,"date":"2000-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/60#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_60.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1983,"pdf_page":7,"num_pages":37,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                  1983\nGesetz\nzur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht\nsowie zur Änderung anderer Vorschriften\n(4. Euro-Einführungsgesetz)\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Änderung des Heimarbeitsgesetzes                          31\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte,\nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte\nInhaltsübersicht                                       Artikel  für Arbeitssicherheit                                     32\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  1  Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                        33\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur                 Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss               34\nUmstellung auf Euro                                          2  Änderung des Arbeitszeitgesetzes                          35\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                 3  Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes                  36\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                 4  Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes                    37\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                    Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung                 38\nzur Umstellung auf Euro                                      5\nÄnderung der Arbeitsvermittlerverordnung                  39\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                6\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                40\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nzur Umstellung auf Euro                                      7  Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes             41\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                 8  Änderung der Arbeitnehmerüberlassungs-\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                    erlaubnis-Kostenverordnung                                42\nzur Umstellung auf Euro                                      9  Änderung des Altersteilzeitgesetzes                       43\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                10  Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                    auf Euro                                                  44\nzur Umstellung auf Euro                                     11  Änderung des Hüttenknappschaftlichen\nÄnderung der Achten Verordnung zur Neufest-                     Zusatzversicherungs-Gesetzes                              45\nsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen                    Änderung der Verordnung über die Gewährung\nnach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in                      von Mehrleistungen zu den Geldleistungen\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet           12  der gesetzlichen Unfallversicherung                       46\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                      13  Änderung des Fremdrentengesetzes                          47\nÄnderung der Regelsatzverordnung                            14  Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                        der Landwirte                                             48\ndes § 76 des Bundessozialhilfegesetzes                      15  Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                        der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                 49\ndes § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes         16  Änderung der Verordnung über den Beirat\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                        und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse            50\ndes § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes         17  Änderung des Übergangsrechts für Renten\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes            18  nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                51\nÄnderung des Entschädigungsrentengesetzes                   19  Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-\nüberführungsgesetzes                                      52\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                        20\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                         21  Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung       53\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes zur                         Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz-\nUmstellung auf Euro                                         22  versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und\nForstwirtschaft                                           54\nÄnderung der Verordnung über die Höhe der von\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen                   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                    55\nRechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes                   Änderung der Gesamtbeitragsverordnung                     56\nzu entrichtenden Gebühr                                     23\nÄnderung der Beitragsüberwachungsverordnung               57\nÄnderung des Handelsgesetzbuches                            24\nÄnderung der Datenerfassungs- und\nÄnderung des Gesetzes zur Bekämpfung der                        -übermittlungsverordnung                                  58\nSchwarzarbeit                                               25\nÄnderung der Beitragseinzugs- und\nÄnderung der Gewerbeordnung                                 26  Meldevergütungsverordnung                                 59\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung                          Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen\nder betrieblichen Altersversorgung                          27  vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes                    28  zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und\nÄnderung des Sprecherausschussgesetzes                      29  der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung\nÄnderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes              30  vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens        60","1984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nÄnderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung          61    § 20  Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte\nÄnderung der Berufskrankheiten-Verordnung                   62    § 21  Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung\nÄnderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung                  63    § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung\nÄnderung des Seemannsgesetzes                               64    § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  65    § 22  Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nNeubekanntmachung des Zehnten Buches                              § 23  Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-\nSozialgesetzbuch                                            66          rung einschließlich der Alterssicherung der\nAufhebung von Rechtsvorschriften                            67          Landwirte\nInkrafttreten                                               68    § 24  Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden\n§ 25  Kindergeld und Erziehungsgeld\nArtikel 1                           § 26  Wohngeld\n§ 27  Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 28  Leistungen der Sozialhilfe\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I            § 29  Leistungen zur Eingliederung Behinderter\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt                                      Dritter Abschnitt\ngeändert:\nGemeinsame Vorschriften für alle\nSozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches\n1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Aufgaben des\nSozialgesetzbuchs und soziale Rechte“ wird folgende                                         Erster Titel\nInhaltsübersicht eingefügt:                                                          Allgemeine Grundsätze\n„Inhaltsübersicht                 § 30  Geltungsbereich\n§ 31  Vorbehalt des Gesetzes\nErster Abschnitt\n§ 32  Verbot nachteiliger Vereinbarungen\nAufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte\n§ 33  Ausgestaltung von Rechten und Pflichten\n§1      Aufgaben des Sozialgesetzbuches\n§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten\n§2      Soziale Rechte\n§ 34  Begrenzung von Rechten und Pflichten\n§3      Bildungs- und Arbeitsförderung\n§ 35  Sozialgeheimnis\n§4      Sozialversicherung\n§ 36  Handlungsfähigkeit\n§5      Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden\n§ 37  Vorbehalt abweichender Regelungen\n§6      Minderung des Familienaufwands\n§7      Zuschuss für eine angemessene Wohnung                                              Zweiter Titel\n§8      Kinder- und Jugendhilfe                                                 Grundsätze des Leistungsrechts\n§9      Sozialhilfe                                           § 38  Rechtsanspruch\n§ 10    Eingliederung Behinderter                             § 39  Ermessensleistungen\n§ 40  Entstehen der Ansprüche\nZweiter Abschnitt\nEinweisungsvorschriften               § 41  Fälligkeit\n§ 42  Vorschüsse\nErster Titel\n§ 43  Vorläufige Leistungen\nAllgemeines über\nSozialleistungen und Leistungsträger         § 44  Verzinsung\n§ 11    Leistungsarten                                        § 45  Verjährung\n§ 12    Leistungsträger                                       § 46  Verzicht\n§ 13    Aufklärung                                            § 47  Auszahlung von Geldleistungen\n§ 14    Beratung                                              § 48  Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht\n§ 15    Auskunft                                              § 49  Auszahlung bei Unterbringung\n§ 16    Antragstellung                                        § 50  Überleitung bei Unterbringung\n§ 17    Ausführung der Sozialleistungen                       § 51  Aufrechnung\n§ 52  Verrechnung\nZweiter Titel                   § 53  Übertragung und Verpfändung\nEinzelne Sozialleistungen               § 54  Pfändung\nund zuständige Leistungsträger\n§ 55  Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld\n§ 18    Leistungen der Ausbildungsförderung\n§ 56  Sonderrechtsnachfolge\n§ 19    Leistungen der Arbeitsförderung\n§ 57  Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers\n§ 19a (aufgehoben)\n§ 58  Vererbung\n§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer\nArbeitnehmer in den Ruhestand                         § 59  Ausschluss der Rechtsnachfolge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000            1985\nDritter Titel                 8. Nach § 67 wird folgender Abschnitt angefügt:\nMitwirkung des Leistungsberechtigten                              „Vierter Abschnitt\n§ 60   Angabe von Tatsachen                                              Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 61   Persönliches Erscheinen\n§ 62   Untersuchungen\n§ 68\n§ 63   Heilbehandlung                                                  Besondere Teile dieses Gesetzbuches\n§ 64   Berufsfördernde Maßnahmen                                Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten\ndie nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung\n§ 65   Grenzen der Mitwirkung\nund Änderung erlassenen Gesetzen als dessen beson-\n§ 65a Aufwendungsersatz                                      dere Teile:\n§ 66   Folgen fehlender Mitwirkung                            1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,\n§ 67   Nachholung der Mitwirkung\n2. das Schwerbehindertengesetz,\nVierter Abschnitt                    3. die Reichsversicherungsordnung,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften            4. das Gesetz über die Alterssicherung der Land-\n§ 68   Besondere Teile dieses Gesetzbuches\nwirte,\n§ 69   Stadtstaaten-Klausel“.                                 5. das Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte,\n6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\n2. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „schnell“ durch das\nder Landwirte,\nWort „zügig“ ersetzt.\n7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit an-\ndere Gesetze, insbesondere\n3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,\na) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nb) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,\n„e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-\nken- und Pflegeversicherung,“.                           c) § 47 des Zivildienstgesetzes,\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                               d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,\n„2. in der Alterssicherung der Landwirte:                     e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,\na) Heilbehandlung und andere Leistungen zur              f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,\nErhaltung, Besserung und Wiederherstel-               g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitie-\nlung der Erwerbsfähigkeit einschließlich                  rungsgesetzes,\nBetriebs- oder Haushaltshilfe,\nh) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabi-\nb) Renten    wegen      Erwerbsminderung    und              litierungsgesetzes,\nAlters,\ndie entsprechende Anwendung der Leistungs-\nc) Renten wegen Todes,                                   vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor-\nd) Beitragszuschüsse,                                    sehen,\ne) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige        8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nLeistungen zur Aufrechterhaltung des                  Kriegsopferversorgung,\nUnternehmens der Landwirtschaft.“                 9. das Bundeskindergeldgesetz,\n10. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-\n4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche                 gesetz,\nBundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“\nersetzt und nach dem Textteil „durchführen,“ die             11. das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9\nWörter „die Versicherungsämter und Gemeindebehör-                 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die\nden, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch                   entsprechende Anwendung des Bundessozial-\nwahrnehmen,“ eingefügt.                                           hilfegesetzes vorsieht,\n12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,\n5. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Artikel II § 1“ durch die    13. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen\nAngabe „§ 68“ ersetzt.                                            zur Rehabilitation,\n14. das Unterhaltsvorschussgesetz,\n6. In § 56 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe\n15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeld-\n„des Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ngesetzes,\n16. das Altersteilzeitgesetz,\n7. In § 60 Abs. 2 wird die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1 und 2“\ndurch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“            17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\nersetzt.                                                          schaftsabbrüchen in besonderen Fällen.","1986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n§ 69                          6. § 85 wird wie folgt geändert:\nStadtstaaten-Klausel                      a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.\nDie Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches             b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen                durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.“\n7. In § 132 Abs. 3 werden die Wörter „durch zehn teilba-\nren Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Wörter „durch\nArtikel 2                              fünf teilbaren Euro-Betrag“ ersetzt.\nÄnderung des Ersten Buches                      8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „315 Deutsche\nSozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro                   Mark“ durch die Angabe „165 Euro“ ersetzt.\nIn § 44 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Allgemeiner Teil –, das zuletzt durch Artikel 1   9. In § 179 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „50 teilbaren\ndieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör-              Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Angabe „20 teil-\nter „Deutsche-Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro-               baren Euro-Betrag“ ersetzt.\nBeträge“ ersetzt.\n10. In § 212 Abs. 2 werden die Wörter „zwei Deutsche\nMark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch              11. In § 213 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Deutsche\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –           Mark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom       12. In § 294 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge-           Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die\nändert:                                                           Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„1 000 Euro“ ersetzt.\n1. § 46 wird wie folgt geändert:\n13. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe\na) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“           „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“\ndurch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.                     ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe\naa) In Satz 4 werden die Angabe „30 Deutsche\n„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“\nMark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die\nersetzt.\nAngabe „15 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nbe „8 Euro“ ersetzt.\n15. In § 404 Abs. 3 werden\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“\n– die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.\ndurch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend\ncc) In Satz 7 wird die Angabe „9 Deutsche Mark“              Euro“,\ndurch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.                  – die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“,\n2. In § 50 Nr. 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\n– die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch\ndurch die Angabe „62 Euro“ und die Angabe\ndie Wörter „fünftausend Euro“,\n„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 Euro“\nersetzt.                                                     – die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die\nWörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und\n3. In § 54 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Angabe                – die Wörter „dreitausend Deutsche Mark“ durch die\n„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“                  Wörter „tausendfünfhundert Euro“\nersetzt.                                                     ersetzt.\n4. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“                                  Artikel 4\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n5. § 84 wird wie folgt geändert:                               Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des\na) In Nummer 1 werden die Angabe „60 Deutsche            Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),\nMark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die An-         zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngabe „400 Deutsche Mark“ durch die Angabe            20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt\n„205 Euro“ ersetzt.                                  geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „35 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „18 Euro“ und die An-          1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Grundsätze und\ngabe „265 Deutsche Mark“ durch die Angabe                Begriffsbestimmungen“ wird folgende Inhaltsüber-\n„136 Euro“ ersetzt.                                      sicht eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                    1987\n„Inhaltsübersicht                                             Zweiter Abschnitt\nLeistungen und Beiträge\nErster Abschnitt\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                           Erster Titel\nLeistungen\nErster Titel\n§ 19  Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen\nGeltungsbereich und Umfang der Versicherung\n§1    Sachlicher Geltungsbereich                                                       Zweiter Titel\n§2    Versicherter Personenkreis                                                          Beiträge\n§3    Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich           § 20  Aufbringung der Mittel\n§4    Ausstrahlung                                          § 21  Bemessung der Beiträge\n§5    Einstrahlung                                          § 22  Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen\nmehrerer Versicherungsverhältnisse\n§6    Vorbehalt abweichender Regelungen\n§ 23  Fälligkeit\nZweiter Titel                      § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige\nEinnahmen\nBeschäftigung und selbständige Tätigkeit\n§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeits-\n§7    Beschäftigung\nzeitregelungen\n§ 7a  Anfrageverfahren\n§ 24  Säumniszuschlag\n§ 7b  Beitragsrückstände\n§ 25  Verjährung\n§ 7c  Übergangsregelung für Beitragsrückstände\n§ 26  Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter\n§ 7d  Insolvenzschutz                                             Beiträge\n§8    Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selb-     § 27  Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs\nständige Tätigkeit\n§ 28  Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungs-\n§9    Beschäftigungsort                                           anspruchs\n§ 10  Beschäftigungsort für besondere Personengruppen                                Dritter Abschnitt\n§ 11  Tätigkeitsort                                                          Meldepflichten des Arbeitgebers,\nGesamtsozialversicherungsbeitrag\n§ 12  Hausgewerbetreibende,         Heimarbeiter und Zwi-\nschenmeister                                                                      Erster Titel\n§ 13  Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe                     Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung\nDritter Titel                  § 28a Meldepflicht\nArbeitsentgelt und sonstiges Einkommen          § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemein-\nsame Grundsätze\n§ 14  Arbeitsentgelt\n§ 28c Verordnungsermächtigung\n§ 15  Arbeitseinkommen\n§ 16  Gesamteinkommen                                                                  Zweiter Titel\n§ 17  Verordnungsermächtigung                                        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung\n§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen                § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag\n§ 18  Bezugsgröße                                           § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss\nVierter Titel                  § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitrags-\nabrechnung und der Beitragszahlung\nEinkommen beim Zusammen-\ntreffen mit Renten wegen Todes             § 28g Beitragsabzug\n§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens              § 28h Einzugsstellen\n§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens             § 28i Zuständige Einzugsstelle\n§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens                  § 28k Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen\n§ 18d Einkommensänderungen                                  § 28l Vergütung\n§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen                   § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen\n§ 28n Verordnungsermächtigung\nFünfter Titel\nErhebung, Verarbeitung und                                           Dritter Titel\nNutzung der Versicherungsnummer                           Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung,\n§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung                Schadensersatzpflicht und Verzinsung\n§ 18g Angabe der Versicherungsnummer                        § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten\n§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern\nSechster Titel\n§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der\nEinführung des Euro                       Rentenversicherung\n§ 18h Maßgebende Werte und Umrechnungen                     § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung","1988        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nVierter Abschnitt                                              Dritter Titel\nTräger der Sozialversicherung                             Haushalts- und Rechnungswesen\nErster Titel                    § 67  Aufstellung des Haushaltsplans\nVerfassung                      § 68  Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans\n§ 29  Rechtsstellung                                        § 69  Ausgleich und Wirtschaftlichkeit\n§ 30  Eigene und übertragene Aufgaben                       § 70  Haushaltsplan\n§ 31  Organe                                                § 71  Haushaltsplan der Bundesknappschaft\n§ 32  Gemeinsame Organe                                     § 71a Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit\n§ 33  Vertreterversammlung, Verwaltungsrat                  § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-\nanstalt für Arbeit\n§ 34  Satzung\n§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit\n§ 35  Vorstand\n§ 72  Vorläufige Haushaltsführung\n§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskranken-\nkassen sowie Ersatzkassen                             § 73  Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\n§ 36  Geschäftsführer                                       § 74  Nachtragshaushalt\n§ 36a Besondere Ausschüsse                                  § 75  Verpflichtungsermächtigungen\n§ 37  Verhinderung von Organen                              § 76  Erhebung der Einnahmen\n§ 38  Beanstandung von Rechtsverstößen                      § 77  Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlas-\ntung\n§ 39  Versichertenälteste und Vertrauenspersonen\n§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für\n§ 40  Ehrenämter                                                  die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 41  Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen                § 77b Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit\n§ 42  Haftung                                               § 78  Verordnungsermächtigung\nZweiter Titel                    § 79  Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-\nZusammensetzung, Wahl                         sicherung\nund Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,                                    Vierter Titel\nVersichertenältesten und Vertrauenspersonen\nVermögen\n§ 43  Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane\n§ 80  Verwaltung der Mittel\n§ 44  Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n§ 81  Betriebsmittel\n§ 45  Sozialversicherungswahlen\n§ 82  Rücklage\n§ 46  Wahl der Vertreterversammlung\n§ 83  Anlegung der Rücklage\n§ 47  Gruppenzugehörigkeit\n§ 84  Beleihung von Grundstücken\n§ 48  Vorschlagslisten\n§ 85  Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\n§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen\n§ 86  Ausnahmegenehmigung\n§ 48b Feststellungsverfahren\n§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung                               Fünfter Titel\n§ 48d (aufgehoben)                                                                        Aufsicht\n§ 49  Stimmenzahl                                           § 87  Umfang der Aufsicht\n§ 50  Wahlrecht                                             § 88  Prüfung und Unterrichtung\n§ 51  Wählbarkeit                                           § 89  Aufsichtsmittel\n§ 52  Wahl des Vorstandes                                   § 90  Aufsichtsbehörden\n§ 53  Wahlorgane                                            § 90a Zuständigkeitsbereich\n§ 54  Durchführung der Wahl\nFünfter Abschnitt\n§ 54a (aufgehoben)\nVersicherungsbehörden\n§ 55  Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber\n§ 91  Arten\n§ 56  Wahlordnung\n§ 92  Versicherungsämter\n§ 57  Rechtsbehelfe im Wahlverfahren\n§ 93  Aufgaben der Versicherungsämter\n§ 58  Amtsdauer\n§ 94  Bundesversicherungsamt\n§ 59  Verlust der Mitgliedschaft\n§ 60  Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane\nSechster Abschnitt\n§ 61  Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauens-\nSozialversicherungsausweis, Meldungen\npersonen\n§ 62  Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane                                            Erster Titel\n§ 63  Beratung                                                                 Sozialversicherungsausweis\n§ 64  Beschlussfassung                                      § 95  Grundsatz\n§ 65  Getrennte Abstimmung                                  § 96  Ausstellung des Sozialversicherungsausweises\n§ 66  Erledigungsausschüsse                                 § 97  Inhalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               1989\n§ 98  Pflichten des Arbeitgebers                          3. In § 7d Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon\n§ 99  Pflichten des Beschäftigten                            ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n§ 100 Hinterlegung                                           „in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-\n§ 101 Verordnungsermächtigung                                vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von\n27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum ver-\nZweiter Titel                     einbart werden.“\nMeldungen\n4. § 18b Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 102 Kontrollmeldung\n„(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum\n§ 103 Sofortmeldung\nerzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berück-\n§ 104 (aufgehoben)                                           sichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen.\n§ 105 Auskunftspflicht des Beschäftigten und Aufgaben der    Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt,\nEinzugsstellen                                         ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkom-\n§ 106 Verordnungsermächtigung                                men maßgebend.\n(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-\nDritter Titel                     kommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monat-\nGemeinsame Vorschriften                  liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das\n§ 107 Prüfungen                                              im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten\nerzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalen-\n§ 108 Leistungserstattung\ndermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbs-\n§ 109 Ausnahmen                                              einkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach\n§ 110 Verordnungsermächtigung                                § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkom-\nmen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen\nSiebter Abschnitt                    zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbs-\neinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes\nBußgeldvorschriften\nArbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung\n§ 111 Bußgeldvorschriften                                    gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von\n§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften                   Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld ist das dem\nVersicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maß-\n§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden“.\ngebend.\n(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                        nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als\nmonatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\nSatz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei\n„Die Vertragsparteien können beim Abschluss          der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das\nder Vereinbarung nur für den Fall, dass Wert-        laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich\nguthaben wegen der Beendigung der Be-                um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das\nschäftigung auf Grund verminderter Erwerbs-          nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche\nfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze,        Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkom-\nzu der eine Rente wegen Alters beansprucht           men mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst\nwerden kann, oder des Todes des Beschäftig-          das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen\nten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung         im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, ist dieses nur\nvon der Arbeitsleistung verwendet werden             zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt\nkönnen, einen anderen Verwendungszweck               wird.\nvereinbaren.“\n(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3\nbb) In Satz 5 (neu) wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“       Satz 1 Nr. 2 bis 8 gilt als monatliches Einkommen im\ndurch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.            Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;\ncc) Nach Satz 5 (neu) wird folgender Satz 6 ange-         jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden\nfügt:                                                Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“\n„Bis zur Herstellung einheitlicher Einkom-        5. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nmensverhältnisse im Inland werden Wertgut-\nhaben, die durch Arbeitsleistung im Beitritts-         „(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können\ngebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für    verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheini-\ndie Beitrags- oder Leistungsberechnung im            gung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum\nBeitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet          gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeit-\nunterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind          raum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.“\ndie Werte maßgebend, die für den Teil des\nInlandes gelten, in dem das Wertguthaben          6. § 18d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nerzielt worden ist.“\n„(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                   können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt\n„genommen“ die Wörter „oder Wehrdienst oder               werden, wenn das laufende Einkommen im Durch-\nZivildienst geleistet“ eingefügt.                         schnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun-","1990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\ndert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;             bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3                      „Die Träger der Rentenversicherung mit Aus-\nSatz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese                    nahme der Bundesknappschaft, die Bundes-\nLeistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen                    anstalt für Arbeit und die Behörden des sozia-\nsind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“                          len Entschädigungsrechts können unbescha-\ndet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträ-\n7. § 18e wird wie folgt geändert:                                        ge zur Rentenversicherung und nach dem\nRecht der Arbeitsförderung aus Sozialleistun-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder die                     gen nach dem sozialen Entschädigungsrecht\nabgegebene Meldung nicht für die Rentenversi-                      in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld\ncherung bestimmt war“ gestrichen.                                  spätestens zum 30. Juni des laufenden Jah-\nres und ein verbleibender Restbetrag zum\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.“\n„(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen             c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhaben die Zahlstellen auf Verlangen des Versiche-\nrungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeit-               „Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zah-\nraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den                  lungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversi-\nZeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.“             cherungsbeitrag geltenden Bestimmungen ent-\nsprechend.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3         9. § 23b wird wie folgt geändert:\nzu meldende oder“ durch die Angabe „Absät-           a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nzen 2 und 3“ ersetzt.                                   angefügt:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:              „Im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem\njeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeits-\n„Wird dem Versicherungsträger das Arbeits-              entgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitrags-\nentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig               bemessungsgrenze als bisher gezahltes beitrags-\ngemäß den Vorschriften über die Erfassung               pflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistel-\nvon Daten und Datenübermittlung gemeldet                lung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des\noder übersteigt das tatsächliche Entgelt die            erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.\nBeitragsbemessungsgrenze, ist der Verwal-               Satz 2 gilt nicht, wenn das beitragspflichtige\ntungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ren-             Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ermittelt wird.“\ntenanpassung an aufzuheben, sobald dem\nVersicherungsträger das Arbeitsentgelt mitge-        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nteilt wird; spätestens dann ist dem Berechtig-            „(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer\nten die Anpassung der Rente mitzuteilen.“               Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird,\ninsbesondere nicht laufend für eine Zeit der Frei-\nstellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Been-\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\ndigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer\na) Dem Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende                      Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht\nSätze 6 und 7 angefügt:                                       mehr gezahlt werden kann, gilt auch als beitrags-\npflichtiges Arbeitsentgelt der positive Betrag, der\n„Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach          sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrech-\n§ 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches ver-                    nungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wert-\nsicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem                 guthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßge-\nZeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private                benden Beträge der jeweiligen Beitragsbemes-\nVersicherungsunternehmen, die Festsetzungs-                   sungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der\nstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heil-         Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen\nfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der             Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der\nPflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschul-             Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht\nden hätte feststellen können. Wird die Feststellung           zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-\nin der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines              entgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungs-\nMonats getroffen, werden die Beiträge erstmals                gemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebun-\nspätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats                den, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentspre-\nfällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sech-           chenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßge-\nzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen,                  bende angepasste Betrag als Höchstbetrag der\nwerden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des               Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Zah-\nzweiten darauf folgenden Monats fällig; das Nähe-             lungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch als\nre vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten            beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der\nTräger der Sozialversicherung, der Verband der                Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten\nprivaten Krankenversicherung e. V. und die Fest-              Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der\nsetzungsstellen für die Beihilfe.“                            Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             raum nach den Sätzen 5 und 6 für den einzelnen\nVersicherungszweig geltende Beitragssatz und die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Dritten“ durch das               für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamt-\nWort „Fünften“ ersetzt.                                 sozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               1991\nstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner     10. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nKrankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 ent-\nsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen\nder Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fäl-       11. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nlig, der dem Kalendermonat folgt, in dem                   „Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim\n1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für         Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Ver-\ndie Beitragszahlung verfügbar sind,                   jährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf\n2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend              Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber täti-\nverwendet wird.                                       gen Nachunternehmern und deren weiteren Nachun-\nternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmit-\nWird durch einen Bescheid eines Trägers der Ren-           telbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als\ntenversicherung der Eintritt von verminderter              sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die\nErwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt          die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung\ndes Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als        beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim\nZeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-               Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der\nwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens;             Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle\nin diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen         und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbeschei-\nder auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses           des, spätestens nach Ablauf von sechs Kalender-\nfolgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall       monaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus\nder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Drit-         Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten\nter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser          hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt\ninsoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wert-         die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger\nguthaben gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistel-          in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich be-\nlung von der Arbeitsleistung nicht überschritten           stimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am\nsind und besondere Aufzeichnungen nicht geführt            1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen.“\nwerden.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       12. § 28a wird wie folgt geändert:\n„(3) Absatz 2 gilt auch für Wertguthaben, die            a) In Absatz 1 werden in der Nummer 17 das Wort\ndurch vor dem 1. Januar 2001 erbrachte Arbeits-                „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach Num-\nleistung entstanden sind, und für die nicht nachge-            mer 18 folgende Nummern 19 und 20 angefügt:\nwiesen ist, dass das Arbeitsentgelt im Zeitpunkt\nder Arbeitsleistung nicht beitragspflichtig war. Ist           „19. bei nach § 23b Abs. 2 und 3 gezahltem\nder Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitsent-                    Arbeitsentgelt oder\ngelts für Wertguthaben im Sinne des Satzes 1 nicht              20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im\nmöglich, gilt § 23a.“                                               Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                   im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,“.\n„(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a            b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass                 aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nWertguthaben wegen der Beendigung der\naaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nBeschäftigung auf Grund verminderter Erwerbs-\n„das“ die Wörter „in der Rentenversiche-\nfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der\nrung oder nach dem Recht der Arbeits-\neine Rente wegen Alters beansprucht werden\nförderung“ eingefügt.\nkann, oder des Todes des Beschäftigten nicht\nmehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits-                bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nleistung verwendet werden können, deren Ver-                              stabe d angefügt:\nwendung für Zwecke der betrieblichen Altersver-                          „d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach\nsorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für                           Eintritt der Erwerbsminderung ent-\nZwecke der betrieblichen Altersversorgung ver-                                fallen,“.\nwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichti-\nges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,                           bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\n1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche\nangefügt:\nAltersversorgung eine Abfindung vorsieht oder\nzulässt oder Leistungen im Falle des Todes,                   „4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19\nder Invalidität und des Erreichens einer Alters-                   a) das Arbeitsentgelt in Deutscher Mark,\ngrenze, zu der eine Rente wegen Alters be-                             für das Beiträge gezahlt worden sind;\nansprucht werden kann, nicht gewährleistet                             für die Zeit ab 1. Januar 1999 gelten\nsind oder                                                              die Sätze 3 und 4 entsprechend,\n2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung                           b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalen-\ndes Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es                            dermonat und das Jahr der nicht\nnicht für Zwecke der Freistellung von der                              zweckentsprechenden Verwendung\nArbeitsleistung verwendet werden kann.“                                des Arbeitsentgelts, im Falle der Zah-\ne) In Absatz 4 werden die Angabe „gilt Absatz 2“                               lungsunfähigkeit des Arbeitgebers\ndurch die Angabe „gelten die Absätze 2 bis 3a“                              jedoch der Kalendermonat und das\nersetzt.                                                                    Jahr der Beitragszahlung.“","1992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n13. § 28f wird wie folgt geändert:                           15. § 28k wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversiche-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitsför-\nrungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskran-                   derung“ gestrichen.\nkenkassen zu zahlen haben, können bei\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder\n„Satz 1 gilt nicht für\n2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse\na) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,\n(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart\nb) die Beiträge, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2\nbeantragen, dass der beauftragten Stelle der\nals gezahlt gelten,\njeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies\ngilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialver-               c) die vereinfachte       Meldung   (Haushalts-\nsicherungsbeitrag an mehrere Betriebskranken-                         scheck),\nkassen zu zahlen haben, gegenüber dem Bundes-\nd) die Beiträge für das Kalenderjahr, in dem\nverband der Betriebskrankenkassen. Gibt die\nder Arbeitgeber seine Lohn- und Gehalts-\nbeauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die\nabrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie\nzuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im\nfür die folgenden Kalenderjahre bis ein-\nFalle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle\nschließlich des Jahres 2001.“\nauch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den\nsie an die folgenden Stellen arbeitstäglich durch         b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Arbeitsförde-\nÜberweisung unmittelbar weiterzuleiten hat:                   rung“ gestrichen.\n1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\nrung an die zuständigen Einzugsstellen,           16. In § 28l Abs. 2 werden nach dem Wort „Einzugsstel-\nlen“ die Wörter „oder die beauftragten Stellen (§ 28f\n2. die Beiträge zur Rentenversicherung der Ange-          Abs. 4)“ eingefügt.\nstellten an die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte,\n17. § 28n Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbei-\nter an die Landesversicherungsanstalt, in deren       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBereich die beauftragte Stelle ihren Sitz hat,            „1. die Berechnung der Beiträge nach dem\nsowie                                                          tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der\n4. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun-                   Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere\ndesanstalt für Arbeit.                                         Zeiträume als ein Kalenderjahr,“.\nDie beauftragte Stelle hat die für die zuständigen        b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Beitrags-\nEinzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise                   abrechnung“ die Wörter „sowie zur Verwendung\nan diese weiterzuleiten. Die Einzugsstellen haben             des Beitragsnachweises“ eingefügt.\ndie an die beauftragte Stelle gezahlten Beiträge\nzur Rentenversicherung in die Abstimmung nach         18. § 28p wird wie folgt geändert:\n§ 28k Abs. 2 einzubeziehen. Die Träger der Pflege-\na) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nversicherung, der Rentenversicherung und die\nBundesanstalt für Arbeit können den Beitrags-                 „Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht\nnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und                bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden\ndie Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftrag-           der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für\nten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r             diese; die bisherige Übersicht gilt bis zur erst-\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.“                            maligen einvernehmlichen Bestimmung weiter.“\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:           b) In Absatz 8 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „zuletzt\nabgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis die-\n„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die\nser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)“ durch die Wörter\nam 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vor-\n„Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt\nhandenen Lohnunterlagen mindestens bis zum\ngeprüft wurde, sofern die Abstimmungen nach\n31. Dezember 2006 vom Arbeitgeber aufzubewah-\n§ 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder\nren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn\nunzulässige Abweichungen ergeben haben, und\nder Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffe-\ndas Ergebnis der Abstimmungen“ ersetzt.\nnen aushändigt oder die für die Rentenversiche-\nrung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens         c) Absatz 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\njedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der\n„3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hin-\nTräger der Rentenversicherung bei dem Arbeit-\nsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei\ngeber folgenden Kalenderjahres.“\nArbeitgebern und der für die Prüfung bei Ein-\nzugsstellen erforderlichen Daten, über den\n14. § 28i wird wie folgt geändert:                                       Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei\na) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.                                  sowie über den Umfang der Daten aus der\nDatei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Ein-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                      zugsstellen und der Bundesanstalt für Arbeit\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         nach § 28q Abs. 5 abgerufen werden können.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                 1993\nd) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-                b) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch das\ngefügt:                                                       Wort „oder“ ersetzt.\n„(11) Sind beim Übergang der Prüfung der                c) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“ durch\nArbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der              einen Punkt ersetzt.\nRentenversicherung Angestellte übernommen                 d) Nummer 9 wird gestrichen.\nworden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwie-\ngend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt\nwaren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme       23. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven         a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVereinbarungen für die übernommenen Arbeitneh-\n„4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten\nmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder\nnach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und\nsonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend.\nAbs. 2,“.\nSoweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernom-\nmenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-              b) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern\nAngestellten handelt, tragen der aufnehmende                  4a und 4b eingefügt:\nTräger der Rentenversicherung und die abgeben-                „4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ord-\nde Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungs-                       nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3\nfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der                   und 3a sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach\nAngestellte im Zeitpunkt der Übernahme das                          § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,\n45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b                      wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der\nAbs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt                    Rentenversicherung durchgeführt wird,\nsinngemäß.“\n4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei\nOrdnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1\n19. § 28q wird wie folgt geändert:                                          Nr. 3 und 3a im Falle der Prüfung von mit-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4                           arbeitenden Familienangehörigen nach § 28p\nangefügt:                                                           Abs. 1 Satz 6,“.\n„Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nspeichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten                               Artikel 5\nDatei Daten aus dem Bescheid des Trägers der\nÄnderung des Vierten Buches\nRentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5,\nSozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro\nsoweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen\nnach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten      Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nnur für die Prüfung bei den Einzugsstellen ver-       Vorschriften für die Sozialversicherung –, zuletzt geändert\narbeiten und nutzen.“                                 durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                              1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt der\nSechste Titel aufgehoben.\n„Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der\nVerband Deutscher Rentenversicherungsträger,\n2. In § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 4 Satz 1\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nNr. 1 wird jeweils die Angabe „630 Deutsche Mark“\nund die Bundesanstalt für Arbeit treffen entspre-\ndurch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\nchende Vereinbarungen. Die Bundesknappschaft,\ndie See-Krankenkasse und die landwirtschaft-\nlichen Krankenkassen können dabei ausgenom-            3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nmen werden.“                                              „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“\nersetzt.\n20. In § 90a wird folgende Überschrift eingefügt:\n4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „acht-\n„Zuständigkeitsbereich“.                      hundertvierzig“ durch die Zahl „420“ ersetzt.\n21. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       5. Im Ersten Abschnitt wird der Sechste Titel auf-\ngehoben.\n„(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren\ndie Erstattung der Meldungen nach § 103 im Rahmen\n6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Aufgaben nach § 28p.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „hundert Deutsche\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n22. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „zweihundert Deut-\na) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a                     sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\neingefügt:\n„3a. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunter-      7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche-\nlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene       Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro-Beträge“\nDauer aufbewahrt,“.                                 ersetzt.","1994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n8. § 28a wird wie folgt geändert:                                wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die\nBeschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.“\naa) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter\n„Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“            3. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nbb) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter             Komma ersetzt.\n„Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“\nersetzt.                                             b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Beschäftigung“\ndas Wort „und“ eingefügt.\ncc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden das\nSemikolon durch ein Komma ersetzt und der            c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nfolgende Halbsatz gestrichen.                            fügt:\ndd) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                      „7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Verein-\nbarung über flexible Arbeitszeitregelungen\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deut-                     verwendeten Wertguthaben“.\nsche Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.\n4. In § 70 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-\n9. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden in Buchstabe c am               gefügt:\nEnde das Komma durch einen Punkt ersetzt und\nBuchstabe d aufgehoben.                                         „(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt\naus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible\n10. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „5 000 Deutsche         Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben\nMark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.                  werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem\ndieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durch-\n11. In § 28r Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort            schnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt\n„Diskontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.         wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so\nermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte\n12. § 85 wird wie folgt geändert:                                 für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem\n31. Dezember 1991.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „20 000\nDM“ durch die Angabe „22 800 Euro (Stand Haus-         5. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nhaltsjahr 2000)“ und die Angabe „300 000 DM“\ndurch die Angabe „342 000 Euro (Stand Haus-            6. Dem § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nhaltsjahr 2000)“ ersetzt.\n„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-                 Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in\nminister“ durch die Wörter „das Bundesministe-            dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung\nrium“ ersetzt.                                            findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu\nberücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in\n13. In § 111 Abs. 4 werden die Wörter „zweitausend Deut-          dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den\nsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“, die               Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser\nWörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die               Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter            Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2\n„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter                  Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Be-\n„fünftausend Euro“ ersetzt.                                   rechnung.“\nArtikel 6                            7. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                  b) In Nummer 6 wird der Punkt gestrichen und nach\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),                  dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „und“ einge-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                     fügt.\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge-           c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nändert:                                                               fügt:\n„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 190                  aus nicht gemäß einer Vereinbarung über\nfolgende Angabe eingefügt:                                             flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten\n„§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen                      Wertguthaben.“\nselbständig Tätigen“.\n8. In § 165 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\n2. In § 58 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-         gefügt:\nfügt:                                                           „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag\n„(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer         des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen\nversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur            auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraus-\nAnrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,               sichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                 1995\nals das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkom-          13. § 254d wird wie folgt geändert:\nmensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.\nÄnderungen des Arbeitseinkommens werden vom                        aa) In Nummer 4a wird nach dem Wort „Pflege“\nErsten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden                      ein Komma angefügt.\nKalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte                bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b\nlaufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßge-                         eingefügt:\nbend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses\n„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeits-\nVeranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berück-\nentgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-\nsichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4\nrung über flexible Arbeitszeitregelungen\nsinngemäß anzuwenden.“\nverwendeten Wertguthaben auf Grund\neiner Arbeitsleistung“.\n9.  In § 179 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-              „Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung\nruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht                   oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der\nauf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Scha-               Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949\ndensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1                in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als\nSatz 1 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die                  Entgeltpunkte (Ost).“\nErstattung von Aufwendungen für die gesetzliche\nRentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten       14. Nach § 256a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nBehinderten zuständige Stelle macht den nach Satz 1           gefügt:\nübergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2                   „(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-\nbis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches             rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten\ngelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1             Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitritts-\nSatz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entspre-            gebiet erzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert\nchend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den               der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem\nKostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob            das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.“\nein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese\nAntwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von    15. Dem § 287d wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBeiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.“\n„(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn\n10. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt:                    1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch\nnicht abschließend entschieden war und\n„§ 190a\n2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983\nMeldepflicht von versicherungspflichtigen                     eingetreten ist.“\nselbständig Tätigen\n(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3    16. § 309 wird wie folgt gefasst:\nund 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Mona-                                  „§ 309\nten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit\nbeim zuständigen Rentenversicherungsträger zu mel-                            Neufeststellung auf Antrag\nden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers                 (1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetz-\nsind zu verwenden.                                            buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung               neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur               Zeitpunkt begonnen hat und\nErfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9               1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs\nversicherten Selbständigen zu erlassen.“                           einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält\noder\n11. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des\n„Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-                 Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenren-\nwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend                        te bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer\nanzuwenden.“                                                       befristeten erweiterten Versorgung oder einer\nberufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder\n12. Dem § 212 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:                  in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen\nsind oder\n„Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch\nberechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichti-          3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-\ngen Selbständigen oder von diesen mit der Beitrags-                tierungsgesetz anerkannt sind.\nzahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten            Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember\nsteuerberatenden Stellen, Rechenzentren und ver-              1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ngleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger             die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen\nder Rentenversicherung stimmen sich darüber ab,               und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der\nwer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils       Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3\nnur von einem Träger der Rentenversicherung.“                 ist bei der Feststellung der Rente nach Satz 1 und 2","1996          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nder § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungs-         7. In § 159 wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“\ngesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur             ersetzt.\nVerbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen    8. In § 162 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“\nDDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzu-            durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\nwenden.\n(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen,       9. In § 163 Abs. 8 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“\nwenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vor-                durch die Angabe „155 Euro“ ersetzt.\nschriften dieses Gesetzbuches bereits neu fest-\ngestellt worden war.“                                    10. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „630\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\n17. § 320 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                11. In § 167 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch\n„1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung           die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,“.                                    12. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                 Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\nneuen Nummern 2 und 3.\n13. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe\n„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“\nArtikel 7                             ersetzt.\nÄnderung des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro               14. In § 213 Abs. 3 Satz 4 werden die Angabe „1,3 Milliar-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                den Deutsche Mark“ durch die Angabe „664,679 Mil-\nRentenversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 6           lionen Euro“ und die Angabe „200 Millionen Deutsche\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                        Mark“ durch die Angabe „102,258 Millionen Euro“\nersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n15. Nach § 255c wird folgender § 255d eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 255c wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                       „§ 255d\n„§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom                        Aktueller Rentenwert für die Zeit\n1. Januar bis 30. Juni 2002“.                              vom 1. Januar bis 30. Juni 2002\nb) Im Teil „Anlagen“ werden die ersten drei Anlagen             Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete\nwie folgt gefasst:                                       aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost)\nsind abweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimal-\n„Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM\nstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001\nAnlage 2     Jährliche Beitragsbemessungsgren-           bekannt zu geben.“\nzen in Euro/DM/RM\nAnlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgren-          16. § 256b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM“.       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n2. In § 2 Satz 1 Nr. 9 wird die Angabe „630 Deutsche                „Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                       nach Einführung des Euro werden als Beitrags-\nbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur\nselben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „630 Deutsche              für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                   Satz 1 ergeben hätte.“\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „630 Deutsche           b) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 5 und 6“\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                   durch die Angabe „Sätze 6 und 7“ ersetzt.\n4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche\n17. In § 256c Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis „Satz 3\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\nbis 7“ durch den Verweis „Satz 4 bis 8“ ersetzt.\n5. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n18. § 259c wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.\n19. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                           a) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „385 Euro“ ersetzt.\n6. In § 123 Abs. 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“         b) In Nummer 2 wird die Angabe „610 Deutsche\ngestrichen.                                                      Mark“ durch die Angabe „315 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                1997\n20. In § 275a wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“     28. In Anlage 2a wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                               „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen\ndes Beitrittsgebiets in Euro/DM“.\n21. § 295 wird wie folgt gefasst:\n„§ 295\nArtikel 8\nHöhe der Leistung\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-\nhung ist der jeweils für die Berechnung von Renten         Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nmaßgebende aktuelle Rentenwert.                          Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\n(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nmonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung\nS. 1971), wird wie folgt geändert:\n75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis\n30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom\n1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 213 Weiter-\ndes jeweils für die Berechnung von Renten maßge-             geltung des Versicherungsschutzes für bestimmte\nbenden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen               Unternehmer“ durch die Angabe „§ 213 Versiche-\nbis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche        rungsschutz“ ersetzt.\nPfennig nach oben gerundet.“\n2. § 213 wird wie folgt geändert:\n22. § 295a wird wie folgt gefasst:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 295a                                                „Versicherungsschutz“.\nHöhe der Leistung im Beitrittsgebiet               b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-         c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nhung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für\ndie Berechnung von Renten maßgebende aktuelle                      „(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichs-\nRentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren          versicherungsordnung in der Fassung des Artikels II\ngewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder                 § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August\n1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für\n1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\nVersicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949\ndas Beitrittsgebiet oder\nbis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.“\n2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn\ndes Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 9\nohne das Beitrittsgebiet                                             Änderung des Siebten Buches\nhatten.                                                          Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro\n(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die        Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nmonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung         Unfallversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 8\n75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum     dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\n30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom\n1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert        1. In § 44 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\ndes jeweils für die Berechnung von Renten maß-               gefügt:\ngebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berech-\n„Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeld-\nnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn\nrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in\nDeutsche Pfennig nach oben gerundet.“\nEuro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten\nBeträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-\n23. In § 302a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „630 Deut-\nBeträge aufgerundet werden.“\nsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.\n24. In § 314 Abs. 5 werden die Angabe „1 000 Deutsche        2. Dem § 93 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7\nMark“ durch die Angabe „520 Euro“ und die Angabe             angefügt:\n„800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“                „(7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeits-\nersetzt.                                                     verdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden,\nist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember\n25. In § 320 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche              2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeits-\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert               verdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Ab-\nEuro“ ersetzt.                                               satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\n26. In Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:      3. In § 180 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deut-\n„Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM“.                sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n27. In Anlage 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:      4. § 187 wird wie folgt geändert:\n„Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen                 a) In Absatz 3 werden die Wörter „voller Deutscher\nin Euro/DM/RM“.                              Mark“ durch die Wörter „vollem Euro“ ersetzt.","1998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                   Zweiter Abschnitt\n„(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnen-                            Allgemeine Vorschriften\nüber das Verwaltungsverfahren\nden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen\naufzurunden.“                                                                         Erster Titel\nVerfahrensgrundsätze\n5. In § 209 Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“,          §8   Begriff des Verwaltungsverfahrens\ndie Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die             §9   Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens\nWörter „fünftausend Euro“ und die Wörter „fünftau-           § 10 Beteiligungsfähigkeit\nsend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-           § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen\nfünfhundert Euro“ ersetzt.\n§ 12 Beteiligte\n6. § 215 wird wie folgt geändert:                               § 13 Bevollmächtigte und Beistände\na) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende gestrichen           § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten\nund die Wörter angefügt:                                  § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen\n„mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001        § 16 Ausgeschlossene Personen\nangepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichs-           § 17 Besorgnis der Befangenheit\nversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro            § 18 Beginn des Verfahrens\numgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerun-\n§ 19 Amtssprache\ndet wird.“\n§ 20 Untersuchungsgrundsatz\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\n§ 21 Beweismittel\n„§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung\n§ 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungs-\ngilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die            gericht\nStelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark\n§ 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt\nder Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt\nam 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro um-           § 24 Anhörung Beteiligter\ngerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet          § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte\nwerden.“\nZweiter Titel\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung\nArtikel 10                            § 26 Fristen und Termine\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                 § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs-               § 28 Wiederholte Antragstellung\nverfahren – (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,\nBGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a                                   Dritter Titel\ndes Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302),                                  Amtliche Beglaubigung\nwird wie folgt geändert:                                        § 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Verviel-\nfältigungen, Negativen und Ausdrucken\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:         § 30 Beglaubigung von Unterschriften\n„Zehntes Buch Sozialgesetzbuch\n– Sozialverwaltungsverfahren und                                          Dritter Abschnitt\nSozialdatenschutz – (SGB X)“.                                           Verwaltungsakt\n2. Nach der Eingangsformel wird die Angabe „Artikel I.“                                     Erster Titel\ngestrichen.                                                              Zustandekommen des Verwaltungsaktes\n§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes\n3. Vor der Überschrift „Erstes Kapitel. Verwaltungsver-\n§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\nfahren“ wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:\n§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n„Inhaltsübersicht                      § 34 Zusicherung\nErstes Kapitel                      § 35 Begründung des Verwaltungsaktes\nVerwaltungsverfahren                     § 36 Rechtsbehelfsbelehrung\n§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\nErster Abschnitt\n§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\nAnwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe\n§1      Anwendungsbereich                                                               Zweiter Titel\n§2      Örtliche Zuständigkeit                                             Bestandskraft des Verwaltungsaktes\n§3      Amtshilfepflicht                                     § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\n§4      Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe            § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\n§5      Auswahl der Behörde                                  § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\n§6      Durchführung der Amtshilfe                           § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\n§7      Kosten der Amtshilfe                                 § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                 1999\n§ 44  Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen-     § 69  Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben\nden Verwaltungsaktes\n§ 70  Übermittlung für die Durchführung des Arbeits-\n§ 45  Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden               schutzes\nVerwaltungsaktes\n§ 71  Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetz-\n§ 46  Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden            licher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse\nVerwaltungsaktes\n§ 72  Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren\n§ 47  Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Ver-             Sicherheit\nwaltungsaktes\n§ 73  Übermittlung für die Durchführung eines Strafver-\n§ 48  Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung           fahrens\nbei Änderung der Verhältnisse\n§ 74  Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und\n§ 49  Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren            beim Versorgungsausgleich\n§ 50  Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen           § 75  Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und\n§ 51  Rückgabe von Urkunden und Sachen                            Planung\n§ 76  Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei be-\nDritter Titel                        sonders schutzwürdigen Sozialdaten\nVerjährungsrechtliche Wirkungen des          § 77  Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Aus-\nVerwaltungsaktes                         land sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen\n§ 52  Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt     § 78  Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp-\nfängers\nVierter Abschnitt                                            Dritter Abschnitt\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag\nOrganisatorische Vorkehrungen zum Schutz der\n§ 53  Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages              Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten\n§ 54  Vergleichsvertrag                                     § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen\n§ 55  Austauschvertrag                                      § 79  Einrichtung automatisierter Abrufverfahren\n§ 56  Schriftform                                           § 80  Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auf-\n§ 57  Zustimmung von Dritten und Behörden                         trag\nVierter Abschnitt\n§ 58  Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n§ 59  Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen                   Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte\nund Schlussvorschriften\n§ 60  Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\n§ 81  Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte\n§ 61  Ergänzende Anwendung von Vorschriften\n§ 82  Schadenersatz\nFünfter Abschnitt                  § 83  Auskunft an den Betroffenen\nRechtsbehelfsverfahren                § 84  Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten\n§ 62  Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                   § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen\n§ 63  Erstattung von Kosten im Vorverfahren                 § 85  Strafvorschriften\n§ 85a Bußgeldvorschriften\nSechster Abschnitt\nKosten, Zustellung und Vollstreckung\nDrittes Kapitel\n§ 64  Kostenfreiheit\nZusammenarbeit der Leistungsträger und ihre\n§ 65  Zustellung                                                                   Beziehungen zu Dritten\n§ 66  Vollstreckung\nErster Abschnitt\nZweites Kapitel                           Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander\nSchutz der Sozialdaten                                           und mit Dritten\nErster Abschnitt                                               Erster Titel\nBegriffsbestimmungen                                       Allgemeine Vorschriften\n§ 67  Begriffsbestimmungen                                  § 86  Zusammenarbeit\nZweiter Abschnitt                                              Zweiter Titel\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung                Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander\n§ 67a Datenerhebung                                         § 87  Beschleunigung der Zusammenarbeit\n§ 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung       § 88  Auftrag\n§ 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung           § 89  Ausführung des Auftrags\n§ 67d Übermittlungsgrundsätze\n§ 90  Anträge und Widerspruch beim Auftrag\n§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von\n§ 91  Erstattung von Aufwendungen\nLeistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-\nbeschäftigung                                         § 92  Kündigung des Auftrags\n§ 68  Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der    § 93  Gesetzlicher Auftrag\nStaatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden\n§ 94  Arbeitsgemeinschaften\nder Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffent-\nlich-rechtlicher Ansprüche                            § 95  Zusammenarbeit bei Planung und Forschung","2000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n§ 96    Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-  7. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nuntersuchungen\n„Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben\nDritter Titel                    beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher\nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.“\nZusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten\n§ 97    Durchführung von Aufgaben durch Dritte              8. Nach § 85a werden folgende Vorschriften angefügt:\n§ 98    Auskunftspflicht des Arbeitgebers\n„Drittes Kapitel\n§ 99    Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-\ntigen oder sonstigen Personen                                     Zusammenarbeit der Leistungsträger\n§ 100   Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines                   und ihre Beziehungen zu Dritten\nanderen Heilberufs\nErster Abschnitt\n§ 101   Auskunftspflicht der Leistungsträger\n§ 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden                           Zusammenarbeit der Leistungsträger\nuntereinander und mit Dritten\nZweiter Abschnitt\nErster Titel\nErstattungsansprüche\nder Leistungsträger untereinander                             Allgemeine Vorschriften\n§ 102   Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers\n§ 86\n§ 103   Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-\nverpflichtung nachträglich entfallen ist                                    Zusammenarbeit\n§ 104   Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs-         Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in\nträgers                                                diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen\n§ 105   Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers            Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammen-\n§ 106   Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten\nzuarbeiten.\n§ 107   Erfüllung\nZweiter Titel\n§ 108   Erstattung in Geld, Verzinsung\nZusammenarbeit der Leistungsträger untereinander\n§ 109   Verwaltungskosten und Auslagen\n§ 110   Pauschalierung                                                                      § 87\n§ 111   Ausschlussfrist                                                  Beschleunigung der Zusammenarbeit\n§ 112   Rückerstattung                                            (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen\n§ 113   Verjährung                                             Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nach-\n§ 114   Rechtsweg                                              zahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden\nAnspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte\nDritter Abschnitt                   Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nach-\nzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens\nErstattungs- und Ersatzansprüche\nder Leistungsträger gegen Dritte            innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ver-\nrechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nach-\n§ 115   Ansprüche gegen den Arbeitgeber\nzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungs-\n§ 116   Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige                träger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger\n§ 117   Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger        übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.\n§ 118   Bindung der Gerichte                                      (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen\n§ 119   Übergang von Beitragsansprüchen                        anderen Leistungsträger übergegangen und ist der\nAnspruchsübergang sowohl diesem als auch dem\nViertes Kapitel                    verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der ver-\npflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nvon zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Aus-\n§ 120   Übergangsregelung“.                                    zahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten\nauszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt\nnicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem\n4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat\n„Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“          gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende\nWirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n5. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                                         § 88\n„(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können                                        Auftrag\nbis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder ver-\n(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm\nwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“\nobliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungs-\nträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen\n6. In § 42 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst:     Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies\n„wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Ent-         1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Auf-\nscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“                     gaben vom Auftraggeber und Beauftragten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000              2001\n2. zur Durchführung der Aufgaben und                            (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforder-\nlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem\n3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen\nBeauftragten auf Verlangen einen angemessenen\nzweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil-       Vorschuss zu zahlen.\ndungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-\ngelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsaus-              (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere\nfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der          über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.\nJugendhilfe und der Sozialhilfe.\n§ 92\n(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich-\nartige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des                       Kündigung des Auftrags\ngesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber\nDer Auftraggeber oder der Beauftragte kann den\nverbleiben.\nAuftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem\n(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen,         Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auf-\nsoweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines          traggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere\nGesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwal-           Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte\ntungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für          sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener\ndie amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie          Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor,\nder Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu             kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88\nmachen.                                                      Abs. 4 gilt entsprechend.\n(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleich-\nartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichun-                                § 93\ngen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.                                  Gesetzlicher Auftrag\n§ 89                                 Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen\nAuftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5\nAusführung des Auftrags\nsowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.\n(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus-\nführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des                                      § 94\nAuftraggebers.\nArbeitsgemeinschaften\n(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht\nvon seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen              (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände kön-\nentbunden.                                                   nen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben\nzur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften\n(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erfor-       bilden.\nderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über\ndie Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und            (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staat-\nnach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzu-          licher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz\nlegen.                                                       und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsge-\nmeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände\n(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung\nmaßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten\ndes Auftrags jederzeit zu prüfen.\nBuches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeits-\n(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten     bereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen\nan seine Auffassung zu binden.                               die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Verwaltungsbehörden oder die von der Lan-\n§ 90                                desregierung durch Rechtsverordnung bestimmten\nAnträge und Widerspruch beim Auftrag                 Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaf-\nten ihren Sitz haben; die Landesregierungen können\nDer Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge        diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nstellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung       obersten Landesbehörden weiter übertragen.\ndes Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftrag-\nte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid            (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemein-\ndie für den Auftraggeber zuständige Widerspruchs-            schaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des\nstelle.                                                      Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.\n§ 91                                 (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nErstattung von Aufwendungen                        (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung\nder Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-\n(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für\nsicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rhei-\neinen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung ver-\nnische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Sucht-\npflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu\nkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur\nerstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit\nRehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft\nSozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und\nzur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen\nden Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.\nsowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im\n(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entste-           Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu\nhenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt        erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am\nentsprechend.                                                1. Juli 1981 übertragen waren.","2002          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n§ 95                              Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interes-\nZusammenarbeit bei Planung und Forschung                sen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben\nbietet.\n(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen\n(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92\n1. Planungen, die auch für die Willensbildung und             gelten entsprechend.\nDurchführung von Aufgaben der anderen von                                             § 98\nBedeutung sind, im Benehmen miteinander ab-\nstimmen sowie                                                         Auskunftspflicht des Arbeitgebers\n2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in                 (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich\nihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und            der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die\nEinrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung          Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat\nund Inanspruchnahme, anstreben.                           der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger\nDie jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein-        oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die\nnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen          Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungs-\nsollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung        ort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Ent-\nbeteiligt werden.                                             richtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlan-\ngen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die\n(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungs-       Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitge-\nvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander             ber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder\nabstimmen.                                                    andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die\n§ 96                              Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit\nÄrztliche Untersuchungen,                     nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen\npsychologische Eignungsuntersuchungen                 entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäfts-\nräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach\n(1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche          Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in\nUntersuchungsmaßnahme oder eine psychologische                den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt\nEignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen,              erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeit-\nob die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorlie-        gebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5\ngen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise           gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des\nvorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten              Vierten Buches.\nwerden, dass sie auch bei der Prüfung der Vorausset-\nzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden                 (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach\nkönnen. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme                  § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, beste-\nrichtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger,       hen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6\nder die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat.         gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung\nDie Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung,         des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Ver-\nob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung           pflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber\nvorliegen, verwertet werden.                                  den Einzugsstellen nur im Einzelfall.\n(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger            (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von\nsicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben,            Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten\nsoweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse            Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren\nvorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für      Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm\neine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu         nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nvereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraus-            Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,\nsetzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen             wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit\nnach einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen,             verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem\nMaßstäben und Verfahren vorgenommen und die                   Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten\nErgebnisse der Untersuchungen festgehalten werden.            Stellen gleich.\nSie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der             (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie\nUmfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Auf-                des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Per-\ngaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit         sonen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine\ndie Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist,            kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.\nist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs-     nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungs-         des Bundesrates das Nähere über die Durchführung\nempfänger ist nicht zulässig.                                 der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.\nDritter Titel                            (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\nZusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 97                              2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch\nDurchführung von Aufgaben durch Dritte                   in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,\n(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsge-          eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nmeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen              nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht\nlassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2003\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu                                     § 101a\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die\nSterbefallmitteilungen der Meldebehörden\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger,\nwenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft              (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen er-\nGesetzes versicherte Person zu entrichten haben.               fassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post\nAG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbe-\n§ 99                               fallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag\nAuskunftspflicht von Angehörigen,                 der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift\nUnterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen            und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.\nIst nach dem Recht der Sozialversicherung ein-                 (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deut-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem              schen Post AG\nsozialen Entschädigungsrecht\n1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-\n1. das Einkommen oder das Vermögen von An-                         leistungen der Leistungsträger oder der in § 69\ngehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger              Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren\nPersonen bei einer Sozialleistung oder ihrer Er-              Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus\nstattung zu berücksichtigen oder\n2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der\n2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der                 Rentenversicherung und Unfallversicherung, den\nHöhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der                  landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69\ndem Leistungsempfänger gegen einen Unterhalts-                Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen\npflichtigen zusteht,                                          eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände\ngelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie            oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.\n§ 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das\n(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mittei-\nGleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungs-\nlungen erfolgt\nbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige,\nAngehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum                1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nErsatz der Aufwendungen des Leistungsträgers heran-                Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags\ngezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beant-                 der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1\nwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunfts-                   des Sechsten Buches,\npflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person\n2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen\n(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)\noder privatrechtlichen Vertrags der Deutschen Post\ndie Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder\neiner Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können                AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2\nverweigert werden.                                                 genannten Stellen.\n§ 100\nZweiter Abschnitt\nAuskunftspflicht des Arztes oder\nAngehörigen eines anderen Heilberufs                      Erstattungsansprüche der Leistungsträger\n(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heil-                                 untereinander\nberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzel-\nfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die                                § 102\nDurchführung von dessen Aufgaben nach diesem                     Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers\nGesetzbuch erforderlich und\n(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher\n1. es gesetzlich zugelassen ist oder\nVorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der\n2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.              zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-\nDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht          pflichtig.\nwegen besonderer Umstände eine andere Form an-                    (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet\ngemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend            sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger\nfür Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabili-           geltenden Rechtsvorschriften.\ntationseinrichtungen.\n(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem                                       § 103\nArzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder\nihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1                       Anspruch des Leistungsträgers, dessen\nbis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen                 Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist\nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-               (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht\nrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.          und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz\noder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende\n§ 101                               Leistung zuständige Leistungsträger erstattungs-\nAuskunftspflicht der Leistungsträger               pflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet\nhat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs-\nDie Leistungsträger haben auf Verlangen eines\nträgers Kenntnis erlangt hat.\nbehandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für\ndie Behandlung von Bedeutung sein können, mitzutei-               (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet\nlen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung     sich nach den für den zuständigen Leistungsträger gel-\neingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.       tenden Rechtsvorschriften.","2004         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den                                        § 106\nTrägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und\nRangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten\nder Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem\nihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre            (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungs-\nLeistungspflicht vorlagen.                                   trägern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche\nin folgender Rangfolge zu befriedigen:\n§ 104                              1. (weggefallen)\nAnspruch des\n2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungs-\nnachrangig verpflichteten Leistungsträgers\nträgers nach § 102,\n(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger\n3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen\nSozialleistungen erbracht, ohne dass die Vorausset-\nLeistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist,\nzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungs-\nnach § 103,\nträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte\nvorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der          4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten\nLeistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor        Leistungsträgers nach § 104,\ner von der Leistung des anderen Leistungsträgers             5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers\nKenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein            nach § 105.\nLeistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Er-\nfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen                (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungs-\nLeistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet      trägern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu be-\ngewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht,         friedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche\nsoweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistun-        nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen,\ngen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten           der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger\nLeistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt         untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104\nentsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe,          hätte.\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwen-             (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht\ndungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag           mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden\nerhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.     Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.\n(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem\nnachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen                                    § 107\nAngehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind\nund ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen                                 Erfüllung\neinen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf be-               (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der\nsonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem          Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung\nvorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder            verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.\nhatte.\n(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere\n(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich      Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der\nnach den für den vorrangig verpflichteten Leistungs-         Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt.\nträger geltenden Rechtsvorschriften.                         Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber un-\n(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflich-     verzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungs-\ntet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung        trägern mitzuteilen.\nerbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger\nverlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender                                § 108\nWirkung geleistet hat.\nErstattung in Geld, Verzinsung\n§ 105                                 (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu\nerstatten.\nAnspruch des unzuständigen Leistungsträgers\n(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozial-\n(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial-\nhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist\nleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen\nvon anderen Leistungsträgern\nvon § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder\nzuständig gewesene Leistungsträger erstattungs-              1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und\npflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet      2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats\nhat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs-            nach Eingang des vollständigen, den gesamten\nträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt ent-             Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungs-\nsprechend.                                                       antrags beim zuständigen Erstattungsverpflich-\n(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet               teten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der\nsich nach den für den zuständigen Leistungsträger                Zahlung\ngeltenden Rechtsvorschriften.                                auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den              zinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs\nTrägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und         Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen\nder Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem            Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim\nihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre         zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines\nLeistungspflicht vorlagen.                                   Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2005\nBekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44                                    § 114\nAbs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des                                 Rechtsweg\nErsten Buches gilt nicht.\nFür den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechts-\nweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung\n§ 109\ngegeben. Maßgebend ist im Falle des § 102 der\nVerwaltungskosten und Auslagen                    Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger\nund im Falle der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen\nVerwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen\nden erstattungspflichtigen Leistungsträger.\nsind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzel-\nfall 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregie-\nrung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag ent-                               Dritter Abschnitt\nsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen                    Erstattungs- und Ersatzansprüche der\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben                            Leistungsträger gegen Dritte\nund dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder\noben runden.                                                                            § 115\n§ 110                                          Ansprüche gegen den Arbeitgeber\nPauschalierung                             (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-\nnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein\nDie Leistungsträger haben ihre Erstattungsan-             Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der\nsprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweck-              Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber\nmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch     auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten\nvoraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt        Sozialleistungen über.\nkeine Erstattung. Die Leistungsträger können abwei-\n(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlos-\nchend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die\nsen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet\nBundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\noder gepfändet werden kann.\nZustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten\nBetrag entsprechend der jährlichen Steigerung der               (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten                Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch\nBuches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark              auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17\nnach unten oder oben runden.                                 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten\nder Sachbezüge.\n§ 111                                                         § 116\nAusschlussfrist                                 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige\nDer Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen,              (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-\nwenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens         ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf\nzwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den          den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe\ndie Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf         über, soweit dieser auf Grund des Schadensereig-\nder Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem       nisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Be-\nder erstattungsberechtigte Leistungsträger von der           hebung eines Schadens der gleichen Art dienen und\nEntscheidung des erstattungspflichtigen Leistungs-           sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu\nträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt         leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch\nhat.                                                         1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen\n§ 112                                   sind, und\n2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die\nRückerstattung\nDauer des Anspruchs auf Krankengeld unbescha-\nSoweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind            det des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen\ndie gezahlten Beträge zurückzuerstatten.                          wären.\n(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens\n§ 113                              durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den\nVerjährung                            Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über,\nsoweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des\n(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren         Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstat-           ist.\ntungsberechtigte Leistungsträger von der Entschei-\n(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens\ndung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über\ndurch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwir-\ndessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rücker-\nkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt,\nstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach\ngeht auf den Versicherungsträger oder Träger der\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu\nSozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter\nUnrecht erfolgt ist.\nHaftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil\n(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die            über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den\nWirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des           der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn\nBürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.                          der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach","2006         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nbegrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlos-         der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu.\nsen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebe-         Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichs-\nnen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften         verhältnis vereinbaren.\ndes Bundessozialhilfegesetzes werden.\n§ 118\n(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf\nErsatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse ent-                             Bindung der Gerichte\ngegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des                   Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegange-\nGeschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor          nen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfecht-\nden übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.                 bare Entscheidung gebunden, dass und in welchem\n(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der           Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet\nSozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem            ist.\nGeschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine                                         § 119\nhöheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem                   Übergang von Beitragsansprüchen\nEreignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1              (1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver-\nund 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über,           sicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur\nals der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen           Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den\nDeckung des eigenen Schadens des Geschädigten                Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im\noder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.                Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflicht-\n(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vor-         beitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert\nsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige,            wird; dies gilt nicht, soweit\ndie im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem             1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder\nGeschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häus-                 sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistun-\nlicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein                    gen erbringt oder\nErsatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend\ngemacht werden, wenn der Schädiger mit dem                   2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116\nGeschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt             übergegangen ist.\ndes Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und          Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Ren-\nin häuslicher Gemeinschaft lebt.                             tenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 ent-\n(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterblie-          sprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschieds-\nbenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten               betrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu\nauf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender            ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen\nWirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder               und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflich-\nTräger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie        tigen Einnahme entfallen.\ninsoweit dem Versicherungsträger oder Träger der                (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des\nSozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten.          Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-\nHaben die Leistungen gegenüber dem Versicherungs-            sicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von\nträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende          ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Renten-\nWirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete          versicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck.\nund der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem           Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und\nVersicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als          das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenver-\nGesamtschuldner.                                             bände der Sozialversicherungsträger.\n(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der            (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile\nSozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vor-          gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht     Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von\nstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit           Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt\nArznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der              werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge-\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten                standen hätte.\nBuches zu ersetzen.\n(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen\n(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der             auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit\nErsatzansprüche ist zulässig.                                einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im\n(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Ver-           Einzelfall zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nsicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.                 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten\ndie §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten\n§ 117                               Buches entsprechend.\nSchadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger\nViertes Kapitel\nHaben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116\nAbs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz                                       § 120\ndes Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger\nGesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis                            Übergangsregelung\nder von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Aus-              (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig-\ngleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung       nisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere\nallein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht         Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2007\nRecht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem                                      Artikel 12\n30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und                       Änderung der Achten\n§ 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 gelten-               Verordnung zur Neufestsetzung von\nden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzu-               Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem\nwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem                  Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3\nZeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht                    des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nabschließend entschieden ist.\nDem § 2 Nr. 2 der Achten Verordnung zur Neufest-\n(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in        setzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach\nder vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die        dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des\nErstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000       Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998\nnoch nicht abschließend entschieden waren.                 (BGBl. I S. 1509) werden folgende Sätze angefügt:\n(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001    „Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 beträgt in dem\nbereits abschließend entschiedenen Fällen ausge-           Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001\nschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in        1 408,61 Euro. Zum 1. Januar 2002 erhöht sich der Grund-\nder ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht           betrag nach Satz 3 um denselben Vomhundertsatz, um\nerfolgt ist.“                                              den sich der Grundbetrag zum 1. Juli 2001 erhöht hat;\ndieser Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.“\nArtikel 11\nArtikel 13\nÄnderung des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro                       Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-              Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz –, zuletzt geändert      kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),\ndurch Artikel 10 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:    zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünfzig Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter\n1. § 67 wird wie folgt geändert:\n„einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„100 Euro“ ersetzt.                                           a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wird“ die\nWörter „monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni\n2001“ eingefügt sowie die Angabe „750 Deutsche\n2. In § 24 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „100 Deutsche                Mark“ durch die Angabe „556,29 Euro“ und die\nMark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.                         Angabe „375 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„278,15 Euro“ ersetzt.\n3. In § 50 Abs. 2a Satz 1 wird das Wort „Diskontsatz“            b) In Absatz 6 werden die Wörter „Deutsche Mark“\ndurch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.                           jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt und folgender\nSatz angefügt: „Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich\n4. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eintausend               die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.               geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um\nden sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht\nhat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.“\n5. In § 85a Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-           2. § 69a wird wie folgt geändert:\ntausend Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „von 400 Deutsche\nMark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages\n6. In § 98 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend              nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“                Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „von 800 Deutsche\nMark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages\n7. § 109 wird wie folgt geändert:                                    nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches\na) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“                  Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.                      c) In Absatz 3 werden die Wörter „von 1 300 Deutsche\nMark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages\nb) In Satz 3 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“\nnach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches\ndurch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\n8. § 110 wird wie folgt geändert:                             3. In § 79 Abs. 1 und 2 werden jeweils:\na) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“               a) die Nummer 1 wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n„1. einem in dem Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis\nb) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“                     30. Juni 2001 geltenden Grundbetrag in Höhe\ndurch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.                               von 539,92 Euro,“","2008           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nb) in Nummer 3 die Wörter „Deutsche Mark“ durch das           b) In Buchstabe b wird die Angabe „7,20 Deutsche\nWort „Euro“ ersetzt.                                         Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“ ersetzt.\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „4,40 Deutsche\n4. § 81 wird wie folgt geändert:                                     Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1 104 Deutsche Mark“          d) In Buchstabe d wird die Angabe „2,40 Deutsche\ndurch die Angabe „809,63 Euro“ ersetzt.                      Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2 208 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 619,26 Euro“ ersetzt.             3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zweihundert-\nfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „130 Euro“\n5. § 82 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter\n„Deutsche Mark“ werden jeweils durch das Wort                                  Artikel 16\n„Euro“ ersetzt.                                                             Änderung der\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                Verordnung zur Durchführung des\n„(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die                § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes\nGrundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2         In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81\nin der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um         Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai\ndenselben Vomhundertsatz, um den sich die             1975 (BGBl. I S. 1109) wird die Angabe „350 Deutsche\nGrundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese     Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.\nBeträge sind auf volle Euro aufzurunden.“\n6. In § 92c Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche                              Artikel 17\nMark“ durch die Angabe „15 340 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung des\n7. In § 111 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils\n§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes\ndie Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„2 560 Euro“ ersetzt.                                        § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2\nNr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar\n1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 14 des\nArtikel 14                          Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1088) geändert\nÄnderung der Regelsatzverordnung                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver-        1. In Absatz 1 Satz 1 werden\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-       a) in Nummer 1\nkel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)\naa) in Buchstabe a die Angabe „2 500 Deutsche\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „1 279 Euro“ und die\nAngabe „4 500 Deutsche Mark“ durch die\n1. Die Wörter „Deutsche Mark“ werden jeweils durch                         Angabe „2 301 Euro“,\ndas Wort „Euro“ ersetzt.\nbb) in Buchstabe b die Angabe „4 500 Deutsche\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                             Mark“ durch die Angabe „2 301 Euro“ und die\nAngabe „8 000 Deutsche Mark“ durch die\n„Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis                        Angabe „4 091 Euro“,\n30. Juni 2002 keine Anwendung.“\ncc) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „256 Euro“,\nArtikel 15                             b) in Nummer 2 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“\nÄnderung der                                 durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500\nVerordnung zur Durchführung des                         Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“,\n§ 76 des Bundessozialhilfegesetzes                   c) in Nummer 3 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“\n§ 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des                   durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500\nBundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt                Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“\nTeil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten           ersetzt.\nbereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom\n23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,\n2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 200 Deutsche\nwird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe\n„3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“\n1. In Absatz 5 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“            ersetzt.\ndurch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.\n3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deutsche\n2. In Absatz 6 wird die Nummer 2 wie folgt geändert:             Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe\na) In Buchstabe a wird die Angabe „10,– Deutsche              „3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“\nMark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.              ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2009\nArtikel 18                          4. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                               „Anlage 2\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                     (zu § 12 Abs. 2)\n§ 28 Abs.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                     Tabelle\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983                  Streitwert     Gebühr        Streitwert    Gebühr\n(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 25                bis … Euro      … Euro      bis … Euro     … Euro\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                             150          10           4 250         170\n„(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen                     300          12           4 500         180\n1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,                         450          18           4 750         190\n2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-                     600          24           5 000         200\nwertes.“\n750          30           5 500         220\n900          36           6 000         240\nArtikel 19\nÄnderung des Entschädigungsrentengesetzes                        1 050           42           6 500         260\n§ 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April                 1 200           48           7 000         280\n1992 (BGBl. I S. 906), das durch Artikel 7 des Gesetzes               1 350           54           7 500         300\nvom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                              1 500           60           8 000         320\n1 750           70           8 500         340\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „1 400 Deutschen Mark“\ndurch die Angabe „717,50 Euro“ ersetzt.                           2 000           80           9 000         360\n2 250           90           9 500         380\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  2 500          100          10 000         400\na) In Nummer 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“\n2 750          110          10 500         420\ndurch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“                3 000          120          11 000         440\ndurch die Angabe „256,25 Euro“ ersetzt.                       3 250          130          11 500         460\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“                3 500          140          12 000         480\ndurch die Angabe „153,75 Euro“ ersetzt.\n3 750          150           über\n3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-                  4 000          160          12 000        500“\nschen Mark“ durch die Angabe „512,50 Euro“ und\ndie Angabe „1 400 Deutschen Mark“ durch die\nAngabe „717,50 Euro“ ersetzt.\nArtikel 21\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\n4. In Absatz 5 wird die Angabe „200 Deutschen Mark“\ndurch die Angabe „102,50 Euro“ ersetzt.                     Dem § 114 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\n(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nArtikel 20                          vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\n„Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-          von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),        im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:\nArtikel 22\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.                        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nzur Umstellung auf Euro\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         Das Sozialgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 21 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „tausend Deutsche\nMark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n1. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche\nMark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.              a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n3. In § 64 Abs. 2 Buchstabe b wird die Angabe „1 200             b) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.              Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.","2010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n2. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend      2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“               Deutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend\nersetzt.                                                     Euro“ ersetzt.\nArtikel 23                           3. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-\nÄnderung der Verordnung                         sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend\nüber die Höhe der von Körperschaften                   Euro“ ersetzt.\nund Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184\ndes Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr           4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche\nDie Verordnung über die Höhe der von Körperschaften           Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert\nund Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des            Euro“ ersetzt.\nSozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,                                Artikel 26\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die\nVerordnung vom 13. Mai 1968 (BGBl. I S. 412), wird wie                     Änderung der Gewerbeordnung\nfolgt geändert:                                                 § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\n1. In § 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch         die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999\ndie Angabe „50 Euro“, die Angabe „150 Deutsche            (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt\nMark“ durch die Angabe „75 Euro“ und die Angabe           geändert:\n„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“\nersetzt.                                                  1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  „Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und\nauszuzahlen.“\na) In Absatz 1 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe „70\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“\nersetzt.\n3. In den bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort\nb) In Absatz 3 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“          „Vereinbarungen“ das Wort „noch“ eingefügt.\njeweils durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe\n„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“,\ndie Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 27\n„15 Euro“ und die Angabe „3 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „2 Euro“ ersetzt.                                                 Änderung des\nGesetzes zur Verbesserung\nder betrieblichen Altersversorgung\nArtikel 24\nIn § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der\nÄnderung des Handelsgesetzbuches                   betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt          (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-      vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des       den ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird        Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n1. § 74a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 28\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                      Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nb) In Satz 2 werden die Wörter „gleiche gilt“ durch die     Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der\nWörter „Verbot ist nichtig“ ersetzt.                  Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I\nS. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes\n2. § 75b wird aufgehoben.                                     vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 25\n1. In § 23 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „20 000 Deut-\nÄnderung des Gesetzes                          sche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der         2. § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995\na) In Satz 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“\n(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15\ndurch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),\nwird wie folgt geändert:                                         b) In Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend           3. In § 101 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\nEuro“ ersetzt.                                               durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000              2011\n4. In § 104 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“        geändert worden ist, werden die Wörter „zehntausend\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.                      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und\ndie Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die\n5. In § 121 Abs. 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche           Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 34\nArtikel 29                               Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss\nÄnderung des Sprecherausschussgesetzes                   In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss\nIn § 36 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes vom           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316) wird die            mer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nAngabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter                zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996\n„zehntausend Euro“ ersetzt.                                   (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, werden die Wörter\n„fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-\ntausendfünfhundert Euro“ und die Wörter „tausend Deut-\nArtikel 30                           sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes\nArtikel 35\nIn § 45 Abs. 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes\nvom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das durch\ndas Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809)              In § 22 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994\ngeändert worden ist, werden die Wörter „dreißigtausend        (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14a des\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“        Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert\nersetzt.                                                      worden ist, werden die Angabe „30 000 Deutsche Mark“\ndurch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ und die Angabe\nArtikel 31                           „5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-\nfünfhundert Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes\nDas Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-                                Artikel 36\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 21          Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\nwird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11\ndes Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),\n1. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend           wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“\nersetzt.\n1. In § 58 Abs. 4 werden die Wörter „dreißigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend\n2. In § 32a Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend             Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“\nund die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die      2. In § 59 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-\nWörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.                sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 32\nÄnderung des Gesetzes                                                Artikel 37\nüber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure                    Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit              In § 16 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nIn § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-    Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992\nheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-      (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des\nheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt     Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geändert\ndurch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998           worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche\n(BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe      Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“\n„50 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-             und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die\nzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche           Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 38\nArtikel 33                                 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes                   Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974\nIn § 25 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August     (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\n1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6c          Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)          wie folgt geändert:","2012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 42\na) In Absatz 1 wird die Angabe „8 000 Deutsche Mark“                    Änderung der Arbeitnehmer-\ndurch die Angabe „4 100 Euro“ ersetzt.                       überlassungserlaubnis-Kostenverordnung\nb) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche        § 2 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-\nMark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.            verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die durch\ndie Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1327)\n2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsche Mark“ durch die Angabe „5 120 Euro“ ersetzt.\n1. In Nummer 1 werden die Angabe „1 250 DM“ durch die\nArtikel 39                              Angabe „625 Euro“ und die Angabe „1 500 DM“ durch\ndie Angabe „750 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Arbeitsvermittlerverordnung\nDie Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994         2. In Nummer 2 werden die Angabe „3 500 DM“ durch die\n(BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 61 des          Angabe „1 750 Euro“ und die Angabe „4 000 DM“\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie            durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n1. In § 11 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „30 Deutsche                                 Artikel 43\nMark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.                          Änderung des Altersteilzeitgesetzes\n2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“           § 10 Abs. 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996\ndurch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.                     (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 40                           „(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes               zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Renten-\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar           versicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem\n1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird       90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 3\nwie folgt geändert:                                          Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-\nentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                              Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\nsicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag,\na) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Million          den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-         § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und\ntausend Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend          100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-      zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen\ntausend Euro“ ersetzt.                                Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „zweihundert            Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „hundert Euro“        Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeits-\nersetzt.                                              förderung gilt § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des\n2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche     Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beiträge\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert           gezahlt werden.“\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 44\nArtikel 41\nÄnderung des\nÄnderung des                               Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung auf Euro\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nIn § 14 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, das zuletzt\nIn § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes       durch Artikel 43 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995        werden die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes  Wörter „fünfhundert Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist,     Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-\nwerden                                                       send Euro“ ersetzt.\n– die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro“,                                               Artikel 45\n– die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „zweihundertfünfzigtausend Euro“,\nHüttenknappschaftlichen\n– die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die                        Zusatzversicherungs-Gesetzes\nWörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und\nDas Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-\n– die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter        setz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt\n„fünfhundert Euro“                                        geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember\nersetzt.                                                     2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2013\n1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „6 Millionen Deutsche           nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des\nMark“ durch die Angabe „3 067 751 Euro“ ersetzt.              Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder\nnach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches\n2. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahres-\n„Die Beiträge werden bei Personen, die gegen Arbeits-         verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem\nentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt            1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1\nwerden, von den Versicherten und den Arbeitgebern             bis 16 dieses Gesetzes ermittelt.“\nje zur Hälfte getragen, jedoch von den Arbeitgebern,\nwenn die Versicherten zu ihrer Berufsausbildung            4. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche\nbeschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt         Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n325 Euro nicht übersteigt.“\nArtikel 48\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes über\na) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „950 DM“\ndie Alterssicherung der Landwirte\ndurch die Angabe „485,73 Euro“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „100 : 1 in\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „100 : 0,51 Euro“\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\nersetzt.\n(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:\n4. § 19 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nNach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe\nArtikel 46\neingefügt:\nÄnderung                                 „§ 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom\nder Verordnung über die                                    1. Januar bis 30. Juni 2002“.\nGewährung von Mehrleistungen zu den Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung             2. § 32 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehr-                     a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche\nleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-              Mark“ durch die Angabe „15 500 Euro“ ersetzt.\nversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935),\nzuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „volle Deutsche\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:             Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „jeder\n1. In § 3 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe „150 DM“                  zusätzlichen Deutschen Mark“ durch die Wörter\ndurch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.                                „jedem zusätzlichen Euro“ ersetzt.\n2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „eine Deutsche Mark“         3. § 33 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von\nArtikel 47                                   8 220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                           60 vom Hundert des Beitrags. Für je 520 Euro,\num die das jährliche Einkommen 7 701 Euro über-\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt                   steigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um je-\nTeil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-                weils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. Der\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des               Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird                 (Anlage 1).“\nwie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „volle Deut-\n1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  sche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.\n„(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer    4. § 68 wird wie folgt gefasst:\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines\nUnfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so                                     „§ 68\nist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-                                 Beitragshöhe\nrung zuständig.“                                                  Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende\nKalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in\n2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“                der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                                 gestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-\nderjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes\n3. In § 22 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt               zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsent-\ngefasst:                                                       gelt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\n„Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden           Angestellten und der Wert 0,0346 miteinander verviel-\nEntgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1            fältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige\nerster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches              beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines\nSozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten           Landwirts.“","2014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\n5. In § 69 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“                                    Artikel 49\ndurch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.                                           Änderung des\nGesetzes zur Förderung der Einstellung\n6. § 85 wird wie folgt geändert:                                     der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\na) Absatz 3a wird aufgehoben.                               In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Ein-\nb) In Absatz 3b wird die Angabe „40 000 Deutsche          stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom\nMark“ durch die Angabe „20 452 Euro“ ersetzt.         21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch\nArtikel 1 § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n7. In § 89 wird die Angabe „625 Deutsche Mark“ durch         (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe\ndie Angabe „320 Euro“ ersetzt.                            „150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „76,70 Euro“,\ndie Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n8. In § 98 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8             „5,20 Euro“ und jeweils die Angabe „600 Deutsche Mark“\nangefügt:                                                 durch die Angabe „306,80 Euro“ ersetzt.\n„(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente\nwird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem\ndie bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allge-                                 Artikel 50\nmeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Renten-                                     Änderung\nwert (Ost) vervielfältigt wird.“                                    der Verordnung über den Beirat und\ndie Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse\n9. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Deut-         In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die\nsche Pfennig“ durch die Wörter „fünf Cent“ ersetzt.       Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August\n1982 (BGBl. I S. 1149), die durch die Verordnung vom\n10. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:               26. November 1992 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,\n„§ 102a                         wird die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nAllgemeiner Rentenwert für                „39 Euro“ ersetzt.\ndie Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002\nDer zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete                                    Artikel 51\nallgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert\nÄnderung des Übergangsrechts für Renten\n(Ost) sind abweichend von § 47 mit fünf Dezimal-\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\nstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001\nbekannt zu geben.“                                          Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften\ndes Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungs-\n11. § 106 wird wie folgt geändert:                            gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1663),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\na) In Absatz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt\nMark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die\ngeändert:\nAngabe „800 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„410 Euro“ ersetzt.\n1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „30 000           Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“\nersetzt.\n2. In § 10 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „205 Euro“ ersetzt.\n12. § 114 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit                              Artikel 52\nder Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe                      Änderung des Anspruchs-\nvon 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.“                      und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „volle Deut-        In § 18 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nsche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.     überführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,\n1677), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. § 122 wird wie folgt geändert:                            11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\n„(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Land-\nabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem\ndie bisherige Steigerungszahl mit dem neuen all-\ngemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser                                  Artikel 53\nBetrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei                       Änderung der Wahlordnung\nUnverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.“                           für die Sozialversicherung\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „115 Deutsche Mark“          Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli\ndurch die Angabe „58,80 Euro“ und die An-             1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung\ngabe „175 Deutsche Mark“ durch die Angabe             vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894), wird wie folgt ge-\n„89,50 Euro“ ersetzt.                                 ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2015\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                    (3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „20 Deutsche         Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei\nMark“ durch die Angabe „11 Euro“, die Angabe            Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der\n„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“           vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist\nund die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die             die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so\nAngabe „26 Euro“ ersetzt.                               ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1\nzu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.                  (4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001\nbekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach\n2. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“           Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die\ndurch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.                          Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5\nheranzuziehen sind, die in den Erhebungen des\nArtikel 54                             Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-\nMark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren\nÄnderung des Gesetzes über                        Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.\ndie Errichtung einer Zusatzversorgungskasse\nfür Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft                (5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-\nVerordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen\n§ 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz-           Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten\nversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und              Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro\nForstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das        umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember          neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die\n1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt      am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\ngeändert:                                                       vertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-\nVerordnung.\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.                             (6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und\nAbsatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das\n2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „2,50 Deutsche            Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nMark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.                  errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger\nbekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nArtikel 55                             Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der\nBeträge nach Absatz 4 Satz 1.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n§ 66b\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                  Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge\nzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom                 (1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt             monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zu-\ngeändert:                                                       ständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt,\ndass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzel-\n1. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   leistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach\n„(4) Bei der zum 1. Juli 2002 vorzunehmenden An-           Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem\npassung sind für die in Absatz 1 genannten Leistungen        Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung\nund für den Bemessungsbetrag die jeweils nach § 66a          der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhens-\nAbs. 6 festgesetzten und bekannt gemachten Beträge           und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an\nanzupassen.“                                                 Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a\nAbs. 2 entsprechend.\n2. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66d neu ein-               (2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von\ngefügt:                                                      Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag\n„§ 66a                              der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark\nUmstellung auf Euro                       gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in\n(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts          Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungs-\nanderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den       bezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der\nzu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen               Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamt-\njeweils die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe          betrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001\n„Euro“ ersetzt.                                              begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrech-\nnungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist\n(2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner            diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni\nDurchführung erlassenen Verordnungen am 31. De-              2002 auszugleichen.\nzember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Be-                                       § 66c\nträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der\nAbsätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so er-                               Erstentscheidungen,\nmittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten,                   Neufeststellungen, endgültige Feststellungen\nab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1            (1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung\ngilt insoweit nicht.                                         des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens","2016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen,        1. § 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nso erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung          „Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schrift-\nder tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a             lich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei\nAbs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu              Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber\nberücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro          zugehen.“\nnach § 66a Abs. 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-Betrag\nist bereits verbindlich bekannt.                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den\n1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen,           aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nso erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Über-                    gefügt:\nzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember                           „2a. bei Ausländern aus Staaten außerhalb\n2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag,                             des Europäischen Wirtschaftsraums die\nder nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzu-                               Staatsangehörigkeit und die Arbeits-\nrechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002                        genehmigung der Bundesanstalt für\nAbsatz 1 entsprechend.                                                        Arbeit,“.\n(3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich             bb) In Nummer 4b erster Halbsatz wird nach der\n31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a),                      Angabe „Änderung;“ folgender Teilsatz ein-\nso ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden;                         gefügt: „besondere Aufzeichnungen über bei-\n§ 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende                   tragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich,\nVersorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu                       soweit das Wertguthaben 250 Stunden Frei-\nfestgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.                            stellung von der Arbeitsleistung nicht über-\n(4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungs-                     schreitet;“.\nbezüge mehr zu und bestehen für einen vorange-                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen\n„(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunter-\nden Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnach-\nlagen zu nehmen:\nfolger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2\nSatz 1 entsprechend.                                              1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1\n§ 66d                                      Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersicht-\nlich sind,\nUmstellung auf Euro in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet                   2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheini-\ngung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches\nDie in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Ab-\nSozialgesetzbuch,\nschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des               3. ein Beleg über die erstatteten Meldungen,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                    4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten\nS. 885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1. Januar                    gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versiche-\n2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle                   rungsfreiheit in der Rentenversicherung ver-\nder Wörter „Deutsche Mark“ jeweils das Wort „Euro“                    zichtet wird,\ntritt.“\n5. die Niederschrift nach § 2 des Nachweis-\ngesetzes,\nArtikel 56                                 6. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des\nÄnderung der Gesamtbeitragsverordnung                            Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von\nDie Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998                        der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n(BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert:                                 für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen\nsowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n7. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter\n200 Stunden Freistellung von der Arbeits-\n„Deutsche Pfennig“ durch das Wort „Cent“ ersetzt.\nleistung.“\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.        3. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. In § 3 wird die Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“        4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.                  „Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber\nschriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von\nzwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem\nArtikel 57                             Arbeitgeber zugehen.“\nÄnderung der Beitragsüberwachungsverordnung\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                   aa) Die Angabe „neben den für die Übersichten\n6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert:                   nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000               2017\ngesetzbuch erforderlichen Daten über jeden           6.12    Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz,\nder Beitragsüberwachung unterliegenden Ar-           6.13    in der Kranken- und Pflegeversicherung ver-\nbeitgeber folgende Angaben:“ wird durch die                  sicherungsfreie Beschäftigte, deren Arbeits-\nAngabe „über jeden der Beitragsüberwachung                   entgelte unter der Jahresarbeitsverdienst-\nunterliegenden Arbeitgeber die für die Über-                 grenze liegen,\nsichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie          6.14    ausgeschiedene Beschäftigte, die nach Been-\nfolgende Angaben:“ ersetzt.                                  digung des Beschäftigungsverhältnisses noch\nArbeitsentgelt erhalten,\nbb) Die Nummer 8.3 wird aufgehoben.\n6.15    Beschäftigte, die einmalig gezahltes Arbeits-\ncc) In Nummer 15 werden der Punkt durch ein\nentgelt während beitragsfreier Zeit erhalten,\nKomma ersetzt und folgende Nummern 16 bis\n20 angefügt:                                         6.16    Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung\nnach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches\n„16. den Inhalt der Bescheide nach § 28p\nSozialgesetzbuch als fortbestehend gilt,\nAbs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch,                                    6.17    Fälle, in denen die Personalnummer und/oder\nder Abrechnungskreis gewechselt hat,\n17. aus den Mitteilungen der Arbeits- und\nHauptzollämter über Prüfungen nach             6.18    Fälle, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis\n§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-                 einem Beschäftigungsverhältnis folgt oder\nbuch:                                                  vorausgeht.“\na) Datum und Aufbewahrungsort der Mit-\nteilung,\nArtikel 58\nb) Name der meldenden Stelle,\nÄnderung der\nc) aus dem Inhalt der Mitteilung:              Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\naa) Meldepflichtverletzung (§§ 28a,       Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n102 und 103 des Vierten Buches      vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert\nSozialgesetzbuch),                  durch Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000\nbb) fehlende Lohnunterlagen,            (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:\ncc) Verdacht der prüfenden Stelle auf\n1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein\nBeitragshinterziehung, Verstöße\nKomma ersetzt und nach dem Wort „genommen“ die\ngegen das Arbeitnehmerentsende-\nWörter „oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet“\ngesetz,\neingefügt.\n18. Informationen über gegen frühere Be-\nscheide eingelegte Rechtsbehelfe und        2. In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort „gesondert“ das Wort\nRechtsmittel sowie über sozialgerichtliche     „unverzüglich“ eingefügt.\nVerfahren,\n19. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine        3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nBereitschaft zur Teilnahme an einer Sam-\n„§ 11a\nmel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,\nMeldungen von Arbeitsentgelt\n20. die Tatsache und der Grund der Nicht-\nbei flexiblen Arbeitszeitregelungen\neinsichtnahme in die Bescheide und Prüf-\nberichte der Finanzbehörden.“                     (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch ist unverzüglich\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngesondert zu melden, wenn es nicht gemäß einer\n„(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den       Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches\nTrägern der Rentenversicherung und der Bundes-             Sozialgesetzbuch verwendet wird.\nanstalt für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1\n(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im\nbis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p\nBeitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben,\nAbs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndas im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und um-\nbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert\ngekehrt ist innerhalb von sechs Wochen nach dem\nist, zur Verfügung.“\nWechsel zu melden.“\n6. In der Anlage werden in der Nummer 6.10 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6.11\nArtikel 59\nbis 6.18 angefügt:\nÄnderung der Beitragseinzugs-\n„6.11 Beschäftigte, deren laufendes monatliches\nund Meldevergütungsverordnung\nArbeitsentgelt mindestens einmal die Beitrags-\nbemessungsgrenze in der Krankenversiche-             In § 2 Abs. 2 Satz 3 der Beitragseinzugs- und Melde-\nrung oder in der Rentenversicherung über-          vergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915),\nschreitet, jedoch die maßgebliche anteilige        die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999\njährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht           (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter\nerreicht,                                          „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.","2018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nArtikel 60                         1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird das\nÄnderung des Gesetzes                       Wort „zwanzigtausend“ durch das Wort „zehntausend“,\nzu dem Zweiten Zusatzabkommen vom                   das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „fünfund-\n2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964             zwanzigtausend“ und die Wörter „eintausend Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale\nSicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März\n1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978                                       Artikel 65\nzur Durchführung des Abkommens                        Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 2a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu dem Zweiten        Die auf den Artikeln 12, 14 bis 17, 23, 38, 39, 42, 46, 50,\nZusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen                  53, 55 bis 59 und 61 bis 63 beruhenden Teile der dort\nvom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik              geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-              jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-          verordnung geändert werden.\nbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. Au-\ngust 1978 zur Durchführung des Abkommens vom\n21. November 1989 (BGBl. 1989 II S. 890), der durch                                     Artikel 66\nArtikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 1824) eingefügt worden ist, wird wie folgt gefasst:                         Neubekanntmachung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n„Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird\nin Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vor-           Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\njahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des         kann den Wortlaut des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet.“                in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 61\nÄnderung der                                                   Artikel 67\nVersorgungslast-Erstattungsverordnung                           Aufhebung von Rechtsvorschriften\nIn § 3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungslast-Erstattungs-       Es werden aufgehoben:\nverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346) wird\ndie Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“             1. der Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nersetzt.                                                         – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3015), der zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes\nArtikel 62                            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden\nist, ausgenommen § 23,\nÄnderung der Berufskrankheiten-Verordnung\n2. der Artikel II des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 5 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung        – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –\nvom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) wird die Angabe           vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), der zuletzt\n„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“                  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1995\nersetzt.                                                         (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, ausgenommen\n§ 21,\nArtikel 63\n3. der Artikel II des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung                – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I\nDie Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September           S. 1469, 2218), ausgenommen § 40,\n1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch die Verordnung         4. die Artikel I und II des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nvom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt         buch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre\ngeändert:                                                        Beziehungen zu Dritten – vom 4. November 1982\n(BGBl. I S. 1450), von denen Artikel I zuletzt durch\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „18 000 Deutsche         Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I\nMark“ durch die Angabe „9 500 Euro“ ersetzt.                S. 594) und Artikel II zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261,\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche             1990 I S. 1337) geändert worden ist, ausgenommen\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.                    Artikel II § 25 Abs. 1 bis 5,\n5. die Artikel 80, 81 und 82 des Rentenreformgesetzes\n3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I\nS. 1337), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden\nArtikel 64                            ist,\nÄnderung des Seemannsgesetzes                    6. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu\nIn § 128 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-               Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-       S. 1606, 1707), das durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4         vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) geändert\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September            worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000                    2019\nArtikel 68                              (8) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\ntritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.\nInkrafttreten\n(9) Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe b tritt am ersten Tag\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit\ndes auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-\nnachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\nmonats in Kraft.\n(2) Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a tritt am ersten Tag des\nauf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats                (10) Artikel 2, 3, 5, 7, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 bis 42,\nin Kraft.                                                        44 bis 56 und 59 bis 64 treten am 1. Januar 2002 in\nKraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt\n(3) Artikel 6 Nr. 13 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom        ist.\n1. Januar 1992 in Kraft.\n(11) Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 15 und Ar-\n(4) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa           tikel 48 Nr. 1 und 10 treten am Tag nach der Verkündung\ntritt mit Wirkung vom 11. November 1995 in Kraft.                in Kraft.\n(5) Artikel 6 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996        (12) Artikel 4 Nr. 4 bis 7, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 7 Nr. 5\nin Kraft.                                                        Buchstabe b, Nr. 21 und 22 und Artikel 48 Nr. 2 Buch-\n(6) Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997      stabe c, Nr. 4, 5 und 12 Buchstabe a treten am 1. Juli 2001\nin Kraft.                                                        in Kraft.\n(7) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa               (13) Artikel 5 Nr. 5, Nr. 8 Buchstabe a Doppel-\nund bb sowie Nr. 9 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung           buchstabe cc und dd und Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a und\nvom 1. Januar 1998 in Kraft.                                     Nr. 18 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}