{"id":"bgbl1-2000-60-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":60,"date":"2000-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselgesetz -- AgrdG)","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nGesetz\nzur Einführung einer Vergütung der\nMineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft\n(Agrardieselgesetz –– AgrdG)\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt,\nArtikel 1                                 wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungs-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                        betrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom\n1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalender-\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                   jahr beträgt.“\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2000\n(BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert:                   3. Nach § 25a werden die folgenden §§ 25b bis 25d\neingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 25a die Angaben                                  „§ 25b\n„§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forst-            Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\nwirtschaft                                            (1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle\n§ 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft                nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und\nForstwirtschaft zum Betrieb von\n§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Ver-\ngütung“                                            1. Ackerschleppern,\nund nach § 33 die Angabe                                     2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen\nund Motoren oder\n„§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünsti-\ngung des Personenbeförderungsverkehrs und          3. Sonderfahrzeugen\nvon hoch effizienten GuD-Anlagen“                  bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung\neingefügt.                                                   pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-\nbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an ver-\nwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter       wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in\n„vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“ durch die       Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der\nWörter „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5“          dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die\nersetzt.                                            vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben\nder Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.\nbb) In Nummer 4a Buchstabe b wird nach der\nAngabe „(BGBl. I S. 2521, 2544)“ das Komma             (2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und nach Num-         Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen\nmer 4a Buchstabe b wird folgender Buch-             und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forst-\nstabe c angefügt:                                   wirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart\nund ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen\n„c) in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1\nBetrieben geeignet und bestimmt sind.\nNr. 4 Buchstaben d, g und i der Frei-\nstellungs-Verordnung vom 30. August               (3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung\n1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert        pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom             bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung\n30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),“              verbundene Tierhaltung gelten auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000             1981\n1. die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonne-                winnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse\nnen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirt-                durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit\nschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,                  Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung\n2. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft                 ausführen, sowie Schöpfwerke zur Be- und Ent-\nübliche Beförderung von land- und forstwirtschaft-             wässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter\nlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere              Grundstücke.\nBetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen                                     § 25d\nder Nachbarschaftshilfe,                                      Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung\n3. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen,               (1) Vergütungsberechtigt ist der Betrieb, der das\ndie zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land-         Gasöl verwendet hat.\nund Forstwirtschaft gehören,                                  (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach\n4. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren               dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4\nEigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und           entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages\nForstwirtschaft ist,                                       von 570 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002\nan abzüglich eines Betrages von 291,40 Euro. Eine\n5. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trach-\nVergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende\nten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreu-\nMineralölsteuer weniger als 100 Deutsche Mark\nung der Bienen.\noder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je\n§ 25c                               Kalenderjahr beträgt.“\nBetriebe der Land- und Forstwirtschaft\nBetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne         4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 25b sind                                                a) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem\n1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder                  Wort „Belastungen“ die Wörter „vorbehaltlich der\ndurch mit Bodenbewirtschaftung verbundene                      Nummer 13“ eingefügt.\nTierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse         b) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma\ngewinnen und                                                   ersetzt und folgende Nummer 13 wird angefügt:\na) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach                „13. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes                   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu\nerzielen oder                                                   den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der\nbegünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und\nb) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen-\nMaschinen und zur Abgrenzung des Kreises\nvereinigung, eine juristische Person des privaten\nder Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften\nRechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder\nüber Antragsfristen, die zum Zwecke der\nLaubgenossenschaft oder eine ähnliche Real-\nVergütung erforderlichen Angaben und Nach-\ngemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des\nweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu\nEinkommensteuergesetzes ist und bei denen im\nerlassen.“\nFalle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse\ndie mit der Bodenbewirtschaftung verbundene\nTierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewer-\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                     Artikel 2\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                       Gesetz zur Aufhebung des\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), nicht über-         Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes\nschreitet oder                                        (1) Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom\nc) deren Inhaber eine Körperschaft, Personen-          22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert\nvereinigung oder Vermögensmasse ist, die           durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nausschließlich und unmittelbar kirchliche, ge-     (BGBl. I S. 2671), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000\nmeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,       aufgehoben.\n2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Ein-             (2) Für Vergütungsansprüche nach dem Landwirt-\nkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-           schafts-Gasölverwendungsgesetz, die bis zu diesem\nsteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine        Zeitpunkt entstanden sind, finden die Vorschriften des\nnichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine        Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes in der bis\njuristische Person des privaten Rechts ist, sowie      zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.\nWanderschäfereien und Teichwirtschaften,\n3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe\nvon Genossenschaften und Maschinengemein-\nschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teil-                                     Artikel 3\nnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungs-                                Inkrafttreten\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert           (1) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997        in Kraft.\n(BGBl I S. 1430), soweit diese für die in Nummern 1       (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001\nund 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Ge-           in Kraft.","1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKarl-Heinz Funke"]}