{"id":"bgbl1-2000-60-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":60,"date":"2000-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1978,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000\nGesetz\nzur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              (2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solida-\nritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommen-\nInhaltsübersicht                                   Artikel      steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\nentsprechend anzuwenden.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                  1            (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995        2         sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug\nNeufassung geänderter Gesetze                         3         vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich\nist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn\nInkrafttreten                                         4         der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommen-\nsteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die\nArtikel 1                             Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des\nEinkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                 im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),             den Kinderfreibetrag von 3 456 Deutsche Mark für\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-       jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung des\nzember 2000 (BGBl. I S. 1918), wird wie folgt geändert:         Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei\n1. In § 2 Abs. 5a wird das Wort „Einnahmen“ durch das           der Anwendung des § 39b für die Ermittlung des\nWort „Beträge“ ersetzt.                                     Solidaritätszuschlags ist die auf der Lohnsteuerkarte\neingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.\n2. In § 51a Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze               (3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer\neingefügt:                                                  für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch\n„Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des            den Steuerabzug abgegolten oder werden solche\nSatzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um               Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder\ndie nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen         Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahres-\nund um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren               ausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritäts-\nBeträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der         zuschlag entsprechend.\nfestzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht              (4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag\nanzuwenden.“                                                sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlun-\ngen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nzu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuer-\nArtikel 2\ngesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995               über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993        nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne\n(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 6         besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),           Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu ent-\nwird wie folgt geändert:                                        richten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist\ninsoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgaben-\nordnung gilt insoweit sinngemäß.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                                (5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidari-\ntätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage\nErhebung eines Solidaritätszuschlags               noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens\n(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaft-            angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage\nsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungs-        geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag ent-\nabgabe erhoben.                                             sprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000             1979\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein\nKinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark und\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Absätze 3            für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von\nbis 5“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 5“               3 456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen\nersetzt.                                                wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 51a Abs. 2 des            nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.\nEinkommensteuergesetzes“ durch die Angabe               Das Bundesministerium der Finanzen hat in den\n„Absatz 2“ ersetzt.                                     nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen\ndie Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit\ncc) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-\n0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszu-\ngender Halbsatz angefügt:\nweisen. § 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei\n„zur Berechnung der Vorauszahlungen auf                 der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der\nden Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer            Kirchensteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-\nsind abweichend von Absatz 2 nur die Kinder-            getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“\nfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzu-\nbeziehen;“.                                       3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:\ndd) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „§ 51a          „(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\nAbs. 2a des Einkommensteuergesetzes“ jeweils         21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für\ndurch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.                den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\n„(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer                                  Artikel 3\nist Bemessungsgrundlage für den Solidaritäts-                      Neufassung geänderter Gesetze\nzuschlag die Einkommensteuer, die abweichend\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nvon § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter\nlaut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes\nBerücksichtigung von Freibeträgen nach § 32\ngeänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-\nAbs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen\nvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes\nbekannt machen.\nfestzusetzen wäre.\n(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be-                                Artikel 4\nmessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer-\nabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-                              Inkrafttreten\nausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}