{"id":"bgbl1-2000-6-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":6,"date":"2000-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_6.pdf#page=6","order":3,"title":"Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens","law_date":"2000-01-13T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000\nAllgemeine Anordnung\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens\nVom 13. Januar 2000\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:\nI.\nZur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb\nihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:\n–– Dienststelle Nord          Hannover mit Außenstelle Hamburg,\n–– Dienststelle West          Köln mit Außenstelle Essen,\n–– Dienststelle Mitte         Frankfurt mit Außenstelle Saarbrücken,\n–– Dienststelle Südwest       Karlsruhe mit Außenstelle Stuttgart,\n–– Dienststelle Süd           München mit Außenstelle Nürnberg,\n–– Dienststelle Ost           Berlin mit Büros in Schwerin, Erfurt, Halle und Dresden\ndes Bundeseisenbahnvermögens.\nDies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung\ndes Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.\nIch behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahn-\nvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000 in Kraft.\nBonn, den 13. Januar 2000\nBund eseisenb ahnvermögen\nDer Präsid ent\nIn Vertretung\nLind er"]}