{"id":"bgbl1-2000-6-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":6,"date":"2000-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2000-02-04T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["98                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nund der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung1)\nVom 4. Februar 2000\nAuf Grund                                                                        rung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg;\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10 und 15 und Satz 5                            darunter bleibt er konstant;\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                        2. am Start-Überflugmesspunkt 108 EPNdB für Flug-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin-                           zeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                               272 000 kg und darüber; bei geringerer Masse ver-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem                             ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit\nOrganisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                               dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB\nS. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr,                           pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium                                34 000 kg; darunter bleibt er konstant.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach\nBis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um\nAnhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des\ninsgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden,\nLuftverkehrsgesetzes und\njedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt um\n– des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                               nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                             samt müssen durch geringere Geräuschpegel an\n(BGBl. I S. 880) verordnen das Bundesministerium für                        anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-                             Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n(2) Bis 31. März 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit\nsicherheit:\nStrahltriebwerken,\nArtikel 1                                      1. die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg\noder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitz-\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung                                        plätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-                             und\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt\n2. die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhält-\ngeändert:\nnis kleiner als 2 ausgerüstet sind und\n1. § 11c wird wie folgt gefasst:                                                3. für die ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechen-\n„§ 11c                                        de Urkunde nach Absatz 1 erteilt worden ist, und\ndie darin ausgewiesenen Geräuschpegel nicht den\nBeschränkungen der Starts und                                  Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luftver-\nLandungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken                             kehrs-Zulassungs-Ordnung genügen,\n(1) Zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken dürfen nur                  nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des\ndann starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis                      Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zu-\noder eine ihm entsprechende Urkunde des Staates                            rückliegt. Die im Anhang zur Richtlinie 98/20/EG des\nerteilt ist, in dem das Flugzeug zum Verkehr zugelas-                      Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie\nsen ist. Das Lärmzeugnis oder die ihm entsprechende                        92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flug-\nUrkunde ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzu-                           zeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16\nführen. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung                         zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,\nerteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende                            2. Ausgabe (1988) (ABl. EG Nr. L 107 vom 7. April 1998\nUrkunden müssen den Anforderungen des § 10 Abs. 4                          in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 118 vom 6. Mai 1999)\nSatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genü-                           aufgeführten Flugzeuge sind bis zum 31. März 2002\ngen. Die im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden                        von diesen Beschränkungen ausgenommen.\nUrkunde ausgewiesenen Geräuschpegel müssen die\nfolgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:                                       (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit\nStrahltriebwerken, die eine maximal zulässige Start-\n1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 108 EPNdB                          masse von 34 000 kg oder darüber besitzen oder deren\n(Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit                      Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere\neiner höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg                      zugelassen ist, nur dann starten und landen, wenn die\noder darüber; bei geringerer Masse verringert sich                    im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkun-\nder zulässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-                      de nach Absatz 1 ausgewiesenen Geräuschpegel den\nrithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbie-                      Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luft-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.\n1) Die Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zu-\nlassungs-Ordnung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 98/            (4) Ausnahmen von den Beschränkungen nach den\n20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/            Absätzen 1 bis 3 können vom Luftfahrt-Bundesamt\n14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II\nKapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internatio-            zugelassen werden\nnale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) sowie der Richtlinie 1999/28/EG der\nKommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richt-            1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse\nlinie 92/14/EWG.                                                                 besteht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000                   99\n2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz von     2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach den\nFlugzeugen, die                                           Bestimmungen der JAR-TSO deutsch“ gestrichen.\na) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Änderung\noder Prüfung durchführen oder                     3. § 10 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nb) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt                 „(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug\nwerden.                                              bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärm-\nzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3\n(5) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen\nbekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Über-\nnach Absatz 2 werden vom Luftfahrt-Bundesamt zu-\neinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder\ngelassen, wenn\ndurch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nach-\n1. geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffenden          gewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:\nFlugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind und\n1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\n2. Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach Absatz 3                    des Luftfahrzeugs,\nvor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben worden\n2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,\nsind und\n3. der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden         3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\nist.                                                      4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-\n(6) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen                 forderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen\nnach Absatz 2 können vom Luftfahrt-Bundesamt zu-                   wurde,\ngelassen werden, wenn                                         5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der\n1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das die Ge-                 Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt\nräuschgrenzwerte nach Absatz 3 erfüllt, vor dem                worden ist, die Geräuschpegel,\n1. April 1994 erteilt und der frühestmögliche Liefer-     6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Ein-\ntermin vereinbart worden ist,                                  haltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis\n2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare                       vorgenommen wurde.\nBenachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nach-           Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte\nweist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist von     Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden\n25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre überschrit-        werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben\nten werden.                                               nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen\n(7) Über zugelassene Ausnahmen nach den Ab-                Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5\nsätzen 4 bis 6 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine              bis 7 einhalten.\nBescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs             (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die\nmitzuführen ist.                                              eine maximal zulässige Startmasse von weniger als\n(8) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten             34 000 kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen\nder Europäischen Union für in diesen Staaten regis-           für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten\ntrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.           folgende Geräuschgrenzwerte:\n(9) An den Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und              1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB\nBerlin-Tempelhof können die Beschränkungen nach                    (Effective Perceived Noise dB);\nAbsatz 3 ganz oder teilweise bereits vor dem 1. April         2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB.\n2002 durch die zuständige Luftfahrtbehörde des\nLandes Berlin verfügt werden. Die Ausnahmen nach              Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt\nden Absätzen 4 bis 6 und 8 gelten dann nicht an den           bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem\nVerkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof.“         einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB.\nDie Überschreitungen insgesamt müssen durch gerin-\n2. § 43 Nr. 17c wird wie folgt gefasst:                          gere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunk-\nten ausgeglichen werden.\n„17c. entgegen § 11c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 startet oder landet oder entgegen Abs. 1          (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine\nSatz 2 oder Abs. 7 eine dort vorgeschriebene         maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg oder\nUrkunde nicht mitführt.“                             darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen\nfür mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie\n3. Die Anlage 6 wird aufgehoben.                                 bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Start-\nmasse über 9 000 kg gelten folgende Geräuschgrenz-\nwerte:\nArtikel 2                             1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB (Effective\nÄnderung der                                   Perceived Noise dB) bei Flugzeugen mit einer\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              höchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder\ndarüber; bei geringerer Masse verringert sich der\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                  zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarith-\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610)                 mus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg;\nwird wie folgt geändert:                                              darunter bleibt er konstant;\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Ände-         2. am Start-Überflugmesspunkt\nrung von einzelnen Stücken eines zugelassenen                      a) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei\nMusters oder“ gestrichen.                                              Triebwerken und mit einer höchstzulässigen","100          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000\nStartmasse von 385 000 kg oder darüber; bei                3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeu-\ngeringerer Masse verringert sich der zulässige                 gen mit einer höchstzulässigen Startmasse von\nGeräuschpegel linear mit dem Logarithmus der                   280 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse ver-\nMasse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der                    ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit\nMasse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er                     dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei\nkonstant;                                                      35 000 kg; darunter bleibt er konstant.\nb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken              Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um\nund mit einer höchstzulässigen Startmasse von              insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden,\n385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse              jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht\nverringert sich der zulässige Geräuschpegel                mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt\nlinear mit dem Logarithmus der Masse um                    müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen\njeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis               Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.\nauf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;                    (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler\nund Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt\nc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei                 gegebenen Geräuschgrenzwerte.“\nTriebwerken und mit einer höchstzulässigen\nStartmasse von 385 000 kg oder darüber; bei\ngeringerer Masse verringert sich der zulässige                                      Artikel 3\nGeräuschpegel linear mit dem Logarithmus der\nInkrafttreten\nMasse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der\nMasse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon-           Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf\nstant;                                                  die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}