{"id":"bgbl1-2000-59-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":59,"date":"2000-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/59#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_59.pdf#page=59","order":8,"title":"Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1971,"pdf_page":59,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                1971\nGesetz\nzur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen\nBehandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt\n(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  wird die Angabe „§ 434c Einmalzahlungs-Neu-\nregelungsgesetz“ angefügt.\nInhaltsverzeichnis\nArtikel 1                                                       2. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                        a) Nummer 1 wird gestrichen.\nArtikel 2                                                           b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                           mern 1 und 2.\nArtikel 3                                                       3. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\na) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils das Wort\nArtikel 4                                                              „allgemeinen“ gestrichen.\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                        b) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 5                                                              „Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung             nach dem vom Bundesministerium der Finanzen\nder Landwirte                                                          auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommen-\nsteuergesetzes bekannt gegebenen Programm-\nArtikel 5a\nablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorge-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                  pauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommen-\nArtikel 6                                                              steuergesetzes ergibt.“\nInkrafttreten\n4. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                    b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –               und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom         5. In § 143a Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „sowie\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt ge-             einmalig gezahlte Arbeitsentgelte“ gestrichen.\nändert:\n6. § 148 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „§ 147a Erstattungspflicht des\nArbeitgebers“ wird die Angabe „§ 147b Erstat-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-\ntungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung“                   losengeld“ durch die Wörter „30 Prozent des\neingefügt.                                                        Arbeitslosengeldes“ ersetzt.\nb) Die Angabe „§ 421c Sonderregelung zur Finanzie-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-\nrung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“                     losengeld, das“ durch die Wörter „der Teil des\nwird durch die Angabe „§ 421c Sonderregelungen                    Arbeitslosengeldes, den“ ersetzt.\nzur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogram-         b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ver-\nme“ ersetzt.                                                 pflichtung zur“ das Wort „anteiligen“ und nach\nc) Nach der Angabe „§ 434b Drittes Gesetz zur                     dem Wort „Leistung“ das Wort „anteilig“ einge-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“                fügt.","1972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n7. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                     19. § 421c wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Sonder-\n8. In § 164 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwen-                 regelungen zur Finanzierung befristeter Arbeits-\ndung des § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung                marktprogramme“.\ndes § 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nb) Nach dem Wort „Jugendarbeitslosigkeit“ werden\n9. § 175 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            die Wörter „sowie für das Sonderprogramm Aktion\nBeschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose“ ein-\na) In Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl                 gefügt.\n„2006“ ersetzt.\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n20. § 434 Abs. 4 wird aufgehoben.\n„Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Zuge-\nhörigkeit zu einer betriebsorganisatorisch eigen-\nständigen Einheit an einer Qualifikationsmaß-        21. Nach § 434b wird folgender § 434c angefügt:\nnahme teil, die das Ziel der anschließenden Auf-                                  „§ 434c\nnahme einer Beschäftigung bei einem anderen\nArbeitgeber hat, steht bei Nichterreichen dieses                  Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz\nZieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den                (1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Ar-\nbisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Kurz-             beitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001 entstan-\narbeitergeld nach Satz 1 nicht entgegen.“                den ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in\nder bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\n10. In § 179 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-         oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001\ngefügt:                                                      geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit\n„Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt           der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemes-\nbleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer      sungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab\nBetracht.“                                                   dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis\nzur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht.\n11. § 200 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni\n2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom\n„(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist\n22. Juni 2000 an.\ndas Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosen-\ngeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133                (2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-\nAbs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den               geld, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli\nBetrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt            2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nberuht.“                                                     sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller\nBezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht.\n12. In § 272 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2006“             (3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem\nersetzt.                                                     1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs. 1 in\nder vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und\n13. § 274 wird wie folgt geändert:                               § 158 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“            dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der\ngestrichen und folgender Satz 2 angefügt:                Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Pro-\nzent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemes-\n„Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Zuweisung\nsungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprü-\nArbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen in ange-\nche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar\nmessenem Umfang gefördert werden.“\nentschieden war, vom 22. Juni 2000 an. Für An-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 sprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar\n2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-\n14. § 275 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         wenden, wenn das nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zugrunde\n„(1) Der Zuschuss wird höchstens in Höhe von 2 100         zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in\nDeutsche Mark monatlich für jeden zugewiesenen               der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung\nArbeitnehmer erbracht.“                                      bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 erhöht hat.\n15. In § 323 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe            (4) Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem\n„von 50 Prozent“ gestrichen.                                 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsent-\ngelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemes-\n16. § 363 Abs. 2 wird aufgehoben.                                sung nach § 200 außer Betracht.\n(5) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs\n17. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nauf Arbeitslosenhilfe nach § 190 für einen Zeitraum\n„Der Zuschuss beträgt höchstens 1 350 Deutsche               vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vor-\nMark monatlich und wird höchstens bis zur Höhe des           gelegen oder entsteht ein solcher Anspruch bis zum\nmonatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt.“             31. März 2001, ist § 207a Abs. 2 Satz 1 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass für Bezieher von Arbeitslo-\n18. In § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „2000“ durch      senhilfe bis zum 31. März 2001 § 232a Abs. 1 Satz 1\ndie Zahl „2002“ ersetzt.                                     des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000             1973\n2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Die                zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5\nBundesanstalt soll Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die           berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.“\nvon der Versicherungspflicht in der Krankenversiche-         c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nrung befreit sind, auf die am 1. Januar 2001 eingetre-\ntenen Änderungen des Rechts zur Übernahme von an                 „Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\ndas private Krankenversicherungsunternehmen zu                   bleiben außer Betracht.“\nzahlenden Beiträgen umfassend und schnell hinwei-            d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „80“ durch die\nsen.                                                             Angabe „70“ ersetzt.\n(6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage\nfür Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem              2. § 47a wird wie folgt gefasst:\n1. Januar 2001 entstanden sind und über die am                                        „§ 47a\n21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden\nKrankengeldübergangsregelung\nwar, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der\nvor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für             (1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem\nZeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maß-               22. Juni 2000 entstanden sind und über die am 21. Juni\ngabe entsprechend anzuwenden, dass sich das                  2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist\nRegelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis           § 47 in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für\nzur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei-             Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 entsprechend\ntragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige               anzuwenden.\nNettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundert-                (2) Für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000\nsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über       bereits unanfechtbar entschieden wurde, erfolgt die\ndie vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar ent-          Erhöhung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22. Juni\nschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis        2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entschei-\nzum Ende der Leistungsdauer.                                 dungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem\n(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der je-      22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht\nweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1. Januar       nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.\n1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe                  (3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die\nanzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesanstalt           Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1 und\nvierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes ein-       Absatz 2 Satz 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000\nschließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge        bei der Ermittlung der standardisierten Leistungs-\nzur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenver-             ausgaben nicht berücksichtigt. Der Beitragsbedarf\nsicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu           nach § 266 Abs. 2 Satz 2 ist um die Ausgaben nach\nerstatten hat.“                                              Satz 1 zu erhöhen.“\n3. § 232a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„Als beitragspflichtige Einnahmen gelten\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhalts-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-               geld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                Hundert des der Leistung zugrunde liegenden,\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert                durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsent-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000                   gelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein\n(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:                          Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgelt-\ngrenze nicht übersteigt; 80 vom Hundert des\n1. § 47 wird wie folgt geändert:                                     beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein-             geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzu-\ngefügt:                                                       ziehen,\n„Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach         2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Drit-\nSatz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzu-          ten Buch beziehen, 58 vom Hundert des der Leis-\nrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende                tung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten\nAnteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundert-             wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1\nsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des              Satz 1 Nr. 1, vervielfältigt mit dem Wert, der sich\nkalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Ab-               ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe\nsatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regel-             durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen\nentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.          zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchs-\nDas nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche             tens jedoch die sich bei entsprechender Anwen-\nKrankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt              dung von Nummer 1 ergebenden Einnahmen.“\nnach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertäg-\nliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.“                                    Artikel 3\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Für die Berechnung des Regelentgelts ist der            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten      Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nArbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalender-    zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt\nmonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach         geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n§ 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung        2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:","1974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n1. § 20 Abs. 1a wird aufgehoben.                                                        Artikel 5\nÄnderung\n2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwendung                       des Zweiten Gesetzes über die\ndes § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung des                      Krankenversicherung der Landwirte\n§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nIn § 13 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\n3. Nach § 301 wird folgender § 301a eingefügt:                   kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\n1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-\n„§ 301a                               kel 15 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I\nEinmalzahlungs-Neuregelungsgesetz                     S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47\nAbs. 1 Satz 4 und 5,“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1\n„(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für        Satz 6 und 7,“ ersetzt.\nAnsprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar\n2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften\nBuches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden\nFassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit                                   Artikel 5a\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndas Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber\nbis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei-             Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I) des\ntragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige                Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nNettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz           Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nzu erhöhen.                                                   S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird\n(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche,\nwie folgt geändert:\nüber die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar\nentschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis\nzum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die       1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nAnsprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni             a) bei der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-\n2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44             stelle der Bundesanstalt für Arbeit – als Leiter einer\nAbs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.“                        großen und bedeutenden Unterabteilung –“ der\nFußnotenhinweis „8)“ angefügt,\nArtikel 4                             b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die\nAmtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landes-\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\narbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“ ange-\n§ 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –                    fügt.\nGesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt         a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-\ngeändert:                                                         rungsakademie der Bundeswehr“ die Amtsbezeich-\nnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundes-\n1. In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch             anstalt für Arbeit – als Leiter einer großen und\ndie Angabe „§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.                           bedeutenden Unterabteilung –“ und der Fußnoten-\nhinweis „15)“ eingefügt,\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:             b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident der\n„(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem             Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Amts-\n1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2             bezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeits-\ndes Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000                   amtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“ angefügt.\njeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem\n31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend             3. In der Besoldungsgruppe B 5 werden\nanzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom              a) bei den Amtsbezeichnungen „Oberdirektor bei der\nHundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe               Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ und\ndes dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahres-                „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der\narbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Netto-                 Bundesanstalt für Arbeit – als Direktor des Instituts\narbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu                 für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter\nerhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor            einer Abteilung –“ jeweils der Fußnotenhinweis „4)“\ndem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden                angefügt,\nwar, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende\nder Leistungsdauer. Entscheidungen über die An-               b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-\nsprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar                   ser- und Schifffahrtsdirektion“ die Amtsbezeich-\ngeworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des                    nung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und\nZehnten Buches zurückzunehmen.“                                   der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt,\nc) die Fußnote „4) Soweit nicht in der Besoldungsgrup-\n3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           pe B 6.“ angefügt,\n„Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalender-            d) die Fußnote „5) Soweit nicht in den Besoldungs-\nmonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“             gruppen B 6, B 7.“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000               1975\n4. In der Besoldungsgruppe B 6 werden                         5. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Fußnote 4) wie\nfolgt gefasst:\na) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“ die\nAmtsbezeichnungen „Oberdirektor bei der Haupt-             „4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“\nstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ und „Oberdirek-\ntor und Professor bei der Hauptstelle der Bundes-                                Artikel 6\nanstalt für Arbeit – als Direktor des Instituts für\nInkrafttreten\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer\nAbteilung“ – sowie jeweils der Fußnotenhinweis           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, so-\n„10)“ angefügt,                                        weit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Arti-\nkel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.\nb) die Fußnote 10) wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Nr. 1 und 2 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom\n„10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“        22. Juni 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}