{"id":"bgbl1-2000-59-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":59,"date":"2000-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/59#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_59.pdf#page=54","order":7,"title":"Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":54,"num_pages":5,"content":["1966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesetz\nüber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge\nund zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      (2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der\neine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.\nArtikel 1\nGesetz über                                                             §3\nTeilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge                                          Begriff des befristet\n(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)*)                                     beschäftigten Arbeitnehmers\n(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem\nErster Abschnitt                                auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf\nAllgemeine Vorschriften                                 bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter\nArbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig\n§1                                  bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag)\noder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeits-\nZielsetzung                               leistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).\nZiel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die                    (2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeit-\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeits-               nehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnli-\nverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeit-              chen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren\nbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern                 unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der ver-\nzu verhindern.                                                          gleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf\nGrund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in\n§2                                  allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweili-\nBegriff des                              gen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer\nteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers                        unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.\n(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen\n§4\nregelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines\nvergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist                                  Verbot der Diskriminierung\neine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so\n(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen\nist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regel-\nder Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als\nmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem\nein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es\nJahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines\nsei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche\nvergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.\nBehandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten\nVergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer\nArbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare\ndes Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses\ngeldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu\nund der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es\ngewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der\nim Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten\nArbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten\nArbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte\nArbeitnehmers entspricht.\nArbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages\nzu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustel-                 (2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen\nlen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als               der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter\nvergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzuse-               behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet\nhen ist.                                                                beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche\nGründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung                                    Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsent-\n– der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von gelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für\nUNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über          einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird,\nTeilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9)\nmindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil\nund\nseiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum\n– der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-\nUNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge      entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen\n(ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).                                    von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                  1967\ndemselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind          Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund\nfür befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten      liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeits-\nzu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeit-   zeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicher-\nnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berück-       heit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhält-\nsichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.         nismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe\nkönnen durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Gel-\n§5                               tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht\ntarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwen-\nBenachteiligungsverbot                      dung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungs-\nDer Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen        gründe vereinbaren.\nder Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz               (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeits-\nbenachteiligen.                                               zeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeit-\nnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten\nBeginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben\nZweiter Abschnitt                           sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3\nTeilzeitarbeit                           Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und\nhat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spä-\n§6                               testens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn\nschriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem\nFörderung von Teilzeitarbeit\nvom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeit-\nDer Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leiten-     geber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeits-\nden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses            zeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und\nGesetzes zu ermöglichen.                                      hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem\ngewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die\n§7                               gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abge-\nlehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den\nAusschreibung;                          Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeit-\nInformation über freie Arbeitsplätze               geber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festge-\n(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffent- legte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das\nlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als       betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitneh-\nTeilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der            mers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der\nArbeitsplatz hierfür eignet.                                  Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher\nangekündigt hat.\n(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den\nWunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage sei-            (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung\nner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,       der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren\nüber entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im       verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung\nBetrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.               zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über       (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit\nTeilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren,     gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig\ninsbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitar-        von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der\nbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeits-      Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.\nplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der\nArbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforder-\nlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des                                        §9\nBetriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.                                 Verlängerung der Arbeitszeit\nDer Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeit-\n§8                               nehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung\nVerringerung der Arbeitszeit                  seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,\nbei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeits-\n(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger\nplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichti-\nals sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass\ngen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe\nseine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.\noder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter\n(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner          Arbeitnehmer entgegenstehen.\nArbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens\ndrei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll\ndabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.                                   § 10\n(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die                             Aus- und Weiterbildung\ngewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu          Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeit-\nerörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit       beschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungs-\ndem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzu-        maßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung\nlegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.               und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass drin-\n(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit   gende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungs-\nzuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wün-         wünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter\nschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche      Arbeitnehmer entgegenstehen.","1968           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n§ 11                             eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebun-\nKündigungsverbot                         dene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der\ntariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung verein-\nDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der         baren.\nWeigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein\nTeilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist\nunwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhält-\nDritter Abschnitt\nnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.\nBefristete Arbeitsverträge\n§ 12\nArbeit auf Abruf                                                   § 14\n(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren,                        Zulässigkeit der Befristung\ndass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entspre-             (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig,\nchend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf          wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.\nAbruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der        Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn\nwöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn\ndie Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt      1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur\nist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.       vorübergehend besteht,\nWenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt     2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder\nist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitneh-       ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitneh-\nmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende             mers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,\nStunden in Anspruch zu nehmen.\n3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeit-\n(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung ver-          nehmers beschäftigt wird,\npflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner\nArbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung recht-\nfertigt,\n(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2\nauch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen wer-            5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,\nden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche       6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die\nund wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungs-             Befristung rechtfertigen,\nfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifver-\ntrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und            7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,\nArbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen             die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung\nüber die Arbeit auf Abruf vereinbaren.                            bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird\noder\n§ 13                             8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich be-\nruht.\nArbeitsplatzteilung\n(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertra-\n(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren,       ges ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur\ndass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem       Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamt-\nArbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser   dauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige\nArbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die      Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeits-\nanderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn        vertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht\nsie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine       zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor\nPflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsver-     ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis be-\ntrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine       standen hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Ver-\nVertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.     längerungen oder die Höchstdauer der Befristung abwei-\n(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatz-        chend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich\nteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des        eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene\nArbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatz-       Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tarif-\nteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeit-          lichen Regelungen vereinbaren.\ngeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung                (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines\naus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhält-       sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn\nnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.                  des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,      vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu\nwenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten            einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit\nArbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwech-        demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammen-\nseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des         hang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammen-\nAbsatzes 1 vorliegt.                                          hang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den\nArbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs\n(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3\nMonaten liegt.\nauch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen wer-\nden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Ver-              (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer\ntretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich          Wirksamkeit der Schriftform.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000               1969\n§ 15                                                           § 19\nEnde des befristeten Arbeitsvertrages                                  Aus- und Weiterbildung\n(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet         Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch be-\nmit Ablauf der vereinbarten Zeit.                              fristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus-\nund Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruf-\n(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Errei-    lichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es\nchen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach            sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus-\nZugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers       und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer ent-\ndurch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweck-            gegenstehen.\nerreichung.\n(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann                                § 20\nder ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich\noder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.                        Information der Arbeitnehmervertretung\nDer Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über\n(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Per-\ndie Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und\nson oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so\nihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und\nkann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jah-\ndes Unternehmens zu informieren.\nren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs\nMonate.\n(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für                                 § 21\ndie es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit                      Auflösend bedingte Arbeitsverträge\nWissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf           Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedin-\nunbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht        gung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1\nunverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die            und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 ent-\nZweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.                   sprechend.\n§ 16\nVierter Abschnitt\nFolgen unwirksamer Befristung                                 Gemeinsame Vorschriften\nIst die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete\nArbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er                                     § 22\nkann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende\nAbweichende Vereinbarungen\nordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15\nAbs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeit-          (1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und\npunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Man-       § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses\ngels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag        Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewi-\nauch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt            chen werden.\nwerden.                                                           (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst\nBestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12\n§ 17                              Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder § 15\nAbs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen\nAnrufung des Arbeitsgerichts                   nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern\nWill der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Be-          außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwen-\nfristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so        dung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifver-\nmuss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbar-          traglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist\nten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim           und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwie-\nArbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-     gend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts\nverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die     decken.\n§§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entspre-\n§ 23\nchend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten\nEnde fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem                 Besondere gesetzliche Regelungen\nZugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass         Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die\ndas Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet         Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetz-\nsei.                                                           lichen Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 18\nInformation über unbefristete Arbeitsplätze\nArtikel 2\nDer Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeit-            Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu           Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\ninformieren, die besetzt werden sollen. Die Information        blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nkann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nArbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unter-        Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479), wird\nnehmen erfolgen.                                               wie folgt geändert:","1970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n1. § 620 wird wie folgt geändert:                            vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 621, 622“ durch die\nAngabe „§§ 621 bis 623“ ersetzt.                       Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit                               Artikel 3\nabgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Be-                                Aufhebung\nfristungsgesetz.“                                                des Gesetzes über arbeitsrechtliche\n2. In § 623 werden die Wörter „sowie die Befristung“               Vorschriften zur Beschäftigungsförderung\ngestrichen.                                                 Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur\nBeschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I\nS. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), wird aufgehoben.\nArtikel 2a\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nArtikel 4\n§ 93 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl.                                      Inkrafttreten\n1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}