{"id":"bgbl1-2000-59-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":59,"date":"2000-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_59.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1920,"pdf_page":8,"num_pages":19,"content":["1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001\n(Haushaltsgesetz 2001)\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der\nSchuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.\n§1                                  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird in Ein-        Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der\nnahmen und Ausgaben auf 477 000 000 000 Deutsche             Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-\nMark festgestellt.                                           risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens\n20 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf\ndiese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht\n§2                               angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       Verträgen verringern oder ganz ausschließen.\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2001       (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen\nKredite bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark        und im Haushaltsjahr 2001 fällig werdenden Kredite\naufzunehmen.\n– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die               22 000 000 000 Deutsche Mark,\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2001 fällig\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-        – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das         3 525 000 000 Deutsche Mark\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die\nEinnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 121 01 und       zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\nTitel 133 01 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus          eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu\nden Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die        übernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und\nErrichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommu-       Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund\nnikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994          übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach\n(BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes        Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme\nzu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung       der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschluss-\ndes Bedarfs der Postunterstützungskassen benötigt            finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch\nwerden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1.         nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen\nFür Einnahmen nach Kapitel 0910 Titel 111 01 sowie nach      Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur An-\nKapitel 6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 2 und 3 ent-      schlussfinanzierung seiner vom Bund mit übernommenen\nsprechend. Bei Einnahmen nach den Sätzen 2 und 4             Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige\nkönnen Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundes-                Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie\nhaushaltsordnung ergriffen werden.                           weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kredit-\nanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf     durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres          für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch\nKredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1            nehmen.\nfestgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres         (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-\nanzurechnen.                                                 haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche\nEinheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren    einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden\nder Nettobetrag anzurechnen.                                 in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum\nmächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im          Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues\nWege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert           Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch\ndes Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-         genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-\nobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen,        ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des\ndessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-          folgenden Haushaltsjahres angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000             1921\n(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in              (6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die\nHöhe der über 1/ 2 vom Hundert des in § 1 festgelegten        Bundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehe-\nBetrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18             nen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und über-\nAbs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushalts-        tragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der\njahr 2001 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der       Finanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen           einbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungs-\nBundestages.                                                  fähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Aus-\n(10) Der Bund wird ermächtigt, im Rahmen der Kredit-       gaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen\nfinanzierung im folgenden Haushaltsjahr Verträge gemäß        dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nAbsatz 6 im selben Volumen abzuschließen, wenn bis zum        ministerium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich\nBeginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues          festgelegt.\nHaushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch\ngenommene Ermächtigung wird auf die des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                                               §6\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\n§3                               gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nFinanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\nKassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des\nDurchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichun-\nin § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\ngen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nTiteln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\ndadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen\naufgenommen sind.\num mindestens 5 vom Hundert gemindert werden.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\n§4                               nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – ein-\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem    schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:\nErblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 624 21) gemäß\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus\n§ 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom\nPersonalkostenzuschüssen für die berufliche Ein-\n23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch\ngliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)\nfür Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\ngeändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung\nnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer\nnach § 2 Abs. 2.\nsowie aus Erstattungsleistungen nach dem Alters-\nteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),\n§5                                   zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910),\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts        2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall         leistungen Dritter,\nkeine andere Regelung getroffen ist.\n3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-        Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,\nseitig deckungsfähig:\n4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Ka-\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel             pitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter inso-\nder Gruppe 411,                                               weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie\n2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 514.1, 517.1, 518.1,            aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an\n519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9        andere Bedarfsträger,\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55          5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-\nund 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88,                 lässen.\n3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,\n(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\n(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Num-            Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der\nmern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben       Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\nbis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe                (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\ndieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Ab-           ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen\nsatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben           im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\ngeleistet werden.                                             unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben           Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nder Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2     Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über-         Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software\ntragbar.                                                      ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der             (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nFinanzen.                                                     Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:","1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-          von 100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511        Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem\nbis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-        Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\nordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die    Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden\nMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom      Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nHundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich            (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-\nzweckmäßig erscheint.                                    haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich           festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-      Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass        nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\nMehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517          trag auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn\nsowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur       überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\nHöhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein-          überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-          ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in\ngruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.           Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über-\nplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\ntigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können\nBeträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\nministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt\nDeutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,\nwerden.\nsoweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           geboten ist.\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans\nermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushalts-\n14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der\nordnung entsprechend anzuwenden.\nGruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420\nsowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls                                  §8\ndies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-\nlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch             (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nfür übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der         Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nFinanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung    ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages           nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\ninnerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der       außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle För-\nAusgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel         derung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nder Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung             schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\nder Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte un-     zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet         rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der\nwerden müssen.                                               Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-\nwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\n(7) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-    destages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-       den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-\nnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den          jahr überschreitet.\nAusgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der\nobersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-          (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen-           tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den         werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nAusgaben zu.                                                 tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-\n(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des  vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\nBundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus            Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nder Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Ver-           nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-\nstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von          sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nDienstkraftfahrzeugen herangezogen werden.                   wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\n(9) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-          überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nordnung wird zugelassen, dass Gesetzestexte, Urteile         Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\ndes Bundesverfassungsgerichts, Urteile der obersten          zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\nBundesgerichte sowie Patentinformationsprodukte in              (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nelektronischer Form (zum Beispiel über das Internet)         Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nunentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt   des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\nwerden können.                                               Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\n§7                               sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-        Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\nhaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark           Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der\nfestgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die         entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.\nim Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle    Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundes-\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag         ministeriums der Finanzen. Im Falle der Bewilligung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000              1923\nAltersteilzeit kann das Bundesministerium der Finanzen        2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nseine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über-                der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben\ntragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft             dient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nzur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG), das Deut-                Bundesrepublik Deutschland liegt;\nsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das              b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\nForschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und das                        gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-\nHahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und              bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\n2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und                 ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nMitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH                    Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\n(LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung                bisher ungedeckte Forderungen übernommen\nvon stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und                    werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-\ndie Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundes-                     nahmen nicht durchgeführt werden können;\nanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der\nVK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und            3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nKommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß                     rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn\neigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die               zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\neinzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind             Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird,\nbezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haus-              eine Vereinbarung über die Behandlung von Direkt-\nhaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich.                        investitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall\nist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes\noder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der\n§9                                   Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewähr-\nleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-         Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5           Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswär-\ngilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen          tigen Amt festlegt;\nnur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die\nRückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist          4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nstets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.                    Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft;\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.             5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Betei-\nligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-\nneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;\n§ 10                              6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-           ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden\nleistungen zu übernehmen                                          nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-                 lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten             Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische              Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und\nSchuldner, auch in Form von Rückversicherungen            der Genehmigung des Haushaltsausschusses des\ngegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,         Deutschen Bundestages bedürfen.\nsoweit entsprechende Rückversicherungsabkom-\nmen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach           (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-        Absatz 1 Nr. 1 wird auf 230 000 000 000 Deutsche Mark,\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einver-        der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,        Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 65 000 000 000 Deutsche Mark\ndem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-      und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nmenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen         satz 1 Nr. 6 auf 3 150 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\nAmt festlegt;                                            (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-         für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kredit-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der      geber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finan-\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten         zieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungs-\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für     gemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge\nKredite an ausländische Schuldner;                    bestehen.\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich                                  § 11\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für          Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nbisher ungedeckte Forderungen übernommen              für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nwerden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-         dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000\nnahmen nicht durchgeführt werden können;              Deutsche Mark zu übernehmen.","1924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n§ 12                                   Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kredit-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,               institut im Zusammenhang mit der Gewährung von\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen              Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte\nbis zur Höhe von 138 000 000 000 Deutsche Mark zu über-             nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom\nnehmen                                                              27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Ar-\ntikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der               aufnimmt;\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-    12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen             des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nbesteht;                                                       schen Steinkohlenbergbaugebiete;\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                          13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung            ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-               vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung                von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\nnicht möglich ist;                                             (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                   Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden,\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-              für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden\nnungsbaues,                                                des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein-\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instand-               und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen\nsetzung von Wohnungen,                                     Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen\ndes Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,                 geschrieben oder nach den örtlichen Umständen\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-                 unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des\nsammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,                Bundes liegt;\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-          14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-\ngen durch kinderreiche Familien und Schwer-                wendungsempfängern des Bundes veranstalteten\nbehinderte,                                                Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\ne) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-               Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-\ngen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;                 leihern;\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-         15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von                Gesundheitswesen;\nSchuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2               16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nNr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989                  Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\n(BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert\nworden ist);                                                                          § 13\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-                  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\nderungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten         blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom            der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor-         lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nden ist;                                                  und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen,\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                         der Interamerikanischen und der Karibischen Entwick-\nlungsbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europa-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-                 rates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                       der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewähr-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der          leistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-        kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252            Deutsche Mark zu übernehmen.\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I                                          § 14\nS. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ngeändert worden ist;                                      Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\nfür die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\neiner Höhe von 2 800 000 000 Deutsche Mark zu über-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nnehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-\naus Kapitel 0820 zu leisten.\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden                                      § 15\nwird;                                                        Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für             in ausländischer Währung übernommen werden; sie\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem          sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                1925\nzuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen     im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und\nZentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.                sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.\n§ 16\n§ 19\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-         (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2000 an-            mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\ngerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen         des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und\nwerden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-         Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein un-\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz      abweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes\nerlangt hat.                                                 Bedürfnis besteht.\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-          (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund        und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und          Stellung nehmen.\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen              (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nnur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder    und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch\nbei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für         den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.       Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne   Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz     von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die\nanzurechnen.                                                 Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht aus-\ngebracht sind und bei denen ein Personalüberhang\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können       besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen        sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu\nVorschriften verwendet werden.                               einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle\nführt.\n§ 17                                (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\n19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\ndie Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\nKapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“\nEntwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen,\n(kw) oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht\nder Interamerikanischen und der Karibischen Entwick-\nzu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk\nlungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nden Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den\nund Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe\nZusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt ent-\nund der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die\nsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\nBeteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa-\ngrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-\nlen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen\nämter.\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie\nseines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nSonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-   tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen\namerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,         kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-\ndie Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und    behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nam Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über       Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\ndie Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,            handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nden Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF),      des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der\nden Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für         Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421)\ndie Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken          bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht\nsowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms      erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus\nTschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in            der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht\nTschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederauf-         wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder\nbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum           wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von            Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle\nunverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                 den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie\nfür Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 21\noder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer\n§ 18                             Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-              (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des          tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-\nDeutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an           angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\ndenen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital      weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in","1926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder      (5) Werden planmäßige Bundesrichter an einem\nStelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-          obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des\ngruppe weg.                                                   Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundes-\nministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan\ndes abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine\n§ 20                             Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\n(1) Für planmäßige Beamte, die                                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2  tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum\ndes Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des              Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996       worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf\n(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für        einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder\nein Jahr beurlaubt werden oder                            des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert\nworden ist.\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997                (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(BGBl. I S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom   tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,      zu übertragen.\nmindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-\nurlaub in Anspruch nehmen oder\n§ 21\n3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub\nnach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\noder                                                      mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\n4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des     1. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten\nEhepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt             der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\nwerden,                                                       aufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-\ngesetzes zugewiesen wird,\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\nentsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.              2. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem\nLand als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, für planmäßige Beamte eine Leerstelle der bisherigen    3. länger als ein Jahr bei einer öffentlichen zwischen-\nBesoldungsgruppe auszubringen, wenn diese im dienst-              staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne\nlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten           Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine ent-\nDienstbehörde zu einer Verwendung                                 sprechende Verwendung vorbereitet werden soll oder\n1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-       4. länger als ein Jahr an einer zwischen- oder über-\ntages oder eines Landtages,                                   staatlichen Konferenz teilnehmen oder auf eine ent-\nsprechende Teilnahme vorbereitet werden soll.\n2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt,\nbei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung         Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr des bis-\noder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,   herigen Dienstposteninhabers und in der Wertigkeit der\nBesoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als\n3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-      Ersatzkraft dessen Funktion wahrnehmen soll. Über den\nstaatlichen Einrichtung,                                  weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haus-\n4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen-            haltsplan zu entscheiden.\narbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-        (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\neuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten,        tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeit-\nfür eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des    beschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes\nRechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas          bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis be-\noder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei           steht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen.\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslands-            Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren\nkorrespondent der Gesellschaft für Außenhandels-          Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeit-\ninformationen (GfAI)                                      beschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr            Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells\nbeurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbares          ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Frei-\nBedürfnis besteht, ihre Planstelle neu zu besetzen. Über      stellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit\nden weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten         zwingende dienstliche Regelungen dem entgegenstehen,\nHaushaltsplan zu entscheiden.                                 kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der\nWertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen\n(3) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nzulassen.\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\nin besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter,\nwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in        Soldaten und Angestellte.\nAnspruch zu nehmen ist.                                          (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richter,      tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nSoldaten und Angestellte.                                     zu übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000              1927\n§ 22                                 (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\n(1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-   ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der          Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen           den Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies er-\nAuflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.             forderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes\nund von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich\n(2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Ab-          der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen\nsatzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit           nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in             1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personal-\nein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die          wirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaft-\nWeiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden             lich umzusetzen.\nBehörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle\nerhält den Vermerk „ku“. Gleichzeitig ist eine freie Plan-                                 § 24\nstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen.\nSoweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen\nIst eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei\ngezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die\nwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe\ndarauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423\neinzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen\nder Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.\nkw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das\nNähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\n§ 25\n§ 23                                 (1) Im Haushaltsjahr 2001 sind bei der Bundesver-\nwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen\nordnung können\nfür Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen       kegelgerecht einzusparen.\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-\nworden sind,\nbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2       kriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll-\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der           fahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Plan-\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,          stellen und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer         den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,            und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-         nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung                (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Plan-\nmit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines        stellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit\nanderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,               einem kw-Vermerk sind bei den Berechnungen nach den\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-         Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues           (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres     Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen              und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-\nDienstherrn abgeordnet worden sind,                       sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-        gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\ntungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Ein-           Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für         Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\nBeamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des         innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der\nBundes oder der Länder abgeordnet worden sind,            Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\nplans 2001 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-\n6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen       behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung inner-\nfür Soldaten, die vom Bundesministerium der Ver-          halb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksich-\nteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster        tigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBundesbehörden kommandiert worden sind,                   tigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich           zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleich-\ndes Bundesministeriums des Innern und Richter im          wertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz,       oder Stellen sichergestellt ist.\ndie wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem               (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der\nZiel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bun-     Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2001 in\ndesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen         Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug\nDienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die auf-       2001 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes-\nnehmende Behörde spätestens drei Monate nach              ministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote\nBeginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur      für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3\nÜbernahme des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,          herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für       Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle\ndie Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle        gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-\nder Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten.          steigen.","1928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\n(6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum             5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zu-\n31. Dezember 2001 erbracht sein. Die betroffenen Plan-            gemutet werden soll und die daher bei einer anderen\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.                    Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,\n(7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden         unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks\nPlanstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-            „ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,          bisherige Amt anzupassen,\nist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren     soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des\nBesoldungsgruppe einzusparen.                                 Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach\n(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende           Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch\nEinsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden         Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/\nkann, weil bis zum Jahresende 2001 nicht genügend Plan-       Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf\nstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicher-     der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamt-\nzustellen, dass eine Planstelle der nächst höheren oder       konzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nder nächst niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird.           (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-\nSatz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend.         lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)\n(9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushalts-         ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit\ngesetzes 2000 im Haushaltsjahr 2000 mangels freier            einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-\nPlanstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im        flugmöglichkeit gleichsteht.\nHaushaltsjahr 2001 nachzuholen.\n(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\n§ 29\nFinanzen.\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\n§ 26                            der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer An-\nwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die An-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            lagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundes-\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in     haushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundes-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein       ministerium der Finanzen kann Änderungen der An-\nunabweisbares Bedürfnis besteht.                              lagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\nvon Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-\nplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-\n§ 27\nnehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss\nDie Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-           des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-\nmung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen-      richten.\nden Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeits-\nverträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungs-\ngesetz in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen                                § 30\nGesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäf-                 Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit\ntigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet     nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind\nabgeschlossen werden.                                         auf 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermäch-\ntigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\n§ 28                            werden.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt,                                                                                 § 31\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei                Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nwerdender Planstellen und Stellen zu treffen,             zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel       nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\numzusetzen,                                               zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\n(BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\n3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\ndes Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des\n(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nBundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes\nvom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für\nbei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nStellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nPlanstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,\n2005“ auszubringen,\nBau- und Wohnungswesen zu verwenden.\n4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes\ndes Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht\nzugemutet werden soll und die daher bei einer anderen\n§ 32\nBehörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,\nbei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise             Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten\nStellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des           des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des\nPlanstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember     Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\n2005“ auszubringen und                                    Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000            1929\nDeckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-                                    § 34\ngaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-       § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1,\nten Gebiet.                                                  Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage\nder Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden\n§ 33                              Haushaltsjahres weiter.\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August                                        § 35\n1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung.                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","1930  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2001\nTeil I:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV:       Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                                                      1931\nGesamtplan                                                       Einnahmen                                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                  Bezeichnung\n2001\n1 000 DM\n1                                                                2                                                                             3\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –\n05      Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –\n06      Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n07      Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n08      Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –\n10      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n11      Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n14      Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n15      Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n16      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . .                                                           –\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –\n19      Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n20      Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . .                                                              –\n30      Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –\n32      Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n33      Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\n60      Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        384 759 000\nSumme Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        384 759 000\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    387 573 000\ngegenüber 2000 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             – 2 814 000\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 384,61 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 43 700 Millionen DM) = 48 541 Millionen DM.","1932         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                     Summe Einnahmen              gegenüber 2000\neinnahmen           Einnahmen                                                      mehr (+)\nweniger (–)    Epl.\n2001                2001                2001                 2000\n1 000 DM            1 000 DM            1 000 DM             1 000 DM            1 000 DM\n4                   5                    6                   7                  8          9\n51                   –                    51                 51                   –  01\n3 471                   –                 3 471              3 128   +             343  02\n31                   –                    31                 46   –              15  03\n4 946                   –                 4 946              5 615   –             669  04\n238 275               1 500              239 775             234 800   +           4 975  05\n605 975               2 531              608 506             596 103   +         12 403   06\n518 002                 860              518 862             506 371   +         12 491   07\n1 943 536             161 797           2 105 333            2 018 257   +         87 076   08\n583 374              16 884              600 258           1 338 331   –        738 073   09\n92 569             193 915              286 484             300 659   –         14 175   10\n242 833           3 126 747           3 369 580            2 347 216   +      1 022 364   11\n1 826 985           2 449 087           4 276 072            3 979 238   +        296 834   12\n383 672              66 170              449 842             475 182   –         25 340   14\n91 022               1 624                92 646            100 010   –          7 364   15\n221 261               1 280              222 541             257 208   –         34 667   16\n21 985             131 244              153 229             154 811   –          1 582   17\n164                   –                   164                133   +              31  19\n703                   –                   703                703                   –  20\n19 023           1 536 553           1 555 576            1 582 843   –         27 267   23\n80 127             674 140              754 267             760 033   –          5 766   30\n1 000 002         48 726 297          49 726 299           55 005 902    –      5 279 603   32\n10 470           1 822 030           1 832 500            1 893 100   –         60 600   33\n23 715 680           1 724 184        410 198 864          407 240 260    +      2 958 604   60\n31 604 157         60 636 843         477 000 000          478 800 000    –      1 800 000\n28 700 137         62 526 863\n+ 2 904 020         – 1 890 020","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                        1933\nGesamtplan                                                       Ausgaben                     Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-   Sächliche     Militärische  Schulden-\nausgaben   Verwaltungs- Beschaffungen,     dienst\nEpl.                Bezeichnung                                                 ausgaben     Anlagen usw.\n2001        2001          2001           2001\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM\n1                               2                                       3           4              5             6\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18 708      10 735               –              –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . .                   672 977     240 433               –              –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          19 818      13 825               –              –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                            202 561     873 977               –              –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1 233 094     270 095               –              –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                      3 970 567   1 174 568               –              –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . .                      439 926     149 800               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . .                        3 324 059   1 249 928               –              –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . .               776 121     335 490               –              –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .                    386 475     134 422               –              –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .               252 433     111 836               –              –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . .                   2 063 689   2 477 411               –              –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                       24 229 987   5 580 010    14 970 037                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . .                          330 464     199 967               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . .                         267 926     273 360               –              –\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . .                     1 821 692      60 603               –              –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                       24 651        4 042              –              –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                  133 638      20 595               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . .                             58 563      33 004               –              –\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               113 157      20 647               –              –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               28 941     194 324               –     76 999 860\n33   Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       12 392 223            –              –              –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                        49 950   1 947 765               –              –\nSumme Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . .                  52 811 620  15 376 837    14 970 037       76 999 860\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . .                51 772 421  16 118 706    14 848 429       78 536 191\ngegenüber 2000 – mehr (+)/weniger (–) –                       + 1 039 199   – 741 869     + 121 608      – 1 536 331","1934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nTeil I: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                   Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben         Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse            für        Finanzierungs-                                   gegenüber 2000\n(ohne Investitionen) Investitionen       ausgaben                                           mehr (+)    Epl.\n2001               2001              2001             2001            2000          weniger (–)\n1 000 DM           1 000 DM          1 000 DM         1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM\n7                  8                 9                10             11               12        13\n6 375              1 028           – 1 121           35 725         35 948    –          223  01\n151 519             57 870          – 16 301        1 106 498       1 100 195    +        6 303  02\n363             2 090             – 822           35 274         46 689    –      11 415   03\n1 323 043            469 375          – 11 462        2 857 494       2 816 662    +      40 832   04\n2 491 249            199 983          – 53 271        4 141 150       3 468 699    +     672 451   05\n1 079 033          1 024 375         – 165 030        7 083 513       7 062 259    +      21 254   06\n28 313             79 935          – 17 753          680 221         693 592    –      13 371   07\n1 630 369            767 623                  –       6 971 979       7 391 784    –     419 805   08\n10 478 143           2 832 454         – 127 840       14 294 368      14 928 530    –     634 162   09\n9 293 147          1 165 732          – 20 375       10 959 401      11 015 636    –      56 235   10\n169 228 202              71 260          – 14 583     169 649 148     170 457 508     –     808 360   11\n16 969 410         27 222 448          – 159 352       48 573 606      49 724 071    –   1 150 465   12\n1 678 582            452 913          – 50 000       46 861 529      45 333 000    + 1 528 529     14\n224 272          1 019 679                  –       1 774 382       1 837 001    –      62 619   15\n100 584            510 196          – 11 607        1 140 459       1 088 218    +      52 241   16\n8 848 216             37 257            – 5 605      10 762 163      10 966 305    –     204 142   17\n–            1 714             – 806           29 601         27 325    +        2 276  19\n18          10 907            – 4 236         160 922         167 510    –        6 588  20\n1 669 009          5 668 657            – 2 450       7 426 783       7 102 531    +     324 252   23\n11 120 435           4 959 893         – 239 678       15 974 454      14 592 215    + 1 382 239     30\n200        4 633 271            – 2 913      81 853 683      83 768 369    –   1 914 686   32\n5 004 207                   –                 –      17 396 430      17 006 737    +     389 693   33\n18 733 691           6 799 811         – 300 000       27 231 217      28 169 216    –     937 999   60\n260 058 380         57 988 471       – 1 205 205      477 000 000     478 800 000     –   1 800 000\n260 849 619         57 494 615          – 819 981\n– 791 239         + 493 856          – 385 224","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                                     1935\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          In künftigen\nEpl.             Bezeichnung                                    gung        2002          2003        2004       Folgejahre      Haushalts-\n2001                                                               jahren\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM    1 000 DM       1 000 DM       1 000 DM\n1                          2                                     3           4             5           6             7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . .              58 183      39 348        18 835           –               –              –\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . .           1 025 254     335 418       274 413     220 073        160 250          35 100\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . .           427 500    200 000       123 000       57 500          9 000         38 000\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . .                  759 120    381 985       229 545     134 800                –        12 790\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . .                   31 000       5 800           200           –               –        25 000\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                    648 271    431 994       129 147       14 997        67 133            5 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 211 195   1 148 767     1 144 396     729 832        130 700       2 057 500\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . .             1 566 488     650 863       433 415     193 630        288 580                –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .           372 000    240 700         83 600      38 000               –          9 700\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . .              34 007 952  12 603 708     9 359 154   4 510 480      6 868 610         666 000\n14   Bundesministerium der Verteidigung .                  20 436 700   2 905 320     2 415 390   1 652 740      3 463 250      10 000 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit . .                       83 090      43 240        24 800      15 050               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . .                   503 436    193 156       108 350       53 670          5 700        142 560\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                 437 542    172 100       154 744       89 178        21 520                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . .                1 000           –             –           –          1 000               –\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 864 980     322 020       249 380     184 500           8 000      4 101 080\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7 154 710   2 394 880     2 345 080   1 568 800        795 950           50 000\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 500       4 000         3 000       3 500               –              –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                 334 900      96 950        84 450      73 500        60 000          20 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 933 821  22 170 249    17 180 899   9 540 250    11 879 693       17 162 730","1936      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesamtplan: Teil II\nBetrag für 2001     Betrag für 2000\nFinanzierungsübersicht\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        477 000 000          478 800 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         433 150 000        429 190 0000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 43 850 000         – 49 610 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\n4.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (335 031 981)        (295 416 424)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    270 051 981          295 416 424\n4.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  64 980 000                      O\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   (291 331 981)        (245 916 424)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   226 351 981          245 916 424\n4.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   64 980 000                      O\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . .                                                O                    O\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  – 43 700 000         – 49 500 000\n5.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     O                    O\n6.    Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          – 43 700 000         – 49 500 000\n7.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . .                                                    O                    O\n8.    Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              (O)                  (O)\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              (O)                  (O)\n8.2   Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             (O)                  (O)\n9.    Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  – 150 000            – 110 000\n10.   Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 43 850 000          – 49 610 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                                                1937\nGesamtplan: Teil III\nBetrag für 2001     Betrag für 2000\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 DM\n1.    Einnahmen\n1.1   Kredite vom Kreditmarkt,\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: . . . . . . . . . . . . . . . .                          (270 051 981)        (295 416 424)\n1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         181 590 981          198 116 424\n1.1.2 ein bis vier Jahre      ........................................                                            42 461 000           42 300 000\n1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          46 000 000           55 000 000\n1.2   Sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             (64 980 000)                   (O)\n1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01\ngem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         O                    O\n1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01\ngem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         O                    O\n1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2001                                                       O                    O\n1.2.4 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01\ngem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               64 700 000                     O\n1.2.5 aus Länderbeiträgen in Höhe von 280 Mio. DM nach dem Gesetz zur\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);\nVeranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 3209) . . . . . . . . . .                                      280 000                     O\nSumme 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       335 031 981          295 416 424\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . .                                   (200 947 832)        (141 717 881)\n2.102 Anleihen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     42 000 000           59 000 000\n2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            23 059 845           16 010 331\n2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18 867 827           16 488 550\n2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        47 000 000           47 000 000\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . .                                                        –                     –\n2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . .                                                3 840                 3 335\n2.114 Wohnungsbauobligationen ehem. NVA-Wohnungen . . . . . . . . . . . . .                                          278 525              288 965\n2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . .                                                72 480               75 800\n2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gem. § 30 HG 1994)                                                      –                     –\n2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          68 810 000            2 200 000\n2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt                                   ............                   782 000              650 000\n2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          73 315                   900\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . .                                       (45 665 267)         (49 213 576)\n2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42 490 407           43 955 830\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           410 724                      –\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2 764 136            2 377 746\n2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        –           2 880 000\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . .                                        44 718 882           54 984 967\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –                     –\nSumme 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      291 331 981          245 916 424\n3.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   O                    O\n4.    Zusammen (2.–3.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            291 331 981          245 916 424\nSaldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung)                                   43 700 000          49 500 000","1938    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.             Bezeichnung                                                     Kapitel                          2001\n1 000 DM\n1                          2                                                       3                               4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . .                01, 03, 04                                          28 378\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .         01, 03, 04                                        470 598\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                  30 207\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                    01, 02, 03, 05, 06, 07                            297 663\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 11                                      1 498 094\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . .              01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,\n17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35              5 317 512\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . .            01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11                546 414\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . .                01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12                  4 216 937\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10                  1 033 167\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .            01, 08, 10                                        516 488\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .       01, 03, 04, 05, 06, 07                            291 166\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . .              01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28  1 496 571\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                  01, 03, 04, 05, 06                             10 996 481\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . .                01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                        484 113\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . . .               01, 05, 06, 07                                    345 917\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . .             01, 03, 04                                        172 632\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .            01                                                  29 407\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .          01, 03                                            151 883\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . .                  01                                                  79 482\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11, 12, 13                                190 838\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    03, 05                                              81 522\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                28 275 470"]}