{"id":"bgbl1-2000-59-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":59,"date":"2000-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/59#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_59.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nGesetz\nzur Einführung einer Entfernungspauschale\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             jeden vollen Kilometer der Entfernung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nvon 0,70 Deutsche Mark für die ersten\n10 Kilometer und 0,80 Deutsche Mark für\nInhaltsübersicht                                       Artikel\njeden weiteren Kilometer anzusetzen,\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                        1                   höchstens jedoch 10 000 Deutsche Mark;\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes                   2                   ein höherer Betrag als 10 000 Deutsche\nNeufassung geänderter Gesetze                               3                   Mark ist anzusetzen, soweit der Arbeit-\nnehmer einen eigenen oder ihm zur Nut-\nInkrafttreten                                               4\nzung überlassenen Kraftwagen benutzt.\nDies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für\nArtikel 1                                          die Bestimmung der Entfernung ist die\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                    kürzeste Straßenverbindung zwischen\nWohnung und Arbeitsstätte maßgebend.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                             Nach § 3 Nr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt                       Sachbezüge mindern den nach Satz 2\ngeändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezem-                           abziehbaren Betrag nicht. Nach § 3 Nr. 34\nber 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:                            steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge\n1.   § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                            mindern den nach Satz 2 abziehbaren\nBetrag; als Sachbezugswert ist dabei der\n„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich-                            vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger\ntigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und                        zu entrichtende Preis anzusetzen oder der\nfür Familienheimfahrten, soweit in den folgenden                     entsprechende Preis, wenn der Arbeit-\nSätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Ab-                          geber selbst der Verkehrsträger ist. Hat\ngeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1                           ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen,\nSatz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 ent-                      so sind die Wege von einer Wohnung, die\nsprechend anzuwenden. Bei Benutzung eines                            nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt,\nKraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe                       nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mit-\ndes positiven Unterschiedsbetrags zwischen                           telpunkt der Lebensinteressen des Arbeit-\n0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises                      nehmers bildet und nicht nur gelegentlich\nim Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraft-                      aufgesucht wird;“.\nfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je\nKalendermonat für jeden Entfernungskilometer               bb) In Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 4 und 5 durch\nund dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder                  die folgenden Sätze ersetzt:\nAbs. 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen                     „Aufwendungen für die Wege vom Beschäf-\nfür Familienheimfahrten in Höhe des positiven                   tigungsort zum Ort des eigenen Hausstands\nUnterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hun-                     und zurück (Familienheimfahrten) können je-\ndert des inländischen Listenpreises im Sinne des                weils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungs-                  lich abgezogen werden. Zur Abgeltung der\nkilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3                   Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist\nNr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag\neine Entfernungspauschale von 0,80 Deutsche\nden Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuer-\nMark für jeden vollen Kilometer der Entfernung\npflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs\nzwischen dem Ort des eigenen Hausstands\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle\nund dem Beschäftigungsort anzusetzen.\ndes mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des in-\nNummer 4 Satz 3 und 4 sind entsprechend\nländischen Listenpreises ermittelten Betrags für\nanzuwenden. Aufwendungen für Familien-\nFahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte\nheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen\nund für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten\nim Rahmen einer Einkunftsart überlassenen\nentfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.\nKraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;“.\n2.   § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämt-\naa) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                     liche Aufwendungen abgegolten, die durch die\n„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für                 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und\ndie Wege zwischen Wohnung und Ar-                 durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.\nbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Auf-            Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher\nwendungen ist für jeden Arbeitstag, an            Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit\ndem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte            sie den als Entfernungspauschale abziehbaren\naufsucht, eine Entfernungspauschale für           Betrag übersteigen. Behinderte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000            1919\n1. deren Grad der Behinderung mindestens 70          „10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbeträgt,                                                a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche\n2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,                 Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“, die An-\naber mindestens 50 beträgt und die in ihrer                gabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die An-\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-                   gabe „0,40 Euro“ und jeweils die Angabe „10 000\nheblich beeinträchtigt sind,                               Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 112 Euro“\nkönnen anstelle der Entfernungspauschalen die tat-            ersetzt.\nsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen              b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche\nWohnung und Arbeitsstätte und für die Familien-               Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ ersetzt.“\nheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der\nNummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen\nnachzuweisen.“                                                                Artikel 3\n3.   § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                   Neufassung geänderter Gesetze\n„5. die auf die Entfernungspauschale anzurech-            Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für       laut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,“.       Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 2                           machen.\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes\nArtikel 4\nArtikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes\nInkrafttreten\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird wie folgt\ngefasst:                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}