{"id":"bgbl1-2000-59-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":59,"date":"2000-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatz-\nversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchs-\ntens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei\nArtikel 1\ndem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestan-\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-             den hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),                 Voll-Leistung\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\na) ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-\nmaßgebend,\nändert:\nb) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der\n1. § 18 wird wie folgt gefasst:                                        Versorgungsregelung für die Leistungsbemes-\nsung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des\n„§ 18\nAusscheidens der Versicherungsfall im Sinne\nSonderregelungen für den öffentlichen Dienst                  der Versorgungsregelung eingetreten wäre,\n(1) Für Personen, die                                         c) finden § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 entspre-\n1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der                    chend Anwendung,\nLänder (VBL) oder einer kommunalen oder kirch-               d) ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der\nlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversi-               im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beur-\nchert sind, oder                                                laubung nach der Versorgungsregelung für die\n2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung                   gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maß-\npflichtversichert sind, die mit einer der Zusatzver-            gebliche Beschäftigungsquotient nach der Ver-\nsorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überlei-                sorgungsregelung als Beschäftigungsquotient\ntungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund                   auch für die übrige Zeit maßgebend,\nsatzungsrechtlicher Vorschriften der Zusatzversor-           e) finden die Vorschriften der Versorgungsregelung\ngungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches                    über eine Mindestleistung keine Anwendung\nAbkommen abschließen kann, oder                                 und\n3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und             f) ist eine anzurechnende Grundversorgung nach\nHinterbliebenenversorgung für Angestellte und                   dem bei der Berechnung von Pensionsrückstel-\nArbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg                      lungen für die Berücksichtigung von Renten aus\n(Erstes Ruhegeldgesetz – 1. RGG), das Gesetz zur                der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein\nNeuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinter-                zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das\nbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter                Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu\nder Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites                      legen und – soweit während der Pflichtversiche-\nRuhegeldgesetz – 2. RGG) oder unter das Bremi-                  rung Teilzeitbeschäftigung bestand – diese nach\nsche Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen               Maßgabe der Versorgungsregelung zu berück-\nfallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung               sichtigen.\nfinden,                                                   2. Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hun-\ngelten die §§ 2, 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus         dert für jeden vollen Kalendermonat, den der Ver-\nden nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes                 sorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres\nergibt.                                                          eintritt, höchstens jedoch um den in der Versor-\n(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in        gungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, deren                Vomhundertsatz.\nAnwartschaft nach § 1 fortbesteht und deren Arbeits-          3. Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach\nverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet            Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnis-\nhat, von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zu-               sen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen\nsatzrente nach folgenden Maßgaben:                               Verhältnis zu kürzen.\n1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für          4. Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den\njedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses             Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000                 1915\nverhältnisses nach der Versorgungsregelung als            das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertra-\nVersicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen           gen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen\nVomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichti-           zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der\ngen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und              Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Han-\nErhöhungsbeträge ergibt.                                  sestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung\nbesteht.\n5. Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das\nErlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der               (7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der\nVersorgungsrente gelten entsprechend. Soweit              deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsan-\ndie Versorgungsregelung eine Mindestleistung in           stalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gel-\nRuhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Min-       ten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Bei Eintritt des\ndestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4           Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente\nentspricht.                                               und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2\nund an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die sat-\n6. Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person, erhält\nzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5\neine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine\nfindet entsprechend Anwendung. Die Höhe der Leis-\nWitwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des\ntungen kann nach dem Ausscheiden aus dem Be-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hun-\nschäftigungsverhältnis nicht mehr geändert werden.\ndert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Voll-\nAls pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicher-\nwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung\nten der Versorgungsanstalt der deutschen Kultur-\nder in diesem Absatz genannten Maßgaben zu\norchester und der Versorgungsanstalt der deutschen\nberechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103\nBühnen.\nbis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nsind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an              (8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungs-\nmehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der              einrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist\nZusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind        der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Ein-\ndie Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.          richtung gilt.\n7. Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne            (9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis\nder Versorgungsregelung.                                  ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-\n(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres             rungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1\nArbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten Ruhe-          Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurück-\ngeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder               bleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitneh-\ndes Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen           mer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung\nFassungen Anwendung gefunden haben, haben An-                 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert\nspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf             worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versor-\nLeistungen in sinngemäßer Anwendung des Absat-                gungsfall aufgrund einer Auskunft der Bundesversi-\nzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 3 und 4 sowie             cherungsanstalt für Angestellte vorzunehmen.“\nNr. 5 Satz 2; bei Anwendung des Zweiten Ruhegeld-\ngesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der\nZusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach          2. § 30d wird wie folgt gefasst:\ndem Zweiten Ruhegeldgesetz maßgebenden Berech-                                          „§ 30d\nnungsweise.\nÜbergangsregelung zu § 18\n(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 wer-\n(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001\nden, mit Ausnahme der Leistungen nach Absatz 2\neingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Janu-\nNr. 4, jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert erhöht,\nar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem\nsoweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der\nöffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Ver-\nVersorgungsrenten erfolgt.\nsorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 einge-\n(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben       treten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung\ndem Anspruch auf Zusatzrente oder auf die in Absatz 3         die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen\noder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch An-                nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im\nspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungs-          Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren\nrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten         Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember\nZusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf              2000 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1\nentsprechende Versorgungsleistungen der Versor-               Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist\ngungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der           zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem\nVersorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach             1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf\nden Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des               Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus\nZweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen                  § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nRuhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der            S. 2998) ergibt.\nZusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt\n(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des\nsind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.\nAbsatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungs-\n(6) Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2        rente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-\noder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Übertritt          ten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine ent-\nder anwartschaftsberechtigten Person in ein Ver-              sprechende Leistung aufgrund der Regelungen des\nsorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in           Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldge-","1916         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000\nsetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezo-              ordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die\ngen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden              zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von\nwurde.                                                         Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der\nam 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt,\n(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1\nwerden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat\nNr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\ndas Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits\nden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein\nam 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Ver-\nAnspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent-\ngleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatz-\nstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der\nrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998\nNachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung ent-\ngeltenden Fassung einzubeziehen.“\nsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu\nermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitge-\nber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch                                Artikel 2\ngilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die\nInkrafttreten\nübrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage\nam 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der              In Artikel 1 Nr. 1 tritt § 18 Abs. 9 mit Wirkung vom\ngesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nach-       1. Januar 1999 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienst-          1. Januar 2001 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}