{"id":"bgbl1-2000-58-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":58,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/58#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_58.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1879,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                     1879\nVerordnung\nzur Änderung der Tollwut-Verordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nsowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung*)**)\nVom 21. Dezember 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                    – auf Grund des § 4 Abs. 6 des Rindfleischetikettierungs-\nund Forsten verordnet                                                        gesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Ver-\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b                    bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nDoppelbuchstabe cc sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1,                   Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\njeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1                   Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nin Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, Abs. 2 Nr. 2               S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nBuchstabe b und Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 1                    für Gesundheit, für Wirtschaft und Technologie und der\nNr. 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                      Finanzen:\n§§ 18, 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 und 24 Abs. 1,\n§§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-                                             Artikel 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie                                         Änderung der Tollwut-Verordnung\n– auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Rind-                             Die Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I\nfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998                     S. 1168) wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen                        a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und für\n„1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch viro-\nWirtschaft und Technologie sowie\nlogische Untersuchung nach einem in den vom\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nBundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren            gemachten Arbeitsanleitungen zur Labor-\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1),              diagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen\n2. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates               (BAnz. Nr. 172a vom 12. September 2000) be-\nvom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des\nRates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-                  schriebenen Untersuchungsverfahren festge-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen                   stellt worden ist;“.\n(ABl. EG Nr. L 105 S. 34),\n3. Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung          b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen\nder Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen\n„3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,\n(ABl. EG Nr. L 114 S. 28).                                                    wenn eine Impfung gegen Tollwut\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\na) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                    Alter von mindestens drei Monaten min-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                   destens 30 Tage nach Abschluss der Grund-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.                   immunisierung und längstens zwölf Monate\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                          zurückliegt oder","1880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nb) im Falle einer Wiederholungsimpfung längs-           1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,\ntens zwölf Monate nach vorangegangener               2. keine orale Immunisierung der Füchse durch-\nTollwutschutzimpfung durchgeführt worden\ngeführt worden ist und\nist und längstens zwölf Monate zurückliegt.“\n3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.\n2. In § 5 Satz 1 werden die Worte „über drei Monate alte“             Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als\ngestrichen.                                                        tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der\nAusbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                       Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf\nGrund epizootiologischer Nachforschungen aus-\n„(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-\ngeschlossen werden kann.\nbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem\nwild lebenden Tier amtlich festgestellt worden und                (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die\nkann im Falle der amtlichen Feststellung des Aus-              orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen\nbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion           ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie,\nin diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer                  die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der\nNachforschungen nicht ausgeschlossen werden,                   Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste\nso erklärt die zuständige Behörde unter Berück-                Landesbehörde im Benehmen mit der Bundes-\nsichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet              forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere;\nmit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilo-             dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die\nmeter oder mit einem Radius von mindestens                     landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde\n40 Kilometer um die Tierhaltung die Abschuss-,                 zu legen.“\nTötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nund gibt dies öffentlich bekannt. Im Falle der amtli-\nchen Feststellung des Ausbruchs oder des Ver-\ndachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäu-         6. § 14 wird wie folgt gefasst:\nsen gilt Absatz 4.“                                                                   „§ 14\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          Aufhebung der Schutzmaßregeln\n„(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-            (1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln\nbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich            auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts\nfestgestellt worden, so kann die zuständige Be-\ndes Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier an-\nhörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des\ngeordnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren er-\nAbsatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären.\nloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haus-\nDie Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die\ntieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen\nAbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.“\nhat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und\nder Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als\n4. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:                beseitigt, wenn die seuchenkranken Haustiere oder\n„Behördliche Beobachtung“.                    seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet\noder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                  beseitigt worden sind und die Desinfektion nach nähe-\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-               rer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt\nsätze ersetzt:                                             und von ihm abgenommen worden ist.\n„(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs           (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln\namtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge-          auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des\nsicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut         Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild\ndurch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zu-            lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei\nständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale           wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht\nImmunisierung und die Untersuchung der Füchse              auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder\nnach Anlage 1 und 2 an, wenn                               sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei\nwild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem\n1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8\ngefährdeten Bezirk\nAbs. 1 erklärt worden ist oder\n2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwut-          1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren\nfreies Gebiet zu befürchten ist.                          keine orale Immunisierung der Füchse durch-\ngeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht\nDer Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten\nfestgestellt und eine Untersuchung von Füchsen\nBejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der\nnach Anlage 1 durchgeführt worden ist oder\nImpfköder im Rahmen der oralen Immunisierung\nim Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1          2. über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die\nverpflichtet.                                                  orale Immunisierung der Füchse durchgeführt,\n(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet             während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht fest-\nmit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilo-             gestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach\nmeter als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von            Anlage 1 und 2 durchgeführt worden ist.“\nmindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum\nvon mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von           7. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 5\nSchutzmaßregeln nach § 14                                  Satz 1“ die Worte „über drei Monate alten“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000               1881\n8. Der Verordnung werden folgende Anlagen angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nund § 14 Abs. 2 Satz 2)\nUntersuchung von Füchsen auf Tollwut\n1. Stichprobenumfang\nEs müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden. Ist in einem Gebiet über einen\nZeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf\nwenigstens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden.\n2. Auswahlkriterien\na) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse sind in die Untersuchung\neinzubeziehen.\nb) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenanteilige Beteiligung aller Gemeinden\noder auf die Jagdbezirke zufällig zu verteilen.\nc) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker und\nverhaltensauffälliger Füchse zu erfolgen.\nAnlage 2\n(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2)\nUntersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges\n1. Stichprobenumfang\nIn einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km\num die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer\nangenommenen Immunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich 323 Füchse unter-\nsucht werden.\n2. Auswahlkriterien\na) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.\nb) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage\nkeine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern\nnicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund\neines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.“\nArtikel 2                             1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem\ngeschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung\ntöten und unschädlich zu beseitigen ist,\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-            2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen\nkanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930),                sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere,\nzuletzt geändert durch Artikel 4a der Verordnung vom                 seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert:            Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen\n1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                         Auftrag betreten werden dürfen und sich die\ngenannten Personen nach Verlassen der Ställe\n„§ 17a\noder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu\nWird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder                    desinfizieren haben,\nsonstigen Standort durch virologische Untersuchung\n3.   Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen\nInfluenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogeni-\nStandort verbracht noch aus dem Betrieb oder\ntätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger\ndem sonstigen Standort entfernt werden darf,\nals 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde,\nwenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung                  4.   das Geflügel getötet wird,\nerforderlich ist, anordnen, dass                             5.   der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel\n1.   der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall           so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Ein-\nabzusondern hat,                                             flüssen geschützt ist und Menschen und Tiere","1882           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nnicht mit ihm in Berührung kommen können, und            tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen\n– einschließlich der Eier – unschädlich beseitigen       (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)“ durch die Angabe „Verord-\nlässt.                                                   nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla-\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle          ments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung\neines Ansteckungsverdachts nach Satz 1                       eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung\nvon Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch\n1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder           und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung\nein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1           der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG\nfestlegen,                                                Nr. L 204 S. 1)“ ersetzt.\n2. die in\na) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,                        4. Dem § 24d wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1         „(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter\nsowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2       die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-\nund Abs. 4,                                           gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen\nc) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2             lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines\nRindes.“\nvorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen\nund\n5. Dem § 24g Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16\n„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tier-\nAbs. 3 genehmigen,\nhalter im Falle des Zugangs eines zuerst in seinen\nwenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus               Bestand aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder              oder aus einem Drittland eingeführten Rindes das\nim Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung              Ursprungsland anzuzeigen; dies gilt auch im Falle des\nvereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16             Zugangs eines Rindes, das zur unmittelbaren Schlach-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung         tung aus einem Drittland eingeführt worden ist und\nnach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.“                             nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1760/2000 nicht gekennzeichnet werden muss.“\n2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden                                     6. Dem § 24h wird folgender Absatz 5 angefügt:\naa) nach der Angabe „§ 15 Abs. 3,“ die Angabe               „(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes\n„auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3,“,        hat der Tierhalter dem nach § 4 der Tierkörperbesei-\nbb) nach der Angabe „§ 16 Abs. 3,“ die Angabe             tigungsanstalten-Verordnung Beseitigungspflichtigen\n„auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3,“         oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass\noder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers\neingefügt.\nzu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass\n„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4,        oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinder-\n§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1    pass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben\nSatz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2          Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zustän-\nNr. 2 Buchstabe b“.                                  dige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle\nzurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung\nbleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\nArtikel 3                              Nr. 1760/2000 unberührt.“\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\n7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546), geän-          a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a ein-\ndert durch § 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2000                     gefügt:\n(BGBl. I S. 1635), wird wie folgt geändert:                          „18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6\nSatz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen\n1. In der Angabe zu Abschnitt 10c in der Inhaltsübersicht,                 lässt,“.\nin der Überschrift von Abschnitt 10c, in § 24d Abs. 2\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 24h Abs. 1 und § 24i             b) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a ein-\nAbs. 2 werden jeweils die Worte „Verordnung (EG)                 gefügt:\nNr. 820/97“ durch die Worte „Verordnung (EG)                     „20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinder-\nNr. 1760/2000“ ersetzt.                                                pass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht\nrechtzeitig übergibt,“.\n2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „unter\nAngabe“ die Worte „seines Namens, seiner Anschrift\nund“ eingefügt.                                                                     Artikel 4\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung\n3. In § 24d Abs. 1 und § 25 Abs. 3 wird jeweils die Angabe\n„Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April         In § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Schweinepest-\n1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung       Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund Registrierung von Rindern und über die Etiket-        26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 6 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000              1883\nVerordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert        2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nworden ist, wird nach der Angabe „14a Abs. 2 Nr. 4“ die\n„§ 5b\nAngabe „oder Abs. 4“ eingefügt.\nImpfverbot\n(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS\nArtikel 5                              1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelasse-\nnen Gebiet,\nÄnderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit                 2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in\neinem nicht zugelassenen Gebiet,\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre\nSchweinekrankheit vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) wird          3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine\nwie folgt geändert:                                                   Entscheidung über die Zulassung getroffen worden\nist, sowie\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung\nüber die Zulassung getroffen worden ist,\n„§ 1\nsind verboten.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor                      Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,\n1. Ausbruch der Vesikulären        Schweinekrankheit,         sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß\nwenn diese durch                                          Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom\n2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG\na) virologische Untersuchung oder\nzur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemein-\nb) serologische Untersuchung in Verbindung mit            schaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen\nklinischen oder epidemiologischen Anhalts-            (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.“\npunkten\nnach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG           3. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung\nvon Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich\nKriterien für die Auswertung der Ergebnisse von               der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungs-\nLaboruntersuchungen zur Bestätigung und Diffe-                betriebe, sofern diese der zuständigen Behörde\nrentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit             bekannt sind,“ gestrichen.\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden        b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nFassung nachgewiesen wird;\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach\n2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-               § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“\nkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter-\nsuchung oder der serologischen Untersuchung\nnach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG           4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nden Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\nbefürchten lässt.“\nNr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\n5. § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Worten\n„Vesikulären Schweinekrankheit“ die Worte „nach            „(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus\ndem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG“ ein-             Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\ngefügt.                                                   anordnen, dass\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „serologische           1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Geneh-\nStichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweine-              migung der zuständigen Behörde betreten dürfen,\nkrankheit“ die Worte „nach dem Anhang der Ent-            2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungs-\nscheidung 2000/428/EG“ eingefügt.                             betriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren\nmüssen,\n3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum\nArtikel 6                                  Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus\ndem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach\nÄnderung der Fischseuchen-Verordnung                         dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden\nDie Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be-                  müssen,\nkanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175,                4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die\n2669) wird wie folgt geändert:                                        Träger des Seuchenerregers sein können, nur\nnach Reinigung und Desinfektion aus dem Fisch-\nhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen.“\n1. In § 1 Nr. 2 werden nach den Worten „ausgenommen\nAnlagen oder Einrichtungen zur“ die Worte „Haltung               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\noder“ eingefügt.                                              Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“","1884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n6. In § 9a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „amtliche Beob-    1. Untersuchung aller im Sinne\nachtung“ durch die Worte „behördliche Beobachtung“\na) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG\nersetzt.\ndes Rates über die gesundheitlichen Bedingungen\nfür die Gewinnung und das Inverkehrbringen von\n7. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der\n„Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 aus-             jeweils geltenden Fassung und\ngenommenen Fischhaltungsbetriebe.“                             b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der\nRichtlinie 64/433/EWG\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\naus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Mo-\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 1          nate alter Rinder,\nNr. 1“ die Angabe „oder Abs. 2“ eingefügt.\n2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 4b folgende Num-               30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,\nmer 4c eingefügt:\n3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß An-\n„4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,“.                         lage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.\nDie in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen\nArtikel 7                          sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entschei-\ndung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zu-\nÄnderung der                          ständige Behörde kann anordnen, dass in die Unter-\nHühner-Salmonellen-Verordnung                    suchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort\nDie Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994       genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich\n(BGBl. I S. 770) wird wie folgt geändert:                    zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die\nLänder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Scha-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                               fen und Ziegen durchführen,\n„§ 3                          1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt\nworden ist,\nBetriebseigene Kontrollen\n2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes\n(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer             Futter aufgenommen haben, oder\nBrüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb\nUntersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I     3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.\nAbschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht                                        §5\nWochen führt die zuständige Behörde oder eine von                                  Mitteilungen\ndieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber\neines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem           Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-\nZeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amt-         mitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nliche Untersuchung auf Salmonellen durch.                 wirtschaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische\nKommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des\n(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer        folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des\nBrüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach       Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen\nAbsatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der     Angaben enthält.\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\n§6\n2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufzeichnungen\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch\ndie Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                  Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen\nAufzeichnungen über\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch\ndie Angabe „§ 3 Abs. 2“ ersetzt.                      1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die\nAnzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiolo-\ngischer Untersuchungen im Falle einer Anordnung der\nbehördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,\nArtikel 8\nÄnderung der TSE-Überwachungsverordnung                 2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun-\ngen im Falle einer Anordnung nach § 2 und\nDie TSE-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1999\n3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die\n(BGBl. I S. 844) wird wie folgt geändert:\nHerkunft und – soweit bekannt – die Anamnese der\nim Rahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4\nDie §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7            untersuchten Tiere.\nersetzt:\n„§ 4                            Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzube-\nwahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember\nÜberwachungsprogramm                        desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1\nDie Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm        Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche\nauf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch,        Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden\ndas folgende Untersuchungen umfasst:                         ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000               1885\n§7                              1. § 3 wird wie folgt geändert:\nMitwirkungspflichten                          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 14\nDer Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1               Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates\nund 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti-                vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems\ngung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die                zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern\nUntersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.“                  und über die Etikettierung von Rindfleisch und\nRindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)“\ndurch die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung\nArtikel 9                                   (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäi-\nÄnderung der                                   schen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                         eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nrung von Rindern und über die Etikettierung von\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der                 Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur\nFassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999                       Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des\n(BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 22 des             Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)“ ersetzt.\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt\ngeändert:                                                        b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 15\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ durch die\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach Abschnitt 4 folgender           Angabe „Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nAbschnitt eingefügt:                                              Nr. 1760/2000“ ersetzt.\n„Abschnitt 4a\nAusfuhr                          2. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 37a    Verbote und Beschränkungen“.                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte                  aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Einfuhr und Durchfuhr“ durch die Worte „Einfuhr,                 bb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder bis\nDurchfuhr und Ausfuhr“ ersetzt.                                        zum 31. Dezember 1999 angestrebt wird“ ge-\nstrichen.\n3. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 4a\nAusfuhr\n3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n§ 37a\nVerbote und Beschränkungen                                               „§ 10b\nDie Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen                                 Obligatorische\nist verboten oder beschränkt, wenn und soweit                             Zusatzangaben bis zum Jahr 2002\n1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gelten-            (1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von\nden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf           Rindern, die im Inland geboren, gemästet und\ndem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder            geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die\nbeschränkt ist und                                        Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nHerkunft zu enthalten.\nschaft und Forsten den Rechtsakt im Bundes-\nanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch              (2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht\ndie Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger              mehr anzuwenden.“\nbekannt.“\n4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10\na) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nb) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch das          und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Tollwut-\nWort „oder“ ersetzt.                                  Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Vieh-\nverkehrsverordnung, der Verordnung zum Schutz gegen\nc) Folgende Nummer wird angefügt:                         die Vesikuläre Schweinekrankheit, der Fischseuchen-\n„22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen    Verordnung, der Hühner-Salmonellen-Verordnung, der\nGegenstand ausführt.“                            TSE-Überwachungsverordnung und der Rindfleisch-\netikettierungsverordnung in der vom 28. Dezember 2000\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 9a\nmachen.\nÄnderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung\nDie Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März                                 Artikel 11\n1998 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt       Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngeändert:                                                    in Kraft."]}