{"id":"bgbl1-2000-58-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":58,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/58#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_58.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro","law_date":"2000-12-21T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":9,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000              1857\nGesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\ninsbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998\nüber die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden\nVersicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nVom 21. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               nannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz\nversehen sind.\nArtikel 1                                 (2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unter-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                  nehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten\n(1) Dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung            Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.                   dem Registergericht mitzuteilen.\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-\n(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird die aus\nZusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1\nder Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht\nunzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine\nvorangestellt. Die einzelnen Paragraphen des Versiche-\nsolche Bezeichnung, so hat das Registergericht die\nrungsaufsichtsgesetzes erhalten jeweils die Überschrift,\nFirma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmens-\ndie sich aus der Inhaltsübersicht in der Anlage für sie\ngegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1\nergibt.\nSatz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über\n(2) Im Übrigen wird das Versicherungsaufsichtsgesetz           die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nwie folgt geändert:                                               gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unter-\nlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\naa) In Satz 1 wird nach den Angaben „§§ 55               Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“\nbis 59, 83,“ die Angabe „84,“ und nach den\nAngaben „§§ 101 bis 103,“ die Angabe „104,“\neingefügt.                                       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-             a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das            „2. Angaben darüber, welche Versicherungsspar-\nBundesministerium der Finanzen“ ersetzt.                    ten betrieben und welche Risiken einer Ver-\nb) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach den Wörtern „kraft                    sicherungssparte gedeckt werden sollen; bei\nGesetzes entstehen“ das Wort „und“ durch das                     Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen\nWort „oder“ ersetzt.                                             Versicherungsbedingungen sowie die fach-\nlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die\n2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:                                Tarife und die Grundsätze für die Berechnung\nder Prämien und der mathematischen Rück-\n„§ 4                                      stellungen einschließlich der verwendeten\n(1) Die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“,                Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-\n„Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversiche-                     meln, kalkulatorischen Herleitungen und sta-\nrer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-                     tistischen Nachweise,“.\nnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWorte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur\nFirma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder                  aa) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Rech-\nzu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im                       nungsgrundlagen“ das Wort „und“ durch ein\nSinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände                       Komma ersetzt und nach dem Wort „For-\nführen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt                   meln,“ die Wörter „kalkulatorischen Herleitun-\nist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 ge-                 gen und statistischen Nachweise,“ angefügt.","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nbb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 11e“ durch                  einer engen Verbindung zu einem solchen\ndie Angabe „§§ 11d, 11e“ ersetzt.                          steht, der durch die Struktur des Beteiligungs-\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 5                   geflechts oder mangelhafte wirtschaftliche\nNr. 5 und 6“ durch die Angabe „Absatz 5 Nr. 5, 6                Transparenz eine wirksame Aufsicht über das\nund 6a“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13d Nr. 1,               Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt,\n2, 4“ die Angabe „ ,4a“ eingefügt.                              oder\n2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-\n4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 ange-                  rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen\nfügt:                                                               der für solche Personen oder Unternehmen\ngeltenden Rechts– oder Verwaltungsvorschrif-\n„(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten\nten eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1\noder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn\nSatz 2 und 3, oder\ndas Versicherungsunternehmen\n3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-\n1. ausdrücklich auf sie verzichtet,\nrungsunternehmen dadurch beeinträchtigt\n2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr                  wird, dass solche Personen oder Unternehmen\nkeinen Gebrauch gemacht hat oder                                im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwal-\n3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb                 tung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder\neingestellt hat.                                                deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer\nbefriedigenden Zusammenarbeit mit der Auf-\nDie Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Ver-                  sichtsbehörde nicht bereit ist.“\nsicherungsunternehmens das Erlöschen durch Be-\nscheid fest.\n7. § 11a wird wie folgt geändert:\n(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlö-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird vor die Wörter „fachlich\nschen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-\ngeeignet ist“ das Wort „nicht“ eingefügt.\nöffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen.“\nb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a einge-\n5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            fügt:\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Tochterunter-                  „(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustim-\nnehmen“ die Wörter „oder ein gleichartiges Ver-             mung des Aufsichtsrats bestellt oder entlassen.\nhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen               Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat,\nPersonen oder Unternehmen“ eingefügt.                       bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar,\nsoweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               von der obersten Vertretung bestellt wird.“\n„Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine          c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein\nZurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22                Komma und die Worte „sofern es sich nicht um\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.“                      einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) han-\nc) In Satz 5 werden die Wörter „dem mittelbar betei-            delt,“ eingefügt.\nligten Unternehmen“ durch die Wörter „den mit-\ntelbar beteiligten Personen und Unternehmen“          8. § 11b wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund der Ver-\nd) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:                    sicherungsbedingungen“ gestrichen.\n„Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im         b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nVerhältnis zu einem anderen Unternehmen als\n„Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle\nMutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer\neiner Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Ver-\nnatürlichen oder einer juristischen Person und\nbindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertrags-\neinem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis\ngesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ent-\nbesteht.“\nsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausrei-\nchende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem\n6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGebiet der Lebensversicherung, voraus.“\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus denen sich\nergibt“ durch die Wörter „die die Annahme recht-      9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfertigen“ ersetzt.\n„§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entspre-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            chend.“\n„Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-    10. § 12b wird wie folgt geändert:\nsame Aufsicht über das Erstversicherungsunter-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnehmen beeinträchtigt wird.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund einer\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Änderungsklausel“ gestrichen.\n„Dies ist insbesondere der Fall, wenn                       bb) In Satz 3 werden die Worte „Nachweise und\n1. das Erstversicherungsunternehmen mit ande-                    Daten“ durch die Worte „kalkulatorischen Her-\nren Personen oder Unternehmen in einen                       leitungen und statistischen Nachweise“ er-\nUnternehmensverbund eingebunden ist oder in                  setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000              1859\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            b) In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 wie folgt gefasst:\n„(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle          „Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf\neiner Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des                der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-\nVersicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3                 glied- oder Vertragsstaates\nSatz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche\nEignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse,                  1. diese Unterlagen,\ninsbesondere auf dem Gebiet der Krankenver-                   2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-\nsicherung, voraus.“                                               rungssparten das Unternehmen betreiben und\nwelche Risiken einer Versicherungssparte es\n11. In § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern                  decken darf,\n„Invaliditäts- und Krankheitsgefahr“ die Wörter „zur\n3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2\nPflegebedürftigkeit“ eingefügt.\nNr. 2\n12. § 12d wird wie folgt geändert:                                    und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.\nAnderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf\na) In Absatz 1 wird das Wort „Änderungsklausel“\nder Frist mit, dass und aus welchen Gründen die\ndurch das Wort „Anpassungsklausel“ ersetzt.\nZustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt\nwird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-\n13. Nach § 12e wird folgender § 12f eingefügt:                        sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht\n„§ 12f                                 geäußert hat.“\nVorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches\ndes Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die           16. § 13d wird wie folgt geändert:\n§§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die private Pflege-\npflichtversicherung entsprechend.“                            a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Bestellung“\ndie Wörter „Absicht der“ eingefügt.\n14. § 13b wird wie folgt geändert:                                b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäfts-\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                  leiters“ die Wörter „sowie der Entzug der Befugnis\nzur Vertretung des Versicherungsunternehmens“\n„1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5                     angefügt.\nAbs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5\nNr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung          c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten              „4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeuten-\nRichtlinie Schadenversicherung betrieben                      den Beteiligung an dem eigenen Versiche-\nwerden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5                    rungsunternehmen, das Erreichen sowie\nNr. 1a entsprechenden Angaben,“.                              Über- oder Unterschreiten der Beteiligungs-\nb) In Absatz 2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:                  schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun-\ndert und 50 vom Hundert der Stimmrechte\n„Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf\noder des Nennkapitals sowie die Tatsache,\nder Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-\ndass das Unternehmen Tochterunternehmen\nglied- oder Vertragsstaates\n(§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unterneh-\n1. diese Unterlagen und                                            mens wird, sobald das Versicherungsunter-\n2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unter-                     nehmen von der bevorstehenden Änderung\nnehmen über Eigenmittel in Höhe der Solva-                     dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-\nbilitätsspanne oder des für die betriebenen Ver-               langt,“.\nsicherungssparten erforderlichen Mindestbe-           d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ntrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser\nhöher ist,                                                aa) Nach dem Wort „Lebensversicherung“ wer-\nden die Wörter „und unmittelbar nach Auf-\nund benachrichtigt hierüber das Unternehmen.\nnahme des Betriebs der Unfallversicherung\nAnderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf\nmit Prämienrückgewähr“ eingefügt.\nder Frist mit, dass und aus welchen Gründen die\nZustimmung zur Errichtung der Niederlassung ver-              bb) Nach dem Wort „Rechnungsgrundlagen“ wird\nsagt wird.“                                                        das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nnach dem Wort „Formeln“ ein weiteres\n15. § 13c wird wie folgt geändert:                                         Komma und die Wörter „kalkulatorischen Her-\nleitungen und statistischen Nachweise“ einge-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nfügt.\naa) Die Wörter „soweit solche Nachweise nach\ne) In Nummer 8 werden die Wörter „unter deren\ndem Recht des anderen Mitgliedstaates oder\nBeifügung“ durch die Wörter „unter Beifügung\nVertragsstaates gefordert werden“ werden\naller dort bezeichneten Unterlagen“ ersetzt.\ngestrichen.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadensregu-\nlierung“ durch das Wort „Schadenregulie-         17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf ein\nrung“ ersetzt.                                       Postgirokonto“ gestrichen.","1860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n18. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche\nAnlagen in Wertpapieren und für andere Anla-\na) Die Angabe „121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1“ wird\ngen, die nach dem Grundsatz der Risikostreu-\ndurch die Angabe „121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1\nung angelegt werden, wenn die Organismen\nund Abs. 6“ ersetzt.\neiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum\nb) Die Angabe „§§ 130 bis 133“ wird durch die An-                    Schutz der Anteilinhaber unterliegen;\ngabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5,                7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kredit-\n§§ 131 bis 133“ ersetzt.                                          instituten;\n8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Arti-\n19. § 53b wird wie folgt geändert:                                       kel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie\na) In Satz 1 werden nach den Worten „kann kleineren                  Schadenversicherung oder Artikel 21 oder\nVereinen“ die Wörter „bis zum Ablauf des 31. De-                  Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-\nzember 2003“ eingefügt.                                           rung zulässig sind.\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „kann sie“ die               Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen\nWörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ eingefügt.                   nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichts-\nbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-\nstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend\n20. In § 53c Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-\ngestattet und die Belange der Versicherten da-\nminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bun-\ndurch nicht beeinträchtigt werden.“\ndesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n21. § 54 wird wie folgt geändert:                                      „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                  desrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des\n„Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören                      Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beach-\nVermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks                   tung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe\nin Höhe der versicherungstechnischen Rückstel-                der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richt-\nlungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen               linie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie\nentstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs-                 Lebensversicherung insbesondere durch quan-\nabgrenzungsposten; die Anteile der Rückversiche-              titative und qualitative Vorgaben zur Anlage des\nrer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung                gebundenen Vermögens festzulegen.“\ndes übrigen gebundenen Vermögens können                   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. In seinem\nBeträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um                Satz 1 wird Buchstabe „a)“ durch „1.“, Buch-\ndie Wertberichtigung geminderten, in den letzten              stabe „b)“ durch „2.“, Buchstabe „c)“ durch „3.“\ndrei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderun-              und Buchstabe „d)“ durch „4.“ ersetzt.\ngen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-\nrungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der            22. § 54a wird aufgehoben.\nLebensversicherung ist die Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende\n23. In § 54b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einen ande-\ndes folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich\nren als den in Absatz 1 genannten Bezugswert bin-\nauszuschüttenden Überschussanteile dem übri-\nden“ durch die Wörter „andere als die in Absatz 1\ngen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der\ngenannten Bezugswerte binden“ ersetzt.\nBerechnung des übrigen gebundenen Vermögens\nkönnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nBeträge bis zur Höhe der in der letzten Jahres-       24. § 55a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungs-              a) Die Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“\nmäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz                  werden durch die Wörter „Das Bundesministerium\nbleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus             der Finanzen“ ersetzt.\nRückversicherungsverhältnissen bleiben bei der            b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-\nErmittlung des gebundenen Vermögens außer                     gefügt:\nBetracht, soweit ihnen aus demselben Rück-\n„1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl\nversicherungsverhältnis Forderungen gegenüber-\ndes der Aufsichtsbehörde einzureichenden\nstehen.“\ninternen Berichts über die Geschäfte gemäß\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     § 104e;“.\n„(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt           c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-\nwerden in                                                     lon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:\n1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibun-                  „4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und\ngen und Genussrechten;                                         des Lageberichts von Versicherungsunterneh-\nmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs\n2. Schuldbuchforderungen;                                          nicht anwendbar ist, durch einen unabhängi-\n3. Aktien;                                                         gen Sachverständigen sowie über den Inhalt\nund die Frist für die Einreichung eines Sach-\n4. Beteiligungen;\nverständigenberichts, soweit dies zur Durch-\n5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-                      führung der Aufsicht nach diesem Gesetz\nten;                                                           erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000               1861\n25. § 57 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die                   „Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren\nAngabe „§ 14“ ersetzt.                                      Vermittlern untersagen, für Unternehmen\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                              einen Versicherungsvertrag im Inland abzu-\nschließen oder den Abschluss zu vermitteln,\naaa) Die Wörter „Direktversicherungsunter-                  die keine zum Betrieb derartiger Versiche-\nnehmen“ werden jeweils durch die                       rungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besit-\nWörter „Erstversicherungsunternehmen“                  zen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105\nersetzt.                                               Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen\nbbb) Die Angabe „§ 321 Abs. 2 des Handels-                  haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2\ngesetzbuchs“ wird durch die Angabe                     oder 3 fortführen.“\n„§ 321 Abs. 1 Satz 3 des Handels-                  bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“\ngesetzbuchs“ ersetzt.                                  durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Versicherungsunter-         c) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Wahrung“\nnehmens“ durch das Wort „Erstversiche-                  durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.\nrungsunternehmens“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               32. In § 81b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gerin-\n„Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit         ger“ die Wörter „oder drohen sie geringer zu werden“\nden Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder;           eingefügt.\nvor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu\nhören.“                                              33. § 81d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n26. § 64 Satz 2 wird aufgehoben.                                     „Zuführungssatz“ die Wörter „getrennt für die\nKrankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1\n27. In § 66 Abs. 1a wird Satz 1 wie folgt gefasst:                   Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im\nSinne des § 12f“ eingefügt.\n„Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens\nder Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrück-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe“\nstellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die            die Wörter „und Berechnung“ eingefügt.\nDeckungsrückstellung bestimmt sind, der in der\nRückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-       34. § 83 wird wie folgt geändert:\nrungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen\nDeckungsrückstellungen der einzelnen Versiche-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gut-              aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\ngeschriebenen Überschussanteile entsprechen.“                        eingefügt:\n„1a. von Erstversicherungsunternehmen, die\n28. In § 73 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“                          der zusätzlichen Beaufsichtigung nach\nersetzt.                                                                   § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in\nNummer 1 genannten Personen Aus-\n29. § 77 wird wie folgt geändert:                                              künfte und Vorlage von Unterlagen über\na) Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:                             die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-\ngen, die für die zusätzliche Beaufsichti-\n„die Versicherten können den auf sie zum Zeit-                         gung zweckdienlich sind; übermittelt das\npunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-                       Versicherungsunternehmen diese Unter-\nfallenden Anteil an dem Mindestumfang des                              lagen trotz Aufforderung nicht, so kann\nDeckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern.“                             die Aufsichtsbehörde auch von den\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die                               Unternehmen im Sinne von § 104b\nDeckungsrückstellung“ durch die Wörter „den                            Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vor-\nAnteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a)“ ersetzt.                       lage dieser Unterlagen verlangen,“.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n30. § 79 wird wie folgt gefasst:\n„2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-\n„§ 79                                           schäftsräumen der Versicherungsunter-\nFür Krankenversicherungen der in § 12 genannten                       nehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs\nArten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen                  vorzunehmen; im Rahmen der zusätz-\nder in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen                    lichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a\naus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65                      bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prü-\nbis 67, 77 und 78 entsprechend.“                                         fungen der Informationen nach Nummer\n1a auch bei Tochter- und Mutterunterneh-\nmen sowie bei Tochterunternehmen eines\n31. § 81 wird wie folgt geändert:                                            Mutterunternehmens des der zusätzlichen\na) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „internen“ durch                     Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-\ndas Wort „interner“ ersetzt.                                         rungsunternehmens vornehmen,“.","1862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      35. § 84 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach den Angaben „Absatz 1“             a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ausländi-\nund „Absatzes 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“           schen Staaten, die nicht der Europäischen\neingefügt.                                             Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaa-\nten des EWR-Abkommens sind,“ durch die Wörter\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und\n„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach                  3“ ersetzt.\nSatz 1 zu dulden.“\nb) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Staatsanwalt-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             schaften“ durch das Wort „Strafverfolgungsbehör-\nden“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3\nSatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt                    aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Staats-\nsowie nach der Angabe „Absatz 1“ die An-                          anwaltschaften“ durch das Wort „Straf-\ngabe „Satz 1“ eingefügt.\nverfolgungsbehörden“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die                        „2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen\nAngabe „Satz 1“ eingefügt sowie das Wort                               Auftrag mit der Überwachung von\n„sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach                               Versicherungsunternehmen, Kredit-\nder Angabe „Absatz 3“ die Wörter „sowie Ab-                            instituten, Finanzdienstleistungs-\nsatz 4 Satz 3 und 4“ eingefügt.\ninstituten, Investmentgesellschaften,\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                                 anderen Finanzinstituten, der Fi-\nnanzmärkte oder des Zahlungsver-\n„Soweit jemand an ein Unternehmen Ver-                                 kehrs betraute Stellen sowie von\nsicherungsverträge vermittelt oder vermittelt                          diesen beauftragte Personen,“.\nhat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Ver-\nsicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2               ccc) In Nummer 3 werden nach dem\nund Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.“                          Wort „Versicherungsunternehmens“ ein\nKomma und die Wörter „eines Kredit-\ne) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a\ninstituts, eines Finanzdienstleistungs-\nund 5b eingefügt:\ninstituts, einer Investmentgesellschaft\n„(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach                         oder eines anderen Finanzinstituts“ ein-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach                        gefügt.\n§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber\nddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-                             „4. mit der gesetzlichen Prüfung der\nligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt                               Rechnungslegung von Versiche-\nhaben oder die im Rahmen eines Erlaubnis-\nrungsunternehmen, Kreditinstituten,\nantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeuten-\nFinanzdienstleistungsinstituten, In-\nder Beteiligungen angegeben werden,\nvestmentgesellschaften oder Finanz-\n2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an                              instituten betraute Personen sowie\neinem Versicherungsunternehmen und den von                               Stellen, die diese Prüfer beaufsich-\nihnen kontrollierten Unternehmen,                                        tigen, oder“.\n3. Personen und Unternehmen, bei denen Tat-                   bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass es\n„Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von\nsich um Personen oder Unternehmen im Sinne\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzu-\nder Nummer 2 handelt, und\nweisen, dass die übermittelten Informationen\n4. Personen und Unternehmen, die mit einer Per-                    zu keinem anderen Zweck verwendet werden\nson oder einem Unternehmen im Sinne der                       dürfen. Informationen, die aus einem anderen\nNummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes                  Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher\nverbunden sind.                                               Zustimmung der zuständigen Stellen, die\ndiese Informationen mitgeteilt haben, und\n(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen\nnur für solche Zwecke weitergegeben werden,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in\ndenen diese Stellen zugestimmt haben.“\nAbsatz 5a genannten Personen und Unternehmen\nergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Unter-             d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nsagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vor-              fügt:\nliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen\n„(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\nzu dulden.“\nVerbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nf) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2 oder 5“              der Abgabenordnung gelten nicht für die in Ab-\ndurch die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b“                 satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur\nersetzt.                                                      Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                1863\ngilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-      43. § 93 wird wie folgt geändert:\nnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen         a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\neiner Straftat sowie eines damit zusammenhän-                fügt:\ngenden Besteuerungsverfahrens benötigen.“\n„Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:               Nichtbefolgung androhen.“\n„(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-             b) In Absatz 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-\ngesetzes bleiben unberührt.“                                 sche Mark“ durch die Angabe „zweihundertfünf-\nzigtausend Euro“ ersetzt.\n36. In § 85 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch\n„Mitglied- oder Vertragsstaates“ ersetzt.                 44. § 101 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Direktversiche-\n37. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:                     rungsunternehmen“ durch das Wort „Erstversi-\n„§ 85a                                  cherungsunternehmen“ ersetzt.\nFür das Versicherungsgeschäft in den Mitglied-             b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den                    desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                   Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10\nund 10a Anwendung, wenn den Versicherungsver-             45. § 104 wird wie folgt geändert:\nträgen deutsches Recht zugrunde liegt.“                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Versicherungsunter-\n38. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnehmen“ durch das Wort „Erstversicherungs-\na) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort                            unternehmen“ ersetzt.\n„gefährdet“ durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\n„In der Anzeige hat er die für die Beurteilung\nseiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-\n39. In § 87a Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-                      chen sowie die Personen oder Unternehmen\nschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.                         anzugeben, von denen er die entsprechenden\nAnteile erwerben will;“.\n40. § 89a wird wie folgt gefasst:                                    cc) In Satz 4 werden die Wörter „Tochterunter-\n„§ 89a                                        nehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6)“ durch die Wör-\nter „kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                         Satz 8)“ ersetzt.\nnahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\noder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2,              dd) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nund Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2\n„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von\nSatz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende\ndrei Monaten nach Eingang der vollständigen\nWirkung.“\nAnzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-\nden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,\n41. § 90 wird wie folgt geändert:                                    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.              1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Per-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-                        son ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er\nminister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-                eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein\ndesministerium der Finanzen“ ersetzt.                            Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus\nanderen Gründen nicht den im Interesse einer\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Mitglieder“\nsoliden und umsichtigen Führung des Erst-\ndurch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.\nversicherungsunternehmens zu stellenden An-\nsprüchen genügt,\n42. § 92 wird wie folgt geändert:\n2. das Erstversicherungsunternehmen durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit\naa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen                     dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in\nPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-               einen Unternehmensverbund eingebunden\nchen.                                                       würde, der durch die Struktur des Beteiligungs-\ngeflechts oder durch mangelhafte wirtschaft-\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                             liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über\n„Die Mitglieder des Beirats werden für die                  das Versicherungsunternehmen beeinträchti-\nDauer von fünf Jahren vom Bundesministe-                    gen kann, oder\nrium der Finanzen berufen.“                             3. das Erstversicherungsunternehmen durch die\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-                        Begründung oder Erhöhung der bedeutenden\nminister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-                Beteiligung Tochterunternehmen eines Ver-\ndesministerium der Finanzen“ ersetzt.                            sicherungsunternehmens eines Drittstaates im","1864          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das             ternehmen“ und das Wort „Tochterunternehmen“\nim Staat seines Sitzes oder seiner Hauptver-               durch die Wörter „kontrolliertes Unternehmen“\nwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder              ersetzt.\ndessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer             e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbefriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit\nist.                                                       aa) Das Wort „Versicherungsunternehmen“ wird\ndurch das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann die Auf-\nmen“ ersetzt.\nsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren\nAblauf die Person oder Personenhandelsgesell-                  bb) Die Wörter „mit Sitz außerhalb der Europäi-\nschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1                      schen Gemeinschaft und der anderen Ver-\noder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-                    tragsstaaten des EWR-Abkommens“ werden\nvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Auf-                       ersetzt durch die Wörter „eines Drittstaates im\nsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der                        Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“.\nFrist hat diese Person oder Personenhandels-                   cc) Die Wörter „der nach Artikel 29b Abs. 4 der\ngesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Auf-                   Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli\nsichtsbehörde einzureichen.“                                         1973 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    waltungsvorschriften betreffend die Aufnah-\nme und Ausübung der Tätigkeit der Direkt-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Struktur der\nversicherung (mit Ausnahme der Lebensver-\nUnternehmensverbindung (§ 15 des Aktien-\nsicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach\ngesetzes)“ durch die Wörter „Verbindung mit\nArtikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie\nanderen Personen oder Unternehmen wegen\n79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-\nder Struktur des Beteiligungsgeflechts oder\nrung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nmangelhafter wirtschaftlicher Transparenz“\nüber die Aufnahme und Ausübung der Direkt-\nund das Wort „Versicherungsunternehmen“\nversicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG\ndurch das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nNr. L 63 S. 1)“ werden durch die Wörter „der\nmen“ ersetzt.\nnach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der\n„Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber                         Richtlinie 79/267/EWG“ ersetzt.\neiner bedeutenden Beteiligung sowie den von          f) Absatz 5 wird aufgehoben.\nihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung\nder Stimmrechte untersagen und anordnen,         46. Nach Abschnitt Va. wird folgender Abschnitt Vb. ein-\ndass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung       gefügt:\nverfügt werden darf, wenn\n„Vb.\n1. die Voraussetzungen für eine Untersa-\ngungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1                            Zusätzliche Beaufsichtigung\nvorliegen,                                                    von Versicherungsunternehmen,\ndie einer Versicherungsgruppe angehören\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung\nseiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4                                  § 104a\nzur vorherigen Unterrichtung der Auf-\n(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstver-\nsichtsbehörde nicht nachgekommen ist\nsicherungsunternehmen,\nund diese Unterrichtung innerhalb einer\nvon der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist         1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erst-\nnicht nachgeholt hat oder                            versicherungsunternehmens, Rückversicherungs-\nunternehmens oder Versicherungsunternehmens\n3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3\neines Drittstaates sind (beteiligte Erstversiche-\noder trotz einer vollziehbaren Untersagung\nrungsunternehmen),\nnach Absatz 1a Satz 1 erworben oder\nerhöht worden ist.“                              2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-\nHoldinggesellschaft, eines Rückversicherungs-\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nunternehmens oder eines Versicherungsunterneh-\n„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann             mens eines Drittstaates sind,\ndie Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen\n3. die Tochterunternehmen einer gemischten Ver-\nnach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der\nsicherungs-Holdinggesellschaft sind.\nVeräußerung der Anteile, soweit sie eine\nbedeutende Beteiligung begründen, beauftra-             (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind\ngen, wenn der Inhaber der bedeutenden                1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entwe-\nBeteiligung der Aufsichtsbehörde nicht inner-            der Mutterunternehmen sind oder die eine Beteili-\nhalb einer von dieser bestimmten angemesse-              gung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind\nnen Frist einen zuverlässigen Erwerber nach-             Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe\nweist; die Inhaber der Anteile haben bei der             des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,\nVeräußerung in dem erforderlichen Umfang                 zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare\nmitzuwirken.“                                            Halten von mindestens 20 vom Hundert der\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Versicherungsunter-                 Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunterneh-\nnehmen“ durch das Wort „Erstversicherungsun-                   men sind Unternehmen, die Mutterunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000              1865\nim Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind,          Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Arti-\nsowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen            kels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäi-\nbeherrschenden Einfluss auf ein anderes Unter-           schen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober\nnehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechts-             1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer\nform oder den Sitz ankommt;                              Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-\n2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochter-            unternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung\nunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-              des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren,\ngesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein           dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstver-\nMutterunternehmen tatsächlich einen beherr-              sicherungsunternehmen von dieser Behörde durch-\nschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die           geführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen,\nRechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-            entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die\nterunternehmen eines Tochterunternehmens wird            deutsche Aufsichtsbehörde.\nebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutter-              (4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-\nunternehmens angesehen;                                  nehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen,\n3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen,               von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h\nderen Haupttätigkeit darin besteht, von einem            hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunter-\nErstversicherungsunternehmen oder einem ande-            nehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Ein-\nren Rückversicherungsunternehmen abgegebene              beziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche\nRisiken zu übernehmen und die weder Erstver-             Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne\nsicherungsunternehmen noch Erstversicherungs-            gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung\nunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105        auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichts-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 sind;                                behörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation\nin die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine\n4. Versicherungs-Holdinggesellschaften:        Mutter-      solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter–\nunternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb             oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des\nund das Halten von Beteiligungen an Tochter-             § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach\nunternehmen ist, wobei diese Tochterunterneh-            Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung\nmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstver-           der notwendigen Informationen rechtliche Hinder-\nsicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-              nisse im Wege stehen.\nternehmen oder Versicherungsunternehmen eines\nDrittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3                               § 104c\nsind und mindestens eines dieser Tochterunter-              (1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine\nnehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist;             oder mehrere der folgenden Maßnahmen:\n5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften:           1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen\nMutterunternehmen, die weder Erstversicherungs-              (§ 104d),\nunternehmen noch Versicherungsunternehmen\neines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2      2. Beaufsichtigung       gruppeninterner    Geschäfte\nund 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch                 (§ 104e),\nVersicherungs-Holdinggesellschaften sind und zu          3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g\nderen Tochterunternehmen mindestens ein Erst-                und 104h).\nversicherungsunternehmen zählt;\n(2) Für Unternehmen im Sinne von\n6. Versicherungsunternehmen eines         Drittstaates:\n1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die\nUnternehmen nach § 105 Abs. 1.\nBeaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach\n§ 104b                                  § 104e sowie § 83 Abs.1 Nr. 1a und 2,\n(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer           2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmun-\nzusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die            gen über die Berechnung der bereinigten Solvabi-\n§§ 104c bis 104h.                                               lität nach den §§ 104g und 104h,\n(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden           3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontroll-\nberücksichtigt:                                                 pflichten nach Maßgabe des § 104d.\n1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungs-                                     § 104d\nunternehmens,                                               Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1\n2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungs-            Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontroll-\nunternehmens,                                            verfahren für die Vorlage von Informationen und Aus-\n3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unter-          künften, die für die Durchführung der zusätzlichen\nnehmens des Erstversicherungsunternehmens.               Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunter-\nnehmens zweckdienlich sind, verfügen.\nVerbundene Unternehmen in diesem Sinne sind\nTochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder                                        § 104e\nandere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im               (1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Ge-\nSinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.         schäfte zwischen einem Erstversicherungsunterneh-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen         men, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a\nBehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen              Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a\nGemeinschaft oder Vertragsstaates über den                  Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unterneh-","1866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unter-                                     § 104h\nnehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder\nErgibt sich als Ergebnis der Berechnung nach\neiner natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a\n§ 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner ver-\nAbs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versiche-\nbundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten\nrungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden\nUnternehmen oder an einem verbundenen Unterneh-\ndroht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maß-\nmen eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese\nnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf\nGeschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordent-\nder Ebene des betreffenden Versicherungsunterneh-\nlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter\nmens.\nBerücksichtigung der Belange der Versicherten zu\nführen.                                                                                § 104i\n(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen              Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erst-\ninsbesondere                                                  mals Anwendung für die Rechnungslegung des nach\n1. Darlehen,                                                  dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäfts-\njahres.“\n2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,\n3. Eigenmittel im Sinne von § 53c,                        47. In der Zwischenüberschrift vor § 105 wird das Wort\n4. Kapitalanlagen,                                            „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-\nschaft“ ersetzt.\n5. Rückversicherungsgeschäfte und\n6. Kostenteilungsvereinbarungen.                          48. § 105 wird wie folgt gefasst:\n(3) Das Versicherungsunternehmen, das der                                          „§ 105\nzusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichts-             (1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates\nbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 ein-            sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat\nmal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach        haben und eine behördliche Zulassung gemäß Arti-\nAbsatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität          kel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der\ndes Versicherungsunternehmens droht, hat dieses               Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie\nunverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.               ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen\nWirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses\n§ 104f                              Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der\nRechtsvorschriften, die einer Übermittlung von            Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat\nDaten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf               des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndie Übermittlung von Daten zwischen den Versiche-             raum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche\nrungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht               Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrecht-\nnach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren            lichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des\nbeteiligten Unternehmen und verbundenen Unterneh-             europäischen Gemeinschaftsrechts über die Frei-\nmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung             zügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienst-\nder Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Auf-          leistungsfreiheit keine Anwendung finden.\nsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das              (2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates,\nUnternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Auf-         die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch\nsichtsbehörde kann einem Versicherungsunterneh-               Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Er-\nmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im         laubnis.\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.\n(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen\nVorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die\n§ 104g\nübrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.“\n(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß\n§ 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Auf-    49. § 106b wird wie folgt geändert:\nsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der\nSolvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solva-         a) In Absatz 1 und in Absatz 5 Satz 2 werden die Wör-\nbilität berechnet.                                                ter „ der Bundesminister der Finanzen“ durch die\nWörter „das Bundesministerium der Finanzen“\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   ersetzt.\nermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG\ndie Grundsätze und die in Anhang I und II der Richt-          b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und\nlinie genannten Methoden für die Berechnung der                   Absatz 7 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Wirtschafts-\nbereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunter-            gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“\nnehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustim-                   ersetzt.\nmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen.              c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\n„Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichts-\nauf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\namt.“\nwesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vor-\nschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden               d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-\nder Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-              desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das\nrat zu hören.                                                     Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000               1867\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden das Wort „Wirtschafts-             Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese\ngemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“                  erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des\nund die Wörter „eines anderen Vertragsstaates“               Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein\ndurch die Wörter „in den Vertragsstaaten“ ersetzt.           Monat vergangen ist.“\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\n50. § 106c Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           und 2b eingefügt:\n„Versicherungsunternehmen, die die Krankenversi-\n„(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit\ncherung zugleich mit anderen Versicherungssparten\ndes Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist\nbetreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der\nerst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des\nKrankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungs-\nHerkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichts-\nbereich dieses Gesetzes erhalten.“\namt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der\nZweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom\n51. In § 107 werden die Wörter „Ausländische Versiche-              22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Versiche-                   Verwaltungsvorschriften für die Direktversiche-\nrungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des                rung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und\n§ 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                                   zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\nfreien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung\n52. § 108 wird wie folgt geändert:                                  der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1),\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten\nRichtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14\naa) Die Wörter „anderen Versicherungsunterneh-\nAbs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie\nmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten\n90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990\nder Europäischen Gemeinschaft und der\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nanderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-\nvorschriften für die Direktversicherung (Lebens-\nmens“ werden durch die Wörter „Versiche-\nversicherung) und zur Erleichterung der tatsäch-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im\nlichen Ausübung des freien Dienstleistungs-\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie\nbb) Die Angabe „§ 105 Abs. 2“ wird durch die                 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt\nAngabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.                          geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richt-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende des              linie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben\nSatzes gestrichen und folgende Wörter angefügt:              übermittelt und das Unternehmen hiervon in\nKenntnis gesetzt hat.\n„und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen\ndie Risiken des Versicherungsbestandes belegen                   (2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im\nsind, zustimmen.“                                            Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-\nrungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeich-\n53. In der Zwischenüberschrift vor § 110a werden das                neten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unter-\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort                   nehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemei-\n„Gemeinschaft“ ersetzt und die Wörter „eines ande-              nen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.“\nren Vertragsstaates“ durch die Wörter „einem ande-\nren Vertragsstaat“ ersetzt.                              55. § 111 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-\n54. § 110a wird wie folgt geändert:                                 ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             ministerium der Finanzen“ ersetzt und in Num-\n„(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch            mer 1 werden die Wörter „mit Sitz außerhalb der\neine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichts-               Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bun-                gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates\ndesaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3             des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nUnterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richt-            schaftsraum“ durch die Wörter „eines Drittstaates\nlinie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Arti-            im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nkel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung         b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\noder Dritten Richtlinie Lebensversicherung be-\n„2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über\nzeichneten Angaben unter Benachrichtigung des\nausländische Versicherungsunternehmen mit\nUnternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGeschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst\nGemeinschaft oder einem anderen Vertrags-\nzulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrich-\nstaat des Abkommens über den Europäischen\ntigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur,\nWirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit\nwenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen\nSitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105\nkeinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des\nAbs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie\nInhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buch-\ndieses aufgrund von Abkommen der Euro-\nstabe b, c und d der genannten Richtlinien be-\npäischen Gemeinschaft erforderlich ist.“\nzeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem\nBundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde               c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesminis-\nseines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtig-             ter der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes-\nten Durchführung mit. Sind Erweiterungen der                 ministerium der Finanzen“ ersetzt.","1868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n56. In der Zwischenüberschrift vor § 111a wird das Wort           prüfung entweder selbst vornimmt oder die er-\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-             suchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder\nschaft“ ersetzt.                                              gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirt-\nschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen\n57. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 110a             durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung be-\nAbs. 2 Nr. 1“ durch „§ 110a Abs. 2 oder Abs. 2a“              teiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“\nersetzt.\n61. Der bisherige § 111f wird § 111g und wird wie folgt\n58. § 111b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                         geändert:\n„(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver-                   aa) In den Nummern 1,2, 6 und 7 werden jeweils\nfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1,                         die Wörter „außerhalb der Europäischen\nAbs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-                  Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaa-\nlinie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1,                         ten des EWR-Abkommens“ durch die Wörter\nAbs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-                  „in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1\nlinie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt                     Satz 2 und 3“ ersetzt.\nauf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vertrags-\nInland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten\nstaaten des EWR-Abkommens“ durch die\nVermögenswerte des Unternehmens die gleichen\nWörter „Vertragsstaaten des Abkommens\nMaßnahmen.“\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum“\nersetzt.\n59. § 111c wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „Staat haben,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1                      der nicht Mitgliedstaat der Europäischen\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2“                    Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-\nersetzt.                                                          Abkommens ist;“ durch die Wörter „Drittstaat\nb) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2a.                                     im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben“\nersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“\ndurch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“        b) In Absatz 2 werden die Wörter „Staat, der nicht\nersetzt.                                                      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\noder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,“\n60. Nach § 111e wird folgender § 111f eingefügt:                       durch die Wörter „Drittstaat im Sinne des § 105\nAbs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\n„§ 111f\n(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im      62. §§ 128, 133f und 133g werden aufgehoben.\nInland mit einem Versicherungsunternehmen in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-            63. In § 139 Abs. 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung\nschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            nach Absatz 5“ durch die Angabe „Rechtsverordnung\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmit-             nach Abs. 6“ ersetzt.\ntelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem\nsolchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes\n64. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Auf-\nsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Ver-             „(1) Wer im Inland\ntragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese        1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder\nBehörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Auf-                § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft\nsichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber                betreibt,\nhinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um\ndie Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu           2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a\nermöglichen oder zu erleichtern.                                   oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder\nerweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr\n(2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen             aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversiche-\nBeaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83                 rung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder\nAbs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen\nUnternehmen, Mutterunternehmen oder Tochter-                  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1\nunternehmen eines Mutterunternehmens des beauf-                    Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,\nsichtigten Versicherungsunternehmens in einem                 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nanderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das          Geldstrafe bestraft.“\nBundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des\nbetreffenden Staates unter Mitteilung der beabsich-\n65. § 144 wird wie folgt geändert:\ntigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n(3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen\nMitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungs-                 aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1\nersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechen-                    Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 104\ndes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das                     Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2“\nBundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nach-                       ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000               1869\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           „Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines\nGeschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden\n„5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-\nBeteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in\nbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1\nder Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb\nNr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a\nhin.“\noder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,\noder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit       69. In § 146 werden die Wörter „Der Bundesminister der\n§ 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwider-         Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium\nhandelt,“.                                        der Finanzen“ ersetzt.\ncc) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 83\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5“ die Wörter „ , auch in Ver- 70. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.            „(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-\nrechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die\ndd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 83\n§§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entspre-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6“ die Wörter „ , auch in Ver-\nchend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-recht-\nbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.\nlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des\nee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 83                 Aktiengesetzes entsprechend.“\nAbs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 3 Satz 3\noder Abs. 4 Satz 2“ und nach den Wörtern „in     71. § 156a wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit“ werden die Wörter „§ 83\nAbs. 5a oder“ eingefügt.                              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „a)“ durch „1.“\nund die Angabe „b)“ durch „2.“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „hunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „hundertfünf-              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-\nzigtausend Euro“ und die Angabe „fünfzigtausend                ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-                      ministerium der Finanzen“ ersetzt und die Angabe\ntausend Euro“ ersetzt.                                         „Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“\nersetzt.\n66. § 144a wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und die\n§§ 341j und 341k des Handelsgesetzbuchs“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 110a\nAbs. 2 aufgenommen hat“ durch die Wörter         72. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen\noder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a           a) Die Wörter „in mehrjährigen Zeiträumen“ werden\neine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr auf-             durch „im Abstand von mehreren Jahren“ ersetzt.\ngenommen oder geändert hat, entgegen                  b) Nach dem Wort „geprüft“ wird das Wort „werden“\n§ 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung                   eingefügt.\noder eine Pflichtversicherung betreibt“ und\ndie Wörter „fortführt oder“ durch die Wörter     73. §§ 158 und 161 werden aufgehoben.\n„seine Geschäftstätigkeit fortführt,“ ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  74. In der Anlage Teil C wird in Nummer 6 Buchstabe a\n„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81           das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\nAbs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in          „Gemeinschaft“ ersetzt.\nVerbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buch-\nstabe a, zuwiderhandelt.“\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“\nÄnderung der Dritten Durchführungs-\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.\nverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\n67. In § 144b Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                               Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über\ndie Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-\nsicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in\n68. § 145b wird wie folgt geändert:                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-          7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nsicherungsunternehmen“ die Wörter „sowie Inha-        geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar\nber bedeutender Beteiligungen an Versicherungs-       1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:\nunternehmen“ und nach der Angabe „§§ 134, 137\nbis 141“ die Angabe „ , 143“ sowie in Nummer 2        1. § 7 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Strafbefehls“ die Wörter „ , wenn\ndiesem nicht umgehend entsprochen wird,“ einge-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt.                                                         aa) In Satz 1 werden die Worte „drei Mitgliedern“\ndurch die Worte „drei Beamten“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nfügt:                                                         bb) Die Nummern 7, 9 und 10 werden aufgehoben.","1870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                     (5) § 2 der Verkaufsprospektgebührenverordnung vom\n„2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 6, wenn be-        7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:\nsondere Eilbedürftigkeit vorliegt.“              1. In Absatz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mitglieder“ durch     2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Beteiligten“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\nArtikel 3                              b) In Satz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nUmstellung von Vorschriften auf Euro                       durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n(1) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Geset-   3. In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August              durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n1999 (BGBl. I S. 1882) wird die Angabe „7 Milliarden Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „3,5 Milliarden Euro“                (6) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nersetzt.                                                      Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708) wird wie folgt geändert:\n(2) Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-            1.   In § 10 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) wird               Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n1a. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „100 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.                   a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5\nund 6 angefügt:\n2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtausend\nDeutschen Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-                   „Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-\ntausend Euro“ ersetzt.                                              beträge, die nicht beigetrieben werden konnten,\nsowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorher-\n3. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „zwei Milliarden Deut-               gehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;\nsche Mark“ durch die Angabe „eine Milliarde Euro“                   ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehl-\nersetzt.                                                            beträge, über die noch nicht unanfechtbar oder\n4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „730 000 ECU“                 rechtskräftig entschieden ist. Die Erstattungsbe-\ndurch die Angabe „730 000 Euro“ ersetzt.                            träge und die Fehlbeträge sind in voller Höhe dem\njeweiligen sich aus Satz 1 ergebenden Anteil der\n5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „zehn Millionen Deut-\nKosten hinzuzurechnen.“\nsche Mark“ durch die Angabe „fünf Millionen Euro“\nersetzt.                                                        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 90 Abs. 4 werden die Angabe „hunderttausend                    „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend                     insbesondere über den Verteilungsschlüssel und\nEuro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche                      -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlage-\nMark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und                    verfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-\ndie Angabe „einer Million Deutsche Mark“ durch die                  verfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der\nAngabe „fünfhunderttausend Euro“ ersetzt.                           Säumniszuschläge, und über die Beitreibung\nbestimmt das Bundesministerium der Finanzen\n(3) § 2 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nsung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                          mung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverord-\n(BGBl. I S. 2832) wird wie folgt geändert:                             nung kann auch Regelungen über die vorläufige\nFestsetzung des Umlagebetrags vorsehen.“\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe         2.   In § 39 Abs. 3 werden die Angabe „drei Millionen\n„1 250 000 Euro“ ersetzt.                                       Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million fünf-\nhunderttausend Euro“, die Angabe „fünfhunderttau-\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „fünfhunderttausend                 send Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“                  dertfünfzigtausend Euro“, die Angabe „zweihundert-\nersetzt.                                                        tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundert-\ntausend Euro“ und die Angabe „hunderttausend\n(4) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der                Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                      Euro“ ersetzt.\nS. 2701) wird wie folgt geändert:\n3.   In § 41 Abs. 6 werden die Angabe „fünfhundert-\n1. In § 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „achtzigtausend            tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“                   dertfünfzigtausend Euro“ und die Angabe „einhun-\nersetzt.                                                        derttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\n2. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „einer Million Deut-           zigtausend Euro“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „fünfhunderttausend\nEuro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche                (7) In § 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapier-\nMark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und           handel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179) wird die\ndie Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch            Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“\ndie Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000             1871\n(8) In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Monatsausweisverordnung                   ten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage\nvom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330) wird die Angabe                  des vorhergehenden Jahres, für das Kosten\n„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000                         zu erstatten sind; ausgenommen sind die\nEuro“ ersetzt.                                                            Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch\nnicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-\n(9) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom                   schieden ist.“\n29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372) wird jeweils die                  bb) Nach Satz 3 wird Satz 4 eingefügt:\nAngabe „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „ 250 000 Euro“ ersetzt.                                           „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,\ninsbesondere über den Verteilungsschlüssel\nund -stichtag, die Mindestveranlagung, das\n(10) Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nUmlageverfahren einschließlich eines geeig-\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) wird\nneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen\nwie folgt geändert:\nund die Höhe der Säumniszuschläge, sowie\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird                über die Beitreibung bestimmt das Bundes-\njeweils das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                 ministerium der Finanzen durch Rechtsver-\n2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „einhunderttausend                      ordnung; die Rechtsverordnung kann auch\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend                       Regelungen über die vorläufige Festsetzung\nEuro“ ersetzt.                                                        des Umlagebetrags vorsehen.“\n3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „500 Deut-\n„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                              sche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und die\nAngabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-\n(11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Länder-            gabe „50 000 Euro“ ersetzt.\nrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I                9. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter „einer Million Deut-\nS. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Sep-            sche Mark“ durch die Wörter „fünfhunderttausend\ntember 1996 (BGBl. I S. 1347) geändert worden ist, wird           Euro“, die Wörter „dreihunderttausend Deutsche\njeweils die Angabe „fünfzig Millionen Deutsche Mark“              Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtausend Euro“\ndurch die Angabe „25 Millionen Euro“ ersetzt.                     und die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“\ndurch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\n(12) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung        10. In § 64b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                 das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nS. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt        11. In § 64d Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „ECU“\ngeändert:                                                         durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort    (13) Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom\n„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                     29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), geändert durch die\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                            Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310), wird\nwie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen       1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort\nEuro“ ersetzt.                                          „Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils   2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark oder“\ndie Angabe „3 Millionen Deutsche Mark“ durch die        gestrichen.\nAngabe „1,5 Millionen Euro“ ersetzt.                 3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Dreimillionen-\n3. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deut-         grenze“ durch das Wort „Eineinhalbmillionengrenze“\nsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.          ersetzt.\n4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche\n(14) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der\nMark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ECU“ durch das      S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nWort „Euro“ ersetzt.                                     vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „ECU“  geändert:\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                           1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche            a) In Nummer 1 werden die Wörter „zehntausend\nMark“ durch die Angabe „250 000 Euro“, die Angabe               Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“\n„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000               ersetzt.\nEuro“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend Deut-\ndurch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\n8. § 51 wird wie folgt geändert:                            2. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.\n„Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-       b) In Nummer 2 werden die Wörter „eintausend Deut-\nbeträge, die nicht beigetrieben werden konn-           sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.","1872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-     1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zwei Mil-\nsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend           lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millio-\nEuro“ ersetzt.                                               nen Euro“ ersetzt.\n2. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-\n(15) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-          sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom                   ersetzt.\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) wird wie folgt ge-\nändert:\n(19) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c letzter Teilsatz des\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Millionen     Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34)\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“       wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“\nersetzt.                                                  ersetzt.\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen              (20) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz- und Personal-\nEuro“ ersetzt.                                            statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n3. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „fünfhunderttausend       vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) wird die Angabe\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“            „300 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „160 000\nersetzt.                                                  Euro“ ersetzt.\n4. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „dreihunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtau-\nsend Euro“ und die Wörter „hunderttausend Deutsche                                  Artikel 4\nMark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften\n(16) Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch die Ver-         Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nordnung vom 2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2394), wird          Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nwie folgt geändert:                                           (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „450 000 Deutsche     wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „225 000 Euro“ ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Angabe „30 000        1. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter „fünf Mil-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“, die             lionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweieinhalb\nAngabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe                 Millionen Euro“ ersetzt.\n„10 000 Euro“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\n2. In § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die An-\ngabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe\n(17) Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskas-\n„5 Millionen Euro“ ersetzt.\nsen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher\nBedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618) wird wie\nfolgt geändert:                                                3. In § 7c Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen\n1. In § 1 werden die Angabe „500 Millionen Deutsche                Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „250 Millionen Euro“ und die\nAngabe „25 Millionen Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „12,5 Millionen Euro“ ersetzt.                        4. In § 9b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Angabe „100 Millionen            5. In § 12 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zehn Millio-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen              nen Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf Millionen\nEuro“ und die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“           Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       6. In § 15a Satz 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe                sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.\n„50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„25 000 Euro“ ersetzt.                            7. In § 21 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „hundert\nbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe              Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n„500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„250 000 Euro“ und die Angabe „50 000 Deut-       8. In § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwei\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“             Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Mil-\nersetzt.                                              lion Euro“ ersetzt.\n(18) Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987\n(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des    9. In § 68 Abs. 4 werden die Wörter „fünfzigtausend\nGesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie            Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\nfolgt geändert:                                                    tausend Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                 1873\n10. In § 70 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2001“ durch                                  Artikel 5\ndas Datum „31. März 2003“ ersetzt.                            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 2 und 3 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16\nArtikel 4a                           und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-\nordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Er-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                  mächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nArtikel 6\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:                            Bekanntmachung\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\n1. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden in der Nummer 4              laut der durch die Artikel 1 und 4a dieses Gesetzes ge-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende            änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten an geltenden\nNummer 5 angefügt:                                        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ge-\nschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt                             Artikel 7\nPersonalcomputer übereignet; das gilt auch für\nZubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für                              Inkrafttreten\nZuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum         (1) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a, b und d\nohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Auf-         und Nr. 22, Nr. 43 Buchstabe b, Nr. 65 Buchstabe b,\nwendungen des Arbeitnehmers für die Internet-        Nr. 66 Buchstabe b, Nr. 67, Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6\nnutzung gezahlt werden.“                             Nr. 1, 2 und 3, Abs. 7 bis 11, Abs. 12 Nr. 1 bis 7,\nNr. 8 Buchstabe b und Nr. 9 bis 11, Abs. 13 bis 20 sowie\n2. In § 52 wird nach Absatz 52 eingefügt:                    Artikel 4 Nr. 1 bis 9 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\n„(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das      (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nKalenderjahr 2000 anzuwenden.“                            Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nAnlage zu Artikel 1 Abs.1\nInhaltsübersicht\nI. Einleitende Vorschriften                                       III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\n§    1   Aufsichtspflichtige Unternehmen                          § 15     Rechtsfähigkeit\n§    2   Feststellung der Aufsichtspflicht                        § 16     Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften\n§    3   Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen   § 17     Satzung\n§    4   Führen von Bezeichnungen                                 § 18     Firma\n§ 19     Haftung für Verbindlichkeiten\nII. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                § 20     Mitgliedschaft\n§    5   Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen             § 21     Gleichbehandlung\n§    6   Umfang der Erlaubnis; Erlöschen                          § 22     Gründungsstock\n§    7   Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte    § 23     (weggefallen)\n§    7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeuten-   § 24     Beiträge\nder Beteiligungen                                        § 25     Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder\n§    8   Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaub-       § 26     Aufrechnungsverbot\nnis\n§ 27     Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen\n§    8a Schadensabwicklungsunternehmen          für die  Rechts-\n§ 28     Bekanntmachungen\nschutzversicherung\n§ 29     Organe\n§    9   Satzungsinhalt\n§ 30     Anmeldung zum Handelsregister\n§ 10     Allgemeine Versicherungsbedingungen\n§ 31     Unterlagen zur Anmeldung\n§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge\n§ 32     Eintragung\n§ 11     Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-\n§ 33     Veröffentlichung\nbehandlung\n§ 34     Vorstand\n§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung\n§ 35     Aufsichtsrat\n§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der\nLebensversicherung                                       § 35a Schadenersatzpflicht\n§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Le-         § 36     Oberste Vertretung\nbensversicherung                                         § 36a (weggefallen)\n§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr                    § 36b Rechte von Minderheiten\n§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten     § 37     Verlustrücklage\n§ 12     Substitutive Krankenversicherung                         § 38     Überschussverwendung\n§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift                     § 39     Änderung der Satzung\n§ 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treu-           § 40     Eintragung der Satzungsänderung\nhänder                                                   § 41     Änderung der AVB\n§ 12c Ermächtigungsgrundlage                                      § 42     Auflösung\n§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenver-         § 43     Auflösungsbeschluss\nsicherung                                                § 44     Bestandsübertragung\n§ 12e Zuschlag                                                    §§ 44a bis 44c (weggefallen)\n§ 12f Pflegeversicherung                                          § 45     Anmeldung der Auflösung\n§ 13     Geschäftsplanänderungen                                  § 46     Abwicklung\n§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im         § 47     Abwicklungsverfahren\nDienstleistungsverkehr                                   § 48     Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung\n§ 13b Errichtung einer Niederlassung                              § 49     Fortsetzung des Vereins\n§ 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs                        § 50     Beitragspflicht im Insolvenzverfahren\n§ 13d Anzeigepflichten                                            § 51     Rang der Insolvenzforderungen\n§ 14     Bestandsübertragung                                      § 52     Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren\n§ 14a Umwandlung                                                  § 53     Kleinere Vereine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                  1875\n§ 53a (weggefallen)                                            § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan\n§ 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Ver- § 81c Missstand in der Lebensversicherung\nlustrücklage\n§ 81d Missstand in der Krankenversicherung\nIV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen              § 81e Diskriminierung\n1.  Kapitalausstattung, Vermögensanlage                        § 82    Untersagung einer Beteiligung\n§ 53c Kapitalausstattung                                       § 83    Befugnisse der Aufsichtsbehörde\n§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen          § 84    Schweigepflicht\nNicht-Versicherungsunternehmen                         § 85    Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland\n§ 54    Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzei-    § 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Aus-\ngepflichten                                                    land\n§ 54a Anlagekatalog für das gebundene Vermögen                 § 86    Aufsicht über Liquidation und Abwicklung\n§ 54b Anlagestock                                              § 87    Widerruf der Erlaubnis\n§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand                       § 87a Missbrauch bei Mitversicherung\n§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde                § 88    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen\ndes Vorstands\n1a. Rechnungslegung, Prüfung                                   § 89    Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen\n§ 55    Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungs-  § 89a Keine aufschiebende Wirkung\nunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht\n§ 55a Interne Rechnungslegung                                  2.  Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n§ 56    (weggefallen)                                          § 90    Bundesaufsichtsamt\n§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung                  § 91    (weggefallen)\n§ 56b (weggefallen)                                            § 92    Versicherungsbeirat\n§ 57    Umfang der Prüfung                                     § 93    Zwangsmittel\n§ 58    Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-  §§ 94 bis 100 (weggefallen)\nbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags\n§ 101   Kosten der Aufsicht\n§ 59    Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde\n§ 102   Auferlegung barer Auslagen\n§ 60    Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-\n§ 103   Veröffentlichungen\nmen\n§ 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung\n§§ 61 bis 63 (weggefallen)\n§ 64    Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen                Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen\nan einem Versicherungsunternehmen\n2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und\n§ 104   Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteili-\ndem Deckungsstock bei der Lebensversicherung\ngungen\n§ 65    Deckungsrückstellung\n§ 66    Deckungsstock                                          Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunter-\nnehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören\n§ 67    Deckungsrückstellung bei Rückversicherung\n§ 104a Definitionen\n§§ 68 und 69 (weggefallen)\n§ 104b Einbezogene Unternehmen\n§ 70    Treuhänder für den Deckungsstock\n§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung\n§ 71    Bestellung und Qualifikation des Treuhänders\n§ 104d Kontrollverfahren\n§ 72    Sicherstellung des Deckungsstocks\n§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht\n§ 73    Treuhänder-Bestätigung\n§ 104f Übermittlung von Daten\n§ 74    Einsichtsrecht des Treuhänders\n§ 104g Ermächtigungsgrundlage\n§ 75    Entscheidung über Streitigkeiten\n§ 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität\n§ 76    Stellvertreter des Treuhänders\n§ 104i  Erstmalige Anwendung\n§ 77    Entnahme aus dem Deckungsstock\n§ 78    Pfleger im Insolvenzfall                               VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland\n§ 79    Entsprechende Anwendung auf die Kranken- und Unfall-   1.  Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der\nversicherung                                               Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-\n§ 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen               staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\n§ 80    (weggefallen)\n§ 105   Erlaubnisvorbehalt\nV. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen                § 106   Niederlassung; Hauptbevollmächtigter\n1.  Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden              § 106a (weggefallen)\n§ 81    Rechts- und Finanzaufsicht                             § 106b Antrag; Verfahren\n§ 81a Änderungen des Geschäftsplans                            § 106c Spartentrennung","1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n§ 107    Kumul von Vertriebswegen                               § 138   Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 108    Bestandübertragung                                     § 139   Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und\n§ 109    (weggefallen)                                                  Deckungsstock\n§ 110    Beschränkt anwendbare Vorschriften                     § 140   Unbefugte Geschäftstätigkeit\n§ 141   Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit\n2.    Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-     § 142   (weggefallen)\npäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum       § 143   Unrichtige Darstellung\n§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im      § 144   Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-\nDienstleistungsverkehr                                         betriebs\n§ 110b Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer                 § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung\n§ 110c (weggefallen)                                            § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-\nversicherung\n§ 110d Niederlassung\n§ 145   Erstreckung der Strafdrohungen\n§§ 110e bis 110i (weggefallen)\n§ 145a Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 111    Dienstleistungsverkehr\n§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde\nVIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamt für das Ver-\nsicherungswesen mit den zuständigen Behörden der          X. Schlussvorschriften\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-          § 146   Ermächtigungsgrundlage\nschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem        §§ 147 bis 149 (weggefallen)\nGebiet der Direktversicherung                             § 150   Statistische Nachweisungen\n§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur      § 151   Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versiche-\nKrankenversicherung                                            rungsunternehmen\n§ 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht                             § 152   Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden\n§ 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht                             § 153   (weggefallen)\n§ 111d Bestandsübertragung                                      § 154   Landesrechtliche Vorschriften\n§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz     § 155   (weggefallen)\nin Drittstaaten\n§ 156   Entsprechende      Anwendung     gesellschaftsrechtlicher\n§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei          Vorschriften\nverbundenen Unternehmen\n§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunterneh-\nmen\nVIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften                                              § 157   Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen\n§ 111g Umfang der Meldepflicht                                  § 157a Freistellung von der Aufsicht\n§ 158   (weggefallen)\nVII. Bausparkassen\n§ 159   Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrich-\n(weggefallen)                                                           tungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichts-\npflichtige Unternehmen\nVIII. Übergangsvorschriften                                     § 160   Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung\n§ 122    Fortsetzung des Geschäftsbetriebs                      § 161   (weggefallen)\n§ 123    Deckungsstockfähigkeit\n§§ 124 bis 127 (weggefallen)                                    XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demo-\n§ 128    (weggefallen)                                              kratischen Republik\n§§ 129 bis 133a (weggefallen)\n(weggefallen)\n§§ 133b bis 133e (weggefallen)\n§ 133f (weggefallen)\n§ 133g (weggefallen)                                            Anlage\nA. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten\nIX.   Straf- und Bußgeldvorschriften                            B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere\n§ 134    Falsche Angaben                                            Sparten erteilt wird\n§§ 135 und 136 (weggefallen)                                    C. Kongruenzregeln\n§ 137    Straftaten eines Prüfers                               D. Verbraucherinformation"]}