{"id":"bgbl1-2000-58-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":58,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999","law_date":"2000-12-20T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1850           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999\nVom 20. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundla-\nInhaltsübersicht                                     Artikel\nge für Erstinvestitionen, die der Anspruchs-\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999              1                  berechtigte nach dem 31. Dezember 2000\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte                                   begonnen hat, wenn es sich um Investitio-\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen nach                                  nen in Betriebsstätten im Randgebiet nach\n§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                            2                  der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,“.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       3         bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                    4     d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Abgabenordnung                                5\naa) Nummer 3 wie folgt gefasst:\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung                                             6              „3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen,\ndie der Anspruchsberechtigte nach dem\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     7\n31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn\nÄnderung des Steuersenkungsgesetzes                        8                  es sich um Investitionen in Betriebsstätten\nNeufassung geänderter Gesetze und Verordnungen             9                  im Randgebiet nach der Anlage 2 zu die-\nsem Gesetz handelt,“.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                10\nInkrafttreten                                             11         bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nArtikel 1                          2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999                „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,\nwenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungs-\nDas Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August             fall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine\n1997 (BGBl. I S. 2070), zuletzt geändert durch Artikel 12        erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.“\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\nwird wie folgt geändert:\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                             „§ 5a\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die                        Gesonderte Feststellung\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.                                  Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-\nb) In § 2 Abs. 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze           ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgaben-\neingefügt:                                               ordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungs-\ngrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszu-\n„Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in\nlage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen\ndem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam\ndieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte\nabgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein\nFeststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-\ngleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der\nstellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben\nHerstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-\nsind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.“\nnehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem\nder Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu-         4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nreichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-        „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommis-\nlagen eingereicht werden.“                               sion zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000              1851\nGenehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen         6. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Nummer 5\nbestimmt ist, die                                             wie folgt gefasst:\n1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne           „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für\nder Empfehlung der Europäischen Kommission                      staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG\nvom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,                Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-     7. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und            Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 angefügt:\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-             „Randgebiet sind die folgenden Landkreise und kreis-\nkeiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2)          freien Städte:\nerhalten haben und\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die           Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-            Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis\ngung des Umstrukturierungsplans im Sinne der               Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt\n„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen      Stralsund,\nzur Rettung und Umstrukturierung von Unterneh-\nmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollstän-        im Land Brandenburg:\ndigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.“            Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Aus-\nnahme der Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Stadt\nBernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klo-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 sterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg,\na) In Absatz 1 wird das Wort „abgeschlossenen“                Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,\ndurch das Wort „begonnenen“ ersetzt.                       Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee,\nWandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf,\n„(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem       Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-\ndas Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990              nahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruch-\ngegolten hat (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des         mühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-\nLandes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion             Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,\nBerlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz                  Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei\ngehören, nur anzuwenden                                    Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,\n1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder          Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der\nGemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grün-\n2. wenn es sich um andere Investitionen handelt,           heide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel,\ndie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar         Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,\n2000 abschließt.“                                      Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Woltersdorf), Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt\n„(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im         Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,\nLand Berlin und in Gemeinden des Landes Bran-              im Freistaat Sachsen:\ndenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der        Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer\nAnlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7         Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis\nNr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage         Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-\n20 vom Hundert beträgt.“                                   werda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plau-\nd) In § 10 wird folgender Absatz 4a eingefügt:                en, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Anna-\nberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis\n„(4a) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 in der        Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsi-\nFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                 sche Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie\n(BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der           Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt\nAnspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000                Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen,\nbegonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass             kreisfreie Stadt Dresden,\nan die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijah-\nreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2            im Freistaat Thüringen:\nAbs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom              Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.“\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investi-\ntionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember            8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende\n1999 begonnen worden sind.“                                Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4 angefügt:\ne) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:                 „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind das Land Berlin\nund die folgenden Gemeinden und Städte des Landes\n„(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu-     Brandenburg:\nwenden, die für nach dem 31. Dezember 1999\nendende Wirtschaftsjahre beantragt werden.“                Im Landkreis Barnim:\nAhrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Bör-\nf) Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:                 nicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee,\n„(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwen-    Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Pren-\nden, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden            den, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow,\nsind.“                                                     Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen","1852         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n(Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt           dorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf,\nWerneuchen, Willmersdorf, Zepernick,                         Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schön-\nhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.“\nim Landkreis Dahme-Spreewald:\nBestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannen-\nreich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Frieders-\nArtikel 2\ndorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Grussow,\nKablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wuster-                                   Änderung\nhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme,                     der Verordnung über die gesonderte\nPätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld,                 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nSchulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz,                     nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nTöpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmanns-            § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte\ndorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf,       Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180\nZeuthen,                                                  Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986\nim Landkreis Havelland:                                   (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nBerge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang,          vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert wor-\nBuchow-Karpzow, Dallgow-Döberitz, Elstal, Etzin, Fal-     den ist, wird wie folgt gefasst:\nkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld,       „Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend\nHoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz,\na) bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung\nLietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien,\ndient,\nPausin, Perwenitz, Prort, Retzow, Ribbeck, Schönwal-\nde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wans-            b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im\ndorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,                           Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes und\nim Landkreis Märkisch-Oderland:                           c) bei Mietwohngebäuden,\nStadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahl-           wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festset-\nwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf,      zung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der\nHennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-       Investitionszulage von Bedeutung ist.“\nhofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,\nRüdersdorf bei Berlin, Wesendahl,\nim Landkreis Oberhavel:                                                              Artikel 3\nBärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Frei-            Änderung des Einkommensteuergesetzes\nenhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nord-        Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nbahn, Groß-Ziethen, Stadt Henningsdorf, Hohen Neu-        Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch,            zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember\nLehnitz, Malz, Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide,          2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:\nNeuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,\nSchmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommer-            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nfeld, Staffelde, Stope, Stadt Velten, Wensickendorf,\nZehlendorf, Zühlsdorf,                                       a) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 ein-\ngefügt:\nim Landkreis Oder-Spree:\nBraunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark),               „40. die Hälfte\nHangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum,                           a) der Betriebsvermögensmehrungen oder\nMarkgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,                           Einnahmen aus der Veräußerung oder der\nSchöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,                              Entnahme von Anteilen an Körperschaften,\nWoltersdorf,                                                              Personenvereinigungen und Vermögens-\nmassen, deren Leistungen beim Empfänger\nKreisfreie Stadt Potsdam,\nzu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark:                                          Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung\nStadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz                       oder Herabsetzung von deren Nennkapital\nbei Beelitz, Busendorf, Caputh, Deetz, Derwitz, Els-                      oder aus dem Ansatz eines solchen Wirt-\nholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-                     schaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6\ndorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß                         Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den\nKreutz, Güterfelde, Kemnitz, Kleinmachnow, Krielow,                       Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\nLangerwisch, Marquardt, Milchendorf, Neu Fahrland,                        aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger\nNudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf,                           Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der\nRieben, Saarmund, Salzbrunn, Satzkorn, Schäpe,                            Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem\nSchenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner                         Umfang zu einer Gewinnminderung geführt\nSee, Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt                      hat und soweit diese Gewinnminderung\nTeltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder                     nicht durch Ansatz eines Werts, der sich\n(Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,                        nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-\nZauchwitz,                                                                glichen worden ist,\nim Landkreis Teltow-Fläming:                                           b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16\nAhrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf,                         Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von\nGlienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schul-                         Anteilen an Körperschaften, Personenver-\nzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüders-                       einigungen und Vermögensmassen entfällt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                  1853\nderen Leistungen beim Empfänger zu Ein-                   wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1                     Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunter-\ngehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16                nehmen im Sinne des Gesetzes über das\nAbs. 3 entsprechend anzuwenden,                           Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen\nErzielung eines Eigenhandelserfolges erwor-\nc) des Veräußerungspreises oder des gemei-\nben werden. Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch\nnen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1\nfür Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti-\nist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entspre-\ntute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem\nchend anzuwenden,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nd) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1                  meinschaft oder in einem anderen Vertrags-\nund der Einnahmen im Sinne des § 20                       staat des EWR-Abkommens.“\nAbs. 1 Nr. 9,\nb) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 45 ein-\ne) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,           gefügt:\nf) der besonderen Entgelte oder Vorteile im             „45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der priva-\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die                   ten Nutzung von betrieblichen Personalcom-\nneben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2                 putern und Telekommunikationsgeräten;“.\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten\nEinnahmen oder an deren Stelle gewährt       2. § 3c wird wie folgt gefasst:\nwerden,\n„§ 3c\ng) der Einnahmen aus der Veräußerung von                                 Anteilige Abzüge\nDividendenscheinen und sonstigen An-\nsprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1           (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien\nNr. 2 Buchstabe a,                              Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\nmenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder\nh) der Einnahmen aus der Abtretung von Divi-        Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt\ndendenansprüchen oder sonstigen An-             unberührt.\nsprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,\n(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-\ni) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2,       ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die\nsoweit diese von einer nicht von der Körper-    mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebs-\nschaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-       vermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaft-\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse            lichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig\nstammen,                                        davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebs-\nj) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23        vermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei\nAbs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen         der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen\nan Körperschaften, Personenvereinigungen        werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung\noder Vermögensmassen, deren Leistungen          der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder\nbeim Empfänger zu Einnahmen im Sinne            des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.                  fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren\nStelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.\nDies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in      Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4.“\nVerbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe\na und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile\n3. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nnicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21\ndes Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3          „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für\ngilt nicht, wenn                                         staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C\n28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.\na) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichne-\nte Vorgang später als sieben Jahre nach\n4. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:\ndem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne\ndes § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1     „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste\nbis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf        aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige\ndie der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten       einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert\nAnteile zurückzuführen ist, stattfindet oder    einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-\nbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die\nb) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund\nGeschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb\neines Einbringungsvorgangs nach § 20\nbei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten\nAbs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-\nund Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über\nsetzes erworben worden sind, es sei denn,\ndas Kreditwesen gehören oder die der Absicherung\ndie eingebrachten Anteile sind unmittelbar\nvon Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs\noder mittelbar auf eine Einbringung im\ndienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte\nSinne des Buchstabens a innerhalb der dort\nhandelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften\nbezeichneten Frist zurückzuführen.\ndienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3\nSatz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht         Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c\nanzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstitu-      Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2\nten und Finanzdienstleistungsinstituten nach        des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung\n§ 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit-           des Einkommens außer Ansatz bleiben.“","1854            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\n5. § 52 wird wie folgt geändert:                                   (4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:         1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-\n„(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr         lungssteuergesetzes sind oder\n2000 anzuwenden.“                                       2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder\nVermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine\nb) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:\nMitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der\n„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehalt-       nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichti-\nlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre             gen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000                  ben worden sind.\nbeginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar\nSatz 1 gilt nicht, wenn\n2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wor-\nden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des      1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)            Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1\nweiter anzuwenden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 in der          genannten Anteile stattfindet oder\nFassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000              2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Ein-\n(BGBl. I S. 1850) ist erstmals bei Rücklagen nach           bringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des\n§ 7g Abs. 7 anzuwenden, die im nach dem 31. De-             Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind,\nzember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet            es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar\nwerden.“                                                    auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1\nc) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a einge-              oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuerge-\nfügt:                                                       setzes innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist\nzurückzuführen.\n„(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Ver-\nluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-         (5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländi-\nschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich   schen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit\ndie in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte        sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit\nden Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\nbeziehen, entstehen, für das das Körperschaft-\nmenhang stehen.\nsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körper-\nerstmals anzuwenden ist.“                               schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nBezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im\nRahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmer-\nArtikel 4                           schaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                  Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuerge-\nsetzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für\n§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung           Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb\nder Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),         gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezem-         Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen\nber 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie        Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden\nfolgt gefasst:                                                  Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\n„§ 8b                              masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im\nRahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden.\nBeteiligung an anderen\nKörperschaften und Personenvereinigungen                  (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen-\nden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-\n(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10\nstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwe-\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei\nsen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für\nder Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.\nAnteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Geset-\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne        zes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen\naus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kör-         Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.\nperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen            Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-\nbeim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1            institute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem ande-\nNr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuerge-           ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in\nsetzes gehören, aus der Auflösung oder der Herabsetzung         einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.“\nihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be-                                        Artikel 5\nzeichneten Werts außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit der\nAnteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrige-                     Änderung der Abgabenordnung\nren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung                 Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nnicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen         S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 23\nworden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch          des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\ndie verdeckte Einlage.                                          wird wie folgt geändert:\n(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des\nniedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils         1. Dem § 58 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\noder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung               „ ; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt\noder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei              steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese\nder Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.                      selbst steuerbegünstigt ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                 1855\n2. Dem § 64 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                               Artikel 7\n„(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaft-             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein\nIn § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nGewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\ngelegt werden:\nS. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom\n1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang             22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist,\nmit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich    wird am Ende der Nummer 12 der Punkt durch ein Semi-\nZweckbetrieben stattfindet,                            kolon ersetzt und die folgende Nummer 13 angefügt:\n2. Totalisatorbetriebe,                                     „13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den\n3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.“            Finanzbehörden der Länder übermittelten Informatio-\nnen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer.“\n3. § 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. von den zuständigen Behörden genehmigte                                             Artikel 8\nLotterien und Ausspielungen, wenn der Rein-\nÄnderung der Steuersenkungsgesetzes\nertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förde-\nrung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger       Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000\nZwecke verwendet wird,“.                              (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 6\nÄnderung des                            1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 8 und 40 Buchstabe j wird gestrichen.\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-           2. Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom\nArtikel 9\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                     Neufassung geänderter\nGesetze und Verordnungen\n1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\n„(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung         laut der durch die Artikel 1 und 3 bis 7 dieses Gesetzes\ndes Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000           geänderten Gesetze und der durch Artikel 2 dieses Geset-\n(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwen-        zes geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten der\nden.“                                                       Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\n2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\n„§ 1b                                                       Artikel 10\nSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe                                  Rückkehr\n§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des                  zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000                 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über\n(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwen-        die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nden.“                                                       nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf\nGrund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch\n3. Der bisherige § 1b wird § 1c.                                Rechtsverordnung geändert werden.\n4. Der bisherige § 1c wird aufgehoben.\nArtikel 11\n5. § 1e wird wie folgt geändert:                                                         Inkrafttreten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\n„§ 1e                          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nZweckbetriebe“.                         (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und d (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 und\nAbs. 7 Nr. 3) sowie Nr. 7 (Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                    Abs. 7 Nr. 3) treten vorbehaltlich der Genehmigung der\nc) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:                       Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wir-\n„(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fas-       kung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-\nsung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-        stabe b und c (§ 10 Abs. 3 und 4) sowie Nr. 8 (Anlage 3 zu\nber 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom         § 10 Abs. 3 und 4) treten vorbehaltlich der Genehmigung\n1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch     der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit\nfür vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungs-       Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Genehmigungen\nzeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-         werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.\ngen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem       (3) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 5 Buch-\nVorbehalt der Nachprüfung stehen.“                     stabe c und Artikel 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.","1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im\nBundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}