{"id":"bgbl1-2000-57-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=62","order":7,"title":"Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses","law_date":"2000-12-20T00:00:00Z","page":1846,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nGesetz\nzur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses\nVom 20. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversor-\ngungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Ab-\n§1                               satzes 1 Satz 1 Nr. 2.\nZweck des Gesetzes\n§3\nZur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der\nHöhe des Zuschusses\nEnergiepreise entstanden sind oder entstehen werden,\nwird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heiz-        Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter\nkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Geset-         Wohnfläche. Bei jedem Empfänger von Ausbildungsför-\nzes gewährt.                                                 derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\noder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld\n§2                               nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und bei Bewoh-\nnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine\nAnspruchsberechtigte, Einkommen                   Wohnfläche von 20 Quadratmetern zu Grunde zu legen.\n(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende\nPersonen und Haushaltsvorstände,                                                          §4\n1. denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum                              Amtsgrundsatz, Antrag\n31. März 2001 für mindestens drei aufeinander fol-\n(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von\ngende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohn-\nAmts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld\ngeldgesetz bewilligt worden ist,\nzuständige Stelle gewährt.\noder\n(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der\n2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haus-           Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum\nhalt lebenden Personen während dreier aufeinander        30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnen-\nfolgender Kalendermonate für den in Nummer 1 ge-         den Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem\nnannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag        Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5)\nvon 1 650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Be-     an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landes-\ntrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite     recht zuständige oder von der Landesregierung bestimm-\nund um 550 Deutsche Mark für jede weitere im             te Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt,\nHaushalt lebende Person.                                 wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei\nHaushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der        einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist\nWohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejeni-      der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter-\nge Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2)  zuleiten.\nden größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt leben-\n§5\nden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten\nbestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5                   Kostenerstattung des Bundes\nden Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen.            (1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes\nJede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur        gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.\neinmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern\nwohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach             (2) Auf die Erstattungen nach Absatz 1 leistet der Bund\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufs-           im Jahr 2000 folgende Zahlungen:\nausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Drit-      Baden-Württemberg                             80 000 000 DM,\nten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2      Bayern                                        78 000 000 DM,\nin Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem\ndieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften            Berlin                                        80 000 000 DM,\nmehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2           Brandenburg                                   40 000 000 DM,\nAnspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und\nBremen                                        20 000 000 DM,\nist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchs-\nberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende      Hamburg                                       38 000 000 DM,\nZuschuss gewährt.                                            Hessen                                        80 000 000 DM,\n(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1          Mecklenburg-Vorpommern                        36 000 000 DM,\nNr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundes-\nsozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge      Niedersachsen                                112 000 000 DM,\nnach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem             Nordrhein-Westfalen                          276 000 000 DM,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000             1847\nRheinland-Pfalz                           40 000 000 DM,                                      §6\nSaarland                                  14 000 000 DM,                Entsprechend anzuwendende Vorschriften\nSachsen                                   78 000 000 DM,           Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses\nSachsen-Anhalt                            44 000 000 DM,\nGesetz keine abweichende Regelung trifft.\nSchleswig-Holstein                        48 000 000 DM,\nThüringen                                 36 000 000 DM.                                      §7\nDie Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten                                  Inkrafttreten\ndieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nVorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}