{"id":"bgbl1-2000-57-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=43","order":6,"title":"Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit","law_date":"2000-12-20T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":43,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000             1827\nGesetz\nzur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nVom 20. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             i) Nach der Angabe zu § 242 wird eingefügt:\n„§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufs-\nArtikel 1                                  unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                  j) Die Angabe zu § 243b wird wie folgt gefasst:\n(860-6)                                   „§ 243b Wartezeit“.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                k) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 253a Zurechnungszeit“.\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom               l) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt:\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt                 „§ 264c Zugangsfaktor“.\ngeändert:\nm) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt\nSechster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter „ , Berufs-          „Zusammentreffen von Renten und von Einkom-\nunfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.                  men“.\nb) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-              n) Nach der Überschrift „ Neunter Unterabschnitt\nunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“              Leistungen an Berechtigte im Ausland“ wird ein-\nersetzt.                                                    gefügt:\nc) Die Angabe zu § 44 wird gestrichen.                          „§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nrung bei Berufsunfähigkeit“.\nd) Nach der Angabe zu § 86 wird eingefügt:\no) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:\n„§ 86a Zugangsfaktor“.\n„§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-\ne) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:\nrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\n„§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für               unfähigkeit“.\nArbeit“.\np) Nach der Angabe zu § 309 wird eingefügt:\nf) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:\n„§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten“.\n„§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte“.\nq) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefasst:\ng) Die Angabe zu § 240 wird wie folgt gefasst:\n„§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-\n„§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\nderter Erwerbsfähigkeit“.\nbei Berufsunfähigkeit“.\nh) In der Angabe zu § 241 wird das Wort „Erwerbs-            r) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt:\nunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“              „§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-\nersetzt.                                                    unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.","1828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\ns) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:                   3. Altersrente für Schwerbehinderte,\n„Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der                  4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-\nAltersrente für Schwerbehinderte                     tigte Bergleute\nAnlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangs-                sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels\nfaktor bei Rentenbeginn vor 2004“.               als\n5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                                          Altersteilzeitarbeit,\n„§ 10                                   6. Altersrente für Frauen.\nPersönliche Voraussetzungen                             (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit wird geleistet als\n(1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Ver-\nsicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,                1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\n1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder kör-               2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,\nperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung              3. Rente für Bergleute\nerheblich gefährdet oder gemindert ist und\nsowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels\n2. bei denen voraussichtlich                                      als\na) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig-               4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,\nkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch\nmedizinische oder berufsfördernde Leistungen               5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.“\nabgewendet werden kann,                                b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ Knapp-\nb) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch               schaftsausgleichsleistung“ die Wörter „ , Rente\nmedizinische oder berufsfördernde Leistungen               wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-\nwesentlich gebessert oder wiederhergestellt                unfähigkeit“ eingefügt.\noder hierdurch deren wesentliche Verschlech-\nterung abgewendet werden kann,\n9. § 37 wird wie folgt gefasst:\nc) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-\n„§ 37\nsicht auf eine wesentliche Besserung der\nErwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-                    Altersrente für Schwerbehinderte\nfördernde Leistungen erhalten werden kann.                Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn\n(2) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch           sie\nVersicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,         1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,\n1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und             2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte\nbei denen voraussichtlich durch die Leistungen                (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind\ndie Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder                und\nwiederhergestellt werden kann oder\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.\n2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter\nBerufsfähigkeit droht und bei denen voraus-               Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-\nsichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im        rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist\nBergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewen-             möglich.“\ndet werden kann.“\n10. § 43 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.                                            „§ 43\nRente wegen Erwerbsminderung\n4. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-\n5. In § 25 wird Absatz 2 aufgehoben.                             weiser Erwerbsminderung, wenn sie\n1. teilweise erwerbsgemindert sind,\n6. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.                        2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-\nminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und\n7. In § 27 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine\nWartezeit erfüllt haben.\n8. § 33 wird wie folgt geändert:\nTeilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:              wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-\n„(2) Rente wegen Alters wird geleistet als               sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen\nBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-\n1. Regelaltersrente,                                      destens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                1829\n(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des          11. § 44 wird aufgehoben.\n65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller\nErwerbsminderung, wenn sie\n12. § 45 wird wie folgt geändert:\n1. voll erwerbsgemindert sind,\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-            „(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.“\nminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und          b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine\nWartezeit erfüllt haben.                             13. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig\noder erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-\nVoll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen            gemindert“ ersetzt.\nKrankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit\naußerstande sind, unter den üblichen Bedingungen\ndes allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei           14. In § 50 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 wie folgt\nStunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbs-          ersetzt:\ngemindert sind auch                                            „(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist\n1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art          Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen\noder Schwere der Behinderung nicht auf dem               voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die\nallgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und           allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbs-\nminderung nicht erfüllt haben.\n2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-\ngemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,              (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist\nin der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung      Voraussetzung für einen Anspruch auf\nin den allgemeinen Arbeitsmarkt.                         1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\n(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üb-              Bergleute und\nlichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes            2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.\nmindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein\n(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist\nkann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu\nVoraussetzung für einen Anspruch auf\nberücksichtigen.\n1. Altersrente für langjährig Versicherte und\n(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der\nErwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei-            2. Altersrente für Schwerbehinderte.“\nten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte\nBeschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:                15. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer             a) In Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“ durch\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,                    die Wörter „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.\n2. Berücksichtigungszeiten,                                  b) In Satz 2 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“\n3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten                durch die Wörter „ vollen Erwerbsminderung“\nsind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung           ersetzt.\noder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,\nwenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor        16. § 59 wird wie folgt gefasst:\nBeginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag\nfür eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit                                  „§ 59\noder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,                                    Zurechnungszeit\n4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-               (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente\nendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren,        wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen\ngemindert um Anrechnungszeiten wegen schuli-             Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das\nscher Ausbildung.                                        60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nZeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während               (2) Die Zurechnungszeit beginnt\ndieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-         1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit\ngeübt worden ist, die mehr als geringfügig war.                   dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbs-\n(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine          minderung,\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht           2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,\nerforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund                  auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von\neines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die                 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser\nallgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.                       Rente,\n(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-       3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-\ngemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und                rente mit dem Tod des Versicherten und\nseitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,\nhaben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-               4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.\nminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren              Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des\nerfüllt haben.“                                              60. Lebensjahres.“","1830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n17. § 63 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                            4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-\nmonat,\n„(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen\nRentenbezugsdauer werden durch einen Zugangs-                      a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der\nfaktor vermieden.“                                                     Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf\ndes Kalendermonats der Vollendung des\n18. § 66 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                    63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um\n0,003 niedriger als 1,0 und\n„(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-\nden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird                 b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine\naus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt,                  Rente wegen Alters nach Vollendung des\nder dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an                    65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen\nder jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“                       haben, um 0,005 höher als 1,0.\nBeginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-\n19. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:          fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung\ndes 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-\n„2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5\nten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-\n3. Renten wegen voller Erwerbsminderung          1,0“.        jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-\njahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-\n20. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-            gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-\nunfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-                endung des 60. Lebensjahres des Versicherten\nminderung“ ersetzt.                                            gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.\n(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits\n21. § 75 wird wie folgt geändert:                                  Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer\nfrüheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangs-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-\nfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der\nunfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-\nEntgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen\nminderung“ ersetzt.\nteilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangs-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-               faktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei\nunfähigkeit“ durch die Wörter „wegen voller Er-\nwerbsminderung“ und die Wörter „ Eintritt der             1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in\nErwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Eintritt der            Anspruch genommen haben, um 0,003 oder\nvollen Erwerbsminderung“ ersetzt.                         2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\noder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs-\n22. § 77 wird wie folgt gefasst:                                       faktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender-\nmonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis\n„§ 77                                  zum Ende des Kalendermonats der Vollendung\nZugangsfaktor                               des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genom-\nmen haben, um 0,003,\n(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter\nder Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und             3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nbestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei                      nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005\nder Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als\nje Kalendermonat erhöht.“\npersönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.\n(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die\nnoch nicht Grundlage von persönlichen Entgelt-             23. § 82 wird wie folgt geändert:\npunkten einer Rente waren,                                     a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt\n1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-              gefasst:\ndermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres                 „2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung\noder eines für den Versicherten maßgebenden\nniedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,                            a) solange eine in der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung\n2. bei Renten wegen Alters, die                                             versicherte Beschäftigung\na) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für                          ausgeübt wird                      0,6“.\njeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als\nb) in den übrigen Fällen               0,9“.\n1,0 und\nb) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er-              3. Renten wegen voller Erwerbs-\nfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen                   minderung                              1,3333“.\nwerden, für jeden Kalendermonat um 0,005              b) In Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:\nhöher als 1,0,\n„1. Renten wegen teilweiser Erwerbs-\n3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit                       minderung                              1,3333“.\nund bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-\nmonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-\ndermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres         24. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-\nin Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger             unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch\nals 1,0,                                                  das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1831\n25. Nach § 86 wird eingefügt:                                            vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung,\n„§ 86a                                    mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,\nZugangsfaktor                              2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-\nrung in voller Höhe 630 Deutsche Mark,\nBei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebens-\nalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77)               3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-\ndie Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu                      rung\nlegen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute               a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nb) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,\nder Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgelt-\npunkte treten.“                                                      c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt\n26. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1\n„(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf                   Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre\nmehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur                    vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, min-\ndie höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten                 destens mit 1,5 Entgeltpunkten,\nist folgende Rangfolge maßgebend:                                4. bei einer Rente für Bergleute\n1. Regelaltersrente,                                               a) in voller Höhe das 23,3fache,\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                         b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,\n3. Altersrente für Schwerbehinderte,                               c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache\n4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach                    des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt\nAltersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),                        mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1\n5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),                       Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre\n6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte              vor Eintritt der im Bergbau verminderten\nBergleute,                                                     Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-\nsetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens mit\n7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,                            1,5 Entgeltpunkten.“\n8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n9. Erziehungsrente,                                            aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsunfähigkeit“\n10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),                  durch die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-\n11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,                          rung“ ersetzt.\n12. Rente für Bergleute.“                                        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,\n27. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit                   der neben einer Rente wegen voller Erwerbs-\noder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ ver-                      minderung erzielt wird, steht dem Arbeits-\nminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.                                  entgelt oder Arbeitseinkommen das für den-\nselben Zeitraum geleistete\n28. § 96a wird wie folgt geändert:                                        1. Verletztengeld und\na) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                                      2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung\n„(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst\nwird                                                             gleich.“\n1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nrung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,      29. § 102 wird wie folgt geändert:\n2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvoller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe            „(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-\nder Hälfte oder in Höhe eines Viertels,                  keit und große Witwenrenten oder große Witwer-\n3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe         renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nvon zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel         werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für\nlängstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann\ngeleistet.“                                                 wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage\n„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                      besteht, werden unbefristet geleistet, wenn\nunwahrscheinlich ist, dass die Minderung der\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-             Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon\nderung                                                   ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von\na) in voller Höhe das 20,7fache,                         neun Jahren auszugehen.“\nb) in Höhe der Hälfte das 25,8fache                   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt           „(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation er-\nmit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1             bracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre              feststeht, wann die Leistung enden wird, kann","1832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nbestimmt werden, dass Renten wegen verminder-             einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwer-\nter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten              behindertengesetzes) beschäftigt sind, gilt Satz 1\noder große Witwerrenten wegen Minderung der               entsprechend.“\nErwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats\nenden, in dem die Leistung zur Rehabilitation         37. § 213 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbeendet wird.“\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n30. In § 103 werden die Wörter „ , Berufsunfähige oder                „Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das\nErwerbsunfähige“ gestrichen.                                      Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das\nJahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das\n31. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Berufs-              Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr\nunfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen.                        2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n32. In § 112 Satz 2 werden die Wörter „ eine wegen                    „ Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern\nBerufsunfähigkeit zu leistende Rente und“ gestrichen.             sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in\ndem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im\n33. § 116 wird wie folgt geändert:                                    vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.               Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-\ngenen Kalenderjahr steht.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,\nberufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-          c) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.\nfähig“ durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig“\nund die Wörter „ Erwerbsunfähigkeit, Berufs-          38. § 224 wird wie folgt gefasst:\nunfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufs-                                    „§ 224\nfähigkeit“ durch die Wörter „verminderte Erwerbs-\nfähigkeit“ ersetzt.                                                           Erstattung durch\ndie Bundesanstalt für Arbeit\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:\n(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der\n„(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird           Rentenversicherung für Renten wegen voller Er-\nnachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch          werbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch\nauf eine Rente wegen verminderter Erwerbs-                auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig\nfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur      ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der\nHöhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt.           Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser\nÜbersteigt das Übergangsgeld den Betrag der               bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Auf-\nRente, kann der übersteigende Betrag nicht                wendungen für die Renten wegen voller Erwerbs-\nzurückgefordert werden.“                                  minderung einschließlich der darauf entfallenden\nBeteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen\n34. In § 162 wird nach Nummer 2 eingefügt:                        zur Kranken- und Pflegeversicherung und der durch-\n„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine                schnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-\nBeschäftigung in einer nach dem Schwer-                geld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-\nbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für            minderung bestanden hätte.\nBehinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a            (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bun-\ndes Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt             desanstalt für Arbeit Abschlagszahlungen, die in\nsind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom            Teilbeträgen zum Termin der Rentenvorschuss-\nHundert der Bezugsgröße,“.                             zahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig wer-\nden. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001\n35. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eingefügt:                 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002\n„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine                192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren\nBeschäftigung in einer nach dem Schwer-                werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichti-\nbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für            gung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige\nBehinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a         Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungs-\ndes Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt             beträge erfolgt bis zum 30. September des auf das\nsind, von den Trägern der Integrationsprojekte         Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.\nfür den Betrag zwischen dem monatlichen                   (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-\nArbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monat-           rechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den\nlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche                Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nArbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-               Angestellten sowie der knappschaftlichen Renten-\nlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im                versicherung und die Verteilung auf die Träger der\nÜbrigen von den Versicherten und den Trägern           Rentenversicherung der Arbeiter durch. Es bestimmt\nder Integrationsprojekte je zur Hälfte,“.              erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen\nAbschlagszahlungen.\n36. Dem § 179 Abs. 1 wird angefügt:                                  (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227\n„ Für Behinderte, die im Anschluss an eine Be-                Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die\nschäftigung in einer nach dem Schwerbehinderten-              Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen\ngesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in                Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                1833\ndem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen             1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und\nvoller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der               2. berufsunfähig\nim Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und\nzu erstattenden Beträge zu den entsprechenden                sind.\nAufwendungen der Träger der Rentenversicherung                  (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs-\nder Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen.“           fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im\nVergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig\n39. Nach § 226 Abs. 3 wird angefügt:                             und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher\nAusbildung und gleichwertigen Kenntnissen und\n„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken\nordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem             ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die\nBundesministerium der Finanzen durch Rechts-                 Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-\nNähere über die Pauschalierung des Ausgleichs-               keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung\nbetrages gemäß § 224 zu bestimmen.“                          der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie\nihres bisherigen Berufs und der besonderen Anfor-\n40. Nach § 236 wird eingefügt:                                   derungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet\n„§ 236a                             werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für\ndie die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen\nAltersrente für Schwerbehinderte                 Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult\nVersicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren          worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zu-\nsind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwer-             mutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich\nbehinderte, wenn sie                                         ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-\n1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,                       lage nicht zu berücksichtigen.\n2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte                                     § 241\n(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-                     Rente wegen Erwerbsminderung\nunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am                     (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der\n31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und               Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.                dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen\nDie Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte          Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine\nangehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 gebo-              versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben\nren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-         müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und\nrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und         Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-\ndie Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme              leistung vor dem 1. Januar 1992.\nbestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von             (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-\n60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die          gung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung\n1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am             oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte\n16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwer-           nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die\nallgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder\nbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-\nKalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum\nunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 gelten-\nKalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung\nden Recht waren oder\noder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit\n2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre\n1. Beitragszeiten,\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht       2. beitragsfreien Zeiten,\nfür Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte          3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten\nwegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder                   sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung\nArbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.“             oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen\nist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten\n41. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflicht-\na) In Satz 1 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“                 beitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach\ndurch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“                  Nummer 4, 5 oder 6 liegt,\nersetzt.                                                 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:                                   Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt\nworden ist, die mehr als geringfügig war,\n„Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.“\n5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-\nderter Erwerbsfähigkeit oder\n42. Die §§ 240 und 241 werden wie folgt gefasst:\n6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-\n„§ 240\ngebiet vor dem 1. Januar 1992\nRente wegen teilweiser\n(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit\ndie Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)\n(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er-               vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-\nwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen             monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig\nVoraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebens-           ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungs-\njahres auch Versicherte, die                                 zeiten nicht erforderlich.“","1834           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n43. Nach § 242 wird eingefügt:                                47. Nach § 253 wird eingefügt:\n„§ 242a                                                        „§ 253a\nWitwenrente und Witwerrente bei                                        Zurechnungszeit\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit                   Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004\nAnspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-          endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten\nrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-               55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit\nsetzungen auch Witwen oder Witwer, die                        bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhän-\n1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-                 gigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23\nunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder                          geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit\nberücksichtigt.“\n2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder\nerwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen          48. Nach § 264b wird eingefügt:\nsind.“\n„§ 264c\n44. § 243 wird wie folgt geändert:                                                      Zugangsfaktor\na) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                         Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-\nfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem\n„4. die entweder                                          1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangs-\na) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-           faktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres\nsicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),                 die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen\nLebensalters maßgebend.“\nb) das 45. Lebensjahr vollendet haben,\nc) erwerbsgemindert sind,                        49. Nach § 265 Abs. 5 wird angefügt:\nd) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-              „(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen\nrufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder              eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\ne) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-              Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.“\nunfähig oder erwerbsunfähig waren und\ndies ununterbrochen sind.“                    50. Vor § 265c wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                                      „Sechster Unterabschnitt\n„3. entweder                                                                Zusammentreffen von\na) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver-                         Renten und von Einkommen“.\nsicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),\n51. Nach der Überschrift „Neunter Unterabschnitt Leistun-\nb) erwerbsgemindert sind,                            gen an Berechtigte im Ausland“ wird eingefügt:\nc) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be-                                      „§ 270b\nrufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,\nRente wegen teilweiser\nd) am 31. Dezember 2000 bereits berufs-                      Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit\nunfähig oder erwerbsunfähig waren und\ndies ununterbrochen sind oder                         Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur,\ne) das 60. Lebensjahr vollendet haben,“.             wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie\nihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt\n45. Nach § 243a wird eingefügt:                                   haben, einen Anspruch hatten.“\n„§ 243b\n52. § 300 wird wie folgt geändert:\nWartezeit                             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist                    „(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu\nVoraussetzung für einen Anspruch auf                              festzustellen und sind dabei die persönlichen Ent-\n1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach                   geltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften\nAltersteilzeitarbeit und                                      maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der\n2. Altersrente für Frauen.“                                       Rente anzuwenden waren.“\nb) Absatz 3a wird aufgehoben.\n46. § 248 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n53. § 301 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der\nallgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren             a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nund seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert                  „Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem\nsind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im               bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht\nBeitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres              bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf\nund nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der              Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder\nZeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als               auf große Witwenrente oder große Witwerrente\nPflichtbeitragszeiten.“                                           wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1835\nbesteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,           worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei\nsolange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-           die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln,\nsorgungskrankengeld geleistet wird.“                      sind der neu festzustellenden Rente mindestens die\nb) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu\nlegen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen per-\n„(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch        sönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen\nVersicherte die persönlichen Voraussetzungen er-          Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Ände-\nfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind         rung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des\nund bei denen voraussichtlich durch die Leistun-          Rentenbeziehers eingetreten ist.“\ngen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert\noder wiederhergestellt werden kann.“\n58. § 313 wird wie folgt gefasst:\n54. In § 302 wird nach Absatz 3 eingefügt:                                                 „§ 313\n„(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf                              Hinzuverdienst bei Renten\neine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige                    wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\noder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch                 (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch\nauf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.“\nauf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbs-\nunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Be-\n55. § 302b wird wie folgt gefasst:                                 achtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3\n„§ 302b                              mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen\nzur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für\nRenten wegen                            die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rege-\nverminderter Erwerbsfähigkeit                   lungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für\n(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf              die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend\neine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-               gelten.\nunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur               (2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird\nVollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die\nVoraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung             1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller\nder Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Ren-                 Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von\nten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der              einem Drittel,\nFrist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf               2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Über-\neine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus                  schreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3\nAnlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine                   Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähig-\nRente wegen voller Erwerbsminderung.                               keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit\n(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ge-                unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des\nleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember                  Absatzes 3 Nr. 2,\n1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des             3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes                   von zwei Dritteln oder in Höhe von einem\noder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nDrittel\nzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen\numgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum voll-          geleistet.\nendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbs-                   (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\nunfähigkeit.“\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630\nDeutsche Mark,\n56. Nach § 303 wird eingefügt:\n2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit\n„§ 303a\na) in voller Höhe das 52,5fache,\nGroße Witwenrente und\ngroße Witwerrente wegen Berufs-                       b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit                    c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache\nBestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf                      des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente wegen                     den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht                 des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-\nder Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen                   unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-\nvorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß-               punkten,\ngebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch\nfür einen Anspruch nach Ablauf der Frist.“                     3. bei einer Rente für Bergleute\na) in voller Höhe das 70fache,\n57. Nach § 309 wird eingefügt:                                         b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,\n„§ 310                                  c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache\nErneute Neufeststellung von Renten                     des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt\nIst eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den            mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nVorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt                   des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im","1836            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nBergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der         61. Nach Anlage 21 wird eingefügt:\nErfüllung der Voraussetzungen entsprechend                „Anlage 22\n§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-\npunkten.                                                                    Anhebung der Altersgrenze\nbei der Altersrente für Schwerbehinderte\n(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf                     Versicherte     An-                            Vorzeitige\nArbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines                Geburtsjahr   hebung                       Inanspruchnahme\nauf Alter\nHinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-                Geburts-      um …                             möglich\nmonat      Monate                            ab Alter\neinkommen gleich stand, verbleibt es dabei, solange\ndas Arbeitslosengeld geleistet wird.                                                      Jahr       Monat  Jahr       Monat\n(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf              vor 1941          0         60            0   60           0\neine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\n1941\nberechnete Rente und ist diese Rente nicht nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen,             Januar            1         60            1   60           0\nwerden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die           Februar           2         60            2   60           0\nnach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgelt-            März              3         60            3   60           0\npunkte zugrunde gelegt.\nApril             4         60            4   60           0\n(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991\nMai               5         60            5   60           0\nAnspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-\ntrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-             Juni              6         60            6   60           0\nmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen            Juli              7         60            7   60           0\nVoraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder\nAugust            8         60            8   60           0\nSonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991\ngeltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,          September         9         60            9   60           0\ngilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Ab-            Oktober          10         60           10   60           0\nsätze 1 bis 3) nicht.“\nNovember         11         60           11   60           0\nDezember         12         61            0   60           0\n59. Nach § 314a wird eingefügt:                                    1942\n„§ 314b                              Januar           13         61            1   60           0\nBefristung der Rente wegen Berufs-                 Februar          14         61            2   60           0\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nMärz             15         61            3   60           0\nBestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine\nApril            16         61            4   60           0\nbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nErwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch              Mai              17         61            5   60           0\nnach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarkt-         Juni             18         61            6   60           0\nlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es\nJuli             19         61            7   60           0\nsei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von\nzwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden                August           20         61            8   60           0\nFrist das 60. Lebensjahr.“                                     September        21         61            9   60           0\nOktober          22         61           10   60           0\n60. § 317 wird wie folgt geändert:                                 November         23         61           11   60           0\na) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                               Dezember         24         62            0   60           0\n„(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch             1943\nauf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer         Januar           25         62            1   60           0\nnach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen                  Februar          26         62            2   60           0\nÄnderung in den Verhältnissen, die für die An-\nwendung der Vorschriften über Leistungen an               März             27         62            3   60           0\nBerechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu            April            28         62            4   60           0\nfestzustellen, ist bei der Neufeststellung das am         Mai              29         62            5   60           0\n1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hier-\nJuni             30         62            6   60           0\nbei sind für berechtigte Deutsche mindestens die\nnach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte         Juli             31         62            7   60           0\nin dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis         August           32         62            8   60           0\nzugrunde zu legen.“\nSeptember        33         62            9   60           0\nb) Nach Absatz 3 wird angefügt:\nOktober          34         62           10   60           0\n„(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen              November         35         62           11   60           0\nBerufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente\nbereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen       Dezember         36         63            0   60           0\nAufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen             1944 bis\nAnspruch hatten.“                                         1950             36         63            0   60          „0“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                     1837\n62. Nach Anlage 22 wird eingefügt:                                                            Artikel 2\n„Anlage 23                                                          Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-1)\nZurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung\ndes Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004        In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches\nMaßgebendes Lebens-       Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Artikel I des\nalter für die Bestimmung   Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das\ndes Zugangsfaktors      zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. November\nWerte nach\nRentenbeginn                       bei Renten wegen       2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort\n§ 253a\nverminderter Erwerbs-     „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminde-\nfähigkeit oder wegen     rung“ ersetzt.\nTodes nach § 264c\nUmfang in\nJahr       Monat      Vierund-   in Jahren       in Monaten                           Artikel 3\nfünfzigsteln                                Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nvor 2001                     18          63               0                                 (860-3)\n2001          Januar         19          62              11       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nFebruar        20          62              10\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\nMärz         21          62               9     Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\nApril        22          62               8     wird wie folgt geändert:\nMai          23          62               7\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434b\nJuni         24          62               6        angefügt:\nJuli        25          62               5        „§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen vermin-\nAugust         26          62               4                  derter Erwerbsfähigkeit“.\nSeptember        27          62               3\n2. § 28 wird wie folgt geändert:\nOktober        28          62               2\na) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“\nNovember        29          62               1            durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ er-\nDezember        30          62               0            setzt.\n2002          Januar         31          61              11        b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit\noder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „volle\nFebruar        32          61              10\nErwerbsminderung“ ersetzt.\nMärz         33          61               9\nApril        34          61               8     3. § 125 wird wie folgt geändert:\nMai          35          61               7        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nJuni         36          61               6            aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-\nJuli        37          61               5                 unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne\nder gesetzlichen Rentenversicherung“ durch\nAugust         38          61               4                 die Wörter „ verminderte Erwerbsfähigkeit im\nSeptember        39          61               3                 Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung\nnicht“ ersetzt.\nOktober        40          61               2\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit\nNovember        41          61               1\noder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter\nDezember        42          61               0                 „ verminderte Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.\n2003          Januar         43          60              11        b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden\nFebruar        44          60              10            jeweils die Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“\nMärz         45          60               9\nersetzt.\nApril        46          60               8\nMai          47          60               7     4. § 142 wird wie folgt geändert:\nJuni         48          60               6        a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“\nJuli        49          60               5\nersetzt.\nAugust         50          60               4\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:\nSeptember        51          60               3\n„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3\nOktober        52          60               2            entsprechend.“\nNovember        53          60               1        c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDezember        54          60              „0“       d) Absatz 5 wird Absatz 4.","1838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n5. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nersetzt.\nkeit“ durch das Wort „ Erwerbsminderung“\nersetzt.\n6. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ Berufs-\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter             bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente\n„verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.                              wegen“ die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-\nrung,“ eingefügt.\n7. Nach § 434b wird angefügt:\n2. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\n„§ 435\nkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“\nGesetz zur Reform der Renten                     ersetzt.\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Fest-    3. § 267 wird wie folgt geändert:\nstellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-\na) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden je-\nkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung.\nweils die Wörter „Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-\n(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-             rentner und der Bezieher einer Rente für Bergleute“\nlung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau                  durch die Wörter „Bezieher einer Rente wegen ver-\nnach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der                minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.\nErwerbsminderung.\nb) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern\n(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt              „ welche Versicherten“ die Wörter „ eine Rente\ndie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor              wegen Erwerbsminderung oder“ eingefügt.\ndem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller\nErwerbsminderung.\n(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 gel-                               Artikel 6\ntenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,            Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nBergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für                                     (860-7)\nBehinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsge-\nsetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit      § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches\nder Maßgabe anzuwenden, dass                              Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\n1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni\nErwerbsminderung gleichstehen und\n2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-     gefasst:\nkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der\n„c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,\nErwerbsminderung tritt.“\nberufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten\nBuches sind; Entscheidungen des Trägers der Renten-\nArtikel 4                              versicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungs-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   träger bindend.“\n(860-4-1)\nIn § 18a Abs. 3 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-                                    Artikel 7\nversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember             Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\n1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 18 des                               (810-1-18)\nGesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-\ndert worden ist, wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch      In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\ndas Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.                         vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) geändert\nworden ist, werden nach den Wörtern „Rente wegen“ die\nArtikel 5                         Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder“ und nach den\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähig-\n(860-5)                           keit,“ die Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit oder“ ein-\ngefügt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-                                Artikel 8\ndert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember                    Änderung des Hüttenknappschaftlichen\n2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:                           Zusatzversicherungs-Gesetzes\n(822-13)\n1. § 50 wird wie folgt geändert:                               Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente       Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt\nwegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“ ein-     geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezem-\ngefügt.                                               ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1839\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ Berufs-               Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeits-\nunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch            marktlage nicht zu berücksichtigen.“\ndie Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-\nunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.      3. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels\nwie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch                     „Renten wegen Erwerbsminderung“.\ndie Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.     4. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-\nunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die                        „Renten wegen Erwerbsminderung“.\nWörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.\n„(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen\nteilweiser Erwerbsminderung, wenn\nArtikel 9\n1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1\nÄnderung des Fremdrenten- und                                des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\n(824-3)\nErwerbsminderung mindestens drei Jahre\nIn Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-                   Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alters-\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                kasse gezahlt haben,\nGliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten                 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Warte-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom                    zeit von fünf Jahren erfüllt haben und\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,\nwird nach Absatz 4 eingefügt:                                         4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-\ngeben ist.\n„(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest-\nzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte               Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller\nneu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrenten-              Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemin-\ngesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der              dert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches\nRente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des                      Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraus-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes                       setzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbs-\nbestimmt.“                                                            gemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3\nist.“\nArtikel 10                             c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-\nÄnderung des Gesetzes                               unfähigkeit“ durch die Wörter „ der Erwerbs-\nüber die Alterssicherung der Landwirte                       minderung“ und in Nummer 1 die Wörter „wegen\n(8251-10)                                  Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ wegen\nErwerbsminderung“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nd) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsunfähigkeit“\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert\ndurch das Wort „Erwerbsminderung“ und die Text-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nstelle „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:\n„ Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmens-\nabgabe“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unter-        5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird das\ntitels wie folgt gefasst:                                 Wort „ erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-\n„Zweiter Untertitel                     gemindert“ ersetzt.\nRenten wegen Erwerbsminderung“.\n6. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.\n„§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung“.\nc) Nach der Angabe zu § 27 wird eingefügt:                 7. § 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHinzuverdienst“ .                                      „(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Voll-\nd) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:                     endung des 60. Lebensjahres, die bei der Berech-\nnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder\n„§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG“.\neiner Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.“\n2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt                  „1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung\nals Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd                        mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden\ngetrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-                     Minderung der Erwerbsfähigkeit,“ .","1840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungs-\n„(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung                zahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur\noder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von              teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1         wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt,\nSatz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit                 der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente\nunberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer          an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“\nvergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminde-               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nrung oder wegen Todes des Versicherten berück-                 „(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei\nsichtigt wird.“\n1. Renten wegen Alters                          1,0.“\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                   2. Renten wegen voller Erwerbs-\nminderung                                  1,0.“\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\n3. Renten wegen teilweiser Erwerbs-\nkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.\nminderung                                  0,5.“\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            4. Witwen- und Witwerrenten bis zum\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                          Ende des dritten Kalendermonats\nnach Ablauf des Monats, in dem der\n„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\nEhegatte verstorben ist                    1,0.“\nmarktlage voll erwerbsgemindert nach\n§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-                  anschließend                               0,6.“\ngesetzbuch ist oder“.                               5. Waisenrenten                                 0,2.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „unbeschadet              e) In Absatz 7 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“\nseiner Unternehmertätigkeit“ gestrichen und             durch die Wörter „übrigen Absätzen dieser Vor-\ndas Wort „erwerbsunfähig“ durch das Wort                schrift“ ersetzt.\n„erwerbsgemindert“ ersetzt.                          f) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgende Ab-\ncc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     sätze 8 bis 11 ersetzt:\n„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-                „(8) Für jeden Kalendermonat,\nmarktlage voll erwerbsgemindert nach                1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung\n§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-                  vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung\ngesetzbuch ist oder“.                                    des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen\nwird,\n9. § 23 wird wie folgt geändert:                                   2. den bei einer Rente wegen Todes die Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  sicherten vor Ablauf des Kalendermonats der\nVollendung des 63. Lebensjahres verstorben\n„(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich,                    sind,\nwenn\n3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch\n1. die Steigerungszahl,                                           genommen wird,\n2. der Rentenartfaktor und                                   vermindert sich der allgemeine Rentenwert um\n3. der allgemeine Rentenwert                                 0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei Renten wegen\nErwerbsminderung und bei Renten wegen Todes\nmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander                  beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hun-\nvervielfältigt werden.“                                      dert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils             liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine\ndas Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort                 vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte\n„Erwerbsminderung“ ersetzt.                                  allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             nach Vollendung des 65. Lebensjahres.\n(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert\n„(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungs-\nbleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2\nzahl sind die Zeiten\nSatz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen,\n1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters             eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,\nund bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,              wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbs-\n2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-           minderung eine Altersrente vor Vollendung des\nrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,                  62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen\nwird oder soweit Absatz 10 Anwendung findet.\n3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den\nhöchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-                   (10) Der Abschlag vom allgemeinen Renten-\nwaisenrente.                                             wert vermindert sich für jeden Kalendermonat,\nfür den\nBei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl\num einen Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag                   1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen\nbeträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-                  Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht\nlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit                   mehr in Anspruch genommen wird,\nder höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zu-                 2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch\nschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen                  genommen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                1841\num den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der          12. In § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach der Angabe\nallgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu ver-               „§ 3 Abs. 4“ die Wörter „ , wobei Renten wegen Todes\nmindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2           als Erwerbsersatzeinkommen gelten“ eingefügt.\nnicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine\nweitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der\nZeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur         13. Dem § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird angefügt:\nteilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen              „ bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der\nvoller Erwerbsminderung nicht geleistet oder              nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht\nwegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze           in Anspruch genommen werden konnte,“ .\neine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in\nvoller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen      14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nRentenwert je Kalendermonat                                 „(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbs-\n1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller             minderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches\nErwerbsminderung um 50 vom Hundert,                   Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch\nunabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage\n2. der nur teilweisen Leistung in dem Umfang, in          besteht.“\ndem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht\ngeleistet wurde,\nmindert.                                              15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche\nBundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“\n(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach         ersetzt.\nBeginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu\nberücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein\nMonatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten     16. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für\nermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach             Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\nden Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen            „ Bundesministerium der Finanzen“ und die Wörter\nRentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8       „ Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „ Deut-\ngenannten Voraussetzungen vorliegen.“                     schen Post AG“ ersetzt.\n10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 9      17. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Waisengeldern“\nAnwendung findet“ durch die Wörter „der Rentenart-            durch das Wort „Waisenrenten“ ersetzt.\nfaktor 1,0 beträgt“ ersetzt.\n11. Nach § 27 wird eingefügt:                                 18. In § 60 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen\nBundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“\n„§ 27a\nersetzt.\nRente wegen Erwerbs-\nminderung und Hinzuverdienst\n19. In § 63 werden jeweils die Wörter „ Deutschen\n(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des\nBundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente\nersetzt.\nwegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur\nVollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe ent-              20. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:\nsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus\n„ Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzu-\nLand- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird\nverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsmin-\nund als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach\nderung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen\nAbsatz 2 zugrunde zu legen sind.\nRentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Ren-\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                       tenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-               maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-\nderung                                                    einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit\nim Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert\na) in voller Höhe das 62,1fache,                          der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend,\nb) in Höhe der Hälfte das 77,4fache,                      wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder\ndes aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen             Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder\nRentenversicherung,                                       Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung              gebiet erzielt wird.“\nin voller Höhe 630 DM,\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung\n21. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\na) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,\na) In Buchstabe a wird das Wort „erwerbsunfähig“\nb) in Höhe der Hälfte das 62,1fache,                          durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.\nc) in Höhe eines Viertels das 77,4fache                   b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das\ndes aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen                 Wort „ Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort\nRentenversicherung.“                                          „ Erwerbsminderung“ ersetzt.","1842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n22. Nach § 92 wird eingefügt:                                25. § 96 wird wie folgt geändert:\n„§ 92a                              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nZurechnungszeiten                          b) Folgende Absätze werden angefügt:\nBei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung                   „(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch\nvor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit                 auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbs-\nmit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber                  unfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange\nhinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebens-               Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember\njahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in                2000 geltenden Recht vorliegt.\ndem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als\n(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente\nZurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen\nhaben bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-\nTodes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass\nzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. De-\nnicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den\nzember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und\nTodesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen\ndies ununterbrochen sind.“\nist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den\ndieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente\nwegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die         26. § 97 wird wie folgt geändert:\nZurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berück-\nsichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die             a) In Absatz 1 Satz 4 werden in Nummer 2 die Wörter\nZurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu be-                 „bleiben oder“ durch das Wort „bleiben,“ ersetzt,\nrücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der               in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“\nRente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen                  ersetzt und angefügt:\nwar.“                                                            „4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nrung zu ermitteln ist.“\n23. Nach § 93 wird eingefügt:                                    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\n„§ 93a                                  keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.\nAbschlag vom Rentenwert\nBei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung         27. § 122 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allge-          „ Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente\nmeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit           nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem\nvom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundert-                 überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten\nsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten              Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der\nwegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht          Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgabe-\nauf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den                rente eines Verheirateten geleistet.“\nTodesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen\nist. War vor Beginn einer weiteren Rente eine Rente\nwegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Ren-         28. Nach Anlage 2 wird angefügt:\ntenbeginn vor dem 1. Januar 2004 zu ermitteln, wird          „Anlage 3\nder Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bei der\nweiteren Rente ermittelt, indem die Hälfte des sich               Rentenbeginn/Monat\nWerte nach\nnach § 23 Abs. 8 oder Satz 1 ergebenden Abschlags                   nach Todesmonat\num die Hälfte des bisherigen Abschlags erhöht wird.“\n§ 92a\n§ 93a\nUmfang\nJahr           Monat                          vom\n24. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter-                                           in Vierund-     Hundert\nabschnitts eingefügt:                                                                          fünfzigsteln\n„§ 95a                              vor 2001                                18            0,00\nRenten wegen Erwerbs-                        2001                Januar              19            2,78\nunfähigkeit und wegen Todes\nFebruar             20            5,56\n(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf\neine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der                                  März               21            8,33\nAnspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach                                  April              22          11,11\ndem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt;\ndie Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen                                   Mai               23          13,89\nvoller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer                                   Juni              24          16,67\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar\n2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen                                Juli              25          19,44\nvoller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a                               August              26          22,22\nnicht anzuwenden.\nSeptember             27          25,00\n(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Ab-\nsatz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalender-                                   Oktober             28          27,78\nmonaten nach dem Tod des Versicherten ein                                       November             29          30,56\nAnspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag\nvom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.“                                  Dezember             30          33,33","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1843\nRentenbeginn/Monat\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist,\nWerte nach        werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit oder\nnach Todesmonat\nwegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ vermin-\n§ 92a                  derter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.\n§ 93a\nUmfang\nJahr         Monat                         vom\nin Vierund-     Hundert\nfünfzigsteln                                        Artikel 13\n2002              Januar            31          36,11              Änderung des Abgeordnetengesetzes\n(1101-8)\nFebruar            32          38,89\nMärz             33          41,67      In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996\nApril            34          44,44    (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom\nMai              35          47,22    19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist,\nJuni             36          50,00\nwerden nach dem Wort „wegen“ das Wort „Erwerbs-\nminderung,“ eingefügt.\nJuli             37          52,78\nAugust             38          55,56\nArtikel 14\nSeptember           39          58,33\nÄnderung der Regelunterhalt-Verordnung\nOktober            40          61,11\n(404-18-1)\nNovember            41          63,89\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 der Regelunterhalt-Verordnung\nDezember            42          66,67    vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6\n2003              Januar            43          69,44    Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) auf-\ngehoben worden ist, werden die Wörter „Dienst-, Berufs-\nFebruar            44          72,22\noder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Dienst-\nMärz             45          75,00    unfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.\nApril            46          77,78\nMai              47          80,56                             Artikel 15\nJuni             48          83,33          Änderung des Versicherungsteuergesetzes\nJuli             49          86,11                              (611-15)\nAugust             50          88,89      In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der\nSeptember           51          91,67    Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996\n(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes\nOktober            52          94,44\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-\nNovember            53          97,22    den ist, werden die Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähig-\nDezember            54         100,00“   keit“ durch die Wörter „verminderten Erwerbsfähigkeit“\nersetzt.\nArtikel 11                                                    Artikel 16\nÄnderung der Verordnung über das                         Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nRuhen von Entgeltersatzleistungen                                             (702-3)\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nbei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen               Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\nder Sonderversorgungssysteme                     (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\n(860-3-5)                            Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird\nwie folgt geändert:\nIn § 2 Satz 1 der Verordnung über das Ruhen von\nEntgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozial-         1. § 9 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-\nleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. De-              a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort\nzember 1997 (BGBl. I S. 3359) wird das Wort „Erwerbs-                „wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“\nunfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“              eingefügt.\nersetzt.                                                         b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen“\ndie Wörter „ teilweiser Erwerbsminderung oder“\nArtikel 12                                  eingefügt.\nÄnderung des Gesetzes über die Angleichung               2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig\nder Leistungen zur Rehabilitation                    oder erwerbsunfähig“ durch die Wörter „ erwerbs-\n(870-1)                                gemindert oder berufsunfähig“ ersetzt.\nIn § 7 des Gesetzes über die Angleichung der\nLeistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I     3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern\nS. 1881), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom          „Fall der“ das Wort „Erwerbsminderung,“ eingefügt.","1844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nArtikel 17                                                    Artikel 20\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        Änderung des Schwerbehindertengesetzes\n(830-2)                                                        (871-1)\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                In § 22 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),          Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. De-     (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 1 des\nzember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert:      Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Berufs-\n1. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die      unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ durch\nWörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt.            die Wörter „teilweisen Erwerbsminderung, der vollen\nErwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder\nder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ ersetzt.\n2. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern\n„ sowie bei“ die Wörter „ voll Erwerbsgeminderten\noder“ eingefügt.                                                                     Artikel 21\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n3. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“      Die auf den Artikeln 7, 11, 14, 18 und 19 beruhenden\ndurch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.                Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\naufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung ge-\n4. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll       ändert werden.\nerwerbsgemindert oder“ eingefügt.\nArtikel 22\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1999\nArtikel 18                            Das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung               (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\n(830-2-3)                          Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie\nfolgt geändert:\nDie Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),           1. Es werden aufgehoben:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November           a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v\n2000 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert:                    und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx,\nDreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buch-\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“           stabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu\ndurch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.                       gefasst worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b\nbis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b,\nNr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“\nbis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,\ndurch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.\n71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,\nNr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100\nbis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302\nArtikel 19                                Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a,\nb und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137,\nÄnderung der                              b) Artikel 2,\nBerufsschadensausgleichsverordnung\n(830-2-13)                              c) Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12,\nd) Artikel 4 Nr. 2,\n§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der              e) Artikel 5 Nr. 3,\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I\nS. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom           f) Artikel 6 Nr. 2 und 3,\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,         g) Artikel 10,\nwird wie folgt geändert:                                         h) Artikel 11,\ni) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a, b, c, h und i, Nr. 2,\n1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“             4 bis 11, 14, 15, 20, 23, 24, 26 bis 28, 33, 34 und 37,\ndurch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.                    j) Artikel 17 Nr. 1,\nk) Artikel 18,\n2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              l) Artikel 21 Nr. 1,\n„(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer              m) Artikel 23,\nschädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teil-                n) Artikel 24,\nweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine           o) Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,\nRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-\np) Artikel 26,\nunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Ein-\nkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser             q) Artikel 27,\nErwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen             r) Artikel 28 Nr. 1 und 2 und\nwäre.“                                                        s) Artikel 29.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                      1845\n2. Artikel 33 Abs. 13a wird wie folgt geändert:                      zember 1998 (BGBl. I S. 3843) wird wie folgt ge-\na) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           ändert:\n„2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen ver-               1. Artikel 1 § 2 wird aufgehoben.\nminderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 14 Nr. 1\nBuchstabe d bis g und j, Nr. 3, 12, 13, 16, 19            2. Artikel 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe a, Nr. 21, 22, 25 und 29 bis 32, 35                    „(4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 4 bis 6 in\nund 36, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3.“                           Kraft.“\nb) Die Worte „ , soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt\ndurch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist“                                                Artikel 24\nwerden gestrichen.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft,\nArtikel 23                                  soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\nÄnderung des Gesetzes                                bestimmt ist.\nzu Korrekturen in der Sozialversicherung                         (2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1\nund zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte                       Nr. 34 bis 36 in Kraft.\nDas Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung                    (3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37\nund zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. De-                 sowie Artikel 22 und 23 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nFür d en B und esm inist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nKarl- Heinz Funk e\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}