{"id":"bgbl1-2000-57-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=31","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":31,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                  1815\nGesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften\n(SGÄndG)\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht\neingefügt:\nInhaltsübersicht                                                „I n h a l t s ü b e r s i c h t\nArtikel 1 Änderung des Soldatengesetzes\nErster Abschnitt\nArtikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998\nGemeinsame Vorschriften\nArtikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamten-\nversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und ver-     1. Allgemeines\nsorgungsrechtlicher Vorschriften                       § 1    Begriffsbestimmungen\nArtikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                 § 2    Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-\nArtikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung                         nung\nArtikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes                     § 3    Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze\nArtikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung                      § 4    Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform\nArtikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes                           § 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb\nArtikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                        eines Wehrdienstverhältnisses\nArtikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes              § 5    Gnadenrecht\nArtikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes               2. Pflichten und Rechte der Soldaten\nArtikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes\n§ 6    Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten\nArtikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 7    Grundpflicht des Soldaten\nArtikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 8    Eintreten für die demokratische Grundordnung\nArtikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 9    Eid und feierliches Gelöbnis\nArtikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 10   Pflichten des Vorgesetzten\nArtikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 11   Gehorsam\nArtikel 18 Bekanntmachungserlaubnis\n§ 12   Kameradschaft\nArtikel 19 Inkrafttreten\n§ 13   Wahrheit\n§ 14   Verschwiegenheit\nArtikel 1\n§ 15   Politische Betätigung\nÄnderung des Soldatengesetzes\n§ 16   Verhalten in anderen Staaten\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                  § 17   Verhalten im und außer Dienst\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737),\n§ 18   Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsver-\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                        pflegung\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt\n§ 19   Annahme von Belohnungen oder Geschenken\ngeändert:\n§ 20   Nebentätigkeit\n1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügung einer                § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\nAbkürzung wie folgt gefasst:                                 § 21   Vormundschaft und Ehrenämter\n„(Soldatengesetz – SG –)“.                     § 22   Verbot der Ausübung des Dienstes","1816         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n§ 23   Dienstvergehen                                                                Dritter Abschnitt\n§ 24   Haftung                                                                        Rechtsstellung\n§ 25   Wahlrecht; Amtsverhältnisse                                             der Soldaten, die auf Grund\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n§ 26   Verlust des Dienstgrades\n§ 58   Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung\n§ 27   Laufbahnvorschriften\n§ 28   Urlaub                                                                        Vierter Abschnitt\n§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes                                  Rechtsstellung von Soldatinnen\n§ 29   Personalakten                                                      bei Heranziehung zu Dienstleistungen\n§ 30   Geld- und Sachbezüge, Versorgung                       § 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen\n§ 31   Fürsorge\nFünfter Abschnitt\n§ 32   Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\nRechtsweg\n§ 33   Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht\n§ 59   Zuständigkeiten\n§ 34   Beschwerde\n§ 35   Beteiligungsrechte der Soldaten                                             Sechster Abschnitt\n§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts                       Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 36   Seelsorge                                              § 60   Einstellung von anderen Bewerbern\n§ 61   Entlassung von anderen Bewerbern\nZweiter Abschnitt\n§ 62   Mitteilungen in Strafsachen\nRechtsstellung der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                 § 63   (weggefallen)\n§ 64   (weggefallen)\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\n§ 65   (weggefallen)\n§ 37   Voraussetzung der Berufung\n§ 66   Organisationsgesetz\n§ 38   Hindernisse der Berufung\n§ 67   (weggefallen)\n§ 39   Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-\nsoldaten                                               § 68   (Änderung anderer Vorschriften)\n§ 40   Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten      § 69   (weggefallen)\nauf Zeit                                               § 70   Personalvertretung der Beamten, Angestellten und\n§ 41   Form der Begründung und der Umwandlung                        Arbeiter\n§ 71   Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n2. Beförderung\n§ 72   Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen\n§ 42   Form der Beförderung                                   § 73   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-\ngesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)\n3. Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 74   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-\na) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs-                  gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\nsoldaten                                                   § 75   (leer)\n§ 43   Beendigungsgründe                                      § 76   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-\n§ 44   Eintritt in den Ruhestand                                     gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)“.\n§ 45   Altersgrenzen\n§ 45a Umwandlung                                           3. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 20a Abs. 1 und 3\n§ 46   Entlassung                                             Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4\n§ 47   Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der    und Abs. 3, § 29 Abs. 3 Satz 2 und 5, § 37 Abs. 2,\nEntlassung                                             § 38 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5\n§ 48   Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten        und 8, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 5 Satz 1, § 59 Abs. 3\n§ 49   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-    Satz 1 und § 72 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „den\nstellung eines Berufssoldaten                          Bundesminister“ , „ der Bundesminister“ , „ Bundes-\n§ 50   Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nminister“, „Bundesministers“, „Der Bundesminister“,\n„Bundesministern“ jeweils durch die Wörter „das\n§ 51   Wiederverwendung\nBundesministerium“, „Bundesministerium“, „Bundes-\n§ 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs-     ministeriums“, „Das Bundesministerium“, „Bundes-\nsoldaten\nministerien“ ersetzt.\n§ 52   Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 53   Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhält-\nnisses                                              4. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1,\n§ 51a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 5 Satz 1 und § 71\nb) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf\nZeit                                                       Abs. 1 werden jeweils die Alters- und Zeitangaben\nüber „zwölf“ von der Schreibweise in Buchstaben auf\n§ 54   Beendigungsgründe\ndie Schreibweise in Ziffern umgestellt.\n§ 55   Entlassung\n§ 56   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\nstellung eines Soldaten auf Zeit                    5. In § 1 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 3 und § 26 Satz 2\n§ 57   Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen          werden jeweils die Wörter „ein Gesetz“ durch die\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses                Wörter „die Wehrdisziplinarordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000             1817\n6. In § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils  12. § 13 erhält die neue Überschrift „Wahrheit“.\ndie Angabe „vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)“\ngestrichen.                                               13. In § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „und“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\n7. In § 19 Satz 3, § 20a Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2\nund § 44 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Dienst-\nstelle“ und „Dienststellen“ jeweils durch die Wörter      14. § 18 erhält die neue Überschrift „Gemeinschafts-\n„Stelle“ und „Stellen“ ersetzt.                               unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung”.\n8. § 1 wird wie folgt geändert:                              15. Der Überschrift zu § 19 werden die Wörter „oder\nGeschenken“ angefügt.\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen\nwerden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3    16. In § 20a Abs. 1 werden die Wörter „oder auf Berufs-\ndes Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig       förderung“ gestrichen.\nzu Dienstleistungen verpflichtet.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1        17. § 25 wird wie folgt geändert:\nNr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“                      „Wahlrecht; Amtsverhältnisse”.\nersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Angehörige\nder Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2                    „Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt\nund Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige                 werden, wenn nach Abwägung den Interessen\nAngehörige der Reserve sowie frühere nicht wehr-              des Dienstherrn gegenüber den Interessen der\npflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“              kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise\ndurch die Wörter „Frühere Soldaten der Bundes-                der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt\nwehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des                die Entscheidung beim Bundesministerium der\n§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.           Verteidigung.“\n9. § 2 wird wie folgt geändert:                              18. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Beginn und“          a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortgewährung“ durch\ngestrichen und ein Semikolon und das Wort                     das Wort „Belassung“ ersetzt.\n„Dienstzeitberechnung“ angefügt.                          b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\n„(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt                        kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-\n1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-                bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen trup-\npflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit               penärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer\ndem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des                       von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-\nWehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt                rung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden,\nfestgesetzt wird,                                         wenn er\n2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf                 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\nZeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,                     2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebe-\n3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.“               dürftigen sonstigen Angehörigen\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                        tatsächlich betreut oder pflegt.“\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnungen kann zu Gunsten des Sol-                       „Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-\ndaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an                    urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-\ngerechnet werden, wenn wegen eines Wochen-                        bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen\nendes, gesetzlichen Feiertages oder eines un-                     truppenärztlichen Versorgung.“\nmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer\nTag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nbestimmt worden ist und der Soldat den Dienst\nan diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2      19. In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ein-\nbleibt unberührt.“                                        schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen\nVersorgung“ gestrichen.\n10. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Wehrübung“ durch\ndas Wort „Übung“ ersetzt.                                 20. § 29 wird wie folgt geändert:\n11. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Gnadenwege“ und              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Umfange“ durch die Wörter „Gnadenweg“ und                        aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das\n„Umfang“ ersetzt.                                                     Wort „frühere“ ersetzt.","1818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die zuständige      26. § 40 wird wie folgt geändert:\noberste Dienstbehörde“ durch die Wörter             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„das Bundesministerium der Verteidigung“\nersetzt.                                                  „(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit können berufen werden\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 5 werden jeweils das Wort\n„Verwendungs-“ durch das Wort „Dienst-“ und                  1. Bewerber für die Laufbahnen der Mann-\ndas Wort „Dienstfähigkeit“ durch das Wort „Ver-                  schaften und der Unteroffiziere bis zu einer\nwendungsfähigkeit“ ersetzt.                                      Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das\n40. Lebensjahr hinaus,\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma                 2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere\nersetzt und nach dem Wort „Behauptungen“ die                     mindestens bis zum Abschluss des für sie\nWörter „und Bewertungen“ eingefügt.                              vorgesehenen Ausbildungsganges oder für\neine fest bestimmte Zeit von mindestens drei\nJahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit\n21. § 30 wird wie folgt geändert:                                        von 20 Jahren.“\na) In der Überschrift wird die Angabe „Heilfürsorge,“        b) In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 und 2“\ngestrichen.                                                  gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nSoldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ Heilfürsorge,“               „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungs-\ngestrichen.                                             gesetzes)“ sowie das Wort „Beschränkung“ durch\nbb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:                   das Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die\nAngabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.\n„Zu den Sachbezügen gehört auch die un-\nentgeltliche truppenärztliche Versorgung.“          d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       aa) Das Wort „ Beschränkung“ wird durch das\nWort „ Beschränkungen“ ersetzt und die\n„ Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des                     Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.\nSanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die\nunter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum                   bb) Die Wörter „ dem Bundeserziehungsgeld-\nStudium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche                   gesetz“ werden durch die Angabe „ § 28\ntruppenärztliche Versorgung sowie ein Aus-                        Abs. 7“ ersetzt.\nbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag).“           e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       gestrichen.\n„Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz             f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nin entsprechender Anwendung des Mutterschutz-                  „(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann\ngesetzes.“                                                   auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im\ndienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienst-\nzeit muss die zur Durchführung der Berufsförde-\n22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             rung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                rischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und\nsoweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufs-\n„Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr-              förderung während der Dienstzeit unwiderruflich\ndienstes eine Dienstzeitbescheinigung.“                      verzichtet.“\nb) In Satz 2 werden die Zahl „4“ durch das Wort „vier“\nersetzt und nach dem Wort „Wochen“ die Wörter        27. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort\n„von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten“            „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.\neingefügt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:                         28. § 42 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesministerium der Verteidigung kann             a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Form der\ndie Zuständigkeit nach Satz 2 anders be-                     Beförderung”.\nstimmen.“                                                b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Tage“ durch das\nWort „Tag“ ersetzt.\n23. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Kriege“ durch das Wort\n„Krieg“ ersetzt.                                         29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\n24. In § 34 Satz 2 werden die Wörter „ ein Gesetz“               1. Umwandlung,\ndurch die Wörter „ die Wehrbeschwerdeordnung“                2. Entlassung,\nersetzt.                                                     3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\noder\n25. In § 38 Abs. 2 wird die Abkürzung „Bundesgesetzbl.“          4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil\ndurch die Abkürzung „BGBl.“ ersetzt.                             in einem disziplinargerichtlichen Verfahren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1819\n30. § 44 wird wie folgt geändert:                                    3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore\nund Stabshauptleute,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leut-\n„(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit                nante, Oberleutnante und Hauptleute,\nAblauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1\nfestgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat.            5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für\nDer Eintritt in den Ruhestand kann aus dienst-                    Berufsunteroffiziere,\nlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder               6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offi-\n30. September, der dem Erreichen der allgemei-                    ziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-\nnen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.                   zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-\nWenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall                   offizier verwendet werden, die Vollendung des\ndie Fortführung des Dienstes erfordern, kann das                  40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-\nBundesministerium der Verteidigung den Eintritt in                wendungsunfähig sind.“\nden Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht\nmehr als fünf Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand        b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.\nkann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu\neinem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies          32. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt:\nim dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll\n„§ 45a\nspätestens drei Jahre vor dem Erreichen der\nallgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein                                 Umwandlung\nBerufssoldat während einer besonderen Aus-                   (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung\nlandsverwendung zum Zeitpunkt des vorge-                  seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf\nsehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Ver-             Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienst-\nschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen             lichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch,\nmit dem Dienst zusammenhängenden Gründen,                 wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1\ndie er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich        bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr\ndes Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den         hinaus festgesetzt werden muss.\nRuhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung\ndieses Zustands folgenden Monats hinauszuschie-              (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn\nben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im           eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.\nAusland mit vergleichbarer Gefährdungslage.                  (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der\nBerufsförderung notwendige Zeit der Freistellung\n(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines\nvom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht,\nMonats in den Ruhestand versetzt werden, wenn\nwenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf\ner die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere\nBerufsförderung während der Dienstzeit unwider-\nAltersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des\nruflich verzichtet.\nBerufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem\nZeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der              (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraus-\nbesonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent-         setzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.“\nsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse\nliegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 ent-       33. § 46 wird wie folgt geändert:\nsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in\ndiesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt.“                                                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nb) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „außer wenn\n„Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes wider-\nder Bundesminister der Verteidigung wegen\nrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienst-\nbesonderer Härte eine Ausnahme zulässt,\nverhältnisses unter Berücksichtigung der persön-\noder“ gestrichen.\nlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder\nwirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder               cc) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils am Ende\nwenn der Verteidigungsfall festgestellt ist.“                      des Textes das Wort „oder“ durch ein Komma\nersetzt.\n31. § 45 wird wie folgt geändert:                                    dd) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nee) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„ In den Fällen der Nummer 2 kann das\n„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-                     Bundesministerium der Verteidigung wegen\nsoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-                      besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.“\ntätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des\nmilitärgeographischen Dienstes werden fest-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzt:                                                      aa) Vor dem Wort „jedoch“ werden die Wörter\n1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für                         „gilt dies“ eingefügt.\nOberste,                                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für                         „In einer Rechtsverordnung kann für be-\nOberstleutnante,                                               stimmte Verwendungen wegen der Höhe der","1820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nmit dem Studium oder der Fachausbildung          37. § 51 wird wie folgt gefasst:\nverbundenen Kosten oder auf Grund sonsti-                                      „§ 51\nger studien- oder ausbildungsbedingter Be-\nsonderheiten eine längere als die dreifache                              Wiederverwendung\nDauer bestimmt werden; die in Satz 1 ge-                (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der\nnannte Höchstdauer darf nicht überschritten          Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis\nwerden.“                                             zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet,\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „soweit Studium               Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der\noder Fachausbildung mehr als sechs Monate                  Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er\ngedauert hat“ durch die Wörter „soweit das                 der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes),\nStudium oder die Fachausbildung mehr als sechs             bleiben die dafür geltenden Bestimmungen un-\nMonate gedauert hat“ ersetzt.                              berührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht\nund für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Berufssoldat“ durch              gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\ndas Wort „Berufsoffizier“ ersetzt.\n(2) Eine Heranziehung ist möglich\ne) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Entlassungs-\nbehörde“ durch die Wörter „für die Entlassung              1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat\nzuständigen Stelle“ ersetzt.                                   jährlich,\nf) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „wird durch            2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-\nGesetz geregelt“ durch die Wörter „regelt das                  dungen und\nSoldatenversorgungsgesetz“ ersetzt.                        3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als\nBereitschaftsdienst angeordnet sind.\n34. In der Überschrift des § 48 wird das Wort „des“ durch          Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung\ndas Wort „eines“ ersetzt.                                      festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen.\nEine besondere Auslandsverwendung im Sinne der\nNummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate\n35. § 49 wird wie folgt geändert:\nzulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt,\na) In der Überschrift wird vor dem Wort „Berufs-               wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf\nsoldaten“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“            die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-\nersetzt.                                                   behörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:               besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat\nentlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inter-\n„(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als          esse liegt. Ist er während einer besonderen Auslands-\nBerufssoldat und nach der Entlassung hat der               verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft\nfrühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienst-           oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-\nbezüge und Versorgung mit Ausnahme der                     genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem\nBeschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts           Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Ent-\nanderes bestimmt ist.                                      lassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-\n(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der      ses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;\nnach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindest-                dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland\ndienstzeit                                                 mit vergleichbarer Gefährdungslage.\n1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als            (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis\nauf eigenen Antrag entlassen gilt,                    eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich\n2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich           1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem\noder grob fahrlässig herbeigeführt hat,                   und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die\nWiederverwendung unter Berücksichtigung der\n3. seine Rechtsstellung verloren hat oder                      persönlichen, insbesondere häuslichen, beruf-\n4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in                  lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar\neinem disziplinargerichtlichen Verfahren ver-             ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit\nurteilt worden ist,                                       Eintritt in den Ruhestand,\nmuss die entstandenen Kosten des Studiums oder             2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter\nder Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen               Wiederverwendung.\nVoraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat             In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes         Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten\ndas ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte             Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist\nAusbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung              er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den\nkann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn           Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung\nsie für den früheren Soldaten eine besondere               kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens\nHärte bedeuten würde.“                                     mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienst-\nleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.\n36. In § 50 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brigade-                     (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\ngeneral“ die Wörter „und den entsprechenden Dienst-            stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig\ngraden“ eingefügt.                                             geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                 1821\neines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in                  aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs.1 Nr. 2\nden Ruhestand oder nach Überschreiten der all-                           des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch\ngemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeit-                     die Angabe „ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\npunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-                  Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.\nsoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag statt-\nzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe                   bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nentgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ent-                       „In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6\nsprechend.                                                               Satz 2 bis 4 entsprechend.“\n(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der\nRuhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-         41. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nverhältnis eines Berufssoldaten.\n„(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische\n(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten          Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachaus-\nauf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-              bildung verbunden war und der\ngesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften\nruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei           1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf\nMonaten Dauer herangezogen werden.“                                 eigenen Antrag entlassen gilt,\n2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat,\n38. § 51a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,\n„ (3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens\neinen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im                    4. seine Rechtsstellung verloren hat oder\nFrieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf             5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem\nund bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für                      Dienstverhältnis entfernt worden ist,\ndie Teilnahme an einer besonderen Auslandsver-\nmuss die entstandenen Kosten des Studiums oder\nwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend;\nder Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen\nsie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach\nVoraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit\nSatz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nWehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 ent-\ndas ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Aus-\nsprechend.“\nbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz\noder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den\n39. § 54 wird wie folgt geändert:                                  früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten\nwürde.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung\nes erfordern, kann die für das Dienstverhältnis       42. § 58 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzte Zeit                                         a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „ Regelung\n1. allgemein durch Rechtsverordnung oder                       durch Gesetz; Form der Beförderung“ .\n2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium            b) In Absatz 1 werden die Wörter „ werden durch\nder Verteidigung                                           Gesetz geregelt“ durch die Wörter „ regelt das\nWehrpflichtgesetz“ ersetzt.\num einen Zeitraum von bis zu drei Monaten\nverlängert werden.“                                       c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Wehrübungen“ durch\njenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5\ndas Wort „Übungen“ ersetzt.\noder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen\nherangezogen werden oder auf Grund freiwilliger\n40. § 55 wird wie folgt geändert:                                       Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-\npflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier\nJahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn       43. Nach § 58 wird folgender neuer Vierter Abschnitt\ner die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn       eingefügt:\nzu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizier-                             „Vierter Abschnitt\nanwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitäts-\nRechtsstellung von Soldatinnen\noffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-\nbei Heranziehung zu Dienstleistungen\noffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich\nnicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unter-                                       § 58a\noffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier\neignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 ent-                 Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen\nlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Lauf-            (1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als\nbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen,           Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-\nsondern in diese zurückgeführt werden, soweit             standen hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung\ner noch einen dieser Laufbahn entsprechenden              bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-\nDienstgrad führt.“                                        jahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des","1822          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n§ 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2                                 Artikel 2\nbis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechts-\nÄnderung des\nstellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu\nVersorgungsreformgesetzes 1998\nDienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen\nwird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin      Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998\nein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung          (BGBl. I S. 1666, 3128), zuletzt geändert durch Artikel 2\nverliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamt-      des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),\ndauer der Übungen im Frieden nicht.                      wird wie folgt geändert:\n(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad\nnicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen,        1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nkann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a,\n54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen         a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Num-\nwerden.“                                                        mer 1 vorangestellt:\n„1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe\n44. Der Vierte Abschnitt wird unter Beibehaltung der                     „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ver-\nbisherigen Überschrift der Fünfte Abschnitt und der                  sorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“\nFünfte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bis-\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\nherigen Überschrift der Sechste Abschnitt.\nNummern 2 bis 4 und wie folgt neu gefasst:\n45. § 59 wird wie folgt geändert:                                   „2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch\ndas Wort „drei“ ersetzt.\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Zuständig-\nkeiten“.                                                     3. § 45 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Ruhestande“ durch                      a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die\ndas Wort „Ruhestand“ ersetzt.                                       Zahl „62.“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort                     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dieser“ durch das Wort „Dieses“ und das Wort                         „(2) Als besondere Altersgrenzen der Be-\n„Behörden“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.                        rufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\n46. In § 60 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Stellung“ durch                    dienstes und des militärgeographischen\ndas Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.                                      Dienstes werden festgesetzt:\n1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für\n47. § 72 wird wie folgt geändert:                                               Oberste,\na) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                               2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für\n„6. die Regelungen zum Mutterschutz für Sol-                            Oberstleutnante,\ndatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,“.                             3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für\nb) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „ Satz 1“                              Majore und Stabshauptleute,\ngestrichen.                                                         4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für\nc) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein                             Leutnante, Oberleutnante und Haupt-\nKomma ersetzt und folgende neue Nummer 4                                leute,\nangefügt:\n5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für\n„4. die verwendungsbezogenen Mindestdienst-                             Berufsunteroffiziere,\nzeiten nach § 46 Abs. 3.“\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für\nOffiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-\n48. Folgender § 76 wird angefügt:                                               flugzeugen als Flugzeugführer oder\n„§ 76                                              Waffensystemoffizier verwendet werden,\ndie Vollendung des 40. Lebensjahres,\nÜbergangsvorschrift aus Anlass des\nsoweit sie wehrfliegerverwendungs-\nÄnderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000\nunfähig sind.“\n(BGBl. I S. 1815)\n4. Folgender § 75 wird eingefügt:\n(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die\nvor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des                                              „§ 75\nSoldatengesetzes und anderer Vorschriften vom\nÜbergangsvorschrift aus\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder\nAnlass des Versorgungsreformgesetzes 1998\neine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49\nAbs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung                        Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wer-\nanzuwenden.                                                          den für die am 1. Januar 1999 vorhandenen\nBerufssoldaten folgende besondere Alters-\n(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur\ngrenzen festgesetzt:\nÄnderung des Soldatengesetzes und anderer Vor-\nschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)                    1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16\nvorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der                    bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die\nbisherigen Fassung anzuwenden.“                                         Vollendung des 60. Lebensjahres,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                1823\n2. für Oberstleutnante in der Besoldungs-                                   Artikel 4\ngruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezem-           Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nber 2014 die Vollendung des 58. Lebens-\njahres,                                         Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\n3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember    Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326),\n2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres,     geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2000\n(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\n4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leut-\nnante bis zum Ablauf des 31. Dezember          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,         a) Die Angabe zu § 3a wird durch die Angabe „(weg-\n5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des            gefallen)“ ersetzt.\n31. Dezember 2012 die Vollendung des              b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\n53. Lebensjahres.“ “                                   „Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten“.\nc) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\n2. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a\n„7. am 1. Januar 2007 Artikel 4.“\ndes Soldatengesetzes“.\nArtikel 3                          2. § 3a wird aufgehoben.\nÄnderung\ndes Gesetzes zur Änderung des                    3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nBeamtenversorgungsgesetzes und sonstiger\n„ (6) Die Vorschriften für die Beförderung von\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\nAngehörigen der Reserve finden Anwendung auf die\nArtikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des                 Beförderung derjenigen, die zu Dienstleistungen nach\nBeamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und             § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Sol-\nversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember             datengesetzes herangezogen werden oder auf Grund\n1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 19             freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des\nAbs. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)          Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nwird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“            a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nersetzt.                                                      b) Absatz 4 wird Absatz 3.\nc) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Mit der Entlassung eines Unteroffizieranwär-\n„2. § 45 wird wie folgt geändert:                                  ters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des\na) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl             Soldatengesetzes) ist seine Überführung in die\n„61.“ ersetzt.                                            Laufbahngruppe der Mannschaften verbunden.\nUnteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen\n„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-             worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn\nsoldaten mit Ausnahme der Offiziere des                   zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie\nSanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und            sich nicht zum Unteroffizier eignen. Mit der Rück-\ndes militärgeographischen Dienstes werden                 führung in die Laufbahngruppe der Mannschaften\nfestgesetzt:                                              entfällt der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)“ .“\n1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für\nOberste,                                       5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für                                       „§ 6\nOberstleutnante,\nDienstgradbezeichnung der früheren Soldaten\n3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für\nMajore und Stabshauptleute,                           Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr\nerworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve\n4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für           (d.R.)“ weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb\nLeutnante, Oberleutnante und Hauptleute,          eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienst-\n5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für           gradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d.R.)“\nBerufsunteroffiziere,                             hinzugesetzt.“\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für\nOffiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-     6. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.\nflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\nsystemoffizier verwendet werden, die Voll-\nendung des 40. Lebensjahres, soweit sie        7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nwehrfliegerverwendungsunfähig sind.“ “              „(3) § 12 gilt entsprechend.“","1824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n8. § 30 wird wie folgt geändert:                              16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,\na) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben.               wird wie folgt gefasst:\n„§ 22\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“\nEntscheidung der Inspekteure\ndurch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.\nFür die Entscheidung der Inspekteure der Teilstreit-\nkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbarer Dienst-\n9. In § 33 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“\nstellung über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2\ndurch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.\nund 3 Satz 2 entsprechend.“\n10. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 des Per-                                 Artikel 8\nsonalstärkegesetzes“ durch die Angabe „§ 45a                      Änderung des Wehrsoldgesetzes\ndes Soldatengesetzes“ ersetzt.\n§ 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes         Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694)\nüber die Verminderung der Personalstärke der         wird wie folgt gefasst:\nStreitkräfte vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I\nS. 2376)“ durch die Angabe „§ 45a des Soldaten-        „ (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,\ngesetzes“ ersetzt.                                   §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-\ngezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit\nGeld- und Sachbezüge nach Absatz 1.“\nArtikel 5\nÄnderung der Soldatenurlaubsverordnung\nArtikel 9\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nBekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134)\nwird wie folgt geändert:                                          Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),\n1. § 10 wird wie folgt gefasst:                                zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt\n„§ 10\ngeändert:\nSachbezüge\nBei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der       1. § 9 wird wie folgt geändert:\nGeldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit                a) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden                   bis 8“ durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4 bis 9“\nist.“                                                              ersetzt.\nb) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1\n„Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche\nbis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter\nVersorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe\nentsprechend.“\ndes § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.“\n2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nund 7“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2 und 8“ ersetzt.\na) In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort\n„Grunde“ durch das Wort „Grund“ ersetzt.               3. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 1 werden die Wörter „ einschließlich der             a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 6 und 10“\nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“                  durch die Angabe „§ 9 Abs. 7 und 11“ ersetzt.\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch\ndie Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.\nArtikel 6\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Personalstärkegesetzes\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6“\nDie §§ 3 und 4 des Personalstärkegesetzes vom                        durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ und\n20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 19              die Angabe „§ 9 Abs. 10 Satz 2“ durch die Angabe\nAbs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)                „§ 9 Abs. 11 Satz 2“ ersetzt.\ngeändert worden ist, werden aufgehoben.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch\ndie Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.\nArtikel 7\n5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Wehrbeschwerdeordnung\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der                 den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51\nBekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I                      Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-\nS. 1137, 1906), die durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom          gesetzes herangezogen werden soll.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1825\n6. § 14a wird wie folgt geändert:                                3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                  unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall\nminister der Verteidigung“ durch die Wörter „Bun-             leistet oder an einer besonderen Auslandsverwen-\ndesministerium der Verteidigung“ ersetzt.                     dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,\nLeistungen nach §§ 13 bis 13d;\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister der Verteidigung“ durch die Wörter „Das              diese Leistungen werden auch gewährt bei der\nBundesministerium der Verteidigung“ und die                   Heranziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,\nWörter „Bundesminister der Finanzen“ durch die                §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-\nWörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.              gesetzes.“\n4. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift „III. Leis-\n7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1            tungen nach § 2 Nr. 3 und 4“ die Angabe „und 4“ ge-\nNr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51          strichen.\nAbs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.\n5. In § 23 werden die Wörter „ Bundesministers der Ver-\nteidigung“ durch die Wörter „ Bundesministeriums\n8. In § 16a Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch            der Verteidigung“ und die Wörter „der Bundesmi-\ndie Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.                              nister der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bun-\ndesministerium der Verteidigung“ ersetzt.\nArtikel 10\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                         Artikel 11\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der                Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I\nIn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungs-\nS. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai\nvom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:\n1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786)\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt in der   geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2“ durch\nÜberschrift „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4“         die Angabe „§ 51 Abs. 6“ ersetzt.\ndie Angabe „und 4“ gestrichen.\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\nArtikel 12\n„Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4\nAbs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 51 Abs. 2,                  Änderung des Zivildienstgesetzes\n§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes            Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngeleistet wird.“                                           machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt\n„§ 2                          geändert:\nLeistungsarten\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,                 1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Umfange“ durch\ndas Wort „Umfang“ ersetzt.\n1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,\na) allgemeine Leistungen (§ 5),\n2. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „der Heilfürsorge,“\nb) Überbrückungsgeld (§ 5a),                              gestrichen.\nc) besondere Zuwendung (§ 5b),\nd) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),            3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort\ne) Einzelleistungen (§ 6),                                „Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „ Behauptungen“ die\nf) Sonderleistungen (§ 7),                                Angabe „ und Bewertungen,“ eingefügt.\ng) Mietbeihilfe (§ 7a),\nh) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);\ndiese Leistungen werden mit Ausnahme des Über-                                  Artikel 13\nbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der              Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nim Anschluss an den Grundwehrdienst oder Wehr-           In § 25 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\ndienst in der Verfügungsbereitschaft leistet;          buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\n2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als             durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000\nSanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung       (BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden nach\n(§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) leistet,                den Wörtern „Wehrdienst leisten“ die Wörter „und nicht\nLeistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-      wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten“ ein-\noffiziere (§ 12a);                                     gefügt.","1826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nArtikel 14                                  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                       (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\nIn § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 4 Satz 1 und § 204 Abs. 1\n„(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nbei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndrei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienst-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nleistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 30. November 2000\n§ 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des\n(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe\nDienstes bestehen.“\n„§§ 51a und 54 Abs. 5“ jeweils durch die Angabe „§§ 51a,\n54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.\nArtikel 17\nArtikel 15                                       Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                          Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\n– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\ngeändert werden.\nsetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I\nS. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird                                             Artikel 18\nwie folgt gefasst:                                                                     Bekanntmachungserlaubnis\n„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit\nWortlaut des Soldatengesetzes, des Arbeitsplatz-\nstehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1\nschutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes\nNr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst-\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4.“\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 16\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                                                     Artikel 19\nInkrafttreten\n§ 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nRud o lf Sc harp ing\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}