{"id":"bgbl1-2000-57-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=28","order":4,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz - StSenkErgG)","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1812,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["1812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nGesetz\nzur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes\n(Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG)\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Änderung des Steuersenkungsgesetzes\nArtikel 1 Nr. 40 des Steuersenkungsgesetzes vom\nArtikel 1\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geän-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                 dert:\nNach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I       1. Buchstabe r wird wie folgt gefasst:\nS. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom           „r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,\nwird folgender Absatz 3 angefügt:                                    „(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden\n„(3) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außeror-              1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der fol-\ndentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 enthal-              genden Fassung:\nten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf                 „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst\nden Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den                   sich nach dem zu versteuernden Einkommen.\nBetrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht                  Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b\nübersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem                     und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-\nermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steu-                  kommen\nerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er\nim sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufs-                1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):\nunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte                   0;\ndes durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,\n2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:\nwenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten\nzu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-                      (768,85 · y + 1 990) · y;\nsionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen                    3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:\nwäre, mindestens jedoch 19,9 vom Hundert. Auf das um\ndie in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu ver-                      (278,65 · z + 2 300) · z + 432;\nsteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes                    4. von 55 008 Euro an:\nEinkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allge-\n0,485 · x – 9 872.\nmeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Ermäßigung\nnach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur                  „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-\neinmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Steuer-                steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten\npflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen                zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-\nVeräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Sat-                     tausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils\nzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur              des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden\nfür einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.                 Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittel-\nAbsatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“                          te zu versteuernde Einkommen.“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1813\n2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 in                 (43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-\nder folgenden Fassung:                                    raum 2002 letztmals und mit der Maßgabe anzu-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst              wenden, dass die Angabe „Deutsche-Mark-Betrag“\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen.                 durch die Angabe „Euro-Betrag“ ersetzt wird.““\nSie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und\n34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkom-     2. Buchstabe v wird wie folgt gefasst:\nmen                                                    „v) Absatz 47 wird wie folgt gefasst:\n1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):                        „(47) § 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Ge-\n0;                                                    setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\n2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:\nwenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des\n(747,80 · y + 1 700) · y;                             Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\n3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:                       ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend\n(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;                     anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Anwendung\n4. von 52 293 Euro an:                                    des § 34 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). In den Fällen,\n0,47 · x – 9 232.\nin denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro über-          zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermö-\nsteigenden Teils des auf einen vollen Euro-               gensübertragung nach dem Umwandlungssteuer-\nBetrag abgerundeten zu versteuernden Einkom-              gesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im\nmens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 755              Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des\nEuro übersteigenden Teils des auf einen vollen            Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nEuro-Betrag abgerundeten zu versteuernden                 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte\nEinkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-            als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt.\nBetrag abgerundete zu versteuernde Einkom-                § 34 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf              19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem\nden nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“;             Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe\n3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der fol-               anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe\ngenden Fassung:                                           „10 Millionen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millio-\nnen Euro“ tritt. § 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst              des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen.                 S. 1812) ist\nSie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und\n34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-              a) für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\nkommen                                                         mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stel-\nle der Angabe „19,9 vom Hundert“ die Angabe\n1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):                           „17 vom Hundert“ tritt und\n0;                                                    b) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\n2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:                             Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nAngabe „19,9 vom Hundert“ die Angabe\n(883,74 · y + 1 500) · y;\n„15 vom Hundert“ tritt.\n3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:\nFür die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der\n(228,74 · z + 2 397) · z + 989;                       Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\n4. von 52 152 Euro an:                                    (BGBl. I S. 1812) ist die Inanspruchnahme einer\nSteuerermäßigung nach § 34 in Veranlagungs-\n0,42 · x – 7 914.                                     zeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbeachtlich.““\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-\nsteigenden Teils des auf einen vollen Euro-         3. Buchstabe y wird wie folgt gefasst:\nBetrag abgerundeten zu versteuernden Einkom-\n„y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\nmens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739\nEuro übersteigenden Teils des auf einen vollen                „(52) § 39b ist anzuwenden\nEuro-Betrag abgerundeten zu versteuernden                   1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,\nEinkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-                  dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Anga-\nBetrag abgerundete zu versteuernde Einkom-                      be „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe „8 946\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf                    Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784 Deut-\nden nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                    sche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“ und in\n(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-                  Absatz 3 an die Stelle der Angabe „300 Deut-\nraum 2002 letztmals und in folgender Fassung                        sche Mark“ die Angabe „150 Euro“ treten.\nanzuwenden:                                                         Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist im\nKalenderjahr 2002 in der folgenden Fassung\n„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den\nanzuwenden:\nnächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-\nBetrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36                   „für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist\nohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.“                  der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf den","1814       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nnächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen                  3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,\nEuro-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits                    dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen\ndurch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um                    „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „42“ und\n35 zu erhöhen,“                                                  an die Stelle der Angaben „17 442 Deutsche\n2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,                        Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“ die Anga-\ndass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des                  ben „9 144 Euro“ und „25 812 Euro“ treten.““\nZitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat\n„§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle\nder Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“                                   Artikel 3\nund „47“ und an die Stelle der Angaben „17 442                               Neufassung\nDeutsche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“                     geänderter Gesetze und Verordnungen\ndie Angaben „9 036 Euro“ und „26 964 Euro“\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\ntreten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalen-\nlaut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten\nderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzu-\nGesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften\nwenden:\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n„3. die Vorsorgepauschale                           machen.\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach\nMaßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,\nArtikel 4\nb) in der Steuerklasse III nach Maßgabe\nInkrafttreten\ndes § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-\nbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}