{"id":"bgbl1-2000-57-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=26","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach\ngeforderten Wert um mindestens 25 vom Hun-\ndert unterschreitet, und\nArtikel 1\n2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                              dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor\nDas Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der                           diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der\nBekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734),                        Fertigstellung angeschafft hat.“\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt ge-        2. In § 9 wird\nändert:                                                           a) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „500 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „256 Euro“ und\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „400 Deutsche Mark“\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         durch die Angabe „205 Euro“\n„Bemessungsgrundlage sind                                  ersetzt.\n1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbren-\nnungsmotorisch oder thermisch angetriebenen          3. § 19 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nWärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl\n„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5\nvon mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepum-\nSatz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des\npenanlage mit einer Leistungszahl von mindes-\nArtikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\ntens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wär-\n(BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4\nmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von\nSatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes\nmindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals\nAnlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich\nanzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig\nder Anbindung an das Heizsystem, wenn der\ngestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte\nAnspruchsberechtigte\nAusbauten und Erweiterungen oder angeschaffte\na) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wär-          Genossenschaftsanteile.“\nmeschutzverordnung vom 16. August 1994\n(BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum\nEnde des Jahres der Fertigstellung ange-                                      Artikel 2\nschafft, oder                                                  Änderung des Wohngeldgesetzes\nb) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der             Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nFertigstellung angeschafft                        chung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geän-\nund die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der          dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor               (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder\n2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für            1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nderen Errichtung die Wärmeschutzverordnung              a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nvom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und             „9.1. die Lohn- und Einkommensersatzleistun-\ndie der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des                      gen sowie die ausländischen Einkünfte nach\nzweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-                    § 32b des Einkommensteuergesetzes,\nden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 ange-\nschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1                 „9.2. der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuerge-\ngenannten Maßnahmen entfallen.“                                    setzes steuerfreie Betrag von Abfindungen\nwegen einer vom Arbeitgeber veranlassten\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung\n„Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich                      des Dienstverhältnisses,\num jährlich 400 Deutsche Mark, wenn                            „9.3. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-\n1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für                      setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-\ndessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung                        lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkoh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                    1811\nlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des                                            Artikel 3\nBraunkohlentiefbaues und der Eisen- und                                          Änderung\nStahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,                          des Gesetzes zur Änderung\nEinschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-                    des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze\nnalisierungsmaßnahmen,\nArtikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldge-\n„9.4. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-             setzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999\nmensteuergesetzes steuerfreie Rente wegen              (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert:\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach den\n§§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-                1. In Nummer 9 werden in § 10 Abs. 2 die Nummern 9\ngesetzbuch,“.                                              und 15 gestrichen.\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n2. In Nummer 19 wird § 33 Abs. 6 Satz 1 gestrichen.\n„15. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzu-\nrechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum                                            Artikel 4\nFamilienhaushalt rechnenden Personen ge-\nNeufassung des Wohngeldgesetzes\nzahlt werden, sowie die Leistungen nach dem\nUnterhaltsvorschussgesetz,“.                               Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann das Wohngeldgesetz in der vom\n1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n2. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nblatt neu bekannt machen.\n„§ 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37b\nund 41 sind entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 5\n3. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem                                        Inkrafttreten\nWort „rechnenden“ die Wörter „Kinder, für die Kinder-              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\ngeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach                   am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\ndem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und                  1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am\nsonstigen“ eingefügt.                                           1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}