{"id":"bgbl1-2000-57-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":6,"num_pages":20,"content":["1790           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nGesetz\nzur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge\n(Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nInhaltsübersicht                                     Artikel    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       1  geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung       2  2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung            3\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                    4\nMark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung    5\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995             6   2. In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe\n„12 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 136\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                         7\nEuro“ ersetzt.\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung         8\nÄnderung des Außensteuergesetzes                           9   3. In § 2 Abs. 3 Satz 3, 6 und 7 werden jeweils die An-\ngabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                           10\n„51 500 Euro“ und in Satz 6 und 7 jeweils die Angabe\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                     11      „200 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 000\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999             12      Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                    13\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                         14\na) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung         15\naa) In Satz 1 wird die Angabe „16 000 Deutsche\nÄnderung der Verordnung über die Erstattung von\nUmsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische\nMark“ durch die Angabe „8 181 Euro“ ersetzt.\nMissionen und berufskonsularische Vertretungen                        bb) In Satz 2 werden die Angabe „20 000 Deut-\nsowie an ihre ausländischen Mitglieder                    16              sche Mark“ durch die Angabe „10 226 Euro“\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                           17              und die Angabe „24 000 Deutsche Mark“\nÄnderung von Verordnungen zum Bewertungsgesetz            18              durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                      b) In Nummer 10 wird die Angabe „24 000 Deutsche\nsteuergesetzes                                            19          Mark“ durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung      20      c) In Nummer 15 wird die Angabe „700 Deutsche\nÄnderung des Grundsteuergesetzes                          21          Mark“ durch die Angabe „358 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung           22      d) In Nummer 26 wird die Angabe „3 600 Deutsche\nÄnderung der Abgabenordnung                               23\nMark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung       24      e) In Nummer 27 wird die Angabe „36 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „18 407 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Mitteilungsverordnung                        25\nf) In Nummer 38 und 51 wird die Angabe „2 400\nNeufassung der Kleinbetragsverordnung                     26\nDeutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 224\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  27          Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nverordnung                                                28   5. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes                   29      a) In Absatz 4a Satz 5 wird die Angabe „4 000 Deut-\nÄnderung der Versicherungsteuer-Durchführungs-                        sche Mark“ durch die Angabe „2 050 Euro“ ersetzt.\nverordnung                                                30      b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes                    31\naa) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „75 Deut-\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                  32              sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ er-\nÄnderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes            33              setzt.\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                          bb) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                         34\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „46\nÄnderung des Gesetzes über Bergmannsprämien               35                    Deutsche Mark“ durch die Angabe „24\nNeufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-                               Euro“ ersetzt.\nordnungen                                                 36\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                37                     Deutsche Mark“ durch die Angabe „12\nInkrafttreten                                             38                     Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1791\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe „10                 bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „6                     aaa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die\nEuro“ ersetzt.                                               Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch\ncc) In Nummer 6b Satz 3 wird die Angabe „2 400                         die Angabe „920 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „1 250                       bbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die\nEuro“ ersetzt.                                                      Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.\n6. In § 5a Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „DM 1,80“\ncc) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „18 000\ndurch die Angabe „0,92 Euro“, die Angabe „DM 1,35“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „9 204\ndurch die Angabe „0,69 Euro“, die Angabe „DM 0,90“\nEuro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „0,46 Euro“ und die Angabe „DM\n0,45“ durch die Angabe „0,23 Euro“ ersetzt.                  b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe\n„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 556\n7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche              Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-\n8. § 7g wird wie folgt geändert:                                   derjahr folgende Höchstbeträge:\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                      1. ein Grundhöchstbetrag von              1 334 Euro,\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „400 000                     im Fall der Zusammenveranlagung\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „204 517                    von Ehegatten von                     2 668 Euro;\nEuro“ ersetzt.\n2. ein Vorwegabzug von                    3 068 Euro,\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „240 000\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „122 710                    im Fall der Zusammenveranlagung\nEuro“ ersetzt.                                              von Ehegatten von                     6 136 Euro.\nb) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „300 000 Deut-                Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hun-\nsche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“                      dert der Summe der Einnahmen\nersetzt.                                                        a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nc) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „600 000                    § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „307 000 Euro“                      § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung\nersetzt.                                                            des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne\ndes § 3 Nr. 62 erbracht werden oder\nder Steuerpflichtige zum Personenkreis des\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und\na) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Deutsche\nb) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\ndes § 22 Nr. 4;\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deut-\n3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c\nsche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.\nein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für\nSteuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember\n10. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Angabe „0,70                  1957 geboren sind;\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ und\ndie Angabe „0,33 Deutsche Mark“ durch die Angabe                4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den\n„0,17 Euro“ ersetzt.                                                Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge über-\nsteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu\n50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags ab-\n11. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 044 Euro“ ersetzt.         14. § 10b wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „100 Deutsche               a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-\nMark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe             sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ er-\n„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „102                   setzt.\nEuro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „3 000 Deut-\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „200 Deutsche                    sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ und\nMark“ durch die Angabe „102 Euro“ ersetzt.                  die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „3 068 Euro“ ersetzt.\n12. In § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „500 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.          15. § 10c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „108 Deutsche Mark“\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                   durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 2 werden in Satz 2 Nr. 1 die Angabe\naa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „27 000              „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 068\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „13 805                 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 610 Deutsche\nEuro“ ersetzt.                                          Mark“ durch die Angabe „1 334 Euro“, in Num-","1792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nmer 3 die Angabe „1 305 Deutsche Mark“ durch          21. § 13a wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „667 Euro“ und in Satz 3 die Zahl „54“         a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\njeweils durch die Zahl „36“ sowie das Wort „Deut-\nsche-Mark-Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“                „Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind\nersetzt.                                                      anzusetzen\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „2 214 Deutsche                    1. bei einem Hektarwert\nMark“ durch die Angabe „1 134 Euro“ ersetzt.                     bis 300 Deutsche Mark                 205 Euro,\nd) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden das                 2. bei einem Hektarwert\nWort „Deutsche-Mark-Beträge“ jeweils durch das                   über 300 Deutsche Mark\nWort „Euro-Beträge“ und in Satz 2 die Angabe                     bis 500 Deutsche Mark                 307 Euro,\n„2 214 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 134                 3. bei einem Hektarwert\nEuro“ ersetzt.                                                   über 500 Deutsche Mark\nbis 1 000 Deutsche Mark               358 Euro,\n16. § 10d wird wie folgt geändert:                                    4. bei einem Hektarwert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 über 1 000 Deutsche Mark\nbis 1 500 Deutsche Mark               410 Euro,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche\n5. bei einem Hektarwert\nMark“ durch die Angabe „511 500 Euro“ er-\nüber 1 500 Deutsche Mark\nsetzt.\nbis 2 000 Deutsche Mark               461 Euro,\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche\n6. bei einem Hektarwert\nMark“ jeweils durch die Angabe „51 500 Euro“\nüber 2 000 Deutsche Mark              512 Euro.“\nersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deut-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deut-              sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.\nsche Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500\nEuro“ ersetzt.                                            c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.\n17. § 10e wird wie folgt geändert:\n22. § 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deutsche\naa) In Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deut-                 Mark“ durch die Angabe „61 800 Euro“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“\nb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „35 000 Deut-\nund die Angabe „16 500 Deutsche Mark“\nsche Mark“ jeweils durch die Angabe „18 000 Euro“\ndurch die Angabe „8 437 Euro“ ersetzt.\nund die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die\nbb) In Satz 4 werden die Angabe „9 000 Deutsche               Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „4 602 Euro“ und die          c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „7 500 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „3 835 Euro“ ersetzt.                             „Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000\nEuro, so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro\nb) In Absatz 5a Satz 1 werden die Angabe „120 000                 nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des überstei-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „61 355 Euro“                 genden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegat-\nund die Angabe „240 000 Deutsche Mark“ durch                  ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt\ndie Angabe „122 710 Euro“ ersetzt.                            werden und deren Einkommen den Betrag von\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „150 000 Deut-              36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Be-\nsche Mark“ durch die Angabe „76 694 Euro“ er-                 trag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene\nsetzt.                                                        500 Euro des übersteigenden Einkommens um\n10 300 Euro.“\n18. In § 10h Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 124 Euro“ und die Anga-        23. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbe „16 500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 437             a) In Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“\nEuro“ ersetzt.                                                    durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „300 000 Deutsche\n19. In § 10i Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „3 500              Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „1 790 Euro“ und\nin Nummer 2 die Angabe „22 500 Deutsche Mark“             24. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „11 504 Euro“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.\n20. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „80 000 Deutsche Mark“\na) In Satz 1 wird die Angabe „1 300 Deutsche Mark“                durch die Angabe „41 000 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“       25. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche\ndurch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.                   Mark“ durch die Angabe „3 072 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1793\n26. In § 19a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche              durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu\nMark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.                        erhöhen.“\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Deutsche-\n27. In § 20 Abs. 4 werden in Satz 1 und 3 die Angabe                  Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“\n„3 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe                    ersetzt.\n„1 550 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „6 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „3 100 Euro“ ersetzt.         33. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „30 000 DM“\njeweils durch die Angabe „15 340 EUR“ und die An-\n28. § 22 wird wie folgt geändert:                                 gabe „100 000 DM“ jeweils durch die Angabe „51 130\na) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Deut-              EUR“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.\n34. § 33a wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe\n„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 072             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuro“ ersetzt.                                                aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe\n„14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n29. In § 23 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „1 000 Deutsche                 „7 188 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „624 Euro“ ersetzt.\n30. In § 24a Satz 1 wird die Angabe „3 720 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 908 Euro“ ersetzt.                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n31. § 32 wird wie folgt geändert:                                         aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 800\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „14 040 Deut-                         Deutsche Mark“ durch die Angabe „924\nsche Mark“ durch die Angabe „7 188 Euro“ ersetzt.                       Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 400\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\naa) In Satz 1 werden die Angabe „3 456 Deutsche\n„1 236 Euro“ und die Angabe „4 200\nMark“ durch die Angabe „1 782 Euro“ und die\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\nAngabe „1 512 Deutsche Mark“ durch die An-\n„2 148 Euro“ ersetzt.\ngabe „774 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „3 600 Deutsche\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „540 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „276 Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „5 616 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „2 916 Euro“ ersetzt.             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200\n32. § 32a wird wie folgt geändert:                                              Deutsche Mark“ durch die Angabe „624\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         Euro“ ersetzt.\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich                bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie                                Deutsche Mark“ durch die Angabe „924\nbeträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c                       Euro“ ersetzt.\njeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):                              aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200\n0;                                                                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „624\n2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:                                       Euro“ ersetzt.\n(768,85 · y + 1 990) · y;                                     bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800\n3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:                                      Deutsche Mark“ durch die Angabe „924\n(278,65 · z + 2 300) · z + 432;                                     Euro“ ersetzt.\n4. von 55 008 Euro an:\n35. § 33b wird wie folgt geändert:\n0,485 · x – 9 872.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-\nsteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu              „(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich\nversteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-                nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als\nsendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des              Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad\nnach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Ein-               der Behinderung\nkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu              von 25 und 30                 310 Euro\nversteuernde Einkommen.“\nvon 35 und 40                 430 Euro\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon 45 und 50                 570 Euro\n„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den\nnächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen                  von 55 und 60                 720 Euro\nEuro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits                 von 65 und 70                 890 Euro","1794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nvon 75 und 80                 1 060 Euro                          „für die Berechnung der Vorsorgepauschale\nvon 85 und 90                 1 230 Euro                          ist der Jahresarbeitslohn auf den nächsten\ndurch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Be-\nvon 95 und 100                1 420 Euro.                         trag abzurunden, wenn er nicht bereits durch\nFür Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6               36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu\nsind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag                 erhöhen,“.\nauf 3 700 Euro.“                                              bb) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „720 Deutsche               cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nMark“ durch die Angabe „370 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 8 werden die Angabe „17 442\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 800 Deut-                Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 946 Euro“\nsche Mark“ durch die Angabe „924 Euro“ ersetzt.               und die Angabe „53 784 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „27 306 Euro“ ersetzt.\n36. In § 34f Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird die An-\nc) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe „300 Deutsche\ngabe „1 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-\nMark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\nbe „512 Euro“ ersetzt.\n37. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „1 500 Deutsche           44. § 40 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „767 Euro“ und die Angabe              a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deut-\n„3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534                     sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nEuro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe „300\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „156 Euro“, die\n38. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche                   Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nMark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.                            „104 Euro“ und die Angabe „100 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.\n39. In § 36d Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-\nstabe a wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ jeweils       45. § 40a wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „120\n40. § 37 wird wie folgt geändert:                                     Deutsche Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „1 200 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.           b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              „Eine Beschäftigung in geringem Umfang und\ngegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche                   Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 Euro im\nMark“ durch die Angabe „200 Euro“ und die                Monat nicht übersteigt.“\nAngabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „50 Euro“ ersetzt.                              c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „22 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die\n46. § 40b wird wie folgt geändert:\nAngabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2 500 Euro“ ersetzt.                         a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 bis 3 die Angabe\n„3 408 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe\n41. § 39 wird wie folgt geändert:                                     „1 752 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „4 200\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2 148 Euro“\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „10 Deutsche                ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\nb) In Absatz 4 Satz 4 und in Absatz 5a Satz 4 wird                durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.\njeweils die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „10 Euro“ ersetzt.\n47. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1 600 Deut-\nsche Mark“ jeweils durch die Angabe „800 Euro“ und\n42. § 39a wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „108 Deutsche            „3 000 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deut-        48. In § 41c Abs. 4 Satz 2 und in § 42d Abs. 5 wird die\nsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.           Angabe „20 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-\nbe „10 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n49. In § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd\nwird die Angabe „zwanzig Deutsche Mark“ durch die\n43. § 39b wird wie folgt geändert:\nAngabe „zehn Euro“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie          50. In § 44 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „Deutsche-Mark-\nfolgt gefasst:                                       Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1795\n51. In § 45c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche             vorgenommen werden, für das das Körper-\nMark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.                        schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\n52. In § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird die          S. 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerun-\nAngabe „800 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-               gen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen\nbe „410 Euro“ ersetzt.                                           werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzu-\n53. In § 50a Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-              wenden.“\nsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.                   g) Absatz 35 wird aufgehoben.\nh) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:\n54. In § 50c Abs. 9 wird die Angabe „100 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „51 129 Euro“ ersetzt.                      „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden\n1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\n55. In § 50e Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-                   mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nsche Mark“ durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.                    Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428\nEuro tritt, und\n56. In § 51a Abs. 2a Satz 1 werden die Angabe „6 912                 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“ und                     Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von\ndie Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch die Anga-                     7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“\nbe „1 782 Euro“ ersetzt.\ni) In Absatz 41 wird die Nummer 1 aufgehoben.\n57. § 52 wird wie folgt geändert:                                 j) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veran-\nlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt            k) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002                „(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veran-\nanzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn                 lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung\nerstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-           l) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:\nden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001              „(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,                  1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-                    mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des\nzember 2001 zufließen.“                                          Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428\nb) Die Absätze 7, 8, 11, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,                  Euro tritt, und\nAbs. 25 Satz 2, Abs. 27 und 30 werden aufge-                 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\nhoben.                                                           Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Be-\nc) Absatz 24a in der Fassung des Gesetzes vom                        trags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird Ab-                      tritt.“\nsatz 24b und wie folgt gefasst:                           m) Die Absätze 47a und 48 werden aufgehoben.\n„(24b) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalender-         n) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\njahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:\n„(52) § 39b ist anzuwenden\n„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten\nvollen Euro-Betrag abzurunden.““                             1. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,\ndass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des\nd) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:                                 Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat\n„(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom                    „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals                 der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“\nfür das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem                  und „47“ und an die Stelle der Angaben „8 946\n31. Dezember 2001 endet.“                                        Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036\ne) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:                                 Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6\nNr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der fol-\n„(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom                    genden Fassung anzuwenden:\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals\nfür das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem                  „3. die Vorsorgepauschale\n31. Dezember 2001 endet.“                                              a) in den Steuerklassen I, II und IV nach\nf) Absatz 34a wird wie folgt gefasst:                                         Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,\n„(34a) § 17 in der Fassung des Artikels 1 des                        b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)                           des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-\nist, soweit Anteile an unbeschränkt körper-                               bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;“\nschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert             2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,\nwerden, erstmals auf Veräußerungen anzuwen-                      dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen\nden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs                 „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“ und\nder Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden,                an die Stelle der Angaben „8 946 Euro“ und","1796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n„27 306 Euro“ die Angaben „9 144 Euro“ und       1. In § 8 wird die Angabe „40 000 Deutsche Mark“ durch\n„26 096 Euro“ treten.“                              die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.\n58. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:              2. In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „4,00 Deut-       3. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche\nsche Mark“ durch die Angabe „2,05 Euro“            Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nersetzt.\n4. § 56 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „5,00 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“            a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „28 403\nersetzt.                                               Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 543 Euro“\nersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,00 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.             b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „14 201\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „7 271 Euro“\nc) In Nummer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„Lagenvergleichszahl        Ausgangsbetrag\nje Quadratmeter      5. In § 70 Satz 1 werden die Angabe „800 Deutsche Mark“\nin Euro            durch die Angabe „410 Euro“ und die Angabe „1 600\nbis   20                 1,28             Deutsche Mark“ durch die Angabe „820 Euro“ ersetzt.\n21 bis      30                 1,79          6. In § 73d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-\n31 bis      40                 2,56             scher Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\n41 bis      50                 3,58\n7. § 84 wird wie folgt geändert:\n51 bis      60                 4,09\na) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n61 bis      70                 4,60                  „(3a) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom\n71 bis     100                 5,11                 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals\nab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\nüber 100                 6,39“.\nb) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „1,00 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.                  „(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „5,00 Deutsche\nab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\nMark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3e wird der neue Absatz 3f.\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „0,25 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,13 Euro“ ersetzt.\ng) In Nummer 7 wird die Angabe „0,50 Deutsche                                      Artikel 3\nMark“ durch die Angabe „0,26 Euro“ ersetzt.                                 Änderung der\nh) In Nummer 8 wird die Angabe „0,10 Deutsche                    Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nMark“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.            Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I\n59. In § 65 Abs. 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“        S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\ndurch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.                       vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt\ngeändert:\n60. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „2 400 Deut-\n„(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite      sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.\nKind jeweils 138 Euro, für das dritte Kind 154 Euro und\nfür das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche\nmonatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kin-\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\ndergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2\nmonatlich 16 Euro.“\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nArtikel 2\nAnwendungszeitraum\nÄnderung der\nDie Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der            (BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf den\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I            laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-\nS. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          zember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt          wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\ngeändert:                                                       zember 2001 zufließen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                 1797\nArtikel 4                                 (2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus-\nnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                     mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),              gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                schränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-           Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-\nändert:                                                          steigen:\nals Pension          38 654 Euro    jährlich,\n1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.            als Witwengeld       25 769 Euro    jährlich,\nals Waisengeld        7 731 Euro    jährlich für jede\n2. In § 24 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche Mark“                                              Halbwaise,\ndurch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.\n15 461 Euro    jährlich für jede\n3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche                                            Vollwaise.“\nMark“ durch die Angabe „15 339 Euro“ ersetzt.\n2. In § 4 werden die Angabe „1 560 000 Deutsche Mark“\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                 durch die Angabe „797 615 Euro“ und die Angabe\n„600 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „306 775\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEuro“ ersetzt.\n„(1) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember          3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n2000 (BGBl. I S. 1790) ist, soweit in den folgenden\n„§ 6\nAbsätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist,\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-                             Anwendungszeitraum\nwenden.“                                                     Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nb) Absatz 10a wird wie folgt geändert:                        in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für\naa) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch\nden Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\ndie Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 3“\ndurch die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.                                   Artikel 6\ncc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die        Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.                            Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993\n(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\n5. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Beträge, die       Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird\nnach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5“ durch die Angabe         wie folgt geändert:\n„Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                              a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „3 672\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“\nÄnderung der\nund in Nummer 2 die Angabe „1 836 Deutsche\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nMark“ durch die Angabe „972 Euro“ ersetzt.\nDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996\n(BGBl. I S. 365) wird wie folgt geändert:                            aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die An-\ngabe „306 Deutsche Mark“ durch die Anga-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                             be „162 Euro“ und in Buchstabe b die Anga-\nbe „153 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„§ 2\n„81 Euro“ ersetzt.\nKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\nbb) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die An-\n(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,                   gabe „71,40 Deutsche Mark“ durch die Anga-\ndie den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch                        be „37,80 Euro“ und in Buchstabe b die An-\ngewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan-                       gabe „35,70 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nsprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des                        be „18,90 Euro“ ersetzt.\nAbsatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:\ncc) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die An-\nals Pension         25 769 Euro      jährlich,                          gabe „10,20 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nals Witwengeld      17 179 Euro      jährlich,                          be „5,40 Euro“ und in Buchstabe b die An-\ngabe „5,10 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nals Waisengeld       5 154 Euro      jährlich für jede                  be „2,70 Euro“ ersetzt.\nHalbwaise,\nc) In Absatz 5 werden die Angabe „3 672 Deutsche\n10 308 Euro      jährlich für jede            Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“ und die\nVollwaise,                   Angabe „1 836 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nals Sterbegeld       7 669 Euro      als Gesamtleistung.          be „972 Euro“ ersetzt.","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „Pfennigs“ durch die        8. § 36 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Cents“ ersetzt.                                                                 „§ 36\n3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                  Zeitlicher Anwendungsbereich\n„(5) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-           Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Arti-\nsung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember             kels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\n2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranla-          S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002\ngungszeitraum 2002 anzuwenden.“                               anzuwenden.“\nArtikel 7                                                     Artikel 8\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                                 Änderung der Gewerbesteuer-\nDurchführungsverordnung\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),               Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom            Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl.\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-       I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nändert:                                                      vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 8 Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche\n1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deutsche\n2. In § 9 Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche             Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.                 b) In Nummer 3 Satz 2 sowie in Nummer 4 und 5 wird\ndie Angabe „7 500 Deutsche Mark“ jeweils durch\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                    die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:               2. § 36 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird durch                                       „§ 36\ndie Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nZeitlicher Anwendungsbereich\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deut-                Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in\nsche Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“            der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. De-\nersetzt.                                             zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500 Deutsche           Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.“\nMark“ durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „24 000 Deutsche                                Artikel 9\nMark“ jeweils durch die Angabe „12 000 Euro“                    Änderung des Außensteuergesetzes\nersetzt.\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut-       S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“             vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt\nersetzt.                                              geändert:\n4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                      1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch          a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32 000 Deut-\ndas Wort „Euro“ ersetzt.                                     sche Mark“ durch die Angabe „16 500 Euro“\nersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                       b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „150 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „77 000 Euro“ er-\nsetzt.\n5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „120 000 Deut-\n6. § 31 wird wie folgt geändert:                                         sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“\nersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „100 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“                    bb) In Nummer 3 wird die Angabe „300 000 Deut-\nersetzt.                                                          sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“\nersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.         2. In § 7 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2310), der nach Maß-\n7. In § 34 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe     gabe des § 21 Abs. 7 Satz 1 anzuwenden ist, wird die\n„20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“                 Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nersetzt.                                                      be „62 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                 1799\n3. In § 9 wird die Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch      1. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.                            a) In Satz 1 wird die Angabe „160 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „81 807 Euro“ ersetzt.\n4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.           b) In Satz 2 werden die Angabe „160 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „81 807 Euro“ und die\n5. Dem § 21 wird folgender Absatz 10 angefügt:                      Angabe „320 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nbe „163 614 Euro“ ersetzt.\n„(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2\nund 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes        c) In Satz 3 werden die Angabe „60 000 Deutsche\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals                 Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ und die\nfür den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7                Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nAbs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der            be „15 339 Euro“ ersetzt.\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nber 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden            2. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. für die Einkommensteuer und die Körper-                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,                    Mark“ durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in            bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 500 Deutsche\neinem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ent-                    Mark“ durch die Angabe „1 278 Euro“ ersetzt.\nstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2001                 b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche\nbeginnt.“                                                        Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.\nArtikel 10                          3. § 17 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                       a) In Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\nS. 1998) wird wie folgt geändert:                               b) In Satz 4 wird die Angabe „2 400 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche        c) In Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\nMark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.                    durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1, in § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 5     4. Dem § 19 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:\nAbs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 Million Deutsche\n„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5\nMark“ jeweils durch die Angabe „500 000 Euro“ er-\nSatz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Arti-\nsetzt.\nkels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1790) sind erstmals anzuwenden auf nach dem\n3. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Pfennigbeträge“\n31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte\ndurch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.\nWohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweite-\nrungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.“\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                                         Artikel 12\n„Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem          Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999\nZweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des       Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August\nArtikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000        1997 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Artikel 8 des\n(BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungs-  Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird\nzeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der        wie folgt geändert:\nKörperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume\n1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungs-       1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I\nS. 1998).“                                               a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche\n„§ 7 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals für nach dem                 Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ ersetzt.\n31. Dezember 2001 endende Feststellungszeit-\nräume anzuwenden.“                                       c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.\nArtikel 11                        2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                   a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“\nDas Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-                 durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.\nkanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt        b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember              Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452\n1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:                    Euro“ ersetzt.","1800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:                         bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“\n„(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2\nersetzt.\nSatz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist           b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-\nerstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für            sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\ndas Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“\n7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „32 500\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „16 620 Euro“ und\nArtikel 13                              die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                       gabe „50 000 Euro“ ersetzt.\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der               8. § 20 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom                 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „250 000 Deut-\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:              sche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“\nersetzt.\n1. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“             b) In Absatz 2 werden die Angabe „250 000 Deutsche\ndurch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.                             Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ und die\nAngabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die\n2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch               Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „Euro“ ersetzt.\n9. In § 23a Abs. 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche\n3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „5 000 Deut-       Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\n10. In § 25a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“\ndurch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                    11. In § 26a Abs. 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                                 Artikel 15\n(BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:                                         Änderung der\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\n1. In § 1a Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.               Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\n2. In § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 000      S. 1308), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“            22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-\nersetzt.                                                  ändert:\n3. § 4 Nr. 6 Buchstabe b wird aufgehoben.                    1. In § 25 wird die Angabe „8,67 Pfennig“ durch die An-\ngabe „4,43 Cent“ ersetzt.\n4. In § 16 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche\n2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nMark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\n3. § 44 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die\naa) In Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche               Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Anga-\nMark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.           be „250 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche            b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“\nMark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.             durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-         c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.            sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 4 wird die Angabe „fünf\n4. In § 53 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“\ndurch die Angabe „Euro“ ersetzt.\nersetzt.\n5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „400 Deut-\n6. § 18a wird wie folgt geändert:                               sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“, in Satz 3\ndie Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„25 Euro“ und in Satz 4 die Angabe „1 000 Deutsche\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000 Deut-           Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe\nsche Mark“ durch die Angabe „200 000 Euro“         „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“\nersetzt.                                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1801\n6. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „120 000 Deutsche          4. § 152 wird wie folgt gefasst:\nMark“ durch die Angabe „61 356 Euro“ ersetzt.                                          „§ 152\nAnwendung des Gesetzes\nArtikel 16                                (1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Arti-\nkels 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nÄnderung der Verordnung                          S. 1790) ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden.\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer\nan ausländische ständige diplomatische                     (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 49, 55 und 125 Beträge\nMissionen und berufskonsularische                     in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem\n31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“\nVertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder\nDie Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer        5. In den Anlagen 9 und 9a zum Bewertungsgesetz wer-\nan ausländische ständige diplomatische Missionen und            den die Wörter „einer Deutschen Mark“ jeweils durch\nberufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländi-        die Wörter „einem Euro“ ersetzt.\nschen Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780) wird wie folgt ge-\nArtikel 18\nändert:\nÄnderungen von\n1. Im Titel wird der Abkürzung der Verordnung in der                 Verordnungen zum Bewertungsgesetz\nKlammer folgende Kurzbezeichnung vorangestellt:\n„Umsatzsteuererstattungsverordnung –“.                    1. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3\nund 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967\n(BGBl. I S. 805, 1184) wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.                                                    „§ 4\nDie in dieser Verordnung genannten Beträge in\n3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche         Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001\nMark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.                 als Berechnungsgrößen fort.“\n2. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8\nArtikel 17                             des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I\nS. 906) wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                                                  „§ 2\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-               Die in dieser Verordnung genannten Beträge in\nchung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-       Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998             als Berechnungsgrößen fort.“\n(BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:\n3. § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des\n1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in Deutscher        Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I\nMark oder in einer ausländischen Währung“ gestri-            S. 553), die durch die Verordnung vom 25. Februar\nchen.                                                        1970 (BGBl. I S. 216) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\n2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                     „§ 5\nDie in dieser Verordnung genannten Beträge in\n„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-\nDeutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001\nschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte\nals Berechnungsgrößen fort.“\nund auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete\nWert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs\nergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Fest-                              Artikel 19\nstellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehn-\nten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,                               Änderung des\noder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten          Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\num mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um            Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\n500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997\nMark, abweicht.“                                          (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt\n3. § 30 wird wie folgt gefasst:                              geändert:\n„§ 30                           1. § 10 wird wie folgt geändert:\nAbrundung                              a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „100 Deutsche\nDie in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte               Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nwerden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten             b) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „20 000\nabgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der                    Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 300 Euro“\numgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.“              ersetzt.","1802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur\nVollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von\na) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Anga-\n10 300 Euro.“\nbe „80 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„41 000 Euro“ und in Buchstabe b und c die An-\ngabe „20 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die          6. In § 18 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch\nAngabe „10 300 Euro“ ersetzt.                              die Angabe „300 Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „80 000 Deutsche\nMark“ jeweils durch die Angabe „41 000 Euro“           7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                     „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-\nc) In Nummer 9 wird die Angabe „10 000 Deutsche                hundertsätzen erhoben:\nMark“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.                      Wert des steuer-            Vomhundertsatz\npflichtigen Erwerbs (§ 10)     in der Steuerklasse\n3. § 13a wird wie folgt geändert:\nbis einschließlich ... Euro   I        II       III\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-\nsche Mark“ jeweils durch die Angabe „256 000                             52 000              7       12      17\nEuro“ ersetzt.\n256 000            11        17      23\nb) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „100 000 Deut-\n512 000            15        22      29\nsche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“\nersetzt.                                                              5 113 000            19        27      35\n12 783 000            23        32      41\n4. § 16 wird wie folgt gefasst:\n25 565 000            27        37      47\n„§ 16\nüber 25 565 000             30        40      50“.\nFreibeträge\n(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1\n8. In § 19a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „100 000\nNr. 1 der Erwerb\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“\n1. des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro;                     ersetzt.\n2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und\nder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steu-      9. In § 20 Abs. 7 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“\nerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro;                 durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.\n3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe\nvon 51 200 Euro;                                      10. In § 22 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „50 Euro“ ersetzt.\n4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von\n10 300 Euro;\n11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von\n5 200 Euro.                                                  „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 19\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)\n(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt       findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von          nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder\n1 100 Euro.“                                                   entsteht.“\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-                                 Artikel 20\nsche Mark“ durch die Angabe „256 000 Euro“                                    Änderung der\nersetzt.                                                    Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\n„Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird     8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geän-\nKindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15       dert:\nAbs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein beson-\nderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe         1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche\ngewährt:                                                  Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.\n1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von\n52 000 Euro;                                      2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.\n2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren\nin Höhe von 41 000 Euro;\n3. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche\n3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jah-         Mark“ jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.\nren in Höhe von 30 700 Euro;\n4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jah-     4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“\nren in Höhe von 20 500 Euro;                          jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000               1803\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:                                1. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „60 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.\n„§ 12\nAnwendung der Verordnung                       2. In § 67a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deut-\nDiese Verordnung in der Fassung des Artikels 20 des        sche Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) fin-\ndet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach         3. In § 115 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deut-\ndem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“          sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“\nersetzt.\n6. In Muster 1, 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „DM“\ndurch die Angabe „EUR“ ersetzt.                            4. § 141 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „260 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 21\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000 Deutsche\nÄnderung des Grundsteuergesetzes                             Mark“ durch die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I              c) In Nummer 4 und 5 wird die Angabe „48 000 Deut-\nS. 965), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes                sche Mark“ jeweils durch die Angabe „25 000\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt                Euro“ ersetzt.\ngeändert:\n5. In § 152 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtau-\n1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „75 000 Deutsche          send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-\nMark“ durch die Angabe „38 346,89 Euro“ ersetzt.              zwanzigtausend Euro“ ersetzt.\n2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“      6. § 156 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.\n„§ 156\n3. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzig Deutsche                            Absehen von Steuerfestsetzung\nMark“ durch die Angabe „zehn Euro“ ersetzt.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\nVereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-\n4. In § 28 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe „dreißig\nnung bestimmen, dass Steuern und steuerliche\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehn Euro“\nNebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der\nund in Nummer 2 die Angabe „sechzig Deutsche Mark“\nBetrag, der festzusetzen ist, einen durch diese\ndurch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.\nRechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraus-\nsichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag\n5. In § 38 wird die Jahreszahl „2000“ durch die Jahreszahl        darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverord-\n„2002“ ersetzt.                                               nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,\n6. § 42 wird wie folgt geändert:                                  soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme\nder Biersteuer, betrifft.\na) In Absatz 2 werden in Buchstabe a die Angabe\n„2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“, in               (2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen\nBuchstabe b die Angabe „1,50 Deutsche Mark“               Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,\ndurch die Angabe „75 Cent“ und in Buchstabe c             dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder\ndie Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe            wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der\n„5 Euro“ ersetzt.                                         Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Pfen-      7. § 238 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nnige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.\n„(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-\nzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten\nArtikel 22                              durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.“\nÄnderung der\n8. § 239 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nGrundsteuerdurchführungsverordnung\n„(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steu-\nIn § 29 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom             erpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur\n1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) wird die Angabe „30 000 RM“         dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro\njeweils durch die Angabe „15 338,76 Euro“ ersetzt.                betragen.“\nArtikel 23                           9. § 240 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\nÄnderung der Abgabenordnung\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                  der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des      dert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird             zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch\nwie folgt geändert:                                               fünfzig Euro teilbaren Betrag.“","1804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n10. § 275 wird wie folgt gefasst:                            2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\n„§ 275\n„§ 4\nAbrundung\nDer aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurun-                        Mitteilungsverordnung\nden. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf            § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom\nden nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf-           7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung\noder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Auf-            des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.“            (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002\ngeleistete Zahlungen anzuwenden.“\n11. In § 329 wird die Angabe „fünfzigtausend Deutsche\nMark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend\nEuro“ ersetzt.                                           3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n12. In § 339 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ ; sie beträgt       „(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens                Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. De-\n20 Deutsche Mark“ gestrichen.                                zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuer-\nerklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die\n13. In § 341 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „sechzig Deut-        nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.“\nsche Mark“ durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.\n14. § 343 wird aufgehoben.                                   4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n15. In § 344 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „eine                                      „§ 9a\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ er-\nsetzt.                                                              Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung\n(1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung\n16. In § 378 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend\nvom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fas-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend\nsung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember\nEuro“ ersetzt.\n2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden,\n17. In § 379 Abs. 4 wird die Angabe „zehntausend Deut-           die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übri-\nsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“               gen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverord-\nersetzt.                                                     nung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-\nsung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.\n18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-               (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung\nsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“               vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis\nersetzt.                                                     zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf\nZinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor\n19. In § 381 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-\ndem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.“\nsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“\nersetzt.\n5. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n20. In § 382 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“                 „(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgaben-\nersetzt.                                                     ordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt\n21. In § 383 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend              in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezem-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend              ber 2001 festgesetzt werden.“\nEuro“ ersetzt.\n6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 24\n„(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der\nÄnderung des Einführungs-                         Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. De-\ngesetzes zur Abgabenordnung                         zember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säum-\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-             niszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 ent-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I              stehen.“\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                Artikel 25\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:                            Änderung der Mitteilungsverordnung\n„(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. De-          In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom\nzember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften     7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch die\nsind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen   Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077) geändert\nVerfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-           worden ist, wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch\nstimmt ist.“                                              die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                1805\nArtikel 26                                                         §5\nKleinbetragsverordnung (KBV)                          Rückforderung von Wohnungsbauprämien\nWohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert,\n§1                              wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.\nÄnderung oder\nBerichtigung von Steuerfestsetzungen                                               §6\n(1) Festsetzungen der                                                           Kraftfahrzeugsteuer\nbei Beendigung der Steuerpflicht\n1. Einkommensteuer,\nBei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die\n2. Körperschaftsteuer,                                        Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der\n3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),                         Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu\nfestzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen\n4. Grunderwerbsteuer sowie\nwürde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahr-\n5. der Rennwett- und Lotteriesteuer                           zeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geän-\nwerden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abwei-          derter Höhe neu festgesetzt wird.\nchung von der bisherigen Festsetzung mindestens\n10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der                                    Artikel 27\nKörperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von\nSteuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer ver-               Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nbleibende Steuerschuld zu vergleichen.                          Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-\n(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine       kanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt\nfür das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine           geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nangemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete           ber 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:\nVersicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur\nabweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn        1. § 3b wird wie folgt geändert:\ndie Abweichung von der angemeldeten Steuer minde-                a) In Absatz 1 Satz 4, 6 und 7 werden die Angabe\nstens 10 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern             „600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe\ndurch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.                        „306,78 Euro“, die Angabe „1 200 Deutsche Mark“\n(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt               jeweils durch die Angabe „613,55 Euro“, die An-\noder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Fest-              gabe „250 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-\nsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entspre-                be „127,82 Euro“ und die Angabe „500 Deutsche\nchend.                                                               Mark“ jeweils durch die Angabe „255,65 Euro“\nersetzt.\n§2\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-\nÄnderung oder Berichtigung der Festsetzung                     sche Mark“ durch die Angabe „511,29 Euro“ und\neines Gewerbesteuermessbetrages                           die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nDie Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages                   „255,65 Euro“ ersetzt.\nwird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung\nzur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.         2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§3\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,60 DM“ durch\nÄnderung oder Berichtigung der                              die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.\ngesonderten Feststellung von Einkünften\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen\naaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10,00\nvon Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünf-\nDM“ durch die Angabe „5,11 EUR“, die\nte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte\nAngabe „27,00 DM“ durch die Angabe\nbei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro\n„13,80 EUR“, die Angabe „13,20 DM“\nermäßigen oder erhöhen.\ndurch die Angabe „6,75 EUR“ und die\n(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen                        Angabe „30,20 DM“ durch die Angabe\ndes § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung                           „15,44 EUR“ ersetzt.\ndie Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder\nbbb) In Buchstabe b werden die Angabe\nberichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens\n„12,00 DM“ durch die Angabe „6,14\n20 Euro ermäßigen oder erhöhen.\nEUR“, die Angabe „29,00 DM“ durch die\nAngabe „14,83 EUR“, die Angabe „14,40\n§4                                                DM“ durch die Angabe „7,36 EUR“ und\nÄnderung oder Berichtigung der Festsetzung                                die Angabe „31,40 DM“ durch die Anga-\neiner Investitions- oder Eigenheimzulage                               be „16,05 EUR“ ersetzt.\nInvestitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden                    ccc) In Buchstabe c werden die Angabe „13,20\nnur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitions-                       DM“ durch die Angabe „6,75 EUR“, die\nzulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro                           Angabe „37,10 DM“ durch die Angabe\nändert.                                                                         „18,97 EUR“, die Angabe „21,20 DM“","1806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\ndurch die Angabe „10,84 EUR“, die Anga-               b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der\nbe „45,10 DM“ durch die Angabe „23,06                    Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-\nEUR“, die Angabe „29,60 DM“ durch die                    Zulassungs-Ordnung gehören,\nAngabe „15,13 EUR“ und die Angabe                        von dem Gesamtgewicht\n„53,50 DM“ durch die Angabe „27,35\nEUR“ ersetzt.                                            bis zu 2 000 kg                  6,42 EUR,\nddd) In Buchstabe d werden die Angabe                           über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,\n„21,60 DM“ durch die Angabe „11,04                       über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,\nEUR“, die Angabe „45,50 DM“ durch die\nAngabe „23,26 EUR“, die Angabe „29,60                    über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,\nDM“ durch die Angabe „15,13 EUR“, die                    über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,\nAngabe „53,50 DM“ durch die Angabe                       über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,\n„27,35 EUR“, die Angabe „41,20 DM“\ndurch die Angabe „21,07 EUR“ und die                     über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,\nAngabe „65,10 DM“ durch die Angabe                       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,\n„33,29 EUR“ ersetzt.\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,\neee) In Buchstabe e werden die Angabe „33,20\nDM“ durch die Angabe „16,97 EUR“, die                    über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,\nAngabe „57,10 DM“ durch die Angabe                       über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,\n„29,19 EUR“, die Angabe „41,20 DM“                       über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,\ndurch die Angabe „21,07 EUR“, die Anga-\nbe „65,10 DM“ durch die Angabe „33,29                    über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,\nEUR“, die Angabe „49,60 DM“ durch die                    über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,\nAngabe „25,36 EUR“ und die Angabe\n„73,50 DM“ durch die Angabe „37,58                       über 15 000 kg                  36,23 EUR,\nEUR“ ersetzt.                                            insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58\nfff)   In Buchstabe f werden die Angabe „41,60                  EUR,\nDM“ durch die Angabe „21,27 EUR“, die                 c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anla-\nAngabe „65,50 DM“ durch die Angabe                       ge XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulas-\n„33,49 EUR“, die Angabe „49,60 DM“                       sungs-Ordnung gehören,\ndurch die Angabe „25,36 EUR“ und die                     von dem Gesamtgewicht\nAngabe „73,50 DM“ durch die Angabe\n„37,58 EUR“ ersetzt.                                     bis zu 2 000 kg                  9,64 EUR,\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „22,00 DM“                        über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,\ndurch die Angabe „11,25 EUR“, die Angabe                        über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,\n„23,50 DM“ durch die Angabe „12,02 EUR“\nund die Angabe „25,00 DM“ durch die Anga-                       über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,\nbe „12,78 EUR“ ersetzt.                                         über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,\ndd) Nummer 4 Buchstabe a bis d werden wie folgt                     über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,\ngefasst:                                                        über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,\n„a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der                       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,\nAnlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung gehören,                                über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,\nvon dem Gesamtgewicht                                      über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,\nbis zu 2 000 kg                  6,42 EUR,                 über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,                    über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,                    über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,                    über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,                    über 15 000 kg                  54,35 EUR,\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,                    insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,                    EUR,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,                d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b\noder c nicht erfüllen,\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,\nvon dem Gesamtgewicht\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,\nbis zu 2 000 kg                 11,25 EUR,\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg   12,02 EUR,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg   12,78 EUR,\nüber 13 000 kg                  15,77 EUR,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 664,68                     über 4 000 kg bis zu 5 000 kg   13,55 EUR,\nEUR,                                                       über 5 000 kg bis zu 6 000 kg   14,32 EUR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000              1807\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,     5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,                             Artikel 28\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,                    Änderung der Kraftfahr-\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,\nzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,      In § 8 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,   24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), die zuletzt durch Artikel 4\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,   des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) geän-\ndert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\nüber 15 000 kg                   63,40 EUR,  durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52\nEUR.“\nArtikel 29\nee) In Nummer 5 werden die Angabe „14,60 DM“\ndurch die Angabe „7,46 EUR“ und die Angabe             Änderung des Versicherungsteuergesetzes\n„1 750 DM“ durch die Angabe „894,76 EUR“\nersetzt.                                            Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     letzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. De-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die      zember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:\nAngabe „0,51 EUR“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Angabe „3 DM“ durch        1. In § 4 Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche\ndie Angabe „1,53 EUR“, die Angabe „9 DM“             Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „4,60 EUR“ und die Angabe\n„12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.     2. § 5 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „2 DM“ durch            a) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Angabe „1,02 EUR“, die Angabe „4 DM“\ndurch die Angabe „2,05 EUR“ und die Angabe           b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n„6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „20 Pfennig für je\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „90 DM“ durch             einen Teil davon“ durch die Angabe „0,2 vom Tausend\ndie Angabe „46,02 EUR“ ersetzt.                      der Versicherungssumme“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „375 DM“ durch\ndie Angabe „191,73 EUR“ ersetzt.                 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\n3. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres                             Artikel 30\nbeträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Ge-\nsamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers                               Änderung der\n1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,       373,24 EUR,       Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\n2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr                      In § 5 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-\nals 12 000 kg beträgt,                  447,89 EUR,   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Janu-\nar 1996 (BGBl. I S. 28) wird die Angabe „7 500 Deutsche\n3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr\nMark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.\nals 14 000 kg beträgt,                  522,54 EUR,\n4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr\nals 16 000 kg beträgt,                  597,19 EUR,                            Artikel 31\n5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr                         Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nals 18 000 kg beträgt,                  671,84 EUR,\nDas Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-\n6. mehr als 18 000 kg beträgt,             894,76 EUR.“  kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geän-\ndert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                            ber 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die        1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „ausländischer“ durch das\nAngabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe             Wort „anderer“ ersetzt.\n„1 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch     2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deutsche\ndie Angabe „Euro“ ersetzt.                                Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.","1808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nArtikel 32                              b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird die Angabe\n„300 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                          „150 Euro“ ersetzt.\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678)\n2. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „300 Deutsche\nwird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „100 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                 3. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.\n2. In § 2a Satz 1 werden die Angabe „50 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „25 600 Euro“ und die Angabe\n„100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 200          4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nEuro“ ersetzt.                                                  „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)\n3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-\nist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“\nsche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die\nAngabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„1 024 Euro“ ersetzt.\nArtikel 35\n4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 32 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)             Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der\nist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“           Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I\nS. 532), wird wie folgt geändert:\nArtikel 33\nÄnderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes               1. In § 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung              Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. September           2. In § 7 wird die Angabe „31. März 1980“ durch die An-\n1998 (BGBl. I S. 2647), wird wie folgt geändert:                 gabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 wird jeweils die Angabe\n„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“\nersetzt.\nArtikel 36\nNeufassung der betroffenen\n2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche\nGesetze und Rechtsverordnungen\nMark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe „75\nDeutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „39 Euro“            Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nersetzt.                                                  laut der durch die Artikel 1 bis 32 und 34 dieses Gesetzes\ngeänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                             treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 000 Deut-       Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nsche Mark“ durch die Angabe „17 900 Euro“ und\ndie Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „35 800 Euro“ ersetzt.                                                  Artikel 37\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nMark“ durch die Angabe „408 Euro“ und die Anga-\nbe „936 Deutsche Mark“ durch die Angabe „480             Die auf den Artikeln 2, 3, 5, 8, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 28,\nEuro“ ersetzt.                                        30 und 34 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durch-\nführungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nordnung, der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\nArtikel 34                          nung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der\nÄnderung                            Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-\nder Verordnung zur Durchführung des                 steuererstattungsverordnung, der Verordnungen zum\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                   Bewertungsgesetz, der Erbschaftsteuer-Durchführungs-\nverordnung, der Grundsteuerdurchführungsverordnung,\nDie Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-         der Mitteilungsverordnung, der Kraftfahrzeugsteuer-Durch-\ngensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I          führungsverordnung, der Versicherungsteuer-Durchfüh-\nS. 3904) wird wie folgt geändert:                            rungsverordnung, der Verordnung zur Durchführung des\nFünften Vermögensbildungsgesetzes und die Kleinbe-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                              tragsverordnung insgesamt können auf Grund der ein-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Deutsche-Mark-       schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-\nBetrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.         verordnung geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                    1809\nArtikel 38                             zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am           (2) Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe f (§ 52 Abs. 34a) und Arti-\n1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinbetrags-    kel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 34 Abs. 10a) und Nr. 5 (§ 36)\nverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255),              treten am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nFür d en B und esm inist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}