{"id":"bgbl1-2000-57-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":57,"date":"2000-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\nGesetz\nzur Neuordnung der Versorgungsabschläge\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3\ngilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der\nVollendung des 63. Lebensjahres liegende Alters-\nArtikel 1                             grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3\nan die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                     Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,           Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats be-\n2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes             rücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr\nvom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt              vollendet.“\ngeändert:\n4. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines\na) In Abschnitt VII wird die Angabe zu § 53a wie folgt       vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhe-\ngefasst:                                                 stand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-\nfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit\n„§ 53a (weggefallen)“.                                   nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt\nb) In Abschnitt VII wird nach der Angabe zu § 62             entsprechend.“\nfolgende Angabe eingefügt:\n5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe\n„§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungs-           „beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1\nbericht“.                                       des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\nc) In Abschnitt X wird nach der Angabe zu § 69c              Landesrecht“ eingefügt.\nfolgende Angabe eingefügt:\n„§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar      6. § 53a wird aufgehoben.\n2001 eingetretene Versorgungsfälle und für\nam 1. Januar 2001 vorhandene Beamte“.        7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:\n„§ 62a\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“           Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht\ndurch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.\nÖffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\nund 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-\n3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundes-\n„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom             beamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes\nHundert für jedes Jahr, um das der Beamte                    sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern\n1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-          die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregie-\njahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-       rung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-              gen erforderlichen Daten\nrecht in den Ruhestand versetzt wird,                    1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach\n2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn                  Hauptdiagnoseklassen und\ngeltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach         2. zur Person und letzten Beschäftigung des\n§ 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes                  Betroffenen, die zur statistischen Auswertung\noder entsprechendem Landesrecht in den Ruhe-                 erforderlich sind.\nstand versetzt wird,                                     Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können\n3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-          bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,\njahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht       insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begut-\nauf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand          achtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen\nversetzt wird;                                           einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000                 1787\n8. § 66 wird wie folgt geändert:                                        (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die\na) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                  vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst-\neingefügt:                                                    unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu\ndiesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehalt-\n„(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den                fähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt\nRuhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist                 haben, gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn\ner nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weiter-                  (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,\ngeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu ver-           die vor dem 16. November 1950 geboren und am\npflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits          16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1\neine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.                  des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezem-           § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\nber 2000 geltenden Fassung Anwendung.                         entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand\nversetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.\n(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahl-\nbeamte auf Zeit im Ruhestand.“                                   (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,\ndie nach dem 16. November 2000 schwerbehindert\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-                  im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes\nsätze 8 und 9.                                                werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht\n9. Nach § 69c wird folgender § 69d eingefügt:                        in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3\n„§ 69d                               Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\ndie Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres\nÜbergangsregelungen für\nvor dem 1. Januar 2001 eingetretene                    a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie\nVersorgungsfälle und für am 1. Januar 2001                      vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,\nvorhandene Beamte und Versorgungsempfänger                     b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar                    vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;\n2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14              sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14\nAbs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember                Abs. 3 nicht anzuwenden.“\n2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt\nentsprechend für künftige Hinterbliebene eines\n10. § 85a wird wie folgt gefasst:\nvor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-\nempfängers.                                                                               „§ 85a\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte                      Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\nauf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsver-                                nach dem 31. Dezember 1991\nhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt                Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39\n§ 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden                  oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem\nFassung längstens bis zum 31. Dezember 2007. Für                  entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-\nam 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit                  verhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem\nim Ruhestand bleibt § 69a unberührt.                              früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt\n(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die               gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand,\nbis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit                 wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhe-\nin den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:                 gehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung\ngeltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt\n1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\nwird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an-\nwenden:\nzuwenden, dass die Unterbrechung des Beamten-\nZeitpunkt der      Minderung des         Höchstsatz       verhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer\nVersetzung in      Ruhegehalts für      der Gesamt-       Betracht bleibt.“\nden Ruhestand        jedes Jahr des     minderung des\nvorgezogenen        Ruhegehalts\nRuhestandes       (vom Hundert)\n(vom Hundert)                                              Artikel 2\nvor dem 1. 1. 2002           1,8                 3,6                            Änderung des\nvor dem 1. 1. 2003           2,4                 7,2\nVersorgungsreform-Änderungsgesetzes\nvor dem 1. 1. 2004           3,0                10,8       Die Artikel 3 und 4 des Versorgungsreform-Änderungs-\ngesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)\n2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben              werden aufgehoben.\nanzuwenden:\nZeitpunkt der Versetzung         Umfang der Berück-                             Artikel 3\nin den Ruhestand           sichtigung als Zurech-\nnungszeit in Zwölfteln    Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998\nvor dem 1. 1. 2002                     5              Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998\nvor dem 1. 1. 2003                     6            (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834),\nvor dem 1. 1. 2004                     7\nwird wie folgt geändert:","1788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000\n1. In Artikel 6 werden Nummer 36, soweit unter § 69c die       5. Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 8a eingefügt:\nAbsätze 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes\n„8a\neingefügt werden, und Nummer 37 aufgehoben.\nÜbergangsregelungen\n2. In Artikel 7 wird Nummer 44, soweit § 96 Abs. 6                           für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene\ndes Soldatenversorgungsgesetzes eingefügt wird,                        Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001\naufgehoben.                                                                      vorhandene Berufssoldaten\n§ 96a\nArtikel 4                                 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001\neingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                      und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                 mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),             der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                  anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige\n6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt                 Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vor-\ngeändert:                                                          handenen Versorgungsempfängers.\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufs-\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der          soldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen\nNummer 8 die folgende Nummer 8a eingefügt:                      Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,\ngilt Folgendes:\n„8a. Übergangsregelungen für vor dem\n1. Januar 2001 eingetretene Versor-                     1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\ngungsfälle und für am 1. Januar 2001                        wenden:\nvorhandene Berufssoldaten                 § 96a“.               Zeitpunkt der       Minderung des         Höchstsatz\nVersetzung in       Ruhegehalts für      der Gesamt-\n2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“                den Ruhestand        jedes Jahr des      minderung des\nvorgezogenen         Ruhegehalts\ndurch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.                                                     Ruhestandes       (vom Hundert)\n(vom Hundert)\n3. Dem § 26 wird folgender Absatz 10 angefügt:                           vor dem 1. 1. 2002          1,8                  3,6\n„(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom                     vor dem 1. 1. 2003          2,4                  7,2\nHundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat                       vor dem 1. 1. 2004          3,0                 10,8\nvor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder\nallgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,               2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben\ndie nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,                  anzuwenden:\nin den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung                          Zeitpunkt der Versetzung         Umfang der Berück-\ndes Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht                                 in den Ruhestand           sichtigung als Zurech-\nübersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“                                                 nungszeit in Zwölfteln\nvor dem 1. 1. 2002                     5\n4. § 94c wird wie folgt gefasst:                                              vor dem 1. 1. 2003                     6\n„§ 94c                                          vor dem 1. 1. 2004                     7\n“.\nErneute Berufung\nin das Dienstverhältnis eines Berufs-                                         Artikel 5\nsoldaten nach dem 31. Dezember 1991                                Umsetzung der Entscheidung\nIst ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember                      des Bundesverfassungsgerichts\n1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-                   zum Familienzuschlag für dritte und\ndung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach                          weitere Kinder für das Jahr 2001\n§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-             Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundes-\nhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt         besoldungsgesetzes wird für das Jahr 2001 für das dritte\ndas aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte           und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je\nRuhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in        203,60 DM erhöht.\nden Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit\nund das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zur-                                         Artikel 6\nruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere\nRuhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der                                      Inkrafttreten\nMaßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung                     Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\ndes Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere           in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001\nZurruhesetzung außer Betracht bleibt.“                      in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1789\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing"]}