{"id":"bgbl1-2000-56-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":56,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/56#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_56.pdf#page=17","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1769,"pdf_page":17,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000              1769\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer\n(Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz – WPOÄG)\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Kommission für Qualitätskontrolle         § 57e\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Qualitätskontrollbeirat                   § 57f\nFreiwillige Qualitätskontrolle            § 57g\nArtikel 1                                 Qualitätskontrolle bei Prüfungs-\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                       stellen der Sparkassen- und\nGiroverbände                              § 57h\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),                Mitgliedschaft                            § 58\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                   Organe                                    § 59\n24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:\nSatzung                                   § 60\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Beiträge und Gebühren                     § 61\na) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:                   Übermittlung personenbezogener\nDaten an die Wirtschaftsprüfer-\naa) Dem Ersten Abschnitt wird die Angabe\nkammer                                    § 61a\n„Delegationsermächtigung § 11a“ angefügt.\nPflicht zum Erscheinen vor der\nbb) Dem Zweiten Abschnitt wird die Angabe\nWirtschaftsprüferkammer                   § 62\n„Delegationsermächtigung § 14c“ angefügt.\nRügerecht des Vorstands                   § 63\ncc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:\nAntrag auf berufsgerichtliche\naaa) In der Überschrift werden die Wörter\nEntscheidung                              § 63a\n„Wirtschaftsprüfer       im   Genossen-\nschaftswesen“ durch das Wort „(weg-              Pflicht der Mitglieder des\ngefallen)“ ersetzt.                              Vorstands, des Beirats und der\nAusschüsse zur Verschwiegenheit           § 64\nbbb) Nach der Überschrift werden die Wör-\nter „Wirtschaftsprüfer im Genossen-              Arbeitsgemeinschaft für das\nschaftswesen“ und „Ermächtigung von              wirtschaftliche Prüfungswesen             § 65\nWirtschaftsprüfern“ jeweils durch das            Staatsaufsicht                            § 66“.\nWort „(weggefallen)“ ersetzt.\nc) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:\ndd) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:\n„Sechster Teil\n„Sechster Abschnitt\nVereidigte\nAllgemeine                            Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften\nVorschriften für das Verwaltungsverfahren\nBerufszugehörigkeit und Berufs-\nUntersuchungsgrundsatz, Mitwir-                        bezeichnung                               § 128\nkungspflicht, Übermittlung perso-\nnenbezogener Daten                      § 36a“.        Inhalt der Tätigkeit                      § 129\nb) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:                    Anwendung von Vorschriften des\nGesetzes                                  § 130\n„Vierter Teil\nZulassung zur Prüfung                     § 131\nOrganisation des Berufs\nPrüfung                                   § 131a\nAufgaben der Wirtschaftsprüfer-\nkammer                                      § 57           Bestellung                                § 131b\nQualitätskontrolle                          § 57a          Delegationsermächtigung                   § 131c\nVerschwiegenheitspflicht und                               Rechtsverordnung                          § 131d“.\nVerantwortlichkeit                          § 57b       d) Der Siebente Teil wird wie folgt gefasst:\nSatzung für Qualitätskontrolle              § 57c                             „Siebenter Teil\nMitwirkungspflichten                        § 57d                              (weggefallen)","1770         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\n(weggefallen)                            § 131c          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(weggefallen)                            § 131d             aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter\n(weggefallen)                            § 131e                   „für im Genossenschaftswesen erfahrene\nVertreter von dem Freien Ausschuss der\n(weggefallen)                            § 131f“.                 deutschen Genossenschaftsverbände im\ne) Dem Achten Teil wird die Angabe „Delegationser-                    Bundesgebiet (Freier Ausschuss)“ gestrichen.\nmächtigung § 131n“ angefügt.                                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nf) Der Neunte und Zehnte Teil werden wie folgt\ngefasst:                                             6. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Neunter Teil                         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nStraf- und Bußgeldvorschriften                    „Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit\nVerbot verwechselungsfähiger                                einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im\nBerufsbezeichnungen                      § 132              Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmenge-\nsetzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3\nSchutz der Bezeichnung                                      erster Halbsatz entsprechende Anwendung.“\n„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“\nund „Buchprüfungsgesellschaft“           § 133           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nUnbefugte Verwertung fremder                                  „(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse      § 133a             Universitätsstudiums kann verzichtet werden,\nUnbefugte Offenbarung fremder                               1. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse      § 133b                 schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-\ndiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-\nZehnter Teil\nrichtung an einer Fachhochschule mit einem\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                       Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3\nFortgelten früherer Bestellungen                                des Hochschulrahmengesetzes nachweist;\nund Anerkennungen                        § 134              2. wenn der Bewerber sich in mindestens zehn-\nÜbergangsregelung                        § 134a                 jähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirt-\nschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsge-\nÜbergangsregelung für die                                       sellschaft, eines vereidigten Buchprüfers,\n§§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,                                      einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genos-\n§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a                                    senschaftlichen Prüfungsverbandes oder der\nAbs. 5 Satz 2                            § 135                  Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giro-\nÜbergangsregelung für § 57a              § 136                  verbandes oder einer überörtlichen Prüfungs-\neinrichtung für Körperschaften und Anstalten\nRegelung der Ausbildung des\ndes öffentlichen Rechts bewährt hat;\nBerufsnachwuchses                        § 137\n3. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-\nAnpassung der Höhe der Gebühren          § 137a\nschaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-\n(weggefallen)                            § 138                  diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-\n(weggefallen)                            § 139                  richtung an einer Fachhochschule oder an\neiner gleichrangigen Bildungseinrichtung\n(weggefallen)                            § 139a\nnachweist und sich in mindestens sechsjähri-\nFreie und Hansestadt Hamburg             § 140                  ger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Num-\nInkrafttreten                            § 141“.                mer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Stu-\ndienbestimmungen oder Studienzulassungs-\nbestimmungen entsprechende Praxissemes-\n2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nter oder Berufspraktika sind mit höchstens\neinem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht selbst-               erforderliche mindestens sechsjährige berufli-\nständig tätigen“ durch die Wörter „ausschließlich                   che Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich\nnach § 43a Abs. 1 angestellten“ ersetzt.                            nicht um staatliche Fachhochschulen mit Aus-\nbildungsgängen handelt, die ausschließlich\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                        auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind;\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    4. wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.                              den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder\nSteuerberater ausgeübt hat.“\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „durch\nHandschlag“ gestrichen.                                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „zweiter Halbsatz“\ndurch die Wörter „und 3“ ersetzt.\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absät-\nze 3 bis 6.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das            aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nWort „fünf“ ersetzt.                                              „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000              1771\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „und § 8 Abs. 2             Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-\nNr. 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe                pflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.“\n„ , Abs. 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.\nc) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1 erster\nHalbsatz“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.     11. § 23 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch            a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndie Angabe „Nr. 4“ ersetzt.\n„§ 14a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-              dass die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1 000\nren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.                 Deutsche Mark beträgt.“\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch\n„haben“ der Strichpunkt durch einen Punkt\ndie Angabe „§ 16“ ersetzt.\nersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.\n7a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:               12. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.\n„§ 11a\n13. § 28 wird wie folgt geändert:\nDelegationsermächtigung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-\nsem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen               aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nRechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine                       Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-\nandere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-                  schafter“ werden die Wörter „oder Partner“\nsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-                   eingefügt.\nsitzer des Zulassungsausschusses berufen werden.                bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nHat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-                    Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-\nonsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere                         schafter“ werden die Wörter „oder Partner“\nStelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a erge-                eingefügt.\nbenden Rechte und Pflichten.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbera-                   „(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte\nter“ die Wörter „und Bewerber, die die Prüfung als              Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte\nSteuerberater bestanden haben,“ eingefügt.                      berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-\nführer, persönlich haftende Gesellschafter oder\n9. § 14a wird wie folgt geändert:                                   Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deut-                zu sein. Die oberste Landesbehörde kann nach\nsche Mark“ durch die Angabe „500 Deutsche                   Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer geneh-\nMark“ ersetzt.                                              migen, dass besonders befähigte Personen, die\nnicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deut-\nSteuerberater oder Rechtsanwälte sind und die\nsche Mark“ durch die Angabe „2 000 Deutsche\neinen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach\nMark“ ersetzt.\n§ 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf ausüben,\n9a. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:                      neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder,\nGeschäftsführer, persönlich haftende Gesell-\n„§ 14c                                schafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungs-\nDelegationsermächtigung                           gesellschaften werden. Die Zahl der Vorstands-\nmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haften-\nDie oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-\nden Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirt-\nsem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen\nschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-\nRechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine\nschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-\nandere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-\nführern, unter den persönlich haftenden Gesell-\nsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-\nschaftern oder unter den Partnern nicht errei-\nsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden\nchen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmit-\nund die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.\nglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende\nHat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-\nGesellschafter oder Partner, so muss einer von\nonsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere\nihnen Wirtschaftsprüfer sein.“\nStelle auch die sich aus § 14a Abs. 2, den §§ 14b\nund 36a ergebenden Rechte und Pflichten.“                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „oder“ nach dem\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nWort „Geschäftsführer“ durch ein Komma\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                            ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafter“\n„1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe                      die Wörter „oder Partner“ eingefügt; die Wör-\nnach § 10 Abs. 1 vorliegen;“.                                ter „und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach\ndiesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähn-\n„(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn                   liche Vorschriften wirksam sind“ werden\nder Bewerber sich so verhalten hat, dass die                     gestrichen.","1772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   17. § 36a wird wie folgt gefasst:\n„In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf                                   „§ 36a\ndie Zahl solcher Vorstandsmitglieder,\nUntersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nGeschäftsführer,     persönlich     haftender\nÜbermittlung personenbezogener Daten\nGesellschafter oder Partner unter gleichzeiti-\nger Berücksichtigung von Fällen des Absat-              (1) Die oberste Landesbehörde ermittelt den\nzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vor-         Sachverhalt von Amts wegen.\nstand, unter den Geschäftsführern, den per-\nsönlich haftenden Gesellschaftern oder Part-            (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirt-\nnern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur       schaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der\nzwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,           Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit\npersönlich haftende Gesellschafter oder              es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwen-\nPartner, so muss einer von ihnen Wirt-               dung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf\nschaftsprüfer sein.“                                 Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen,\nwenn die für die Entscheidung zuständige Stelle\ncc) Es wird folgender Satz angefügt:                      infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sach-\nverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber,\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nWirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese\nRechtsanwälte, Patentanwälte und Steuer-\nRechtsfolge hinzuweisen.\nberater anderer Staaten, wenn diese einen\nnach Ausbildung und Befugnissen der Bun-                (3) Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und\ndesrechtsanwaltsordnung, der Patentan-               Behörden übermitteln Daten über natürliche und\nwaltsordnung oder dem Steuerberatungsge-             juristische Personen, die für die Zulassung und zur\nsetz entsprechenden Beruf ausüben.“                  Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wie-\nderbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerken-\nd) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nnung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-\n„Rechtsanwälte“ ein Komma und die Wörter\nlung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2\n„Personen, mit denen eine gemeinsame Berufs-\noder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser\nausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,“ einge-\nEntscheidungen aus der Sicht der übermittelnden\nfügt.\nStelle erforderlich sind, der für die Entscheidung\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige\nInteressen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend\nden oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-\ntungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Über-\nzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nmittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt\nnicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-\n„Bei Aktiengesellschaften, Kommanditge-\ngabenordnung.\nsellschaften auf Aktien und Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung muss bei Antrag-               (4) Soweit natürliche oder juristische Personen\nstellung nachgewiesen werden, dass der               Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien\nWert der einzelnen Vermögensgegenstände              Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind,\nabzüglich der Schulden mindestens dem                darf die Wirtschaftsprüferkammer oder die oberste\ngesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder           Landesbehörde Daten im Sinne des Absatzes 3 und\nStammkapitals entspricht.“                           nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere\nzuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis\naus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-\n14. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Han-\nwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.\ndelsregister“ die Wörter „oder Partnerschaftsregis-\nter“ eingefügt.                                                  (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personen-\nbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungs-\n15. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          werke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten\nBuchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststel-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-               lung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang\nführers“ das Wort „oder“ durch ein Komma                  der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung\nersetzt und nach dem Wort „Gesellschafters“ die           erforderlich sind.“\nWörter „oder Partners“ eingefügt.\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-          18. § 36b wird aufgehoben.\nführer“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nund nach dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter\n19. § 38 wird wie folgt geändert:\n„oder ein Partner“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n16. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:                                                    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Sechster Abschnitt                            bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nAllgemeine Vorschriften                               aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort\nfür das Verwaltungsverfahren“.                                  „Rechtsanwaltsgesellschaft“ das Wort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000               1773\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und                  (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h\nnach dem Wort „Steuerberatungsge-                  und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu\nsellschaft“ die Wörter „oder Part-                 löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a\nnerschaftsgesellschaft, die nicht als              Abs. 6 Satz 3, die Ausnahmegenehmigung nach\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft oder               § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als\nBuchprüfungsgesellschaft anerkannt                 Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zu-\nist“ eingefügt.                                    rückgenommen oder widerrufen oder durch Frist-\nablauf erloschen ist.“\nbbb) In Buchstabe e wird das Wort „So-\nzietätspartner“ durch die Wörter „Mit-\nglieder der Sozietät“ ersetzt.              21. § 40 wird wie folgt geändert:\nccc) Nach Buchstabe f werden der Punkt               a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe\ndurch ein Komma ersetzt und folgende               „Abs. 1“ gestrichen.\nBuchstaben g bis i angefügt:\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe\n„g) Name, Vorname, Berufe und An-                  „§ 39“ jeweils die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\nschriften der beruflichen Niederlas-\nsungen der Partner, Name der             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nPartnerschaft sowie alle Verände-           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des\nrungen,                                          § 39 Nr. 1“ durch die Wörter „In den Fällen\nh) Erteilung der Bescheinigung nach                   des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der          bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die\nFrist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder              Angabe „Abs. 1“ gestrichen; nach der An-\nAblauf der Frist nach § 57a Abs. 1               gabe „§ 39“ wird die Angabe „Abs. 1“ einge-\nSatz 2 und alle Veränderungen,                   fügt.\ni) Registrierung als Prüfer für Qua-\nlitätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“   22. § 43a wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe d werden nach den\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer Steu-\nWörtern „Berufe“ jeweils die Wörter „ ,\nerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter\nGeburtsdaten“ eingefügt.\n„ , einer Steuerberatungsgesellschaft oder\nbbb) Nach Buchstabe e werden ein Komma                       einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht\nund folgende Buchstaben f und g ange-                   als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder\nfügt:                                                   Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist,“\n„f) Erteilung der Bescheinigung nach                    ersetzt.\n§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der           bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nFrist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder\nAblauf der Frist nach § 57a Abs. 1                „Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dür-\nSatz 2,                                           fen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberech-\ntigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte\ng) Registrierung als Prüfer für Qua-                    Angestellte bei einem Angehörigen eines\nlitätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“                ausländischen Prüferberufs oder einer aus-\nccc) Die Wörter „sowie alle Veränderungen                    ländischen Prüfungsgesellschaft oder als\nzu Buchstaben a, c, d und e“ werden                     Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder\ndurch die Wörter „sowie alle Verände-                   persönlich haftende Gesellschafter einer\nrungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und                  ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig\ng“ ersetzt.                                             werden, wenn die Voraussetzungen für deren\nBerufsausübung den Vorschriften dieses\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nGesetzes im Wesentlichen entsprechen.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als\n20. § 39 wird wie folgt geändert:                                        Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                             persönlich haftender Gesellschafter einer\nausländischen Rechtsberatungsgesellschaft\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                         oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die\n„(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü-                     Voraussetzungen für deren Berufsausübung\nfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlas-                      den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-\nsungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von                   ordnung oder des Steuerberatungsgesetzes\nRücknahme oder Widerruf der Bestellung oder                       im Wesentlichen entsprechen.“\nAnerkennung besonders angeordnet wurde,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nabweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu\nlöschen. Wird die aufschiebende Wirkung des                  aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ange-\nWiderspruchs wiederhergestellt oder die Rück-                     stellter“ die Wörter „einer nach § 342 Abs. 1\nnahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgeho-                    des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminis-\nben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu er-                   terium der Justiz durch Vertrag anerkannten\nfolgen.                                                           Einrichtung oder“ eingefügt.","1774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nbb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt                     Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                   Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.\n„8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prü-        Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in\nfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des              eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame\nGesetzes über das Kreditwesen.“                 Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 verfügt. Eine\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu\n23. § 44b wird wie folgt geändert:                                registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmit-\nglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesell-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Partner-\nschafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und\nschaftsgesellschaften, die nicht als Wirt-\ndie Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 er-\nschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsge-\nfüllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der\nsellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-\nAuftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle\nkannt sind,“ gestrichen.\nerteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verant-\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort             wortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Per-\n„Sozietätspartner“ durch die Wörter „Mitglieder           sonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschaf-\nder Sozietät“ ersetzt.                                    ter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietätspartners“              Satz 2 registriert sein.\ndurch die Wörter „Mitglieds der Sozietät“ ersetzt.            (4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskon-\n24. In § 54a Abs. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort             trolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder per-\n„Sozietätspartnern“ durch die Wörter „Mitgliedern             sönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirt-\neiner Sozietät“ ersetzt; nach dem Wort „bezeich-              schaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprü-\nnete“ wird das Wort „Sozietätspartner“ durch die              fungsgesellschaft bestehen. Ferner sind wechselsei-\nWörter „Mitglieder der Sozietät“ ersetzt.                     tige Prüfungen ausgeschlossen.\n(5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergeb-\n25. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt         nis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitäts-\nersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:                      kontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitäts-\n„14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben.“         kontrollbericht hat neben einer Beschreibung von\nGegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine\n26. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57h eingefügt:           Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.\nSind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesent-\n„§ 57a                               lichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder\nQualitätskontrolle                         Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu\n(1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirt-          erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte\nschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich         Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den\nim Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle           gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen\nzu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene           steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-\nAbschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung                nungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen\nvon Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer              nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwen-\nauf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen                   det wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im\nerteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wieder-                Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemm-\nholt erteilt werden.                                          nisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qua-\nlitätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzu-\n(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,          schränken oder zu versagen. Die Einschränkung\nob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitäts-                oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der\nsicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-            Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher\nten und der Berufssatzung insgesamt und bei der               Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer\nDurchführung einzelner Aufträge eingehalten wer-              für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung\nden. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche           der Mängel zu geben.\nPrüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das\nSiegel geführt wird.                                              (6) Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von dem\nWirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-\n(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirt-        schaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nach Ab-\nschaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer            schluss der Prüfung leitet der Prüfer für Qualitätskon-\nin eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-             trolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts\nschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.        der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu. Nach\nEin Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren,         Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die\nwenn er                                                       Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer in\n1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer          eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-\nbestellt und dabei im Bereich der Abschlussprü-           schaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die\nfung tätig gewesen ist;                                   Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die\nnächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1\n2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung ver-\ndurchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt,\nfügt;\nwenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen\n3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich         Absatz 3 Sätze 1 und 5 durchgeführt oder die\nwegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43              Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000                 1775\n(7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskon-           (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rah-\ntrolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt wer-            men der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu\nden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen,              regeln:\nwenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren der\ndes Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer\nRegistrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle\nfür Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner\nnach § 57a Abs. 3;\nbisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu\nberichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirt-          2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskon-\nschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-                    trolle nach § 57a Abs. 4;\nschaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren           3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der\nQualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitäts-             Wirtschaftsprüferkammer;\nkontrolle vorzulegen.\n4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a\n(8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre             Abs. 1 Satz 1;\nnach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu\nvernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits           5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-\nüber Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon-                   kontrolle.\ntrolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis                                 § 57d\nzur Rechtskraft des Urteils.\nMitwirkungspflichten\n§ 57b\nWirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirt-\nVerschwiegenheitspflicht                         schaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen,\nund Verantwortlichkeit                         die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind\nverpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen\n(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine\nzu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die ver-\nGehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qua-\nlangten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine\nlitätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitäts-\nsorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung\nkontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der\nkann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach\nWirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Been-\n§ 57e Abs. 3 erzwungen werden.\ndigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen\nim Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt ge-                                             § 57e\nwordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu                             Kommission für Qualitätskontrolle\nbewahren.\n(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine\n(2) Für die Mitglieder der Kommission für Qua-            Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mit-\nlitätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontroll-        glieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind\nbeirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüfer-           Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf\nkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Geneh-              Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt wer-\nmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung            den. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebun-\nvon Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkam-            den. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist inner-\nmer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung                halb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle\nerteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommis-           Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von\nsion für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt wer-        § 57a, soweit nicht der Qualitätskontrollbeirat zu-\nden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirt-                ständig ist. Ihr obliegt insbesondere:\nschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsge-\nsellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von         1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1\nder Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.                   Satz 2 zu erteilen;\n(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-           2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu\nkontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-        registrieren;\ngenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64               3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;\nAbs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Ver-                 4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qua-\nschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemein-                 litätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;\nsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis aus-          5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu\nüben, eingeschränkt.                                              entscheiden;\n(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehalt-          6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusam-\nlich des Absatzes 3 entsprechend.                                 menhang mit der Qualitätskontrolle zu beschei-\nden.\n§ 57c\n(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer in\nSatzung für Qualitätskontrolle\neigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Sat-         schaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht\nzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom             nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung\nBeirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.               für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-\nDie Satzung und deren Änderungen bedürfen zu                  mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseiti-\nihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes-                 gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung\nministeriums für Wirtschaft und Technologie im Ein-           anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Son-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.               derprüfung ein anderer Prüfer beauftragt wird. Stellt","1776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\ndie Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die          3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.\nErklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war,\n(3) Der Qualitätskontrollbeirat kann zur Durch-\nwiderruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6\nführung seiner Aufgaben die erforderlichen Auf-\nSatz 3. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3\nklärungen und Nachweise von der Wirtschaftsprüfer-\nzu Unrecht versagt, kann sie entgegen § 57a Abs. 6\nkammer und dem Prüfer für Qualitätskontrolle ver-\nSatz 5 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qua-\nlangen. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats\nlitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß\nhaben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und\ngegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchge-\nden Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle\nführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle\nteilzunehmen.\nfest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht\nerfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a            (4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats dür-\nAbs. 6 Satz 3. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-           fen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Ge-\nschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maß-           schäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer\nnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 anzuhören.                     Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt gewor-\nden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.\n(3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Ab-                                           § 57g\nsatz 2 einschließlich der Aushändigung der Beschei-                          Freiwillige Qualitätskontrolle\nnigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 nicht, kann die\nKommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld                  § 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entspre-\nbis zu 50 000 Deutsche Mark verhängen. Werden                 chend für die freiwillige Durchführung einer Qua-\ntrotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes             litätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Pra-\nMaßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für              xis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.\nQualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a                                          § 57h\nAbs. 6 Satz 3 widerrufen.\nQualitätskontrolle bei Prüfungsstellen\n(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den                    der Sparkassen- und Giroverbände\nVorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrich-\n(1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 57b bis 57d\nten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirt-\nund § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskon-\nschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirt-\ntrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-\nschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen\nverbände, soweit diese Mitglieder der Wirt-\nist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen\nschaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hin-\neines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den\nsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der\n§§ 63 ff. und dem Fünften Teil dieses Gesetzes nicht\nQualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab\nverwertet werden.\nund Reichweite der Qualitätskontrolle werden in ent-\n(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer           sprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die\nMaßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt                    nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde\nhaben, können nicht Gegenstand eines berufsauf-               bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe ent-\nsichtlichen Verfahrens sein.                                  sprechende Anwendung, dass die Kommission für\nQualitätskontrolle nicht über belastende Maßnah-\n§ 57f                              men gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet,\nsondern der nach Landesrecht zuständigen Auf-\nQualitätskontrollbeirat\nsichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und\n(1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Qua-         Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher\nlitätskontrollbeirat eingerichtet. Der Qualitätskon-          Maßnahmen sein können.\ntrollbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mit-          (2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle\nglied der Wirtschaftsprüferkammer sein dürfen und             des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkas-\ndie insbesondere in den Bereichen Rechnungsle-                sen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist\ngung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtspre-               auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn\nchung tätig oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder           der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3\ndes Qualitätskontrollbeirats werden auf Vorschlag             Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Vor-\ndes Vorstands, der der Zustimmung des Bundes-                 aussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt.“\nministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf,\nvom Beirat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der\nQualitätskontrollbeirat gibt sich eine eigene Ge-        27. § 59 wird wie folgt geändert:\nschäftsordnung. Die Mitglieder des Qualitätskon-              a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma\ntrollbeirats sind unabhängig und nicht weisungsge-                 ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nbunden.\n„4. die Kommission für Qualitätskontrolle.“\n(2) Der Qualitätskontrollbeirat\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.\n1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-                 c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Satzung“ durch\ntionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle             das Wort „Organisationssatzung“ ersetzt.\nund nimmt hierzu Stellung;\n2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-        28. In § 60 Satz 1 wird nach den Wörtern „Satzung der\nbesserung des Systems der Qualitätskontrolle ab          Wirtschaftsprüferkammer“ das Wort „(Organisa-\nund                                                      tionssatzung)“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000              1777\n29. Dem § 61a wird folgender Satz angefügt:                   34b. Nach § 131c wird im Sechsten Teil folgender § 131d\n„Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30            eingefügt:\nder Abgabenordnung.“                                                                   „§ 131d\nRechtsverordnung\n30. § 70 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach           Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen\nAbsatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts              und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prü-\nein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der            fung nach § 131a Bestimmungen zu erlassen über\nAblauf der Verjährungsfrist für die Dauer des             die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschus-\nStrafverfahrens gehemmt.“                                 ses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des\nPrüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14\n31. Dem § 130 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    bezeichneten Angelegenheiten.“\n„(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskon-\n35. Der Siebente Teil wird aufgehoben.\ntrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis\nund Buchprüfungsgesellschaften entsprechend.\nPrüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte     36. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „650 Deut-\nBuchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein.              sche Mark“ durch die Angabe „1 300 Deutsche Mark“\nFür die Registrierung von vereidigten Buchprüfern             ersetzt.\noder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3\nentsprechend.“                                           37. In § 131k Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2“\ndie Angabe „Nr. 1“ gestrichen.\n32. § 131 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     37a. Nach § 131m wird folgender § 131n eingefügt:\naa) In Satz 1 Nr. 2 dritter Halbsatz wird nach der                                 „§ 131n\nAngabe „§ 9 Abs. 1 Satz“ die Angabe „1,“                             Delegationsermächtigung\neingefügt.\nDie oberste Landesbehörde kann die ihr nach den\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  §§ 131g bis 131j und der hierzu nach § 131l erlasse-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „600 Deut-              nen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf\nsche Mark“ durch die Angabe „1 200 Deutsche               eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei\nMark“ ersetzt.                                            vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als\nVorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden\n33. § 131a wird wie folgt geändert:                                und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.\nHat die oberste Landesbehörde von ihrer Delega-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                           tionsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzendem“            Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a\ndurch das Wort „Vorsitzer“ ersetzt.                       ergebenden Rechte und Pflichten.“\n34. § 131b wird wie folgt geändert:                           38. Die Überschrift des Neunten Teils wird wie folgt ge-\na) In der Überschrift werden der Punkt und die Wör-           fasst:\nter „Vorläufige Bestellung“ gestrichen.                                      „Neunter Teil\nb) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“                        Straf- und Bußgeldvorschriften“.\ngestrichen.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                             39. Nach § 133 werden folgende §§ 133a und 133b ein-\ngefügt:\n34a. Nach § 131b wird im Sechsten Teil folgender neuer                                      „§ 133a\n§ 131c eingefügt:\nUnbefugte Verwertung\n„§ 131c                                   fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nDelegationsermächtigung\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nDie oberste Landesbehörde kann die ihr nach den            Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4\n§§ 131 und 131a sowie der hierzu nach § 131d erlas-           ein fremdes Geheimnis verwertet.\nsenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\neine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei\nvorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als                                        § 133b\nVorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden\nund die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.                        Unbefugte Offenbarung fremder\nHat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-                      Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nonsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere                     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nStelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a              Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4\nergebenden Rechte und Pflichten.“                             ein fremdes Geheimnis offenbart.","1778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der             Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat,\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder            muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum\neinen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits-          31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.                        (2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“                  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirt-\nschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirt-\n40. § 134 wird wie folgt geändert:                                 schaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert\nwerden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Wirt-                    durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem\nschaftsprüfer im Genossenschaftswesen“ sowie               Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.“\ndie Wörter „oder anerkannt, insbesondere zur\nPrüfung von Genossenschaften berechtigt“             44. Die §§ 138, 139, 139a werden aufgehoben.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             45. § 140 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie                a) In der Überschrift werden die Wörter „Land Ber-\nfolgt geändert:                                                lin“ und das Komma gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1             b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nund 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“        c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nersetzt.\n46. In §§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, § 60\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nSatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 l, 134a Abs. 3 Satz 4,\n§ 137 Satz 1 und § 137a Abs. 1 werden jeweils nach\n41. § 134a wird wie folgt geändert:                                den Wörtern „für Wirtschaft“ die Wörter „und Tech-\nnologie“ eingefügt.\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\nfolgt geändert:\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\naa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe       kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),\n„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe            zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie\n„1 200 Deutsche Mark“ ersetzt.                  folgt geändert:\nbb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann\nnur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002             a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:\ngestellt werden.“                                       aa) Im Dritten Abschnitt werden die Wörter „und\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.                               Gebühren“ gestrichen; die Wörter „Zuständige\nBehörde“ werden durch das Wort „Zuständig-\nkeit“ ersetzt; das Wort „Bekanntgabe“ und die\n42. § 135 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Gebühr für die Wiederbestellung“\n„§ 135                                       werden jeweils durch die Angabe „(weggefal-\nÜbergangsregelung                                   len)“ ersetzt.\nfür die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,                   bb) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:\n§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2\naaa) Das Wort „Verfahren“ wird durch die\nDie §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3                              Wörter „Zuständigkeit und Verfahren“\nSatz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 sind in der am 1. Januar                        ersetzt.\n2001 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der                          bbb) Die Wörter „Anerkennungsbehörde und\nerste Prüfungsabschnitt nach Inkrafttreten des                                Urkunde“ werden durch das Wort\nGesetzes abgelegt wird.“                                                      „Änderungsanzeige“ ersetzt.\nccc) Das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter\n43. § 136 wird wie folgt gefasst:\n„Gebühr für die Anerkennung und die\n„§ 136                                             Ausnahmegenehmigungen“ werden je-\nÜbergangsregelung für § 57a                                    weils durch die Angabe „(weggefallen)“\nersetzt.\n(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass\ndie erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers            cc) Im Siebenten Abschnitt werden die Wörter\nin eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsge-                    „Eintragung und Löschung auf Antrag und von\nsellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem-                    Amts wegen“ durch das Wort „Verfahren“\nber 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der                      ersetzt.\nWirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirt-            b) Im Zehnten Teil wird die Angabe „(weggefallen)“\nschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Ab-                  vor der Angabe „§ 138“ durch die Wörter „Behand-\nschlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die               lung schwebender Anträge und Verfahren“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000              1779\n2. § 14a wird wie folgt geändert:                            10. § 22 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.            11. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.         b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                 c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zulassungs-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                   ausschuss“ durch die Wörter „Die Wirt-\nschaftsprüferkammer“ ersetzt.\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-\ndesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprü-              bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche\nferkammer“ ersetzt.                                           Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\ncc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:\ncc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7\n„Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.“\nund 12 sinngemäß.“\ndd) Satz 3 wird aufgehoben.                               d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\nee) In Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“\ndurch die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ ersetzt.    12. § 24 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n13. § 28 wird wie folgt geändert:\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die oberste\nLandesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die Wirt-\nb) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:                 schaftsprüferkammer kann“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-          b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste\nbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-              Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der\nkammer“ ersetzt.                                         Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die\nWirtschaftsprüferkammer kann“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n14. § 29 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten\nLandesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-                                      „§ 29\nkammer“ ersetzt.                                                            Zuständigkeit und Verfahren\n(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-\n6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          schaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfer-\na) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Landes-              kammer.\nbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkam-               (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine\nmer“ ersetzt.                                             öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    vertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum\nVorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraus-\nsetzungen beizufügen.\n7. § 20 wird wie folgt geändert:\n(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-\na) Absatz 6 wird aufgehoben.                                  gesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.“\nb) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\nsätze 6 und 7.                                        15. § 30 wird wie folgt gefasst:\nc) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter                                          „§ 30\n„obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-\nÄnderungsanzeige\nschaftsprüferkammer“ ersetzt.\nJede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder\nder Satzung oder in der Person der gesetzlichen Ver-\n8. In § 20a Satz 2 werden die Wörter „obersten Landes-\ntreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich\nbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkammer“\nanzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich\nersetzt.\nbeglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizu-\nfügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder\n9. § 21 wird wie folgt neu gefasst:                              Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich\n„§ 21                               beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.“\nZuständigkeit\n16. In § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „obersten\nÜber die Rücknahme und den Widerruf der Bestel-            Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-\nlung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.“                kammer“ ersetzt.","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                            28. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätig-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         keiten“ die Wörter „ , insbesondere für die Bestellung\nund Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Aner-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „obersten              kennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die\nLandesbehörde“ durch das Wort „Wirt-                Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28\nschaftsprüferkammer“ ersetzt.                       Abs. 2 und 3,“ eingefügt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „zuständigen\nobersten Landesbehörde“ durch das Wort          29. In § 68 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „einhunderttau-\n„Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt.                  send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:\n„(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der        30. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertretern\nAnerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüfer-           der obersten Landesbehörde,“ gestrichen.\nkammer.“\n31. In § 120a Abs. 1 werden die Wörter „der Bestellungs-\n18. § 35 wird aufgehoben.                                        behörde und“ gestrichen.\n19. § 36 wird aufgehoben.                                    32. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.\n20. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-\ndesbehörde“ die Wörter „oder die Wirtschaftsprüfer-      33. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „1 300 Deut-\nkammer“ eingefügt.                                           sche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“ ersetzt.\n21. § 37 wird wie folgt geändert:                            34. § 132 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 a) In Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                 Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\nsätze 2 und 3.                                           b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n22. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-                 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nstabe b werden jeweils die Wörter „oberste Landes-               die Wirtschaftsprüferkammer.“\nbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.\n35. § 133 wird wie folgt geändert:\n23. § 40 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zwanzig-\n„§ 40                                   tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nVerfahren                                 „10 000 Euro“ ersetzt.\n(1) Eintragungen und Löschungen werden von der            b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nWirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorge-                     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nnommen.                                                          Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer                keiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.“\nsind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung,\nihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich         36. § 134a wird wie folgt geändert:\nmachen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich             a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten\nmitzuteilen.“                                                    Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschafts-\nprüferkammer“ ersetzt.\n24. § 44a Satz 3 wird aufgehoben.                                b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.\n25. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird aufgehoben.                               37. In § 137a Abs. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt; die Angaben\nb) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die\n„§§ 24, 36 Abs. 1 und 2“ und „§ 131c Abs. 6 Satz 2“\nBeurlaubung“ ersetzt.\nwerden gestrichen; die Angabe „§ 134a Abs. 5“ wird\ndurch die Angabe „§ 134a Abs. 3“ ersetzt.\n26. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:\n38. § 138 wird wie folgt gefasst:\n„15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer\n„§ 138\nzu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\nsowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerken-              Behandlung schwebender Anträge und Verfahren\nnen und Bestellungen sowie Anerkennungen                  Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch\nzurückzunehmen oder zu widerrufen.“                    nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit\ndiesem Gesetz von den obersten Landesbehörden\n27. In § 57e Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deut-         auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde,\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.           verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000                 1781\nkeit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge                                        Artikel 4\nsind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüfer-                                  Änderung des\nkammer zuzuleiten.“                                           Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nArtikel 3                            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                    4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt           (BGBl. I S. 938), wird folgender Abschnitt angefügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\n„Vierzehnter Abschnitt\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt                          Übergangsvorschrift\ngeändert:                                                               zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften\nüber die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer\n1. § 319 wird wie folgt geändert:\nArtikel 50\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Han-\n„Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschluss-    delsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fas-\nprüfer sein, wenn er                                   sung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die\n1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3            Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals\nNr. 6 ausgeschlossen wäre;                          auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-\nzember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die\n2. über keine wirksame Bescheinigung über die          in Satz 1 genannten Vorschriften sind für alle übrigen ge-\nTeilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a      setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen erstmals\nder Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die        auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-\nWirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmege-           zember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nnehmigung erteilt hat.“\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt      auf Prüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsver-\nersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:                bände nach § 340k Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und\n„7. sie über keine wirksame Bescheinigung über         Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“\ndie Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach\n§ 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt                                    Artikel 5\nund die Wirtschaftsprüferkammer keine Aus-\nÄnderung des Dritten Gesetzes\nnahmegenehmigung erteilt hat.“\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\n2. In § 323 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen              Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:       Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1569) wird aufgehoben.\n„§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.“\nArtikel 6\n3. Dem § 340k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten\n„Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, fin-\n(1) Die Artikel 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2001 in\ndet § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwen-\nKraft.\ndung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle er-\nteilt worden sein muss.“                                      (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}