{"id":"bgbl1-2000-56-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":56,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_56.pdf#page=13","order":7,"title":"Gesetz zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1765,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000                1765\nGesetz\nzur Einführung einer Dienstleistungsstatistik\nund zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne\nBedienungspersonal,\nArtikel 1                            Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken,\nGesetz                               Abteilung 73 Forschung und Entwicklung,\nüber Statistiken im Dienstleistungsbereich                Abteilung 74 Erbringung von Dienstleistungen über-\n(Dienstleistungsstatistikgesetz – DlStatG)                              wiegend für Unternehmen.\n(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrich-\n§1                             tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in\nZweck, Umfang                         den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.\n(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen     (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört\nTätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische      die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in\nErhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.                 § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nbezeichneten Berufe.\n(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als\nStichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungsein-\nheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhe-                                    §3\nbungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen                          Erhebungsmerkmale,\nVerfahren ausgewählt.                                                  Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\n(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:\n§2\n1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder\nErhebungsbereiche, Erhebungseinheiten                   der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen\n(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend        Tätigkeit\ngenannten Dienstleistungsbereiche der statistischen             a) Rechtsform,\nSystematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen\nb) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,\nGemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG)\nNr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG              c) Zahl der Niederlassungen;\nNr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:            2. Tätige Personen sowie Löhne und Gehälter\n1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung):           a) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und\nAbteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernlei-              Stellung im Beruf sowie Voll- und Teilzeittätigkeit,\ntungen,                                      b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,\nAbteilung 61 Schifffahrt,                                    c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der\nAbteilung 62 Luftfahrt,                                          Arbeitgeber;\nAbteilung 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Ver-     3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subven-\nkehr, Verkehrsvermittlung,                   tionen\nAbteilung 64 Nachrichtenübermittlung;                        a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland\n2. Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Ver-                und sonstige betriebliche Erträge,\nmietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienst-           b) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleis-\nleistungen überwiegend für Unternehmen):                         tungen nach Arten,","1766           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nc) Wert der Bestände an Waren und Material nach            lichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben\nArten,                                                nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.\nd) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,\n§6\ne) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;\nÜbermittlungsregelung\n4. Investitionen\nAn die obersten Bundes- und Landesbehörden dür-\na) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der            fen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nimmateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,        Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nb) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.                 nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen\nBundesamt und den statistischen Ämtern der Länder\n(2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnah-        Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-\nmen von weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr werden       den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\ndie Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-        ausweisen.\nstabe a nur nach der Zahl der tätigen Personen und in der\nUnterteilung nach Lohn- und Gehaltsempfängern erfasst.                                       §7\nDie Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2\nVerordnungsermächtigung\nBuchstabe c, Nr. 3 Buchstabe a bis c sowie Nr. 4 werden\nnur als Gesamtsumme erfasst.                                     Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in\nmehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von              1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für ein-\n250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben              zelne Erhebungsbereiche zu verlängern,\nzu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamt-            2. die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach\nzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne              § 2 Abs. 1 auszusetzen,\nund -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen\nzusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.          3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für\nbestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsberei-\n(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Ab-              che auszusetzen,\nsatz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 31. De-\nzember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2         wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen\nBuchstabe a jeweils nach dem Stand vom 30. September,         Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.\nzu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b und c, Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 4                                    Artikel 2\njeweils für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhe-\nbungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c jeweils                          Änderung des Gesetzes\nam Beginn und Ende des Berichtsjahres erfasst.                               über Kostenstrukturstatistik\n(5) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebungen          Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im\nvorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegan-           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,\ngenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.                 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n(6) Bei Erhebungseinheiten, an denen eine öffentlich-       durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997\nrechtliche Körperschaft mit mehr als 50 Prozent des           (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert:\nNennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, werden\ndie Angaben nach Absatz 1 nur insoweit erfasst, als diese     1. § 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nMerkmale nicht bereits nach dem Finanz- und Personal-             „2. im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Num-\nstatistikgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119)                mern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und\nin der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden. Die                   sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von\nstatistischen Ämter der Länder und das Statistische                    § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes\nBundesamt dürfen die Angaben zu diesen Merkmalen aus                   vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der\nder Finanz- und Personalstatistik übernehmen.                          jeweils geltenden Fassung erfasst werden;“.\n§4                               2. In § 2 werden die Wörter „ Der Bundesminister für\nWirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium\nHilfsmerkmale                               der Finanzen“ ersetzt.\nHilfsmerkmale sind:\n1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ein-                                      Artikel 3\nrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit\nÄnderung des Verkehrsstatistikgesetzes\nund des Auskunftspflichtigen,\n2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern                   § 8 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember\nder für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.         1999 (BGBl. I S. 2452) wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.\n§5\nAuskunftspflicht                         2. Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wie folgt\nFür die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-               gefasst:\nkunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unterneh-        „ Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach\nmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuf-              Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000             1767\nArtikel 4                             a) In § 8 werden die Wörter „Der Bundesminister für\nWirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nÄnderung des Gesetzes                              rium der Finanzen“ ersetzt.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nb) § 10 wird wie folgt gefasst:\n§ 47 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            „§ 10\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das durch das Gesetz                             Übermittlungsregelung\nvom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1634) geändert wor-\nAn die obersten Bundes- und Landesbehörden\nden ist, wird wie folgt geändert:\ndürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-\ngebenden Körperschaften und für Zwecke der\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\n„Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-              fällen, vom Statistischen Bundesamt und den\nmenskonzentration werden der Monopolkommission                   statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\nvom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatisti-             statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch\nken (Statistik im Produzierenden Gewerbe, Hand-                  soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\nwerksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik,          weisen.“\nVerkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewer-\nbe, Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister   2. Das Rohstoffstatistikgesetz vom 15. Dezember 1989\nzusammengefasste Einzelangaben über die Vomhun-              (BGBl. I S. 2201) wird wie folgt geändert:\ndertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder           a) In § 7 werden die Wörter „den Bundesminister für\nfachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirt-            Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-\nschaftsbereichs                                                  rium der Finanzen“ ersetzt.\na) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-            b) In § 8 werden die Wörter „Der Bundesminister für\ntion,                                                        Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nb) am Umsatz,                                                    rium der Finanzen“ ersetzt.\nc) an der Zahl der tätigen Personen,\n3. § 5 des Gesetzes über die statistische Erfassung der in\nd) an den Lohn- und Gehaltssummen,                           den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\ne) an den Investitionen,                                     festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I\nS. 3345) wird wie folgt gefasst:\nf) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachan-\nlagen,                                                                                „§ 5\ng) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,                     An die obersten Bundes- und Landesbehörden dür-\nh) an der Zahl der jeweiligen Einheiten                      fen für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-\nden Körperschaften und für Zwecke der Planung,\nübermittelt.“                                                jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom\nBundesamt für Wirtschaft Tabellen mit statistischen\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 neu einge-         Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-\nfügt:                                                        lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von\nAngaben über die Vomhundertanteile der größten            4. § 9 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994\nUnternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Anga-             (BGBl. I S. 417), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Mono-             19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden\npolkommission dem Statistischen Bundesamt Namen              ist, wird wie folgt gefasst:\nund Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörig-                                         „§ 9\nkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen\nzur Identifikation.“                                                         Verordnungsermächtigung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5 und        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\njeweils nach den Wörtern „weniger als drei“ um das           Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen\nWort „Unternehmensgruppen“ sowie um ein Komma                Erhebungsjahre festzulegen.“\nergänzt.\n5. In § 10 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Novem-\n4. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 6 und 7.           ber 1978 (BGBl. I S. 1733), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3158) geändert worden ist, werden die Wörter „Der\nArtikel 5                             Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das\nÄnderung von Bundesstatistiken                      Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nanordnenden Rechtsvorschriften\n6. § 7 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 14. Juli\n1. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden              1980 (BGBl. I S. 953) wird wie folgt gefasst:\nGewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch                                     „§ 7\ndas Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036), wird           An die obersten Bundes- und Landesbehörden\nwie folgt geändert:                                          dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-","1768        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\ngebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-                                           Artikel 6\nnung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nvom Statistischen Bundesamt und den statistischen\nInkrafttreten\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis-            Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001\nsen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur         in Kraft. Artikel 5 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der\neinen einzigen Fall ausweisen.“                                Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nBod ew ig"]}