{"id":"bgbl1-2000-56-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":56,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/56#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_56.pdf#page=10","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Emden","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1762,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Emden\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§1\nGrenze des Freihafens\nDie Grenze des Freihafens Emden wird wie folgt geändert:\nDie neue Grenze verläuft von dem Schnittpunkt der Verlängerung der\nBegrenzung des westlichen Kais des Containerterminals Nordkai mit einer\nparallel zur südlichen Kaikante des Binnenschiffbeckens im Abstand von 30 m\nführenden Linie, folgt dieser in einer Länge von 422 m bis zur östlichen Kaikante\ndes Binnenschiffbeckens, knickt dann rechtwinklig nach Süden ab, um nach\n95 m rechtwinklig nach Osten abzubiegen, wo sie nach 30 m wiederum\nrechtwinklig in einer Länge von 42,7 m nach Süden weiterläuft. Sie biegt dann\nim Winkel von 52° nach Südost, um 35 m annähernd paral lel zum dortigen\nEisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu stehenden Gleistor Nr. 12 zu verlaufen.\nDie Grenze folgt dem Gleistor auf 16 m und biegt dann nach Süden, um nach\n106 m rechtwinklig nach Osten abzuknicken, wo sie nach 15,3 m wiederum im\nrechten Winkel in einer Länge von 7,5 m nach Süden weiterläuft. Anschließend\nbiegt sie im rechten Winkel ab, um 5 m auf die östliche Kaikante des Nordkais\nzuzulaufen, von wo aus sie rechtwinklig nach Süden schwenkt. Sie verläuft dort\ndann entlang der Wasserlinie der östlichen Böschung des Neuen Binnenhafens,\nknickt nach 140 m wasserseitig im Winkel von 39° nach Südwesten ab, um bis\nzu einem Schnittpunkt zu laufen, der durch diese Linie mit einer Parallelen im\nAbstand von 215 m südlich des Nordkais gebildet wird. Sie folgt dieser Parallelen\nbis zur Verlängerung der Begrenzung des westlichen Kais des Container-\nterminals, schwenkt nach Norden auf diese Begrenzung zu, verläuft dort entlang\nder Wasserlinie der sich anschließenden Böschung (geneigtes Uferdeckwerk)\nund führt dann in gerader Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen\nBegrenzung des Freihafens. Die umschlossene Freihafenfläche beträgt etwa\n23,2 ha, davon sind etwa 13,1 ha Landfläche. Der Freihafen ist in der Anlage\ndurch eine rote Linie gekennzeichnet.\n§2\nOptionsfläche\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bis zum 31. Dezember 2008\ndurch Rechtsverordnung den Freihafen um die im Folgenden bezeichnete\nOptionsfläche oder Teile dieser Fläche erweitern. Die nördliche Begrenzung\nder Optionsfläche beginnt dort, wo die Grenze an der Ostseite des Freihafens\nrechtwinklig zum Gleistor Gleis Nr. 12 abbiegt. Von hier verläuft sie 15 m in\nsüdöstlicher Richtung, biegt dann nach Osten ab, um nach 145,9 m rechtwinklig\nnach Süden weiterzuführen, wo sie nach 20,7 m wiederum im rechten WinkeI\nabbiegt und einer Linie im Abstand von 6 m parallel zur Achse des nördlichen\nzum Containerterminal führenden Gleises (Nr. 12) folgt. Nach 133,8 m knickt die\nGrenze um etwa 115° südlich ab, kreuzt in ihrem Verl auf die beiden nördlichen\nGleise (Nr. 12 und 11), die Straße zum Nordkai und das südlich der Container-\nbrücke führende Gleis (Nr. 14) und stößt dann nach 105,7 m auf die nördliche\nBegrenzung der zweiten Zufahrt zum Nordkai. Dort führt sie etwa 14 m entlang\ndieser Begrenzung in südwestlicher Richtung, überquert im rechten Winkel diese\nZufahrt und wendet sich von der südlichen Zufahrtsbegrenzung im Winkel von 20°\nnach Südosten. Nach 38,7 m biegt sie im Winkel von 249° nach Südost ab,\num auf einen Schnittpunkt zu laufen, der durch diese Linie mit der Wasserlinie\ndes westlichen Ufers des Jarssumer Hafens gebildet wird. Von dort folgt sie\nder Wasserlinie der Uferböschung (geneigtes Uferdeckwerk) auf einer Länge\nvon 115 m in südwestlicher Richtung, verlässt im geradlinigen Verlauf diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1763\nLinie und schwenkt dann bei einem Abstand von 21 m vor der nördlichen\nUferböschung des Neuen Binnenhafens nach Westen, um parallel zu dieser\nbis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen Freihafenbegrenzung zu laufen. Die\nwestliche Begrenzung der Optionsfläche ist mit der Grenze an der Ostseite des\nFreihafens identisch. Die umschlossene Optionsfläche beträgt etwa 8,7 ha,\ndavon sind etwa 7,8 ha Landfläche. Die Optionsfläche ist in der Anlage durch\neine rot gestrichelte Linie gekennzeichnet.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Emden\nvom 2. März 1965 (BAnz. Nr. 51 vom 16. März 1965), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1086), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","1764   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nAnlage"]}