{"id":"bgbl1-2000-56-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":56,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/56#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_56.pdf#page=5","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG)","law_date":"2000-12-19T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000             1757\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze\n(2. FGOÄndG)\nVom 19. Dezember 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des\nSteuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese\nzurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch\nArtikel 1                                   Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuer-\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                          beratungsgesetzes tätig werden.“\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965                    b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 3            „Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne\ndes Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird                 des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes\nwie folgt geändert:                                                    auf, braucht das Gericht den Mangel der Voll-\nmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen.“\n1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge-          4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:\nsetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben                                        „§ 62a\neinschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst\nmit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vor-                    (1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder\nschriften durch die Finanzbehörden zusammen-                  Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1\nhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maß-             des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten\nnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung                 vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der\nder Verbote und Beschränkungen für den Waren-                 Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen\nverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-                Rechts und Behörden können sich auch durch Be-\nheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung              amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter-\nder Finanzmonopole gleich.“                                   amt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst\nvertreten lassen.\n2. In § 57 Nr. 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:           (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesell-\n„(§ 122 Abs. 2).“                                             schaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuer-\nberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß Ab-\n3. § 62 wird wie folgt geändert:                                  satz 1 Satz 1 tätig werden.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n„(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die\nFähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd-         „Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des\nlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäfts-             angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchs-\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich            entscheidung beigefügt werden.“\nnicht geeignet sind, können zurückgewiesen wer-\nden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4   6. § 68 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeich-\nneten natürlichen Personen. Bevollmächtigte und                                     „§ 68\nBeistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-               Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach\nsachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften           Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert\ndes Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind          oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-\nzurückzuweisen. Soweit eine Vertretung durch              stand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen","1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nVerwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die           11. In § 94a wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“\nFinanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Ver-               durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwal-\ntungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend,\n12. § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn\n„ Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung\n1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgaben-\n(§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anord-\nordnung berichtigt wird oder\nnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung\n2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefoch-           des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie\ntenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.“               Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142),\n7. § 77 Abs. 3 wird gestrichen.                                  sind stets zu begründen.“\n8. § 90a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                      13. §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats                                    „§ 115\nnach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche\n(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1)\nVerhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in\ndem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen,                 steht den Beteiligten die Revision an den Bundes-\nkönnen sie auch Revision einlegen. Wird von beiden            finanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf\nRechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche             Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundes-\nVerhandlung statt.“                                           finanzhof sie zugelassen hat.\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn\n9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:                     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n„§ 91a                               2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\n(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren                  einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\nBevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag                   scheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder\ngestattet werden, sich während einer mündlichen               3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und\nVerhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und                  vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\ndort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die münd-\nliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton                (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung\nan den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmäch-          gebunden.\ntigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungs-                                      § 116\nzimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht\n(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch\nstatt.\nBeschwerde angefochten werden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungs-\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats\ntermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).“\nnach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem\nBundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefoch-\n10. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:                     tene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll\n„§ 93a                               eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen\ndas Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.\n(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Betei-\nligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein                  (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-\nZeuge oder ein Sachverständiger während der Ver-              ten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu\nnehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage             begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-\nwird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer         finanzhof einzureichen. In der Begründung müssen\nübertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Bei-        die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt\nständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem            werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vor-\nanderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeit-            sitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag\ngleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.         um einen weiteren Monat verlängert werden.\nDie Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nbesorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in\nRechtskraft des Urteils.\neiner weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver-\nnommen werden kann und die Aufzeichnung zur                      (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die\nErforschung des Sachverhalts erforderlich ist.                Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll\nkurz begründet werden; von einer Begründung\n(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Ver-\nkann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,\nfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt\nzur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter\nworden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeug-\ndenen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der\nnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1\nBeschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung\nfindet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,\nder Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird\ndass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäfts-\ndas Urteil rechtskräftig.\nstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die\nAufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens                (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2\nnach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist            Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss\nsie zu löschen.“                                              das angefochtene Urteil aufheben und den Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000                1759\nstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-               § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes\ndung zurückverweisen.                                            Interesse daran hat.“\n(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung          b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nder Revision stattgeben, so wird das Beschwerde-                   „(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf\nverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn               keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof\nnicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil                Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durch-\nnach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision              greifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach\ndurch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit                  § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich\nder Zustellung der Entscheidung beginnt für den                  Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für\nBeschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für              Rügen, auf denen die Zulassung der Revision\ndie übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revi-             beruht.“\nsionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem\nBeschluss hinzuweisen.“\n17. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:\n14. § 120 wird wie folgt gefasst:                                                         „§ 126a\n„§ 120                                 Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der\nBesetzung von fünf Richtern durch Beschluss ent-\n(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof inner-       scheiden, wenn er einstimmig die Revision für un-\nhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen          begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für\nUrteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das        erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.\nangefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung            Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten;\noder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden,            dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens\nsofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3             festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.“\ngeschehen ist.\n(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten       18. § 128 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nnach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-\n„(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsan-\nden; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begrün-\nordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder\ndungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat\ndie Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse,\nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung\nBeschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über\nder Revision. Die Begründung ist bei dem Bundes-\ndie Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung\nfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor\nund Trennung von Verfahren und Ansprüchen und\nihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden\nüber die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachver-\nverlängert werden.\nständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse\n(3) Die Begründung muss enthalten:                        nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Ver-\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten           fahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der\nund dessen Aufhebung beantragt wird (Revisions-          Beschwerde angefochten werden.“\nanträge);\n19. In § 154 wird die Angabe „ zweitausend Deutsche\n2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:                 Mark“ durch die Angabe „ eintausend Euro“ ersetzt.\na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,\naus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass                              Artikel 2\ndas Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt                           Änderung des\nsei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den                 Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes\nMangel ergeben.“                                                            (PartGG)\n§ 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom\n15. § 123 wird wie folgt gefasst:\n25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1\n„§ 123                         des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert\n(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im           worden ist, wird wie folgt geändert:\nRevisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für\nBeiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.                     1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:\n(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3\nSatz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur                 „(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Ver-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des              fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt\nBeiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf             durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die\neinen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem            für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-\nVorsitzenden verlängert werden.“                            setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzel-\nfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang\n16. § 126 wird wie folgt geändert:                              wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der\n§§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:              Partnerschaft handelnde Person.“\n„Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit\nzurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach      2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","1760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nArtikel 3                           von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                worden ist.\nIm Gebührentatbestand der Nummer 3133 der Anlage 1\nzum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-                                Artikel 5\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),               Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung\ndas zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,       Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nwerden ein Semikolon und die Wörter „Beschluss nach         der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten\n§ 126a FGO“ angefügt.                                       dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÜberleitungsvorschriften\nInkrafttreten\nDie Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum        Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 11\n31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die          und 19 am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 und 19\nEntscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder          treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}