{"id":"bgbl1-2000-55-9","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=34","order":9,"title":"Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz (Altschuldenhilfeverordnung - AHGV)","law_date":"2000-12-15T00:00:00Z","page":1734,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nVerordnung\nzum Altschuldenhilfe-Gesetz\n(Altschuldenhilfeverordnung – AHGV)\nVom 15. Dezember 2000\nAuf Grund des § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes, der       schuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2000        mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag er-\n(BGBl. I S. 1304) eingefügt worden ist, verordnet die         rechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten\nBundesregierung:                                              durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Qua-\ndratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers,\n§1                              höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der\nAnzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept\nZusätzliche Entlastung\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem\nvon Altverbindlichkeiten\n1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antrag-\n(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann            stellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antrag-\nüber § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes hinaus nach Maß-       steller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die\ngabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlas-       Teilentlastung gemäß § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes\ntungsbetrag gewährt werden. Er dient zur Tilgung von          maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf\nAltverbindlichkeiten und darauf beruhender Verbindlich-       den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1\nkeiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohn-           Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.\nraumverminderung.\n(2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewährt werden,                                        §3\nwenn                                                                        Antragsberechtigung und Frist\n1. der Leerstand einschließlich der seit dem 1. Januar           Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1\n1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung            Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Alt-\nmindestens 15 Prozent der eigenen Wohnfläche des           schuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-\nUnternehmens umfasst,                                      Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter\n2. der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz      Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen\ninfolge der finanziellen Belastungen durch nicht ver-      Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember\nmietete Wohnfläche gefährdet ist,                          2003 zu stellen.\n3. die Wohnraumverminderung notwendiger Bestandteil\n§4\neines tragfähigen Sanierungskonzeptes für den An-\ntragsteller ist, das städtebauliche Aspekte berücksich-                          Voraussetzung\ntigt, an dem sich das Land beteiligt und zu dem das                       für die Leistungsgewährung\nKreditinstitut einen Finanzierungsbeitrag mindestens          Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlas-\nin Höhe des Verzichts auf Vorfälligkeitsentschädigung      tungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen.\nleistet,                                                   Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind\n4. die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung des            der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen\nUnternehmens und das Sanierungskonzept von einem           Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2010 und die\nWirtschaftsprüfer bestätigt werden und                     Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunterneh-\nmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die\n5. das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis\nBestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nmit der Tilgung der Verbindlichkeit erklärt.\ndass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu ver-\ntreten hat.\n§2\nBerechnung der Entlastung                                                   §5\nBerechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teil-                                Inkrafttreten\nentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Alt-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}