{"id":"bgbl1-2000-55-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=30","order":8,"title":"Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV)","law_date":"2000-12-14T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["1730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nVerordnung\nüber die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-,\nGamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen\n(Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV)*)\nVom 14. Dezember 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                      2. die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer\nGrund                                                                          chemischen Behandlung angewandt werden, die dem\ngleichen Ziel wie die Bestrahlung dient,\n– des § 13 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1\nSatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                        3. die Vorgaben der Nummern 2 und 3 der Anlage sind\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              einzuhalten.\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 13                     Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren\ngemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September                       Teildosen verabreicht werden. Das bei der Bestrahlung\n1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein-                     verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                      der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und                       sein.\nTechnologie,\n(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a Nr. 3, 4                 sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit Neutronen\nund 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                         zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlung im Falle\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien                      von Röntgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-                 Neutronenstrahlung 14 Megaelektronvolt und bei anderer\nschaft und Technologie,                                                 Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht überschreiten. Die\n– des § 32 Abs. 1 Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 3 des                      absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein-                    und bei anderer Strahlung 0,5 Gray nicht überschreiten.\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                         (4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit\nLandwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und Tech-                    ultravioletten Strahlen ist zugelassen zur Entkeimung\nnologie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt,\n1. von Trinkwasser,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,\n2. der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                        3. von Hartkäse bei der Lagerung.\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                           (5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette\n1998 (BGBl. I S. 3288), sowie                                              Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf Lebens-\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                     mittel ist zugelassen.\ngegenständegesetzes:\n§2\n§1                                                  Lebensmittel aus Drittländern\nZulassungen                                     (1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und\nGewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete\n(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen\naromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem\nKräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der\nDrittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nAnlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Röntgen-\ngebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von\nstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.\nder Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt\n(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgen-                der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\nden Bedingungen durchgeführt werden:                                       Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.\n1. die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamt-                          (2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner\ndosis beträgt nicht mehr als 10 Kilogray,                             gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nsie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss\ngeben über\n*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien\n– 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Bestrah-\n22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-         lung durchgeführt worden ist,\ngliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel\nund Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16),               2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,\n– 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von    3. Nummer des Loses,\nmit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebens-\nmittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24)\n4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,\nund Bestimmungen der Richtlinie                                         5. Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,\n– 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-   6. Bestrahlungsdatum,\nstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln\nsowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29)                  7. das während der Bestrahlung verwendete Ver-\nin deutsches Recht umgesetzt.                                               packungsmaterial,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000              1731\n8. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-             anzugeben; im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe\nvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG         im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-\n22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-      Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.\nten der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen       (6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur\nbehandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestand-           Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind,\nteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die durch-    müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben\ngeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Er-          gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar\ngebnisse, wobei insbesondere der untere und obere          erfolgen:\nGrenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der\nionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,               1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel oder\nder Lebensmittelzutaten,\n9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten\nValidierungsmessungen.                                     2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder\nderen amtliche Referenznummer nach § 4 Abs. 3.\n§3                                  (7) Eine Kenntlichmachung einer Behandlung mit ultra-\nKenntlichmachung                           violetten oder ionisierenden Strahlen ist abweichend von\n§ 16 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und          gesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung\nGewürze – auch aus einem Drittland – müssen von                durch die Absätze 1 bis 6 vorgeschrieben ist.\ndem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der\nAbgabe an den Verbraucher durch die Angabe „bestrahlt“\n§4\noder die Angabe „mit ionisierenden Strahlen behandelt“\ngemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und                                  Zulassung\nAbsatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn                    von Einrichtungen zur Bestrahlung\ndie Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen         (1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1\nLebensmittel enthalten sind.                                   Abs. 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in         werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zu-\nleicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.           ständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind.\nDie Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzu-\nrechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.\nbringen:\n(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn\n1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem Anschlag\noder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in        1. die Anlage den Anforderungen der empfohlenen inter-\ndem sich das betreffende Lebensmittel befindet,                nationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimentarius-\n2. bei der Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder             Kommission für das Betreiben von Bestrahlungs-\nFertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-              einrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln\nKennzeichnungsverordnung auf einem Schild über                 (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) *) entspricht,\noder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder        2. für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die\nFertigpackung,                                                 Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfahrens\n3. bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen,             erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.\ndie nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung            (3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelas-\ngekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf        senen Anlage eine Referenznummer.\ndem mit ihr verbundenen Etikett,\n4. bei der Abgabe der Lebensmittel im Versandhandel                                             §5\nauch in den Angebotslisten,                                                  Aufzeichnungspflichten\n5. bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten auf             Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage\nSpeise- und Getränkekarten,                                hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Auf-\n6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur        zeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten\nGemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in          Lebensmittels Folgendes angibt:\nPreisverzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-        1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,\ngelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen\nAushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.            2. Nummer des Loses,\nIn den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorge-            3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,\nschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden,             4. Empfänger des behandelten Lebensmittels,\nwenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen\n5. Bestrahlungsdatum,\nwird.\n6. das während der Bestrahlung verwendete Ver-\n(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräu-\npackungsmaterial,\ntern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach\nAbsatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der         7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-\nVerkehrsbezeichnung erfolgen.                                      vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines\nzusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in\nVerbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1              *) UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.","1732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor-                                         §8\nschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden                 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten\nStrahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-\nbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die     (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und\ndurchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der         Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\nErgebnisse, wobei insbesondere der untere und obere      § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.\nGrenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der          (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\nionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,             Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten       § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort\nValidierungsmessungen.                                   genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber        rechtzeitig kenntlich macht.\nder Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren;\ndie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des               (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nKalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\nworden ist.                                                  § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr\nbringt.\n§6                                  (4) Nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes handelt ordnungswidrig, wer eine\nAnalysenmethoden                          in den Absätzen 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung\nDie zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten            fahrlässig begeht.\nMethoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den            (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nNummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates          Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nvom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaft-           ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für           entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage\ndie Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50)    verwendet.\naufgeführten erforderlichen Kriterien getestet sein.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n§7                               wer vorsätzlich oder fahrlässig\nMitteilungen, Berichte                     1. entgegen § 2 Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr\nbringt oder\n(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge-\n2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig\nsundheit die nach § 4 für die Zulassung zuständigen\noder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht\nBehörden mit.\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-\nministerium für Gesundheit eine Durchschrift jeder Zu-                                      §9\nlassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.\nÜbergangsfrist\n(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundes-\nministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März eines           Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel noch\nJahres für das vorhergehende Kalenderjahr über               nach den bis zum 21. Dezember 2000 geltenden Vor-\nschriften bestrahlt werden.\n1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen\nEinrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt werden,                                     § 10\ninsbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDosen,\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittel-Bestrahlungs-\n2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des      Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nInverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis         rungsnummer 2125-4-38, veröffentlichten bereinigten\nder Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich      Fassung, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nder jeweils angewandten Analysemethode.                  16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000                     1733\nAnlage\n(zu § 1)\nVorgaben für die Bestrahlung\n1. Quellen ionisierender Strahlung                              ein guter Schätzungswert der durchschnittlichen Gesamt-\nLebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten             dosis. In diesen Fällen entspricht\nionisierender Strahlung behandelt werden:                                                                    –       –\nDmax+Dmin\na) Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs.                die durchschnittliche Gesamtdosis ≈\n2\nb) Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden,                               –\ndie mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie)                            Dmax\nDas Verhältnis –          sollte 3 nicht übersteigen.\nvon 5 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.                          Dmin\nc) Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die\nmit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von          3. Verfahren\n10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.\nVor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebenen\n2. Dosimetrie                                                   Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage\nwird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen\nDurchschnittlich absorbierte Gesamtdosis                        ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindest-\nBei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Lebens-               dosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungs-\nmitteln, die mit einer durchschnittlichen Gesamtdosis von       messungen muss vorgenommen werden (z. B. 3 bis 5), um\n10 Kilogray oder weniger behandelt worden sind, kann            den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der\ndavon ausgegangen werden, dass alle chemischen                  Erzeugnisse Rechnung zu tragen.\nBestrahlungseffekte in diesem spezifischen Dosisbereich\nDie Messungen müssen wiederholt werden, wenn das\nproportional zur Dosis sind.\n–                      Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedin-\nDie durchschnittliche Gesamtdosis D wird durch die nach-        gungen geändert werden.\nstehende Integralgleichung für das behandelte Lebens-\nmittel festgelegt:                                              Während der Behandlung werden routinemäßige Dosis-\nmessungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die\n–      1                                         Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durch-\nD =        ∫ p (x,y,z) d (x,y,z) dV\nM                                          führung der Messung werden Dosimeter beim voraus-\nsichtlichen Ort der Höchst- und Mindestdosis oder in einer\nHierbei ist    M    = die Gesamtmasse der behandelten\nBezugsposition angeordnet.\nProbe\np    = die lokale Dichte an dem betreffen-       Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengenmäßig\nden Punkt (x,y,z)                        mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die\nBezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder\nd    = die an dem betreffenden Punkt             auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosis-\n(x,y,z) absorbierte lokale Dosis und     schwankungen gering sind.\ndV = infinitesimales Volumenelement dx\nDie routinemäßigen Dosismessungen sollten während der\ndy dz\nProduktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen\nDie durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann für           durchgeführt werden.\nhomogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in losem\nZustand mit einer homogenen Fülldichte unmittelbar              Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt,\nbestimmt werden, indem eine entsprechende Anzahl von            so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt\nDosimetern gezielt und nach einer Zufallsverteilung über        werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen\ndas gesamte Warenvolumen verteilt werden. Aus der so            Fällen durch Stichproben erfolgen.\nermittelten Dosisaufteilung kann ein Durchschnittswert          Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern\nerrechnet werden, der der durchschnittlich absorbierten         vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden.\nGesamtdosis entspricht.\nWährend der Bestrahlung müssen einschlägige Para-\nIst der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das             meter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet\ngesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermittelt           werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Para-\nwerden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten. Mes-             meter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die\nsungen der Dosisverteilung an diesen beiden Stellen             Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue\nbei einer Reihe von Probeexemplaren des Erzeugnisses            Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die\nermöglichen eine Schätzung der durchschnittlichen               Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die\nGesamtdosis.                                                    Produkttransportgeschwindigkeit und das Energie-\nIn einigen Fällen ist der Mittelwert des Durchschnitts-         niveau, den Elektronenfluss und die Scan-Breite der\n–                             –\nwertes der Mindest- (Dmin) und der Höchstdosis (Dmax)           Anlage."]}