{"id":"bgbl1-2000-55-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung","law_date":"2000-12-14T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)\nVom 14. Dezember 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                             stimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser.\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a in                         Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung\nVerbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des                     nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und\n§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel-                     für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                         Vorschriften der Trinkwasserverordnung.“\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nS. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung                2. § 2 wird wie folgt geändert:\nvom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                         a) In Nummer 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.\nworden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-\nb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nrien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft und Technologie,                                                   „2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekenn-\nzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien,\n– auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungs-\nSpurenelementen oder sonstigen Bestandtei-\nverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli\nlen und gegebenenfalls durch bestimmte, ins-\n1984 (BGBl. I S. 1016), der durch Artikel 24 der Verord-\nbesondere ernährungsphysiologische Wirkun-\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert\ngen;“.\nworden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-\nrien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft und Technologie,                                            3. § 3 wird wie folgt geändert:\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                          a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „zusätzlich\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                               unter ernährungsphysiologischen“ durch die Wör-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                                  ter „gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungs-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie                                         physiologischen oder sonstigen“ ersetzt.\n– auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-                               b) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der                   c) In Absatz 3 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\n„Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines\n(BGBl. I S.1416) geändert worden ist:\nStaates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder anderer Vertragsstaat des Abkom-\nArtikel 1                                        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,\nwerden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich\nDie Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom                                    anerkannt,“.\n1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 14. Oktober 1999\n4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                           5. § 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 1                                    a) In Absatz 3 werden die Worte „Quellwasser und\nTafelwasser dürfen“ durch die Worte „Tafelwasser\nAnwendungsbereich                                     darf“ ersetzt.\nDiese Verordnung gilt für das Herstellen, Behan-                    b) Absatz 3a wird aufgehoben.\ndeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineral-\nwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von                      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher be-                               „(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Ver-\nbraucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3\nin Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trink-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/70/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur                 wasserverordnung keine Anwendung.“\nÄnderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und\nden Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).   6. § 13 wird wie folgt gefasst:\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                                     „§ 13\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                       Mikrobiologische Anforderungen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG              (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000                 1729\nTafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher         10. In § 18 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3, 3a und 4 sowie\nbestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen              die §§ 15 und 16 Nr. 2, 7 und 8“ durch die Angabe\nzusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten An-           „§ 11 Abs. 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ ersetzt.\nforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber\nhinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.                           11. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des                 „(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung\nAbsatzes 1 eingehalten werden, sind die in der                 in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung\nAnlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren                    entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001\nanzuwenden.“                                                   hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt\nhinaus in den Verkehr gebracht werden.“\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      12. In der Anlage 4 werden in den Anforderungen zu der\naa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende                 Angabe „Geeignet für die Zubereitung von Säuglings-\ndurch einen Punkt ersetzt.                            nahrung“ die Wörter „an Sulfat 240 mg/l und an Fluo-\nrid 1,5 mg/l“ durch die Wörter „an Sulfat 240 mg/l,\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.                              an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Arsen 0,005 mg/l“ ersetzt.\n„(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderun-\ngen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser                               Artikel 2\nmit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säug-\nlingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr           § 26 Satz 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung\ngebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240        der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I\nMilligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat       S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 § 19 des\n10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an          Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert\nMangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milli-         worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter       „Soweit die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nichts\nnicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3      anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verord-\ngenannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an           nung für Quellwasser sowie für sonstiges in zur Abgabe an\nden Verbraucher eingehalten werden.“                  den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüll-\ntes Trinkwasser.“\n8. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7 werden die Worte „Quellwasser und“                                   Artikel 3\ngestrichen.                                              Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nb) Nummer 8 wird gestrichen.                              laut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder“.                                      Artikel 4\nb) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „oder 8“ ge-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstrichen.                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}