{"id":"bgbl1-2000-55-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=14","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2. AAppO-ÄndV)","law_date":"2000-12-14T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["1714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker\n(2. AAppO-ÄndV)\nVom 14. Dezember 2000\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-                             anstaltungen zu den in der Anlage 1 zu\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli                             Buchstaben E bis I angeführten Stoff-\n1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der gemäß Artikel 5 der Ver-                      gebieten nach dem Muster der Anlage 2,“.\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert               bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-\nheit:                                                                      „4. die Bescheinigung über das in Anlage 1\nBuchstabe K vorgeschriebene Wahlpflicht-\nArtikel 1                                             fach nach dem Muster der Anlage 3.“\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli                 cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\n1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 4 der      c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angaben „Absatz 3\nVerordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162),                  Nr. 4 bis 6“ in „Absatz 3 Nr. 4 und 5“ und „Absatz 4\nwird wie folgt geändert:                                             Nr. 2 bis 5“ in „Absatz 4 Nr. 2 bis 4“ geändert.\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                4. § 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 2                              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nUniversitätsausbildung\nb) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:\n(1) Die Universitätsausbildung soll den Studie-\n„(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann\nrenden unter Berücksichtigung der Anforderungen\nabweichend von Absatz 1 zulassen, dass anstelle\nund der Veränderungen in der Berufswelt die erfor-\nder schriftlichen Prüfung die im Ersten Abschnitt\nderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden\nder Pharmazeutischen Prüfung geforderten\nso vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit,\nKenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nach-\nzur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Er-\ngewiesen werden können (alternatives Prüfungs-\nkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des\nverfahren).\nApothekerberufs befähigt werden.\n(3) Die Zulassung als alternatives Prüfungsver-\n(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Aus-\nfahren setzt voraus, dass\nbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoff-\ngebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von             1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen\nVorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrver-                     lässt, welche qualitativen Verbesserungen für\nanstaltungen mit den angegebenen Regelstunden-                      die pharmazeutische Ausbildung von diesem\nzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.“                     Prüfungsverfahren erwartet werden,\n2. eine von der Universität zu erlassende beson-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         dere Studienordnung besteht,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt\n„Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2                 der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen-\nBuchstabe b können auch auf der Station eines                   den Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Prü-\nKrankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses                      fungsverfahren in einer der schriftlichen Prü-\nabgeleistet werden.“                                            fung gleichwertigen Weise geprüft werden,\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-           4. eine sachgerechte begleitende und abschlie-\ngefügt:                                                         ßende Evaluierung dieses Prüfungsverfahrens\n„Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die               gewährleistet ist,\nin den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.“           5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit dieses\nPrüfungsverfahrens festgelegt sind und Ver-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                         längerungsanträge anhand von Evaluierungs-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                ergebnissen zu begründen sind,\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        6. der Zugang zu einem Studiengang mit einem\n„5. die Bescheinigungen über die regelmäßi-                der Verordnung entsprechenden Prüfungsver-\nge und erfolgreiche Teilnahme an den                   fahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeuti-\nVeranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu              schen Prüfung oder zu einem Studiengang mit\nBuchstaben A bis D angeführten Stoff-                  einem alternativen Prüfungsverfahren freige-\ngebieten nach dem Muster der Anlage 2.“                stellt ist,\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.                               7. die Voraussetzungen, unter denen die Univer-\nsität dieses Prüfungsverfahren beenden kann,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                benannt sind,\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        8. geregelt ist, wie bei einem Übergang zu einem\n„3. die Bescheinigungen über die regelmäßi-                anderen Studiengang der Pharmazie hinsicht-\nge und erfolgreiche Teilnahme an den Ver-              lich des Weiterstudiums, der Anrechnung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000              1715\nStudienzeiten und Studienleistungen verfahren             Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\nwird und                                                  (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.\n9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den\n10. § 23 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen 1, 2, 12 und 13 beschrieben sind, bei\ndiesem Verfahren erfüllt werden.                                                „§ 23\n(4) Sieht das alternative Prüfungsverfahren vor,                        Übergangsvorschriften\ndass der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen                (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor\nPrüfung nicht abgelegt werden muss, sind die in           dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den\n§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen bei der       Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Phar-\nMeldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeuti-            mazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004\nschen Prüfung vorzulegen; die zeitlichen Vorgaben         stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungs-\ndes § 15 Abs. 5 gelten in diesem Fall nicht. Es wird      abschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 erteilt,        der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung\nin dem die Überprüfungsergebnisse der nach                ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem\nAbsatz 3 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten              30. September 2003 bestehen, setzen sie das Stu-\nAbschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gleich-            dium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der\nwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.“           nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung\nfort.\n5. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-\n(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor\ngefügt:\ndem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den\n„Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten             Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der\nFaches können auch andere an der Hochschule in                 Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar\ndiesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden.“             2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prü-\nfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verord-\n6. In § 12 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-          nung in der bis zum 30. September 2001 geltenden\nden Satz ersetzt:                                              Fassung ab.\n„Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zwei-               (3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor\nten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen                dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den\nPrüfung werden vom Landesprüfungsamt im Beneh-                 Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Phar-\nmen mit der Prüfungskommission festgelegt.“                    mazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007\nstattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungs-\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            abschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in\n„(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prü-          der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung\nfung erstreckt sich auf folgende Fächer:                       ab.\nI.    Allgemeine, anorganische und organische Che-                (4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten\nmie,                                                     Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die\nvorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und               und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis\nder Humanbiologie,                                       zum 30. September 2001 geltenden Fassung und\nIII. Grundlagen der Physik, der physikalischen Che-            die Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 die-\nmie und der Arzneiformenlehre,                           ser Verordnung in der nach dem 30. September 2001\ngeltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.\nIV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.“\n(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestan-\n8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            dener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung in der bis zum 30. September 2001 gelten-\n„(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen              den Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten\nPrüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:                    Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum\nI.    Pharmazeutische/Medizinische Chemie,                     31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Phar-\nII. Pharmazeutische Biologie,                                  mazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006\nund im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prü-\nIII. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,                 fung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften\nIV. Pharmakologie und Toxikologie,                             abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach\ndem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für\nV. Klinische Pharmazie.“\nsolche Wiederholungsprüfungen.\n9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem\n1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18\na) Nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden ein\nAbs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von\nKomma und die Wörter „Staatsangehörige eines\n§ 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungs-\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nkommission für den Zweiten Abschnitt der Pharma-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\nzeutischen Prüfung bestellen.“\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum“ eingefügt.\n11. § 23a wird gestrichen.\nb) Die Angabe „Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom\n13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677)“ wird durch die        12. § 24 wird gestrichen.","1716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nStoffgebiete\ndes Studiums der Pharmazie\nEine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichts-\nstunden je Gebiet ist möglich. Der Gesamtumfang an praktischen Übungen und Seminaren einschließlich von\nVorlesungen mit Übungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht berührt werden. Die nach Landesrecht\nzuständige Stelle kann zusätzlich zu den für die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt\nbis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.\nIn den praktischen Übungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare enthalten.\nStoffgebiet A\nAllgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nChemie für Pharmazeuten\nStereochemie\nChemische Nomenklatur\nAllgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung\nvon Arzneibuch-Methoden)\nChemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe\nToxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe\nGesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und\n56 Unterrichtsstunden Seminaren\nDrei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet B\nPharmazeutische Analytik\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPharmazeutische/Medizinische Chemie\nQuantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)\nEinführung in die instrumentelle Analytik\nInstrumentelle Analytik\nGesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen Übungen\nZwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet C\nWissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPhysik für Pharmazeuten\nGrundlagen der Physikalischen Chemie\nPhysikalische Übungen für Pharmazeuten\nPhysikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten\nMathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten\nGrundlagen der Arzneiformenlehre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000      1717\nArzneiformenlehre\nPharmazeutische und medizinische Terminologie\nGeschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie\nGesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und\n14 Unterrichtsstunden Seminaren\nDrei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet D\nGrundlagen der Biologie und Humanbiologie\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nAllgemeine Biologie für Pharmazeuten\nSystematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen\nPharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)\nArzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen\nMikrobiologie\nPharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)\nZytologische und histologische Grundlagen der Biologie\nGrundlagen der Anatomie und Physiologie\nKursus der Physiologie\nGrundlagen der Biochemie\nGrundlagen der Ernährungslehre\nGesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen\nVier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet E\nBiochemie und Pathobiochemie\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nBiochemie und Molekularbiologie\nGrundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie\nBiochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie\nPathophysiologie/Pathobiochemie\nGesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen\nEine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet F\nPharmazeutische Technologie und Biopharmazie\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten\nQualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln\nBiopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik\nGesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und\n42 Unterrichtsstunden Seminaren\nZwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme","1718        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nStoffgebiet G\nBiogene Arzneistoffe\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie\nBiogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)\nPharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)\nImmunologie, Impfstoffe und Sera\nGesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und\n42 Unterrichtsstunden Seminaren\nEine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet H\nMedizinische Chemie und Arzneistoffanalytik\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPharmazeutische/Medizinische Chemie\nArzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)\nArzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei\nArzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte\nGesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen Übungen\nZwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet I\nPharmakologie und Klinische Pharmazie\nVorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:\nPharmakologie und Toxikologie\nKlinische Pharmazie\nKrankheitslehre\nPharmakotherapie\nPharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs\nPharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie\nSpezielle Rechtsgebiete für Apotheker\nGesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und\n98 Unterrichtsstunden Seminaren\nDrei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme\nStoffgebiet K\nWahlpflichtfach\nSeminare und praktische Übungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Wahlpflichtfach\nGesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden\nEine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme; Seminarveranstaltungen im Block K finden\nin Form von Hauptseminaren statt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000                                                                 1719\n14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der Veranstaltung ………………………\ndes Stoffgebietes ………………………………………………\nDer/Die Studierende der Pharmazie ...........................................................................................................................\nhat im ......................................................................... vom .....................................................................................\nbis .............................................................................. an der oben genannten Veranstaltung regelmäßig und erfolg-\nreich teilgenommen.\nSiegel                                                    ………………… , den …………………………….…………\n……………………………………………………………….…\n(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)“\n15. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 4 )\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der Veranstaltung ………………………\ndes Wahlpflichtfaches ………………………………………………\nDer/Die Studierende der Pharmazie ...........................................................................................................................\nhat im ......................................................................... vom .....................................................................................\nbis .............................................................................. an der oben genannten Veranstaltung regelmäßig und erfolg-\nreich teilgenommen.\nSiegel                                                    ………………… , den ………………………………….……\n…………………………………………………………….……\n(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)“\n16. Anlage 4 wird gestrichen.","1720         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n17. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 8\n(zu § 4 Abs. 4 Satz 1)\nStoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfah-\nren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;\nPlanung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhal-\ntung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr\ngebracht werden, durch Transport und Lagerung;\nBeschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte\neinschließlich Sicherheitsaspekten;\nInformation und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und\nMedizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Auf-\nbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und\nMissbrauchs von Arzneimitteln;\nKommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen, Ärzten und Angehöri-\ngen anderer Gesundheitsberufe;\nAspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;\nAngewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen;\nGrenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie\nderen Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;\nBlut und Blutprodukte;\nKrankenhaushygiene;\nÖkonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;\nVergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von\nErnährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende\nBeurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;\nVergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizin-\nprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;\nBesonderheiten der Tierarzneimittel;\nSpezielle Aspekte der Gesundheitsförderung;\nUnfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs\nmit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen\nund Vergiftungen (Erste Hilfe);\nBetriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmänni-\nschen Rechnungswesens;\nAufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers;\nAllgemeine Rechtskunde; Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arznei-\nmitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahr-\nstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;\nBesonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;\nAufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internatio-\nnaler Ebene;\nPharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;\nEinführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.“\n18. In Anlage 9 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Er/Sie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000                          1721\n18a. Anlage 12 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 12\n(zu § 17 Abs. 2 Satz 3)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nin den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts\nI.   Allgemeine, anorganische und organische Chemie                      100 Fragen\nII.  Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der\nHumanbiologie                                                       100 Fragen\nIII. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und\nder Arzneiformenlehre                                                80 Fragen\nIV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik                              80 Fragen“\n19. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 13\n(zu § 17 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\ndes Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\nI.  Allgemeine, anorganische und                                und zellbiologischen Aspekten; Grundzüge des\norganische Chemie                                           Immunsystems; Fortpflanzungsorgane und deren\nGrundbegriffe und -gesetze der Chemie; Atombau              Funktion, Schwangerschaft; Zusammensetzung\nund Periodensystem der Elemente; chemische                  und Umfang normaler Ernährung.\nBindung, zwischenmolekulare Bindungskräfte, Lö-\nsungen und heterogene Systeme; Thermodynamik           III. G r u n d l a g e n d e r P h y s i k , d e r p h y s i k a l i -\nchemischer Reaktionen sowie Reaktionskinetik;               schen Chemie und der Arzneiformenlehre\nchemisches Gleichgewicht; Säure/Base- und Redox-            Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik; Grund-\nSysteme; Stöchiometrie chemischer Reaktionen;               gesetze der Mechanik fester Körper, Flüssigkeiten\nVorkommen, Gewinnung, Eigenschaften und Re-                 und Gase; Aggregatzustände und deren Ände-\naktivität von Elementen des Periodensystems und             rungen; Phasensysteme; Grenzflächenerscheinun-\nihrer Verbindungen sowie deren Herstellung; all-            gen; Grundlagen der Thermodynamik und -kinetik;\ngemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und            Kinetik der Diffusion und Verteilung; Grundlagen\nSchadstoffe; Summenformeln und Geometrie                    der Elektrizitätslehre einschließlich Elektrochemie;\nwichtiger Verbindungen; Nomenklatur;                        Grundlagen der Optik, Schwingungs- und Wellen-\nBindungsarten und ihre theoretischen Grundlagen;            lehre; Aufbau und Eigenschaften der Atome und\nReaktionsgleichungen und -mechanismen; Grund-               Moleküle; Grundlagen der Radioaktivität und Iso-\nlagen der Stereochemie; Chemie funktioneller                topenanwendung; physikalische Grundlagen von\nGruppen und Stoffklassen sowie ihre Herstellung             Messverfahren jeweils unter Berücksichtigung der\nund Eigenschaften; Summen-, Struktur- und Stereo-           Belange der Pharmazie;\nformeln; Eigenschaften und Reaktivität von Syn-             Allgemeine Anforderungen an die Herstellung von\nthetika und Naturstoffen; chemische Grundlagen              Arzneimitteln; Grundoperationen; Rezepturarznei-\nvon synthetischen Polymeren und Biopolymeren;               mittel; homöopathische Zubereitungen.\nNomenklatur.\nIV. G r u n d l a g e n d e r p h a r m a z e u t i s c h e n\nII. Grundlagen der pharmazeutischen                             Analytik\nBiologie und der Humanbiologie\nDie in der pharmazeutischen Analytik gebräuch-\nGrundlagen der Zytologie und Histologie; Grund-             lichen, grundlegenden Methoden; Grundlage, Ar-\nprinzipien und molekulare Grundlagen des Stoff-             beitsweisen und Anwendung klassischer qualita-\nwechsels und der Genetik; Merkmale, systemati-              tiver und quantitativer Verfahren zur Analyse von\nsche Einteilung und Physiologie von Pflanzen und            Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen (Kat-\nMikroorganismen unter besonderer Berücksich-                ionen, Anionen und Neutralstoffen) einschließlich\ntigung pharmazeutisch und medizinisch wichtiger             der Arzneibuch-Methoden; Analytik funktioneller\nOrganismen; Viren;                                          Gruppen organischer Verbindungen;\nGrundlagen der Anatomie und Morphologie von                 Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfah-\nPflanzen; ökologische Grundbegriffe; drogen-                ren einschließlich spurenanalytischer Verfahren:\nkundliche und mikrobiologische Grundbegriffe und            Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen\nTechniken; wichtige Arznei- und Giftpflanzen;               elektrochemischer, thermoanalytischer, radio-\nStammpflanzen gebräuchlicher Drogen;                        chemischer, chromatographischer, optischer und\nMakroskopischer und mikroskopischer Aufbau des              spektroskopischer Verfahren zur qualitativen\nmenschlichen Körpers, seiner Organe und Ge-                 (Identifizierung und Strukturaufklärung) und quan-\nwebe; Funktion von Organen und Organsystemen                titativen Analyse; Validierung von Analysenver-\nunter Einschluss von Regulationsmechanismen                 fahren; Qualitätssicherung.“","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n20. Anlage 14 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 14\n(zu § 18 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\ndes Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\nI.   Pharmazeutische/Medizinische Chemie                         pharmazeutische und klinische Beurteilung; Er-\nkennung, Reinheits- und Qualitätsprüfung von\nStruktur, Stereochemie, gebräuchliche Darstellung\nDrogen; analytische Verfahren zur Untersuchung\noder Gewinnung, Entwicklung (insbesondere ra-\nund Standardisierung von pflanzlichen Ausgangs-\ntionale Arzneistoffentwicklung), Eigenschaften,\nstoffen und Fertigpräparaten; Isolierungsverfahren\nStabilität und Analytik (Identität, Reinheit, Gehalt)\nvon Naturstoffen;\nvon synthetischen, partial-synthetischen und na-\ntürlichen Wirkstoffen, Suchtstoffen, Arzneistoffen,         Gebräuchliche Antibiotika und biogene Zytostatika;\nHilfsstoffen und Schadstoffen sowie Bioziden und            deren Gewinnung, Wirkmechanismen und therapeu-\nsonstigen Xenobiotika; Radiopharmaka, Synthese              tische Anwendung; Mechanismen der Resistenz-\nund Qualitätskontrolle sterisch einheitlicher optisch       entwicklung;\naktiver Arzneistoffe; Bioreaktivität und Biotrans-\nGrundprinzipien der Biosynthese von pflanzlichen\nformation der Wirkstoffe und Xenobiotika;\nund mikrobiellen Naturstoffen;\nQualitative und quantitative Beziehungen zwischen\nBiochemie und Klinische Chemie; Grundlagen der\nStruktur und pharmakokinetischen sowie pharma-\nImmunologie; Einsatz immunologischer und enzy-\nkodynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe ein-\nmatischer Methoden in Analytik und Diagnostik;\nschließlich stereochemischer Einflüsse;\nHerstellung, Prüfung und Anwendung von Impf-\nChemische, physikalisch-chemische, physikalische,\nstoffen, Immunglobulinen und Immunsera; Blut-\nradiochemische und biochemische Methoden der\nprodukte;\nArzneibücher und der entsprechenden harmoni-\nsierten Normen für Medizinprodukte, Struktur und            Molekularbiologische Arbeitstechniken, gentechno-\nFunktion wichtiger Reagenzien; andere physika-              logische Verfahren zur Gewinnung von Arznei-\nlische, physikalisch-chemische, chemische, radio-           stoffen; Gentherapeutika;\nchemische und biochemische Methoden zur Unter-\nArzneimittel der besonderen Therapierichtungen.\nsuchung von Stoffen, die bei der Herstellung von\nArzneimitteln verwendet werden; Anwendung und\nValidierung von Verfahren zur Qualitätskontrolle der   III. P h a r m a z e u t i s c h e T e c h n o l o g i e /\nWirkstoffe und Hilfsstoffe; Qualitätssicherungs-            Biopharmazie\nmaßnahmen im analytischen Labor;\nEntwicklung, Herstellung, Eigenschaften, Prüfung\nChemische Toxikologie und Umgang mit Gefahr-                und biopharmazeutische Beurteilung von Arz-\nstoffen und anderen Wirkstoffen; Umweltanalytik             neiformen; moderne Arzneistoffabgabesysteme;\n(Wasser, Boden, Luft); Grundlagen der Biochemie             gewebe- und organspezifische Applikations-\n(einschließlich pharmazeutisch-chemischer Aspekte           formen, Besonderheiten von Arzneimitteln mit\nder Gen- und Biotechnologie) sowie der physio-              bio- und gentechnisch hergestellten Arzneistoffen\nlogischen, klinischen und ökologischen Chemie;              und von Zytostatikazubereitungen; Aufbauprinzip,\nMethoden zur Untersuchung von Körperflüssig-                Zusammensetzung, Handhabung und Gebrauchs-\nkeiten und Interpretation der Ergebnisse; Arzneimit-        eigenschaften von Fertigarzneimitteln; spezielle\ntel- und Metabolitenanalytik, auch in biologischen          Dosiersysteme;\nMaterialien; pharmazeutisch-chemische Aspekte\nvon Sera, Impfstoffen und der Immunologie;                  Anforderungen der Arzneibücher an Arzneizu-\nbereitungen; Arzneiformen des Homöopathischen\nPharmazeutisch-chemische Untersuchungen von                 Arzneibuchs;\nFertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung\nvon Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse;             Eigenschaften, Prüfung und Beurteilung der zur\npharmazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-,                Herstellung von Arzneimitteln notwendigen Grund-\nNeben- und Wechselwirkungen und Inkompati-                  und Hilfsstoffe sowie gebräuchlicher Wirkstoffe und\nbilitäten von Fertigarzneimitteln; Nomenklatur und          Packmittel;\nTerminologie der Wirk- und Hilfsstoffe, einschließ-         Pharmazeutisch-technologische Grundoperationen,\nlich stereochemischer Aspekte.                              Verfahrenstechnik, Maschinen, Regelungstechnik;\nBiopharmazie, Applikationswege und Resorptions-\nII.  Pharmazeutische Biologie                                    orte, pharmakokinetische Grundlagen für die Ent-\nGebräuchliche Arzneipflanzen, Drogen und Phyto-             wicklung und Prüfung von Arzneimitteln, Biover-\npharmaka; deren Gewinnung, Inhaltsstoffe, Wir-              fügbarkeit, Bioäquivalenzprüfung und -beurteilung,\nkung, therapeutische Anwendung sowie deren                  in-vitro/in-vivo Korrelation;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000             1723\nQualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von    V. Klinische Pharmazie\nArzneimitteln einschließlich statistischer Methoden;     Spezielle Pharmakotherapie; Besonderheiten der\nrechtliche Grundlagen der Qualitätssicherung, Vali-      Arzneimitteltherapie in Schwangerschaft und Still-\ndierung, Inprozess- und Endkontrollen;                   zeit, Pädiatrie, Geriatrie, bei Patienten mit einge-\nStabilität und Stabilisierung von Arzneimitteln;         schränkter Organfunktion, Multimorbidität; Bedeu-\nInkompatibilitäten und Wechselwirkungen;                 tung von Darreichungsform und -weg für die Thera-\npie; Dialyseverfahren; Besonderheiten bestimmter\nBlutersatzmittel sowie Blut und dessen Zubereitun-       Therapieregime, insbesondere für die antiinfektive\ngen, Sera und Impfstoffe;                                Therapie, onkologische Therapie und Supportiv-\ntherapie, die antikoagulative Therapie, Immun-\nMedizinprodukte, die in den Apotheken in den Ver-        und Gentherapie; Therapie von Intensivpatienten;\nkehr gebracht werden.                                    Kriterien zur Arzneimittelbewertung;\nArzneimittelanamnese; Nutzen-Risiko-Bewertung\nIV. P h a r m a k o l o g i e u n d T o x i k o l o g i e    einer Arzneimitteltherapie; Beurteilung der klini-\nschen Relevanz unerwünschter Wirkungen, Wech-\nMakroskopische, mikroskopische, pathobiochemi-           selwirkungen und Inkompatibilitäten, Beurteilung\nsche sowie funktionelle Veränderungen an Organen         von Kombinationstherapien; Ursache der Varia-\nund Organsystemen bei wichtigen Erkrankungen;            bilität im Erfolg einer Arzneitherapie; Therapie-\nEpidemiologie, Entstehung, Symptomatik, Verlauf,         empfehlungen anhand konkreter Patientenfälle;\nPrognose und Prävention von wichtigen Erkran-            Therapeutisches Drug Monitoring, Umgang mit\nkungen einschließlich solcher, die der Selbstmedi-       Patientenakten; Medizinprodukte zur Applikation\nkation zugänglich sind; Beurteilung von klinisch-        von Arzneimitteln und zur enteralen und parente-\nchemischen Messergebnissen; Ernährungsmaß-               ralen Ernährung;\nnahmen bei wichtigen Erkrankungen;\nCompliance/Non-Compliance; Grundlagen und\nWirkungen von Arzneimitteln, Wirkungsmechanis-           Methoden der Pharmazeutischen Betreuung;\nmus, Metabolismus, Pharmakokinetik, Nebenwir-            Bezug zwischen Pharmakodynamik und Pharma-\nkungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen             kokinetik; Populationspharmakokinetik; klinische\nund Dosierung, Gefahren durch unsachgemäße               Pharmakogenetik;\nAnwendung; allgemeine Pharmakotherapie wich-\ntiger Erkrankungen einschließlich solcher, die der       Mangelernährung, Energie- und Nährstoffbedarf;\nSelbstmedikation zugänglich sind; Toxikologie            enterale und parenterale Ernährung;\nder Hilfs- und Schadstoffe; Methoden zur Ermitt-         Gesundheitsökonomie, Pharmakoepidemiologie\nlung von pharmakologischen und toxikologischen           und -ökonomie, Pharmakovigilanz, Methoden\nWirkungen; Klinische Prüfung; biometrische Me-           zur Bestimmung der Lebensqualität, ethische\nthoden.                                                  Aspekte.“","1724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n21. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 15\n(zu § 19 Abs. 3)\nPrüfungsstoff\ndes Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung\nI.   Pharmazeutische Praxis                                        Gesundheitsförderung;\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkom-             Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Maßnahmen\npatibilitäten; Grundprinzipien der Entwicklung, Her-          der Ersten Hilfe;\nstellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln;               Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothe-\nKonformitätsbewertung von Medizinprodukten;                   kenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahres-\nMöglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit               abschluss, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.\nvon Arzneimitteln;\nBeschaffung, Dokumentation, Auswertung, Be-               II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker\nwertung und Weitergabe von Informationen über                 Überblick über die Abgrenzung folgender Rechts-\nArzneimittel und Medizinprodukte;                             gebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht,\nInformation und Beratung von Patienten, Ärzten                bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung\nund Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über                zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungs-\nArzneimittel und Medizinprodukte, die in den                  vorschrift, Satzung;\nApotheken in den Verkehr gebracht werden, ins-                Berufsrecht für Apotheker; Ausbildung und Aufga-\nbesondere über sachgemäße Aufbewahrung und                    ben der anderen Berufe in Apotheken, rechtliche\nAnwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Ge-                   Grundlagen; Kammergesetze einschließlich Berufs-\nfahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von                 gerichtsbarkeit;\nArzneimitteln;\nApothekenrecht, insbesondere Gesetz über das\nAspekte der Qualitätssicherung;                               Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung;\nsonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vor-\nAngewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelbera-\nschriften aus anderen Rechtsgebieten; Grundzüge\ntung und -auswahl in der Selbstmedikation; Inter-\nder Geschichte des Apothekenwesens;\npretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher\nVerschreibungen sowie deren Terminologie; prak-               Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbe-\ntische Aspekte der pharmazeutischen Betreuung;                sondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz\napothekenübliche Dienstleistungen;                            und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene\nRechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Be-\nBlut und Blutprodukte;\nsonderheiten des nationalen und internationalen\nKrankenhaushygiene;                                           Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Wer-\nÖkonomische Aspekte des Einsatzes von Arznei-                 bung und Preisgefüge;\nmitteln und Medizinprodukten;                                 Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit\nProdukte für die Säuglings- und Kinderernährung               Gefahrstoffen;\nsowie für Ernährungsmaßnahmen bei Erkran-                     Aufgaben und Organisation der Gesundheitsver-\nkungen; Nahrungsergänzungsmittel; Produkte zur                waltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie\nenteralen und parenteralen Ernährung;                         auf internationaler Ebene;\nProdukte und Gegenstände zur Körperpflege,                    Rechtliche Grundlagen für die betriebswirtschaft-\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-                    lichen Aspekte der Apothekenführung, Sozialver-\nmittel;                                                       sicherungsrecht.“\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Approbations-\nordnung für Apotheker in der vom 1. Oktober 2001 an geltenden Fassung\nbekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}