{"id":"bgbl1-2000-55-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=4","order":2,"title":"Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)","law_date":"2000-12-13T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nFrequenznutzungsbeitragsverordnung\n(FBeitrV)\nVom 13. Dezember 2000\nAuf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsge-         3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die\nsetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung            zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft-\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-                 lichen Unternehmen genutzt werden.\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den               (2) Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikations-\nOrganisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl.             gesetzes an\n1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und             1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,\nrium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen            2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall-\nund dem Bundesministerium der Justiz:                               rettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,\n3. Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch\n§1\naußerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden\nBeitragspflicht                             können,\n(1) Beitragspflichtig für die in § 48 Abs. 2 des Telekom-   4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung\nmunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder                oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,\nInhaber einer Zuteilung nach § 47 des Telekommunika-\nkann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie\ntionsgesetzes. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verlei-\ndarf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt\nhungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung\nwerden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben\nvon Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des\nnutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch\nTelekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonsti-\nöffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden\nge Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur\nsind.\nNutzung von Frequenzen beinhalten.\n(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in\n(2) Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen\nAbsatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten\n(Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung), denen Fre-\naufzuerlegen.\nquenzen zugeteilt sind. Innerhalb der Nutzergruppen\nerfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten          (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für\n(Spalte 4 der Anlage). Nutzergruppen, denen Frequenzen         Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des\nzugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung     Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige\nnach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), sind am      Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche\nEnde der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich           Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt\naktualisiert.                                                  ist.\n(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei-       (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer\nlung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des          Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten\nSendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens             Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach all-\njedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine         gemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren\nBeitragsfestlegung nach § 4 Abs. 2 möglich ist. Sie endet      Personenkreis unterliegen, werden keine Frequenznut-\nmit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zutei-      zungsbeiträge erhoben.\nlung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes, die\nRücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47                                         §3\ndes Telekommunikationsgesetzes wirksam wird, oder\nErmittlung des Aufwands und Festlegung\neine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender\nvon Jahresbeiträgen\nVerzicht ist ausgeschlossen.\n(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und\n§2                              Sachaufwand wird von der Regulierungsbehörde für Tele-\nkommunikation und Post ständig erfasst und den in Spal-\nBeitragsbefreiungen                        te 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.\n(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:                 (2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-            berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem\nmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen         der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je\nRechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund       Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.\ngesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des             (3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznut-\nBundes getragen werden,                                    zungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffentli-      vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das\nchen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Lan-       dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr\ndes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und        festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000               1705\nden nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet                                      §7\nwird.\nVerjährung\n(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugs-\nFür die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von\neinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen\nBeiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent-\nstatistischen Unterlagen der Regulierungsbehörde für\nsprechend.\nTelekommunikation und Post maßgeblich.\n§8\n§4\nErmittlung des Aufwands und Festlegung von                           Erstattung von Beitragsanteilen\nJahresbeiträgen für neue Nutzergruppen                  Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine\n(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird           Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte\ndurch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalen-         Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\nderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste     Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-\nZuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes            zahlung verrechnet.\nerfolgt.\n§9\n(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5\nder Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenauf-                        Übergangsvorschriften\nwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Freqenz-            (1) Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999, die nach der\nzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in     Freqenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November\n§ 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag      1996 (BGBl. I S. 1790), geändert durch die Verordnung\nwird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegan-         vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3894), entstanden\ngenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem          sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vor-\nJahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr fest-           behaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisheri-\ngelegt.                                                       gen Regelungen erhoben werden.\n§5                                 (2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den\nFälligkeit                          Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47\ndes Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten\nDer Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-       für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und\ntragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren        Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4.\nZeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzu-\nwenden.                                                                                     § 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§6\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nSäumniszuschlag                         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenznutzungsbeitrags-\nKommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-            verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790),\npflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entspre-       geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998\nchend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.             (BGBl I S. 3894), außer Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nAnlage\nFrequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000 und 2001\n1                  2                                     3                                    4                               5\nJahresbeitrag\nFunkdienst/                                                                                            je Bezugseinheit\nNr.                                               Nutzergruppen                          Bezugseinheit               nach § 3 (in DM)\nFunkanwendung\n2000               2001\n1          Öffentlicher\nMobilfunk\n1.1                                     C-, D-, E-Netze                               Gesamtnetz                    511 245            393 392\n1.2                                     Bündelfunk                                    Kanal                              548                 526\n1.3                                     Funkruf                                       Kanal                          60 221              68 751\n1.4                                     TFTS                                          Kanal                            7 006              —*)\n1.5                                      Datenfunk                                    Kanal                            8 859               4 168\n2          Rundfunkdienst\n2.1                                     Ton-Rundfunk\n2.1.1                                   LW                                            zugeteilte Frequenz              1 538               1 384\n2.1.2                                   MW                                            zugeteilte Frequenz                935               1 038\n2.1.3                                   KW                                            zugeteilte Frequenz                187                 540\nTheoretische\nVersorgungsfläche**)\nje zugeteilte Frequenz\n2.1.4                                   UKW                                           je angefangene                       24                  23\n100 qkm\n2.2                                     Fernseh-Rundfunk                              je angefangene                     408                 365\n100 qkm\n3          Feste Funkdienste/\nNormalfrequenz-\nund Zeitzeichen-\nfunkdienst\n3.1                                     koordinierungspflichtige                      Sendefunkanlage                    169                 144\nfeste Funkanlagen einschließ-\nlich Normalfrequenz- und\nZeitzeichenfunk\n3.2                                     nicht koordinierungspflichtige                Sendefunkanlage                      14                   3\nfeste Funkanlagen\n*) Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.\n**) Theoretische Versorgungsfläche:\nDie Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste\nauf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22\nvom März 1992).\nAuf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen\nAbkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindest-\nnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement\n❙\nπR 2\nA =\n36\nberechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km2.\nDie Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %\nOrtswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der\nWert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km\nwerden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.\nFür Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke\ndes Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die\nMindestnutzfeldstärke erreicht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000           1707\n1           2                          3                              4                        5\nJahresbeitrag\nFunkdienst/                                                                     je Bezugseinheit\nNr.                               Nutzergruppen                   Bezugseinheit         nach § 3 (in DM)\nFunkanwendung\n2000            2001\n4     Nichtöffentlicher\nMobiler Landfunk\n(nömL)\n4.1                      Betriebsfunk auf Gemeinschafts-      Sendefunkanlage                23             22\nfrequenzen, Grubenfunk,\nGrundstücks-Sprechfunk,\nnichtöffentliches Datenfunknetz\nfür Fernwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfs-\nzwecke, Fernwirk-Funkanlagen\n4.2                      Betriebsfunk auf Frequenzen,         Kanal                      2 040           2 375\ndie nicht zur Nutzung als\n„Gemeinschaftsfrequenzen“\nbestimmt sind, einschließlich\nBetriebsfunk in Bündelfunk-\ntechnik\n4.3                      CB-Funk                              Zuteilungsinhaber              35             27\n4.4                      Grundstücks-Personenruf              Netz mit …\n(Netze ohne Quittungssender)         Rufempfängern\nbis zu                2        15             11\nbis zu                5        30             22\nbis zu               10        61             44\nbis zu               50      121              88\nbis zu              150      242             177\nbis zu              400      484             354\nbis zu           1 000       969             708\nmehr als         1 000     1 453           1 062\n4.5                      Grundstücks-Personenruf              Netz mit …\n(Netze mit Quittungssendern),        Rufempfängern\nGrundstücksüberschreitender          bis zu                2        25             15\nPersonenruf                          bis zu                5        50             30\nbis zu               10      100              59\nbis zu               50      200             120\nbis zu              150      400             239\nbis zu              400      800             477\nbis zu           1 000     1 200             716\nmehr als         1 000     1 600             955\n4.6                      Fernsehfunkanlagen des nömL,         Sendefunkanlage              107              53\nbewegbare Kleinst-Richtfunk-\nanlagen,\nFunkanlagen zur vorüber-\ngehenden Einrichtung von\nFernsehleitungen, Funkanlagen\nfür Ton- und Meldeleitungen\n4.7                      Durchsage-Funkanlagen                Sendefunkanlage                14             13\n(Führungs-Funkanlage,\ndrahtlose Mikrofonanlage)\n5     Flugfunkdienst\n5.1                      stationäre Bodenfunkstellen,         Funkstelle                   460             489\nortsfeste Flugnavigations-\nfunkstellen\n5.2                      übrige Bodenfunkstellen,             Funkstelle                     58             58\nLuftfunkstellen","1708        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n1           2                          3                               4                        5\nJahresbeitrag\nFunkdienst/                                                                     je Bezugseinheit\nNr.                               Nutzergruppen                    Bezugseinheit          nach § 3 (in DM)\nFunkanwendung\n2000             2001\n6     Amateurfunkdienst   Amateurfunk                          je Zulassung zur               14              12\nTeilnahme am Amateur-\nfunkdienst\n7     Seefunkdienst/      Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk       Funkstelle                     24              19\nBinnenschifffahrts-\nfunk\n8     Nichtnaviga-        Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage                    34              17\ntorischer Ortungs-\nfunkdienst\n9     Sonstige Funk-\nanwendungen\n9.1                       Demonstrations-Funkanlagen           Sendefunkanlage                26               6\n9.2                       Versuchs-Funkanlagen                 Zuteilung                    338              231\nWLL/DECT                                                        —                —\nDAB                                                             —                —\nUMTS                                                            —                —"]}