{"id":"bgbl1-2000-55-11","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=40","order":11,"title":"Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV)","law_date":"2000-12-18T00:00:00Z","page":1740,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["1740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nTelekommunikations-Datenschutzverordnung\n(TDSV)\nVom 18. Dezember 2000\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 des Telekommunikations-                                       §2\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet                           Begriffsbestimmungen\ndie Bundesregierung:\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nInhaltsübersicht                         1. Beteiligte an der Telekommunikation\n§ 1 Anwendungsbereich                                             a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über\nTelekommunikationsdienste mit einem Dienste-\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nanbieter (Nummer 2) und\n§ 3 Grundsätze\nb) Personen, die Telekommunikationsdienste nutzen,\n§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren\ndie ein Diensteanbieter anbietet;\n§ 5 Vertragsverhältnisse\n2. Diensteanbieter\n§ 6 Telekommunikationsverbindungen\n§ 7 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung                       alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Tele-\nkommunikationsdienste erbringen oder daran mit-\n§ 8 Einzelverbindungsnachweis\nwirken;\n§ 9 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-\nbrauch von Telekommunikationsdiensten                  3. Bestandsdaten\n§ 10 Mitteilen ankommender Verbindungen                           personenbezogene Daten eines an der Telekom-\n§ 11 Anzeige der Nummer des Anrufers und des Angerufenen          munikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein\nund deren Unterdrückung                                    Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste\n§ 12 Anrufweiterschaltung                                         einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit\ndem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern;\n§ 13 Öffentliche Kundenverzeichnisse\n§ 14 Auskunftserteilung                                       4. Verbindungsdaten\n§ 15 Telegrammdienst                                              personenbezogene Daten eines an der Telekom-\n§ 16 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeiche-         munikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und\nrung                                                       Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben\n§ 17 Ordnungswidrigkeiten\nwerden;\n§ 18 Inkrafttreten                                            5. Kundenkarten\nKarten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-\ngen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben\n§1\nwerden können.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personen-\nbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteilig-                                     §3\nten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser                                 Grundsätze\nDaten durch Unternehmen und Personen, die geschäfts-\nmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an                (1) Diensteanbieter dürfen für Telekommunikations-\nderen Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis            zwecke personenbezogene Daten der an der Telekommu-\nunterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer           nikation Beteiligten nur erheben, verarbeiten oder nutzen,\nbestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder         soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften\nPersonengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit aus-       es erlauben oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat,\ngestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten      die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes\neinzugehen, stehen den personenbezogenen Daten                oder dieser Verordnung entspricht.\ngleich.                                                          (2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Tele-\n(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere          kommunikationsdiensten nicht von der Angabe personen-\nRechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten         bezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich\ndie Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für           sind, um diese Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt\ngeschlossene Benutzerkreise öffentlicher Stellen der          für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung\nLänder gilt die Verordnung mit der Maßgabe, dass an die       oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich\nStelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen           können auch Angaben sein, die mit einem Telekommu-\nLandesdatenschutzgesetze treten.                              nikationsdienst in sachlichem Zusammenhang stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000             1741\n(3) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusam-           (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner\nmenhang mit der Erbringung von Telekommunikations-            Kunden und der Kunden seiner Diensteanbieter zur Be-\ndiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur ver-            ratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung\narbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift       nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für diese Zwecke\neine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich           erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.\nvorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat,\ndie den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes               (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-\noder dieser Verordnung entspricht.                            daten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendi-\ngung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3\n(4) Diensteanbieter haben sich an dem Ziel der Daten-      des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.\nvermeidung und Datensparsamkeit auszurichten.\n(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit\n(5) Diensteanbieter haben ihre Kunden bei Vertrags-\ndem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhält-\nabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhe-\nnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikations-\nbung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\ndiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlan-\nDaten so zu unterrichten, dass die Kunden in allgemein\ngen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden\nverständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden\nerforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie\nVerarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei\nerstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich\nsind die Kunden auch auf die zulässigen Wahl- und\nnach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforder-\nGestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Beteiligten\nlichen Angaben des Kunden zu vernichten. Andere als die\nnach § 2 Nr. 1 Buchstabe b sind vom Diensteanbieter\nnach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter\ndurch allgemein zugängliche Informationen über die\ndabei nicht verarbeiten.\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nDaten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem\nBundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.                                           §6\n(6) An ausländische Stellen dürfen Diensteanbieter                    Telekommunikationsverbindungen\npersonenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundes-\ndatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die           (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verbindungs-\nErbringung von Telekommunikationsdiensten, für die            daten (§ 2 Nr. 4) erheben, verarbeiten und nutzen,\nErstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die        soweit dies für die in dieser Verordnung genannten\nMissbrauchsbekämpfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist.    Zwecke erforderlich ist:\n1. die Nummer oder Kennung des anrufenden und\nangerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,\n§4                                   personenbezogene Berechtigungskennungen, bei\nEinwilligung im elektronischen Verfahren                  Verwendung von Kundenkarten auch die Karten-\nnummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standort-\nDie Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,        kennung;\nwenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass\n2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach\n1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten           Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon\nHandlung des Beteiligten beruht,                              abhängen, die übermittelten Datenmengen;\n2. die Einwilligung protokolliert wird,                       3. den vom Kunden in Anspruch genommenen Tele-\n3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten      kommunikationsdienst;\nabgerufen werden kann und                                 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen\n4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab               sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und\nZugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit                Uhrzeit;\nvorgesehen ist.                                           5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie\nDas Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit         zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten.\nWirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.\n(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über\ndas Ende der Verbindung hinaus nur verarbeitet oder\ngenutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Ver-\n§5                               bindungen oder für die in den §§ 7, 8, 9 und 10 genannten\nVertragsverhältnisse                       Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verbindungs-\ndaten vom Diensteanbieter spätestens am Tag nach\n(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben,        Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.\nverarbeiten und nutzen, soweit dieses zur Erreichung\ndes in § 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist.             (3) Diensteanbieter dürfen Verbindungsdaten nur mit\nIm Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem               Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten\nanderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter              Gestaltung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten\nBestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des                und nutzen. Hierbei sind die Daten des Angerufenen\nanderen Diensteanbieters erheben, verarbeiten und             unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummern-\nnutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen      bezogene Verarbeitung und Nutzung der Verbindungs-\nden Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung      daten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1\nder Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht diese       genannten Zweck ist nur mit Einwilligung des Angerufe-\nVerordnung oder ein Gesetz sie zulässt, nur mit Ein-          nen zulässig. Hierbei sind die Daten des Anrufenden\nwilligung des an der Telekommunikation Beteiligten.           unverzüglich zu anonymisieren.","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n§7                                   (5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters\nEntgeltermittlung und Entgeltabrechnung                mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden\nsowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erfor-\n(1) Diensteanbieter dürfen einander die in § 6 Abs. 1       derlich ist, darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten\naufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und nutzen,         speichern und übermitteln.\nsoweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur\nAbrechnung mit ihren Kunden benötigt werden. Hat der             (6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Ent-\nDiensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über          gelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im\nden Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem        Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommu-\nDritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln,          nikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten\nsoweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung          Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit\neiner detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen\nvertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses             des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.\nnach § 85 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt gemäß Artikel 2 Abs. 6\ndes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)                                         §8\ngeändert worden ist, und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser\nEinzelverbindungsnachweis\nVerordnung zu verpflichten.\n(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen               (1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und\nErmittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekom-           Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten\nmunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit           Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig\nderselben folgende personenbezogene Daten nach                ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen\nMaßgabe der Absätze 3 bis 5 erheben und verarbeiten:          Abrechnungszeitraum schriftlich eine aufgeschlüsselte\nRechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis). Bei\n1. die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1;                     Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig,\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfän-             wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum\ngers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrech-    Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses\nnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung         darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüg-\ninsgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die über-       lich darüber informiert werden, dass ihm die Verbindungs-\nmittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende       daten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben\nEntgelt;                                                   werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist\n3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-          die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich\nstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit               erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind\nBuchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen,              und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden\ndurchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren,            und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent-\neingereichte und bearbeitete Reklamationen, bean-          sprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden\ntragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen           oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit\nund Sicherheitsleistungen.                                 die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren\nBereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen\n(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der\nhaben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass\nVerbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1\nan die Stelle des Betriebsrates oder der Personal-\nNr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung\nvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem\ndes Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht\nKunden dürfen darüber hinaus die nach § 7 Abs. 3 Satz 3\nerforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die\nnach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten\nVerbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer\nmitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe\num die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die\nder Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Kunde\nRichtigkeit der berechneten Entgelte – vorbehaltlich des\nAbsatzes 4 – höchstens sechs Monate nach Versendung           zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte\nder Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen          für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen\ndie Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte       verpflichtet ist, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten\nvor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben,        Einzelverbindungsnachweis die Nummern der anrufenden\ndürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die       Anschlüsse nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern\nEinwendungen abschließend geklärt sind.                       mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter,\ndie als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre\n(4) Auf Verlangen des Kunden hat der rechnung-              Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.\nstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten\nVerbindungsdaten                                                 (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1\nSatz 1 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu\n1. vollständig zu speichern oder\nAnschlüssen von Personen, Behörden und Organisa-\n2. mit Versendung der Rechnung an den Kunden voll-            tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen\nständig zu löschen.                                       lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern\nSoweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen            ganz oder überwiegend telefonische Beratung in see-\nÜbernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss an-           lischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst\nkommende Verbindungen verpflichtet ist, steht ihm das         oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwie-\nWahlrecht nach Nummer 1 nicht zu. Die Sätze 1 und 2           genheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit\ngelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter ge-        die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nschlossener Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren            Post die Inhaber der angerufenen Anschlüsse in eine Liste\nTeilnehmern anbieten.                                         aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000              1743\ndienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a            sind über Einführung und Änderung des Verfahrens\ndes Strafgesetzbuches genannten Personengruppe               nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu\ninsbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheits-       setzen.\nberatung. Die Regulierungsbehörde für Telekommuni-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 darf im Einzelfall\nkation und Post nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf\nder Diensteanbieter Steuersignale erheben, verarbeiten\nAntrag in die Liste auf, wenn diese ihre Aufgaben-\nund nutzen, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden\nbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer\nder dort genannten Handlungen unerlässlich ist. Die\nBehörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nöffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird\nist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 89\nzum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der\nAbs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 des Tele-\nDiensteanbieter hat den Inhalt der Liste quartalsweise\nkommunikationsgesetzes.\nabzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen\nAbrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6\ngelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für\ngeschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren                                      § 10\nTeilnehmern anbieten.                                                  Mitteilen ankommender Verbindungen\n(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5) muss        (1) Trägt ein Kunde in einem zu dokumentierenden\nauch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche   Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss\nMitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersicht-       bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat\nlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus      der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netz-\ntechnischen Gründen nicht möglich oder für den Karten-       übergreifend Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen,\nemittenten unzumutbar ist, muss der Kunde eine               von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur\nErklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben              auf Anrufe beziehen, die nach dem Antrag durchgeführt\nhaben.                                                       werden. Der Diensteanbieter darf die Nummern, Namen\nund Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie\nDatum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der\n§9                              Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem\nStörungen von                         Kunden mitteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\nTelekommunikationsanlagen und                    Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene\nMissbrauch von Telekommunikationsdiensten               Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern\nanbieten.\n(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, darf der\nDiensteanbieter                                                 (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur\nerfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen\n1. zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störun-\nnach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien\ngen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die\neingrenzt, soweit ein Missbrauch der Überwachungs-\nBestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten\nmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen wer-\nerheben, verarbeiten und nutzen;\nden kann. Sind die Inhaber der genannten Anschlüsse\n2. bei Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tat-        nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13\nsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und Ver-          eingetragen, dürfen dem Kunden lediglich Namen und\nbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die       Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden.\nzum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungs-\nerschleichungen und sonstigen rechtswidrigen In-            (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind die\nanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und           an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter\n-dienste erforderlich sind.                              verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder\nbelästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu\n(2) Der Diensteanbieter darf zu dem in Absatz 1 Nr. 2     erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.\ngenannten Zweck die erhobenen Verbindungsdaten in der\nWeise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamt-              (4) Der Kunde des Anschlusses, von dem die fest-\nbestand aller Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs    gestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unter-\nMonate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des           richten, dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon\nNetzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts-       kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller in\npunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-           schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus\nnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten             dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können\nbegründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus         und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutz-\nden nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Verbindungsdaten           würdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwer-\nund den Bestandsdaten seiner Kunden einen Gesamt-            wiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen An-\ndatenbestand bilden, der in pseudonymisierter Form           schluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten\nAufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten       Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis\nUmsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter             von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über\nMissbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen      die Auskunftserteilung zu unterrichten.\ndes Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer\n(5) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nLeistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen\nund Post sowie der Bundesbeauftragte für den Daten-\nVerbindungen sind unverzüglich zu löschen.\nschutz sind über die Einführung und Änderung des\n(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation         Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 un-\nund Post und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz       verzüglich in Kenntnis zu setzen.","1744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\n§ 11                                                           § 13\nAnzeige der                                       Öffentliche Kundenverzeichnisse\nNummer des Anrufers und des\n(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse\nAngerufenen und deren Unterdrückung\nseiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektro-\n(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Nummer      nischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.\ndes Anrufers an, so müssen der Anrufende und der\n(2) Die Kunden können mit ihrem Namen, ihrer\nAngerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige\nAnschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche\ndauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise\nund Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder\nund unentgeltlich zu unterdrücken. Der Angerufene muss\nelektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit\ndie Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen\nsie dies beantragen. Dabei können die Kunden bestim-\ndie Nummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt\nmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht\nwurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.\nwerden sollen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder\nDer Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2\nelektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche\nnur insoweit anzubieten, als dies technisch möglich ist.\nEintragung unterbleibt. Die Eintragungen sind gesondert\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als\nzu kennzeichnen. Auf Verlangen des Kunden dürfen\nAnbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste\nMitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit\nnur ihren Teilnehmern anbieten.\neinverstanden sind.\n(2) Auf Antrag des Kunden muss der Diensteanbieter\nAnschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung\n§ 14\nder Nummer des anrufenden Anschlusses an den an-\ngerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist.                             Auskunftserteilung\nDie Anschlüsse sind auf Antrag des Kunden in dem öffent-         (1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall Auskunft\nlichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines Dienste-        über die in öffentlichen Kundenverzeichnissen enthalte-\nanbieters entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kenn-        nen Rufnummern erteilen oder durch Dritte erteilen lassen\nzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so ge-          (Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftsertei-\nkennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer         lung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter\ndes anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn           den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu\nzuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung         verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des\ndes Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.            § 13 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten.\n(3) Hat der Kunde die Eintragung in das Kunden-               (2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Kunden\nverzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt, unterbleibt     darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener\ndie Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen                 Weise darüber informiert worden sind, dass sie der\nAnschluss, es sei denn, dass der Kunde die Übermittlung       Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und\nseiner Nummer ausdrücklich wünscht.                           von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht\n(4) Wird die Anzeige der Nummer des Angerufenen            haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nangeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit             über nach § 13 Abs. 2 veröffentlichte Daten dürfen nur\nhaben, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden              erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden\nauf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken,         Auskunftserteilung einverstanden ist.\nsoweit dies technisch möglich ist. Absatz 1 Satz 4 gilt          (3) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder ein\nentsprechend.                                                 Einverständnis nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Ver-\nzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu ver-\n(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das\nmerken. Er ist auch von den anderen Diensteanbietern\nAusland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,\nzu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis\nsoweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland\ndarüber erlangen konnten, dass der Widerspruch in den\nbetreffen.\nVerzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist.\n(6) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Num-             (4) Die Auskunftserteilung über Namen und andere\nmern 110, 112, 124124 beantworten oder bearbeiten,            Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer\nhat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im        bekannt ist, ist unzulässig.\nEinzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der\nAnrufenden ausgeschlossen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt\nentsprechend.                                                                             § 15\nTelegrammdienst\n§ 12\n(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung\nAnrufweiterschaltung                       und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert\nDer Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Kunden        werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungs-\ndie Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten           gemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach\nveranlasste automatische Weiterschaltung auf sein             Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags\nEndgerät auf einfache Weise und unentgeltlich ab-             erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens\nzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt     nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.\nnicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlos-        (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen\nsene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern       dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur\nanbieten.                                                     gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000              1745\nMaßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags            5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur ent-\nfür Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlands-            sprechend dem mit dem Kunden geschlossenen\ntelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach            Vertrag löschen.\ndrei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach           (2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen techni-\nsechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.                schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten          Fehlerübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von\nTag des Monats, der auf den Monat der Telegramm-             Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder\naufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange       an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen\ndie Verfolgung von Ansprüchen oder eine internationale       nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis\nVereinbarung eine längere Speicherung erfordern.             zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im\nHinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich\nist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der\nTechnik anzupassen.\n§ 16\nNachrichtenübermittlungssysteme                                                 § 17\nmit Zwischenspeicherung                                        Ordnungswidrigkeiten\n(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren         Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des\nDurchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,      Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nNachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text-        oder fahrlässig\nund Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines\n1. entgegen § 5 Abs. 2 Bestandsdaten verarbeitet oder\nhierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden\nnutzt,\nVoraussetzungen verarbeiten:\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3\n1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommuni-       Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt,\nkationsanlagen des zwischenspeichernden Dienste-\nanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte wer-      3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 2 Daten\nden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe                 nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder\ndes Kunden in Telekommunikationsanlagen anderer          4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht\nDiensteanbieter weitergeleitet.                              oder nicht rechtzeitig löscht.\n2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\ngabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.                                          § 18\n3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-                               Inkrafttreten\ninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffs-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nberechtigter).\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsdienst-\n4. Der Diensteanbieter darf dem Kunden mitteilen, dass       unternehmen-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996\nder Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.         (BGBl. I S. 982) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}