{"id":"bgbl1-2000-55-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":55,"date":"2000-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"2000-12-12T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen\nVom 12. Dezember 2000\nAuf Grund                                                                           Artikel 2\n– des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Biersteuergesetzes 1993                Änderung der Branntweinsteuerverordnung\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158,\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994\n1993 I S. 169), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nvom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden\nVerordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188),\nist,\nwird wie folgt geändert:\n– des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 135 Abs. 4\nNr. 1 Buchstabe a, des § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a,     1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2“\ndes § 148 Abs. 4 Nr. 1, des § 149 Abs. 2 Nr. 1                durch die Angabe „§ 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.\nund 2 sowie des § 150 Nr. 9 des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    2. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lagerinhaber“\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten         das Komma und werden die Wörter „ , der vergällten\nFassung, von denen § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a,            Branntwein an andere abgibt,“ gestrichen.\n§ 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und\n§ 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26     3. § 33 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150)\neingefügt, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch                 „(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1\nArtikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom            gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zu-\n26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) und § 150 Nr. 9 durch          bereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu\nArtikel 2 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai         bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Her-\n1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden sind,                  stellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke\n– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, des § 18 Abs. 4 Nr. 1,            und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt\ndes § 19 Abs. 2 Nr. 2, des § 20 Nr. 9 und des § 23            zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher\nAbs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein            Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-\nund Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992                fahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-\n(BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 9 durch           brauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird\nArtikel 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai          durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums\n1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, und               der Finanzen bestimmt.“\n– des § 19 Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen       4. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 wird durch folgende Sätze\n§ 19 Nr. 3 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe c des             ersetzt:\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst       „Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse\nund § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des        nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt         Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1\nworden sind,                                                  des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungs-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                   bestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners\noder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei\nArtikel 1                               Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen\nÄnderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung                 des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung\ndes Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der\n§ 29 Abs. 4 der Biersteuer-Durchführungsverordnung            Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungs-\nvom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt              branntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 1998             Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbrannt-\n(BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, wird wie folgt           wein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers\ngeändert:                                                       verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungs-\nbranntwein unwahrscheinlich ist.“\n1. Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n5. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\na) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n„Der Antragsteller hat außerdem, sofern er das Bier\nnicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Ver-           b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nsteuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes)             „Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Er-\ndem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung                   zeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis\ndes Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen               der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1\nVerkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine\nvorzulegen.“                                                     Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000             1703\nSteuerschuldners oder anderen Verkäufers nach                                   Artikel 4\namtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\nÄnderung der\nDer Antragsteller hat beim Verbringen von in-\nKaffeesteuer-Durchführungsverordnung\nländischem Branntwein durch eine Erklärung des\nHerstellers auch den Nachweis zu führen, dass der        Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom\nBranntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungs-       14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert\nbranntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes).        durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998\nDas Hauptzollamt kann bei anderem als Obst-            (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:\nbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des\nHerstellers verzichten, wenn die Verwendung von\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die\nFrist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im                a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinzelfall verlängert werden.“                               „Wer im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\neine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als\nArtikel 3                                 Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem\nHauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des\nÄnderung\nHerstellers oder Steuerschuldners oder anderen\nder Verordnung zur Durchführung\nVerkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ndes Gesetzes zur Besteuerung von\ndruck vorzulegen.“\nSchaumwein und Zwischenerzeugnissen\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nBesteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-\nnissen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt           2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober         a) Die Sätze 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.\n1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4              „Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche\nSatz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 4 Satz 5“             Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger\nersetzt.                                                        in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Liefer-\nschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem,\n2. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben.                                    sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren\nnicht selbst versteuert hat, als Nachweis der\n3. § 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3\ndes Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteue-\na) Die Sätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.\nrungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-\nb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:                  schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich\n„Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den               vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist\nSchaumwein nicht selbst versteuert hat, als                  nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall\nNachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18              verlängert werden.“\nAbs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine\nVersteuerungsbestätigung des Herstellers oder\nSteuerschuldners oder anderen Verkäufers nach                                   Artikel 5\namtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.                                 Inkrafttreten\nDie Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt\nim Einzelfall verlängert werden.“                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}