{"id":"bgbl1-2000-54-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=16","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung","law_date":"2000-12-08T00:00:00Z","page":1684,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nVom 8. Dezember 2000\nAuf Grund des § 285 Abs. 4 und des § 288 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I\nS. 2899) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn\n1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des\neinzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder\n2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäfti-\ngung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.\nDie Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der\nAnwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I\nS. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben\nunberührt.“\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\nWartezeit\nDie Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird\nfür Ausländer, die\n1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,\n2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthalts-\nerlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,\ndavon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der\nBeantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Warte-\nzeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der\neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung\nbesitzt.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 8. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}