{"id":"bgbl1-2000-54-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=14","order":6,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"2000-12-02T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 2. Dezember 2000\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und              Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts\ndes § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990                bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit bis zu\n(BGBl. I S. 1354, 1356), die durch Artikel 2 des Gesetzes            90 Tagen ausüben dürfen“ angefügt.\nvom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden sind,        b) In Nummer 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                          „neun“ ersetzt.\nArtikel 1                           5. § 12 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-            a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt                 „1. für das ausländische Unternehmen Bespre-\ngeändert durch die Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I                  chungen und Verhandlungen führt, Verträge\nS. 1038), wird wie folgt geändert:                                       schließt, unternehmenseigene Messestände\noder Messestände für ein ausländisches Unter-\n1. § 6a wird wie folgt gefasst:                                          nehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers\n„§ 6a                                       ansässig ist, aufbaut, abbaut und betreut oder\nvergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für\nBefreiung vom Erfordernis der\nkeinen Geschäftspartner im Bundesgebiet ent-\nAufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen\ngeltliche Leistungen sind,“.\nAusländer bedürfen für die Durchreise durch das\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Eine“ das Wort\nBundesgebiet nach Maßgabe einer zwischenstaat-\n„in“ und nach der Angabe „§ 9 Nr. 1,“ die Anga-\nlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchrei-\nbe „4,“ eingefügt.\nse für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundes-\ngebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung.“\n6. In § 27 Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ gestri-\n2. In § 8 Abs. 4 werden nach den Wörtern „zur grenzüber-         chen.\nschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen“\ndie Wörter „sowie in der Donauschifffahrt zur Weiter-      7. In Anlage I werden die Wörter „Niederlande einschließ-\nbeförderung derselben Personen und Sachen“ einge-             lich Niederländische Antillen“ durch die Wörter „Nie-\nfügt.                                                         derlande einschließlich Niederländische Antillen und\nAruba“ ersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Staats-                                  Artikel 2\nangehörigen“ die Wörter „von Australien, Israel,\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nJapan, Kanada, Neuseeland und“ eingefügt.\nlaut der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „im           gesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nBundesgebiet“ die Wörter „oder durch Geburt eines      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nKindes, für das er die Personensorge ausübt,“ ein-     machen.\ngefügt.\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 3\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „werden“ die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWörter „oder auf Grund einer zwischenstaatlichen       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2000\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}