{"id":"bgbl1-2000-54-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2000-12-06T00:00:00Z","page":1676,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung des\nOpferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 6. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      gemein beruflichen Unterricht\ngewährt.\nArtikel 1                                  (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2\nÄnderung des Opferentschädigungsgesetzes                    bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des\nAbsatzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt,\nDas Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\nso ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),\nauf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung\nzuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom\nanzurechnen; § 60 gilt entsprechend.\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:\n(3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemein\n1. In § 1 Abs. 9 werden die Wörter „nach Absatz 1 oder 5“         beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über\ndurch die Wörter „nach Absatz 1 oder 8“ ersetzt.              den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2\nsowie über die Antragstellung bestimmt die Bundes-\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:                     regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n„(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heil-           des Bundesrates.“\npädagogische Behandlung, heilgymnastische und be-\nwegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn            2. Dem § 84 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ndiese bei der Heilbehandlung notwendig sind.“                 „Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten An-\nsprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.“\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezoge-       3. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst-\ndes folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund\nbeschädigung“ die Wörter „oder eine gesundheit-\nab.“\nliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder\ndes § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ einge-\n4. In § 10 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon\nfügt.\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„für Taten, die vor dem 1. Juli 1990 begangen wor-\nden sind, findet § 10a unter Berücksichtigung von § 1             „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nAbs. 7 entsprechende Anwendung.“                                  gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d\nSatz 1 in Verbindung mit § 81c und der §§ 81\n5. § 11 wird aufgehoben.                                              bis 81e zusammentreffen.“\n6. Der bisherige § 12 wird § 11.                               4. § 88 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 2\n„Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                        beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),                ten. Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zustän-\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                    dige Behörde nach Beendigung des Wehrdienst-\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt ge-               verhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen\nändert:                                                               keine neuen Fristen nach § 62 Abs. 2 und 3 des\nBundesversorgungsgesetzes, es sei denn, zuguns-\n1. § 5a wird wie folgt gefasst:                                       ten des Wehrdienstbeschädigten ist eine wesent-\nliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.“\n„§ 5a\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über eine\n(1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird                    Wehrdienstbeschädigung oder über eine gesund-\n1. Teilnahme am allgemein beruflichen Unterricht an               heitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d,\nStelle von Fachausbildung oder                                § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                1677\nursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-                                      Artikel 5\nstörung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d,                 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\n§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81e sowie über das\nVorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des           Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\n§ 81 Abs. 6 Satz 2“ gestrichen.                        Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,\n2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. November 2000 (BGBl. I S. 1590), wird wie folgt ge-\nArtikel 3                           ändert:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n1. In § 18 Abs. 2a wird nach Satz 3 folgender Satz ange-\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nfügt:\nchung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 20. Juli            „Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger\n2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:                   der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Arbeits-\nämter gebildet werden.“\n1. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Innern“       2. § 117 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „der Verteidigung“ ersetzt.               „Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die\nb) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „dreitausend“              Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel-\ndurch die Zahl „5 000“ ersetzt.                            mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs\ndaraufhin zu überprüfen,\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                   1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume\na) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein                   von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                 (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen\nfügt:                                                          Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen)\nbezogen werden oder wurden und\n„hierzu gehören auch die die Feststellung der Taug-\nlichkeit betreffenden Unterlagen aus der Tauglich-         2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungs-\nkeitsakte.“                                                    bezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Ver-\nsicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 7 folgender Satz einge-              Beschäftigung zusammentreffen, und\nfügt:\n3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-\n„Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,              kommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finan-\nwenn die um Auskunft ersuchende Stelle gegen-                  zen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind.“\nüber dem Bundesamt erklärt, dass die Benach-\nrichtigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung\ngefährden oder das Gemeinwohl beeinträchtigen\nwürde.“                                                                           Artikel 6\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n3. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden das Komma in Nummer 3\nDem § 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 aufge-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I\nhoben.\nS. 21), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,\nArtikel 4                           wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes               „Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für\nDem § 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom           die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von\n28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Arti-     Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrund-\nkel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I             rente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz,\nS. 2809) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3        dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach\nund 4 angefügt:                                                dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die\n„(3) Auf die Führung der Personalakte des Antragstellers      in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1\nim Bundesamt findet § 36 des Zivildienstgesetzes ent-          gezahlt werden.“\nsprechende Anwendung.\n(4) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer erklärt,\nArtikel 7\ndass er auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweige-\nrer verzichtet, übersendet das Bundesamt die Personal-                                  Inkrafttreten\nakte an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Das Gleiche            (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom\ngilt für den Fall, dass ein Verfahren zur Rücknahme oder       1. Januar 1999 in Kraft.\nzum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweige-\nrer vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung ein-           (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner\ngeleitet werden soll.“                                         Verkündung in Kraft."]}