{"id":"bgbl1-2000-54-12","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=26","order":12,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk (Gerüstbauermeisterverordnung - GerüstbMstrV","law_date":"2000-12-12T00:00:00Z","page":1694,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den\nTeilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk\n(Gerüstbauermeisterverordnung – GerüstbMstrV)*)\nVom 12. Dezember 2000\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                        lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                        ments, der Haftung sowie des Arbeits- und Umwelt-\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                schutzes; Informationssysteme nutzen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                   4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                         Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmi-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                 gungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                    und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auf-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                         tragsabwicklung organisieren, planen und überwa-\nForschung:                                                               chen,\n§1                                   5. Konstruktionen und Gerüstausführungen nach stati-\nschen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung fest-\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                        legen, entsprechende technische Zeichnungen und\nDie Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk umfasst                    Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen\nfolgende selbständige Prüfungsteile:                                     der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und\nVerwendungsanleitungen anfertigen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                   6. betriebliche Logistik planen und organisieren,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                   7. Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Bau-\nKenntnisse (Teil II),                                                stellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                 8. Gerüste, insbesondere Arbeitsgerüste, Schutzge-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                    rüste und Traggerüste einschließlich zugehöriger\n(Teil III) und                                                       Schalung und Sonderkonstruktionen unter Berück-\nsichtigung von Verbindungstechniken aufbauen, un-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   terhalten, umbauen, abbauen, prüfen, beurteilen und\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                  übergeben sowie die erforderliche Dokumentation\nerstellen,\n§2\n9. bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrba-\nMeisterprüfungsberufsbild                             re Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen\n(1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Hand-                     und Aufzüge, montieren, prüfen, beurteilen, überge-\nwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen            ben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie\nHandwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsauf-                     die erforderliche Dokumentation erstellen,\ngaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,                 10. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                       Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben,\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                      unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erfor-\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                        derliche Dokumentation erstellen,\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.\n11. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und ab-\n(2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke                        rechnen, Auftragsabwicklung auswerten.\nder Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse\nund Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zu-                                            §3\ngerechnet:\nGliederung,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-                           Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nlegen,\nfungsbereiche:\n2. Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes\n3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen                        Fachgespräch,\nBetriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n2. eine Situationsaufgabe.\nnalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-                 (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\nnicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Gerüstbauer-Hand- länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati-\nwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                    onsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                   1695\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati-          (2) Der Prüfling hat als Situationsaufgabe zwei vom\nonsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-           Meisterprüfungsausschuss vorgegebene fehlerhafte Ge-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-           rüstkonstruktionen zu überprüfen und zu protokollieren,\nspräch werden im Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird      davon auf jeden Fall ein Traggerüst. Als weitere Gerüst-\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-             bauarten kommen in Betracht:\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im\n1. ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits-\nVerhältnis 3 :1 gewichtet.\nund Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          oder als fahrbares Gerüst,\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\n2. ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-       3. eine Wetterschutzeinhausung.\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\nFür die vorgegebenen fehlerhaften Gerüstkonstruktionen\nsein darf.\nsind Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die Mängel sind\nzu beseitigen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage\n§4\nder einschlägigen Normen und Vorschriften anhand der\nMeisterprüfungsprojekt                      statischen Berechnungen dieser Einrüstungen, die der\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-     Meisterprüfungsausschuss zur Verfügung stellt.\nzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und\ndas einem Kundenauftrag entspricht.                                                        §7\n(2) Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kunden-                                Gliederung,\nauftrags die Gerüstarbeiten zu planen. Der vorgegebene                  Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nKundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche\nKonstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüst-                (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst.     knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-\nAls weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:                scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-\nnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und\n1. ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits-      bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und\nund Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst        dokumentieren kann.\noder als fahrbares Gerüst,\n(2) Prüfungsfächer sind:\n2. ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,\n1. Gerüstbautechnik,\n3. eine Wetterschutzeinhausung.\n2. Auftragsabwicklung,\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht\naus:                                                          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\n1. Entwurfszeichnung,                                            (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-\n2. Kalkulation,                                               gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind\nim Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:\n3. Detailzeichnungen,\n1. Gerüstbautechnik:\n4. Lastannahmen und Bemessungen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Materialauszug,\nGerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägi-\n6. Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungs-                 gen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen\nanleitung sowie                                               und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:\n7. Aufmaß und Abrechnung.                                         a) Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungs-\narten, Verbindungsarten, Belagarten, Über-\n§5                                        brückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben,\nanalysieren und bewerten,\nFachgespräch\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-           b) Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll              von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-               berechnen,\nge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt                 c) Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Aus-\nzugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts                wirkungen von konstruktiven und ausführungs-\nbegründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbun-                   technischen Mängeln auf die Funktion darstellen.\ndene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\nAls Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen\ndarstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-\nin Betracht:\nlungen zu berücksichtigen.\naa) Traggerüste,\n§6                                   bb) Arbeitsgerüste,\nSituationsaufgabe\ncc) Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen,\n(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen\ndd) Sonderkonstruktionen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprü-\nfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen             ee) horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplatt-\nwerden konnten.                                                         formen.","1696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\n2. Auftragsabwicklung:                                            g) Erfordernisse der Wartung von Gerüsten, Bautei-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             len, Sicherheitseinrichtungen und Maschinen be-\nbei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen                   schreiben.\nMaßnahmen, die für den technischen und wirtschaft-            (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig          soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine\nsind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.      Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\nHierfür kommen in Betracht:                                schritten werden.\na) Vor- und Nachkalkulation durchführen,                      (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nb) Einsatz von Material, Geräten und Personal planen,      genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nc) Vermessungstechniken darstellen,\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nd) Montageanweisungen erstellen,                           wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\ne) Brauchbarkeitsnachweise darstellen,                     ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nlänger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nf) Prüfung und Freigabe von Gerüstbauleistungen            sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\ndarstellen,                                            Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\ng) Gerüstbauleistungen aufmessen und abrechnen.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation:                  der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-         nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als\ntion in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür       30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II\nkommen in Betracht:                                        nicht bestanden.\na) Rechtsvorschriften für die Vergabe von Bauleis-\ntungen sowie sonstige berufsbezogene Gesetze,                                          §8\nNormen, Regeln und Vorschriften anwenden,                                 Weitere Anforderungen\nb) betriebliche Kosten ermitteln,                             Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nc) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-        sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;       prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nGefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Ge-            gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nfährdungsabwehr festlegen,                             Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der je-\nweils geltenden Fassung.\nd) betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,\ne) Informations- und Kommunikationssysteme in                                              §9\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nbeschreiben und beurteilen,                                                     Inkrafttreten\nf) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nLogistik planen,                                       Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}