{"id":"bgbl1-2000-54-11","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=22","order":11,"title":"Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR)","law_date":"2000-12-11T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["1690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(33. ÄndVStVR)\nVom 11. Dezember 2000\nAuf Grund                                                                              Artikel 1\n– des § 5b Abs. 3, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz,               Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nNr. 3 Buchstabe h und des § 26a des Straßen-\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I\nten Fassung, § 5b Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1\nS. 1654), wird wie folgt geändert:\nNr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998\n(BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee        1. In § 7 Abs. 4 werden nach den Wörtern „dass sich\nDreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April                 diese Fahrzeuge“ die Wörter „unmittelbar vor Beginn\n1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h              der Verengung“ eingefügt.\neingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes              2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 26a eingefügt                                        „§ 9a\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember\n1982 (BGBl. I S. 2090) und geändert durch Artikel 1                                     Kreisverkehr\nNr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),            (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr\nund                                                              Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vor-\n– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                 fahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                   Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober              solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrt-\n1998 (BGBl. I S. 3288)                                           richtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreis-\nverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen,                                                        (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht\nüberfahren werden. Ausgenommen davon sind\nund auf Grund                                                      Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 15 und des § 6 Abs. 2a des            Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.\nStraßenverkehrsgesetzes, in der im Bundesgesetzblatt             Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden,\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten             wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nbereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 5a eingefügt durch           ausgeschlossen ist.“\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBl. I S. 721), § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefügt durch          3. § 22 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a\nneu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des                     „(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und                    nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m\nsein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaft-\n– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                liche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                    mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                     oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung\n(BGBl. I S. 3288)                                                    nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                  forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen\nWohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,                    sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                     dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                1691\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              bb) In der Erläuterung zu Zeichen 220 (Ein-\n„(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m                 bahnstraße) werden in Satz 2 die Wörter „ver-\nnicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über                  suchsweise bis zum 31. Dezember 2000“\ndas ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen                      gestrichen.\ndarf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm          b) Absatz 2 Nr. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nüber das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über\ndas ziehende Fahrzeug betragen.“                             aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „20 m“ durch                     „a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer\ndie Angabe „20,75 m“ ersetzt.                                          amtlichen Plakette gekennzeichnet sind,\ndie nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                              des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „durch                         14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt ge-\ndie Besetzung,“ das Wort „Tiere,“ eingefügt.                           ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-                       18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den\ngefügt:                                                                Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-\n„(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung                           Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\neines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn                         des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\ner hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des                         19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt wor-\nAutotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht,                      den ist, oder“.\nwenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen              bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nder Motor ausgeschaltet ist.“\n„b) mit denen Fahrten zu besonderen\nZwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\nbis 6 des Bundes-Immissionsschutzge-\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                       setzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1\n„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländi-                       des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I\nsche Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher                           S. 930) oder zur sozialen Betreuung der\nVereinbarungen zur Nacheile oder Observation im                        Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durch-\nInland berechtigt sind.“                                               geführt werden.“\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                           c) Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\n„(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde                 aa) In der Bildunterschrift zu den Zeichen 274.1\nfür Telekommunikation und Post (§ 66 des Tele-                     und 274.2 werden die Wörter „der Zone mit\nkommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen                   zulässiger Höchstgeschwindigkeit“ durch die\nund Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und hal-                  Wörter „der Tempo 30-Zone“ ersetzt.\nten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.“\nbb) Die Erläuterung zu den Zeichen 274.1 und\n274.2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a\neingefügt:                                                             „Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der\n„(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits                 Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch\nder Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung                    eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum\nvon Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.“                        Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich,\nangeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der\nZone mit einer höheren Geschwindigkeit zu\n7. § 41 wird wie folgt geändert:\nfahren als angegeben.“\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nd) Dem Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird folgender\naa) Nach dem Satz „Andere Fahrtrichtungen wer-               neuer Satz 4 angefügt:\nden entsprechend vorgeschrieben.“ werden\nfolgendes Zeichen 215 und folgende Bild-                „Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel\nunterschrift eingefügt:                                 eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a\nAbs. 2 Satz 2 überfahren werden.“\n„Zeichen 215\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Mar-\nkierungen, gelbe Markierungsknopfreihen,\nReihen von Markierungsleuchtknöpfen oder\nrot-weißen Leitmarken heben die durch Fahr-\nstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leit-\nlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf.\nFahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht\nüber ihnen fahren. Für Reihen von Markie-\nrungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie\neingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Ein-\nKreisverkehr“.                         richtungen so aufgebracht sind, dass sie wie","1692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nLeitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden,             zungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241\nwenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet                      oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)\nwird.“                                                        umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen\ninnerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-\nfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“)\n8. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 werden nach der Erläuterung\ngelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem\nzu Zeichen 448 folgende Sätze und folgendes\n1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen\nZeichen 448.1 eingefügt:\nmit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fuß-\n„Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahn-               gänger zulässig.“\nanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweis-\nd) Die Absätze 1c und 1d werden zu Absätzen 1d\nbeschilderung\nund 1e.\nZeichen 448.1\ne) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-\nZonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindig-\nkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen ins-\nbesondere Beschränkungen und Verbote des\nfließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn\nauf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse\neine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine\nRisiko einer Beeinträchtigung der in den vor-\nDer Autohof wird einmal am rechten Fahrbahn-                     stehenden Absätzen genannten Rechtsgüter\nrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel                   erheblich übersteigt.“\n(Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild\nwird durch grafische Symbole der Leistungsumfang\n10. In § 49 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende neue\ndes Autohofs dargestellt.“\nNummer 9a eingefügt:\n„9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreis-\n9. § 45 wird wie folgt geändert:                                       verkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,“.\na) In Absatz 1a wird nach Nummer 4a folgende neue\nNummer 4b eingefügt:                                  11. Dem § 53 wird folgender Absatz 15 angefügt:\n„4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter           „(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Ver-\nMaßnahmen zum Schutz kultureller Ver-              kehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl.\nanstaltungen, die außerhalb des Straßen-           1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1\nraumes stattfinden und durch den Straßen-          angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis\nverkehr, insbesondere durch den von diesem         zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.“\nausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt\nwerden,“.\nb) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Fuß-\ngängerbereichen“ das Komma durch das                    Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nWort „und“ ersetzt und die Wörter „und             Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989\ngeschwindigkeitsbeschränkten Zonen“ ge-          (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 1\nstrichen.                                        der Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141),\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verkehrs-      wird wie folgt geändert:\nberuhigten Bereichen“ das Komma und die\nWörter „geschwindigkeitsbeschränkten Zonen“      1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „450 Deutsche\ngestrichen.                                         Mark“ durch die Angabe „950 Deutsche Mark“ er-\nc) Nach Absatz 1b wird folgender neuer Absatz 1c            setzt.\neingefügt:\n„(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen            2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nferner innerhalb geschlossener Ortschaften, ins-         a) Nach der Überschrift „Autobahnen und Kraft-\nbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit                   fahrstraßen“ wird folgende neue Nummer 16a\nhoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte                   eingefügt:\nsowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen\nim Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die                                                                  Regelsatz\nLfd.\nZonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen                                 Tatbestand           StVO     in DM und\nNr.\nFahrverbot\ndes überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-\nund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrt-\n„16a Autobahn oder Kraftfahr-    § 18 Abs. 1    80“.\nstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur                      straße mit einem Fahrzeug Satz 2\nStraßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen                      benutzt, dessen Höhe      § 49 Abs. 1\noder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen                         zusammen mit der Ladung   Nr. 18\n(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benut-                  mehr als 4,20 m betrug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                      1693\nb) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a                   f) In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte nach der\neingefügt:                                                        Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „ , 9“ ein-\ngefügt.\nRegelsatz\nLfd.\nTatbestand           StVO      in DM und\nNr.\nFahrverbot\nArtikel 3\nÄnderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\n„25a Fahrzeug geführt, dessen    § 22 Abs. 2    80“.\nHöhe zusammen mit der     Satz 1\nIn Nummer 5.22 der Anlage 13 zu § 40 der Fahr-\nLadung mehr als 4,20 m    § 49 Abs. 1               erlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I\nbetrug                    Nr. 21                    S. 2214), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\n25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist,\nc) In Nummer 49 wird in der Tatbestandsspalte                 wird das Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort\ndas Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort              „Betriebszeitraums“ ersetzt.\n„Betriebszeitraums“ ersetzt.\nd) In Nummer 49a wird in der Tatbestandsspalte                                           Artikel 4\ndas Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort                                       Inkrafttreten\n„Betriebszeitraums“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\ne) In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte nach der             am 1. Februar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a\nAngabe „§ 32 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „ , 9“ ein-          Doppelbuchstabe bb tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.\ngefügt.                                                    Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. April 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}