{"id":"bgbl1-2000-54-10","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=18","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2000-12-08T00:00:00Z","page":1686,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Spirituosen\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 8. Dezember 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                             3. In § 7 wird vor dem Wort „geändert“ das Wort\n„zuletzt“ eingefügt.\n– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-                           4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nber 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den\n„§ 8\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                                              Obstbrand\nund für Wirtschaft und Technologie und                                           (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-                           Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-\nstabe a, b und c des Lebensmittel- und Be-                                    stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen\ndarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den                              über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                           zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung\nForsten und für Wirtschaft und Technologie,                                   Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-\nartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamel-\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-                       lisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                              Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                              Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr\n1998 (BGBl. I S. 3288) sowie auch in Verbindung mit                              als zehn Gramm betragen.\n§ 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1467),                                                                           (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Obst-\nbrände, die unter einer geographischen Bezeich-\n– auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorläufigen Biergesetzes                          nung in den Verkehr gebracht werden.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993\n(3) Obstbrand, der entgegen Absatz 1 mit ande-\n(BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der\nren als den dort genannten Zuckerarten oder mit\nVerordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230):\nZuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge\nhinaus hergestellt worden ist oder bei dessen\nHerstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet\nArtikel 1                                       worden ist, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr\nDie Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998                           gebracht werden.\n(BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:                                                                  §9\nSpirituosen mit geographischen Angaben\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\n(1) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen\ngefasst:\ndürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2\n„Verordnung                                     aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den\nüber bestimmte alkoholhaltige Getränke                             Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den\n(Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“.                          für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten An-\n2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-                              forderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraus-\ngefügt:                                                                     setzungen erfüllen.\n„Erster Abschnitt                                     (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlage 4\nSpirituosen“.                                    aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar\n2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb\nder in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geo-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen              graphischen Gebiete oder aus Früchten aus anderen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-             als den dort genannten geographischen Gebieten\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften              hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG          Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                       2005 in Verkehr gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000               1687\nZweiter Abschnitt                          nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2\nWeinähnliche und schaum-                       der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission\nweinähnliche Getränke und hieraus                  über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-\nweiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke             nung und Aufmachung der Weine und der Trauben-\nmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309\n§ 10                               S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG)\nBegriffsbestimmungen                         Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame\n(1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige             Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999\nGetränke, die durch teilweise oder vollständige              (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der\nalkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark,              Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit\njeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische            Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung\nvon frischen oder mit Kälte haltbar gemachten                und Aufmachung von Schaumwein und Schaum-\nFrüchten, auch in Mischung miteinander, oder                 wein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März\naus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten                1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden\nRhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus                 Fassung bleiben unberührt.“\nHonig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Ver-\nkehrsauffassung hergestellt werden.                      5.  Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12\nund 13.\n(2) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol-\nund kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen\nGetränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus         6.  Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnitts-\nden in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und              überschrift eingefügt:\nnach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte                               „Dritter Abschnitt\nGetränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.\nbei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendi-\noxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens\n7.  Der neue § 12 wird wie folgt geändert:\ndrei bar aufweisen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Weiterverarbeitete weinähnliche oder schaum-\nweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke,             aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\ndie aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, ge-                      „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\ngebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten                  bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der\nnach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt                     Angabe „§ 7 Satz 1“ die Angabe „oder § 9\nwerden.                                                             Abs. 1“ eingefügt, am Ende der Vorschrift ein\n(4) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der                      Komma und folgende neue Buchstaben d\ngewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1                    und e angefügt:\nund 2 bezeichneten Getränke nicht verwendet                         „d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder\nwerden.\ne) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1\n(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-                      Satz 1 ein dort genanntes Getränk“.\nverordnung sind anzuwenden.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nGetränke können auch alkoholfrei oder alkohol-                  aa) die Angabe „6 Abs. 1“ durch die Angabe „6\nreduziert sein.                                                                  Abs. 1 oder 2“ sowie\n(7) In den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete Getränke,            bb) die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 2626/95\nbei denen nach Absatz 4 nicht zulässige Erzeugnisse                 der Kommission vom 10. November 1995\ndes Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge-                      (ABl. EG Nr. L 269 S. 5)“ durch die Worte\nwerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.                    „Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommis-\nsion vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270\n§ 11                                         S. 9)“ ersetzt.\nKennzeichnung\nDie in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten           8.  Der neue § 13 wird wie folgt geändert:\nGetränke dürfen als „ …Wein“ nur in solchen Wort-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch\nverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die                die Angabe „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.\ndie in § 10 Abs.1 aufgeführten Ausgangsstoffe kenn-\nzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der            b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch\nVerwendung von aus Früchten herrührenden Zu-                    die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.\ntaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An\nStelle der Namen der Früchte können auch andere          9.  Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.\nentsprechende Bezeichnungen wie insbesondere\nGattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei              9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt\nden in § 10 Abs. 2 genannten Getränken ist die               gefasst:\nVerwendung nicht aus der Gärung stammender                                            „§ 14\nKohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-\nnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann ent-                                  Inkrafttreten\nfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-             kündung in Kraft.“","1688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\n10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 9)\nSpirituosen mit geographischen Angaben\nLfd. Nr.             Verkehrsbezeichnungen                                   Voraussetzungen\n1                            2                                                   3\n1.         Schwarzwälder Kirschwasser,               Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des\nSchwarzwälder Himbeergeist,               Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum\nGebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“\nSchwarzwälder Williamsbirne,              zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-\nSchwarzwälder Mirabellenwasser,           gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,\nOrtenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,\nSchwarzwälder Zwetschgenwasser\nWaldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,\nund vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,\nEnzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-\nfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.\n2.         Fränkisches Kirschwasser,                 Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von\nFränkisches Zwetschgenwasser,             Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-\nbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer\nFränkischer Obstler                       Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt\nwerden.\n3.         Bayerischer Gebirgsenzian                 Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-\ngebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen\nAlpenvorland.\n4.         Ostfriesischer Korngenever                Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen\nvom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,\nLeer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der\nAlkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.\n5.         Steinhäger                                Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des\nWacholderlutters durch erneute Destillation darf nur\nÄthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Kornde-\nstillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von\nanderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an\nWacholderbeeren ist unzulässig.\n6.         Berliner Kümmel,                          Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-\nHamburger Kümmel,                         weiligen Landkreisen.\nMünchener Kümmel\n7.         Bayerischer Kräuterlikör                  Herstellung im Freistaat Bayern.\n8.         Benediktbeurer Klosterlikör               Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen\nPraxis.\n9.         Chiemseer Klosterlikör                    Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe\nder dortigen Praxis.\n10.          Ettaler Klosterlikör                      Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000             1689\nArtikel 2                             KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des\nÄnderung der Verordnung                         Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes               Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-\nklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils\nIn § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des            geltenden Fassung mit geographischen Bezeich-\nVorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekannt-            nungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbau-\nmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die                gebietes oder einer kleineren geographischen Einheit\ndurch Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar           als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des\n1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird Satz 2          Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung\ngestrichen.                                                     (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame\nMarktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl.\nEG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nArtikel 3\nübereinstimmen, unter folgenden geographischen\nÄnderung der                             Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\na) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingeset-\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der                  zes in der jeweils geltenden Fassung genannten\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999                    bestimmten Anbaugebietes oder\n(BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert:\nb) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Weingesetzes oder\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort „Gemeinschaften“\nc) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung\nim Einklang mit den hierzu bestehenden Rechts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         vorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“             Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                      zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften,\nverwendet wird. Das Bundesministerium macht die\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Klassen“ durch\nihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse,\ndas Wort „Gattungen“ ersetzt.\ndie diesen Anforderungen entsprechen, im Bundes-\nb) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort               anzeiger bekannt.“\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt.\n3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „EWG-Nummer“ wird ersetzt durch das           7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift ein-\nWort „E-Nummer“.                                         gefügt:\nb) Die Worte „Klassenname „Stärke“ “ werden durch                               „Vierter Abschnitt“.\ndie Worte „Klassenname „modifizierte Stärke“ “\nersetzt.                                              8. In § 10a wird Absatz 4 aufgehoben.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                              9. In Anlage 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das\na) In Absatz 5 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die           Wort „Union“ ersetzt.\nAngabe „2 und 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10                                  Artikel 4\nangefügt:                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nGetränken und hieraus weiterverarbeiteten       kündung in Kraft.\nalkoholhaltigen Getränken.“\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:      1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5, ver-\n„Zweiter Abschnitt                       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nSpezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel         durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGBl. I S. 469),\n§9\n2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes\nBestimmte Lebensmittel                       vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nmit bestimmten geographischen Angaben                 Gliederungsnummer 2125-5-1, veröffentlichten be-\nSofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen        reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18\nVorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der             der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)."]}