{"id":"bgbl1-2000-54-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":54,"date":"2000-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","law_date":"2000-12-04T00:00:00Z","page":1670,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nVom 4. Dezember 2000\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139) wird nachstehend der Wortlaut des\nFernunterrichtsschutzgesetzes in der seit dem 30. Juni 2000 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I\nS. 2525),\n2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom\n3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),\n4. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April\n1993 (BGBl. I S. 509),\n5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 24 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n6. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai\n1999 (BGBl. I S. 1026),\n7. den nach Artikel 12 teils am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar\n2002 in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 4. Dezember 2000\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                     1671\nGesetz\nzum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht\n(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)1)\n§1                                   zusammenhängen sowie für etwaige Nebenleistungen\nAnwendungsbereich                               eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch\ngefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für\n(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf            Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstat-\nvertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermitt-             tungen.\nlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der\n(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teil-\n1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder                  nehmers über\nüberwiegend räumlich getrennt sind und\n1. Vertragsstrafen,\n2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg\nüberwachen.                                                       2. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in\nPauschbeträgen,\n(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fern-\nunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorge-                 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\nsehen ist.                                                               densersatzansprüchen,\n4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle\nder Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an\n1. Abschnitt                                  einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung\nFernunterrichtsvertrag                              der Forderung gegen den Veranstalter begründet\nwaren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.\n§2                                   Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich\nRechte und                                der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss\nPflichten der Vertragschließenden                       des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwer-\nben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder\n(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich             Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb\nder Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das               oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fern-\nFernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeits-             unterrichtsvertrags dient.\nmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den\nLernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesand-\n§3\nten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu\nkorrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teil-                                       Form und\nnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkenn-                          Inhalt des Fernunterrichtsvertrags\nbar benötigt.                                                           (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willens-\n(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Ver-          erklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.\ngütung zu leisten. Die Vergütung ist in Teilleistungen                  (2) Die Urkunde muss enthalten\njeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Mona-\nten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen dürfen den            1. Name und Anschrift des Veranstalters und des Teil-\nTeil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur              nehmers,\nvoraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs. 2                 2. die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraus-\nNr. 2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung          sichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie von Art und\nzu entrichten ist. Höhere Teilleistungen sowie Vorauszah-                Geltung des Lehrgangsabschlusses, Angaben über die\nlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.                    vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fern-\n(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4                  lehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unter-\nkann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die                     richt; dabei muss erkennbar sein, ob es sich um einen\nLieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil               Abschluss des Veranstalters handelt oder ob und\ndes schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist.             inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf\nVon den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abge-                    eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte\nwichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart                    Prüfung vorzubereiten,\nhaben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehr-               3. die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu\nmaterial in kürzeren oder längeren als den vereinbarten                  entrichtenden Vergütung; hat der Fernunterrichtsver-\nZeitabständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) zu liefern ist, der Teil-               trag die Lieferung einer beweglichen Sache zum\nnehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeit-               Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder\nabständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen                   audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muss erkenn-\nwegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist.                      bar sein, welcher Teil der Vergütung auf die Lieferung\n(4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkei-               dieser Sache entfällt,\nten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags                4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teil-\nnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikations-\n1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro-    mitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, so-\npäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den\nVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG      fern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der\nNr. L 144 S. 19).                                                     Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,","1672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\n5. die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der auf die    zeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht\nVergütung zu entrichtenden Teilzahlungen und sonsti-     des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus\ngen Pflichten des Teilnehmers,                           wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.\n6. eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung            (2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.\nüber das Recht des Teilnehmers zum Widerruf (§ 4)\n(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den\nund dessen Bedingungen und Einzelheiten sowie\nAnteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der\nName und Anschrift des Widerrufsempfängers,\nLeistungen des Veranstalters während der Laufzeit des\n7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungs-     Vertrags entspricht.\nbedingungen.\n(3) Die Urkunde soll enthalten                                                           §6\n1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben                                  Rechtsfolgen der\nüber Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden                     Kündigung bei gemischten Verträgen\nUnterrichts,                                                (1) Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer\n2. Angaben über die zusätzlich erforderlichen und nicht      beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des\nnur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Ver-     schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so\nanstalter geliefert werden, einschließlich der Kosten,   wird dieser Teil des Vertrags durch die Kündigung des\ndie dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkom-        Fernunterrichtsvertrags nicht berührt. Hat der Teilnehmer\nmunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs ent-      die Kündigung des Vertrags erklärt, so kann er jedoch\nstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit        innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kündigung\ndenen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,          wirksam geworden ist, durch schriftliche Erklärung\n3. die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für die         gegenüber dem Veranstalter von diesem Teil des Vertrags\nTeilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulassungs-          zurücktreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der\nvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder      Kündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein Inter-\nsonstige Prüfung, wenn der Fernlehrgang zur Vorberei-    esse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-\ntung auf eine solche Prüfung vorgesehen ist,             zeitige Absendung der Rücktrittserklärung.\n4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsrege-        (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter\nlung,                                                    nach Zugang der Kündigungserklärung den Teilnehmer\nschriftlich auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 1 hingewie-\n5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge nach-        sen hat. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Teil-\nprüfbare Hinweise auf die erteilte Zulassung; ist der    nehmer auf das Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist,\nFernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf     so trifft die Beweislast den Veranstalter. Unterbleibt der\nbesonders hinzuweisen.                                   Hinweis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeitpunkt,\n(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift    zu dem der Veranstalter die Sache geliefert und der Teil-\nder Urkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das            nehmer den auf die Lieferung der Sache entfallenden Teil\nWiderrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unter-        der Vergütung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz) voll-\nschreiben.                                                   ständig entrichtet hat.\n(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis 348,\n§4\n350 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nWiderrufsrecht des Teilnehmers                  sprechende Anwendung.\n(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach             (4) Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil des\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend           Vertrags, der die Lieferung der Sache zum Gegenstand\nvon § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        hat, wegen Nichterfüllung der der anderen Vertragspartei\nbeginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten       obliegenden Verpflichtungen zurückzutreten oder die\nLieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunter-  Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, bleibt\nrichtsverträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes entspre-      unberührt. Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die\nchend.                                                       §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entspre-\n(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem  chend.\nbeide Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag voll-\nständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des                                     §7\nersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.\nNichtigkeit;\n(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürger-                     Recht zur fristlosen Kündigung\nlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des\n(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstal-\nGebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der\nter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des\nErteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs\nFernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.\nnicht zu vergüten.\n(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen,\n§5                              widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der\nTeilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung\nKündigung                           einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss\n(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag        innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist\nohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des              beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine\nersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von   schriftliche Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur\nsechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jeder-       fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000              1673\nschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung              Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teil-\nausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-         nehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertrags-\nzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig,          angebots vorgesehen ist, oder\nob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilneh-\n4. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen\nmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den\nVertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen\nVeranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem\nnicht entspricht.\nErlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulas-\nsung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.               Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vor-\nsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Um-\n(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5\nfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.\nAbs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.\n(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht\n§8                               vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden,\nwenn\nUmgehungsverbot\n1. eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangs-\nDie §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen,\nplanung abgeschlossen ist,\ndie Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer\nanderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwen-         2. die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die An-\ndung.                                                             nahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des\nFernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2\n§9                                   Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2)\nAnwendung                                 und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,\ndes Verbraucherkreditgesetzes                   3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit\n§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das               als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit\nRechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem                Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den\nTeilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis              gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb\nzwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre-             angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und\nditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1     4. keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3\ndieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab-                und 4 vorliegen.\nschrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 4\nNr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben         Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt,\nenthält.                                                      dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestim-\nmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu be-\n§ 10                              stimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des\nAusschluss abweichender Vereinbarungen                Fernlehrgangs gewährleistet ist.\nVon den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teil-          (4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen\nnehmers abgewichen werden.                                    erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem\nSchutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen\nDurchführung dieses Gesetzes durch die zuständige\n§ 11\nBehörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.\n(weggefallen)                         Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die\nZulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unver-\nzüglich mitzuteilen.\n2. Abschnitt\nVeranstaltung von Fernunterricht                                             § 13\nZulassung berufsbildender Fernlehrgänge\n§ 12\n(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den\nZulassung von Fernlehrgängen\nin § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur\n(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das Gleiche      zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer\ngilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehr-        oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den\ngänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die           Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungs-\nnach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung    gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der\noder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehr-      jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvor-\ngängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzu-          schriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder\nzeigen.                                                       diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine ent-\n(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in  sprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.\n§ 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen,           (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nwenn                                                          kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\n1. der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veran-       Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der\nstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder      Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die\nFernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegen-\n2. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die        stand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder        Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das\n3. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass         Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe\neine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen       nach Absatz 1.","1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000\n§ 14                                                           § 17\nRücknahme und Widerruf                                            Vertreter, Berater\n(1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurückzuneh-         (1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum\nmen, wenn bei der Erteilung einer der in § 12 Abs. 2 und       Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehr-\n§ 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe vorgelegen hat          gänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses\noder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht          Personen nur dann aufsuchen, wenn diese\ngegeben waren.\n1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen\n(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der              des § 16 entspricht, erhalten und\nin § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungs-\ngründe nachträglich eingetreten ist oder die Vorausset-        2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich\nzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nachträglich weggefallen              darum gebeten haben.\nsind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter        Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder\neiner ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt. Vor dem         seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.\nWiderruf ist dem Veranstalter Gelegenheit zu geben,\nAbhilfe zu schaffen.                                              (2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter\ngegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4\n(3) Ist nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags die      Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht des Teilnehmers\nZulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen            erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2.\nworden und hat der Teilnehmer den Fernunterrichtsver-\ntrag nicht gekündigt (§ 7 Abs. 2), so bedarf der Veranstal-\nter für die Erfüllung des Vertrags keiner Zulassung.                                        § 18\nErgänzende Fernlehrgänge\n§ 15\nAuf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließ-\nUnentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge              lich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich\n(1) Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage          abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote be-\nunentgeltlich durchgeführt werden und berufliche Bildung       steht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung\nvermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelun-          mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die\ngen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist, kön-        §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb\nnen vom Bundesinstitut für Berufsbildung auf Antrag als        dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzu-\ngeeignet anerkannt werden.                                     zeigen.\n(2) Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 ist anzuerkennen,\nwenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 1\ngenannten Versagungsgründe nicht vorliegen. Ein Fern-                                  3. Abschnitt\nlehrgang nach Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn er nach\n§ 12 Abs. 1 zugelassen worden ist.                                                    Organisation;\nAuskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten\n(3) § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2\ngelten entsprechend. Das Erlöschen, die Rücknahme und\nder Widerruf einer Anerkennung sind bekannt zu machen.                                      § 19\n(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeignet aner-             Zentralstelle; Zulassungsentscheidung\nkannt worden, so ist die Zulassung dieses Fernlehrgangs\nnach § 12 Abs. 1 nur zu versagen, wenn einer der in § 12          (1) Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgän-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Versagungsgründe           gen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Lan-\nvorliegt.                                                      desrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu\nveröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fern-\n§ 16                              lehrgänge zu führen.\nWerbung mit Informationsmaterial                    (2) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs. 1)\n(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für     trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber,\nFernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmate-         ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nrial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedin-     und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraus-\ngungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu              setzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, un-\ngeben. Das Informationsmaterial muss insbesondere              ter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und\neinen vollständigen Überblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2     Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. Das Lan-\nbis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten An-         desrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde\ngaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über         die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem\ndas Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) enthalten.            Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat. Das Lan-\ndesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die\n(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so       zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1\nmuss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekenn-         eine schriftliche Stellungnahme des Bundesinstituts für\nzeichnet sein.                                                 Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von\n(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbilden-     der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für\nden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur              Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsich-\ngeschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet             tigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellung-\nwerden.                                                        nahme zu geben hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000                            1675\n§ 20                                      c) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Aner-\nAuskunftspflicht                                      kennung eines unentgeltlichen berufsbildenden\nFernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur geschäftlichen\n(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständigen                      Werbung für Fernlehrgänge verwendet,\nBehörde und, sofern das Landesrecht nach § 19 Abs. 2\neine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut                   4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung,\nfür Berufsbildung vorsieht, in den in dieser Vorschrift                    Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen auf-\ngenannten Fällen auch dem Bundesinstitut für Berufs-                       sucht, oder\nbildung auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben                5. entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht recht-\ndieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die                  zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unter-\ndafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß                    lagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\nvorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhal-                       vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet.\ntung von Pflichten des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 inner-\nhalb der Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebs-                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ngrundstücke und Geschäftsräume zu dulden, die der Ver-                 Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zwan-\nanstaltung von Fernunterricht einschließlich begleitendem              zigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nUnterricht dienen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch            Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-\nauf bereits zugelassene Fernlehrgänge. Die Auskünfte                   sche Mark geahndet werden.\nsind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit\nnichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.\n4. Abschnitt\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder                              Übergangsvorschriften; Änderung\neinem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-                    von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften\nordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen\nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-                                                § 22\nkeit verfolgt zu werden.\n(weggefallen)\n(3) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver-\nhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen der\n§ 23\nBehörden nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden, sind,\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt                                            (weggefallen)\nist, von diesen Behörden geheim zu halten. Die §§ 93, 97,\n105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1                                          §§ 24 und 25\nsowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März\n1976 (BGBl. I S. 613) gelten insoweit nicht. Veröffent-                               (Änderung anderer Vorschriften)\nlichungen dieser Behörden dürfen keine Einzelangaben\nüber Veranstalter enthalten. Eine Zusammenfassung von                                                 § 26\nAngaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzel-                                         Gerichtsstand\nangabe im Sinne dieses Absatzes.\n(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag\n§ 21                                  oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das\nGericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der\nOrdnungswidrigkeiten 2)                            Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                 (2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig,\nlässig                                                                 wenn sie ausdrücklich und schriftlich\n1. als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach                 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung\nnicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt           2. für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer\noder vertreiben lässt,                                                nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen\ngewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbe-\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines Fern-\nreich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder\nlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel ausschließlich der\ngewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-\nFreizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder\nerhebung nicht bekannt ist.\nentgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergänzenden\nFernlehrgangs nach § 18 Satz 1 nicht anzeigt,\n§ 27\n3. a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informations-\nmaterial übermittelt, das keinen vollständigen                                      Übergangsvorschrift\nÜberblick über die Vertragsbedingungen und die                    (1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni\nAnforderungen an den Teilnehmer gibt,                          2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der\nb) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Infor-            bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.\nmationsmaterial nicht deutlich kennzeichnet, dass                 (2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000\nder Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen ist,                 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt,\ndarf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.\n2) Gemäß Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 des\nGesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird am 1. Januar 2002\nin Absatz 2 die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die                                    § 28\nAngabe „10 000 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.                                                        (Inkrafttreten)"]}