{"id":"bgbl1-2000-53-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":53,"date":"2000-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/53#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_53.pdf#page=25","order":7,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung","law_date":"2000-12-01T00:00:00Z","page":1661,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                         1661\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung*)\nVom 1. Dezember 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten\nund Forsten verordnet                                                             Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von\n– auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 16                            gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt\nAbs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24 Abs. 2,                      worden ist,\ndavon § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit                       3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3                      lichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der\nin Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom                             mindestens 1 Volumenprozent über dem natür-\n8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2                           lichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000                            bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorge-\n(BGBl. I S. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch                             schrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet\nArtikel 1 Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist,                          worden sind,\n– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes                      4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens\nvom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit\na) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung\ndem Bundesministerium für Gesundheit:\ndes Weines verwendeten Weintrauben im\nbestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer\nArtikel 1                                             geerntet worden sind,\nÄnderung der Weinverordnung                                     b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-                                   des Weines verwendeten Weintrauben in einem\nchung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt                                  anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet\ngeändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2000                                    worden sind,\n(BGBl. I S. 1660), wird wie folgt geändert:                                       beträgt,\n5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter\na) Nach der § 2 betreffenden Zeile wird folgende neue                         Name nicht angegeben wird,\nZeile eingefügt:                                                     6. der Jahrgang angegeben wird,\n„§ 2a      Genehmigung der Vermarktung“.\n7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je\nb) Nach der § 32 betreffenden Zeile werden folgende                           Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht\nneue Zeilen eingefügt:                                                   mehr als das Doppelte übersteigt und\n„§ 32a Classic                                                       8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.\n„§ 32b Selection                                                                                  § 32b\n„§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic und                                                    Selection\nSelection\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\n„§ 32d Abweichungen; Ausnahmen“.\nQualitätswein darf als „Selection“ nur bezeichnet\nwerden, wenn\n2. Nach § 32 werden folgende neue §§ 32a bis 32d ein-\ngefügt:                                                                    1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,\n„§ 32a                                     2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten\nErzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von\nClassic                                         gebietstypischen klassischen Rebsorten herge-\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)                           stellt worden ist,\nQualitätswein darf als „Classic“ nur bezeichnet                        3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürli-\nwerden, wenn                                                                    chen Mindestalkoholgehalt\n1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Reb-                               a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,\nsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung\nb) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf\n„Classic“ angegeben werden,\nGrund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Wein-\n*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeug-          gesetzes für das Prädikat Auslese der angege-\nnisse des Weinsektors:                                                              benen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von\nRichtlinie 2000/24 der EG-Kommission vom 28. April 2000´zur Änderung                mindestens dem danach für die angegebene\nder Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und\n90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-               Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebens-               oder dessen Teil festgelegten Wert\nmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28).             aufgewiesen hat,","1662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\n4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von           3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfül-\nRebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter               ler abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu\npro Hektar an Wein nicht überschritten hat,                  seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit\nAusnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnis-\n5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von\nse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1\nHand gelesen worden sind,\ngewesen sind,\n6. eine Einzellage angegeben wird,                           4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen\n7. der Jahrgang angegeben wird,                                  Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Reb-\nfläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des\n8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben               mit der Angabe „Selection“ bezeichneten Weines\nder Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht          verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen\nmehr als 12 Gramm je Liter beträgt und den                   müssen, und diese Rebflächen entsprechend\nGesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Einein-              gekennzeichnet werden.\nhalbfache übersteigt,\n(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von\n9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Num-           Wein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Selec-\nmer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten          tion“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet ty-\nder Europäischen Gemeinschaft bei Wein gelten-           pische klassische Rebsorten verwandt werden, legen\nde Geschmacksangabe „trocken“ einhält,                   die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die\n10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird                jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorge-\nund                                                      schrieben werden, dass ausschließlich bestimmte\nRebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen ver-\n11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen            wendet werden dürfen.\nPrüfungsnummer die sich aus den Anforderungen\nder Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer            (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nim Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch-          verordnung vorschreiben, dass\ngeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem         1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere\n1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten                 Bestandteile enthalten muss,\nTrauben folgenden Jahres erfolgen darf, fest-            2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Her-\nzustellenden typischen sensorischen Merkmale                 kunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.\naufweist.\n§ 32c                               (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der\naus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben\nWeitere Bestimmungen                      hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar\nfür Classic und Selection                  2001 abgegeben werden.\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,\n(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“\ndieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\ndarf nicht vor dem 1. September des auf das Ernte-\n(1) Die in § 32a und § 32b genannten Bezeichnungen         jahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres ab-\ndürfen ferner nur verwendet werden, wenn                      gegeben werden. § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der\n§ 32d\nAbfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver-\nwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb                            Abweichungen; Ausnahmen\ngeerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der               (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\nnach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai           (1) Abweichend von\nim Fall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum\n1. Juli im Fall der Bezeichnung „Classic“ eines           1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeich-\njeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm                 neten Qualitätswein aus im bestimmten Anbau-\nund einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammen-                 gebiet Württemberg geernteten Weintrauben die\nschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffe-              Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben\nnen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens                werden, soweit diese Rebsorten durch Rechts-\nFolgendes enthält:                                            verordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden\nsind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit\na)   Name und Anschrift der Vertragsparteien,                 der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,\nb)   Laufzeit des Vertrages,                              2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001\nc)   Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer           geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein\nbestimmten Mindestmenge an Trauben, Mai-                 als „Classic“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller\nsche, Traubenmost oder Wein aus der Ernte                der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum\ndes jeweiligen Jahres,                                   15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die\ndie unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben\nd)   Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer            enthalten muss,\nbestimmten Mindestmenge an Trauben, Mai-\n3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001\nsche, Traubenmost oder Wein aus der Ernte\ngeernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein\ndes jeweiligen Jahres,\nals „Selection“ bezeichnet werden, wenn der Ab-\n2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buch-            füller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis\nstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der                zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt,\neingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,                   die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                     1663\nenthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4    4. Die Anlage 9 Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nnicht anzuwenden,                                            „4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\n4. von § 32a und § 32c Abs. 1 bis 4 dürfen die                        Jahrgang,\nBezeichnungen „Classic“ und „Selection“ von\neinem Abfüller für andere als die dort genann-                   bestimmtes Anbaugebiet,\nten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prä-               Gemeinde oder Ortsteil,\ndikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet                  Lage oder Bereich,\nwerden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in\nÜbereinstimmung mit den maßgeblichen Rechts-                     Weinart,\nakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet                    Rebsorte(n),\nhat.                                                             beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,\n(2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den                 beantragte Bezeichnung „Classic“,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein\ngeltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine ver-                    beantragte Bezeichnung „Selection“,\nwendet werden, bei denen der Jahrgang 2001, 2002                      beantragte Qualitätsbezeichnung,\noder 2003 angegeben wird.                                             bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und\n(3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“                  Beginn der Lagerzeit,“.\ndürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qua-\nlitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der            5. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland                  a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\noder deutsch oder der Name einer kleineren geogra-\nphischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder                „1. 1,1 - Dichlor - 2,2 - bis (4 – ethylphenyl) ethan“.\nfür deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur                 b) Der bisherige Wortlaut der Nummer 1 wird Num-\nBereitung der Cuvee verwendete Erzeugnisse die                       mer 1a.\nAnforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen,\nc) Nach der Nummer 4 wird folgende neue Num-\nbis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden,\nmer 4a eingefügt:\nwenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstim-\nmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäi-                   „4a. Aramite“.\nschen Gemeinschaft verwendet hat.“                                d) Nach der Nummer 23 wird folgende neue Num-\nmer 23a eingefügt:\n3. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  „23a. Chlorfenson“.\na) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-\nmern 12 bis 14 eingefügt:\nArtikel 2\n„12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als\n„Classic“ oder „Selection“ bezeichnet,                Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der\n„13. entgegen § 32c Abs.1 eine dort genannte             vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nBezeichnung verwendet,                             sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Quali-\ntätswein mit der Bezeichnung „Classic“ oder\n„Selection“ abgibt,“.                                                        Artikel 3\nb) Die bisherigen Nummern 12 bis 29 werden die                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nneuen Nummern 15 bis 32.                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nMartin Wille"]}