{"id":"bgbl1-2000-53-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":53,"date":"2000-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/53#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_53.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE","law_date":"2000-12-01T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000              1659\nVerordnung\nzur fleischhygienerechtlichen Untersuchung\nvon geschlachteten Rindern auf BSE\nVom 1. Dezember 2000\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4,           Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben, wenn das\njeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygiene-       Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 negativ ist.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\n1993 (BGBl. I S. 1189) verordnet das Bundesministerium                                      §2\nfür Gesundheit:\nProbenahme und Laboruntersuchung\n§1                                  Die Probenahme, die Laboruntersuchung und die Auf-\nzeichnungen müssen den Regelungen des Anhangs IV\nDurchführung von BSE-Tests                     Nr. 1, 2.2 und 3 und des Anhangs III der in § 1 Abs. 1\n(1) Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons im      genannten Entscheidung entsprechen. Die Probenahme\nAlter von über 30 Monaten sind im Rahmen der Fleisch-         hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung\nuntersuchung mit einem der in Anhang IV Buchstabe A der       des Fleisches ausgeschlossen ist.\nEntscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April\n1998 über die epidemiologische Überwachung der trans-                                       §3\nmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Ände-                         Betriebseigene Kontrollen\nrung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG L 122 S. 59)\nin der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests zu            Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen\nuntersuchen.                                                  entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener\nKontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Unter-\n(2) Der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung,     suchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmi-\ndas Blut und die Haut sind vorläufig sicherzustellen, bis     gen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:\ndas Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt,         1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen\nsoweit keine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungs-         Untersuchungspersonals.\nanstalt erfolgt.\n2. Die Durchführung der Probenahme und der Labor-\n(3) Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Unter-              untersuchung sowie die Führung der Nachweise\nsuchung nach Absatz 1 ist wie folgt zu verfahren:                 über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entspre-\nchend § 2.\n1. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das\nErgebnis der Untersuchung nach Absatz 1 als negativ       3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend\nbewertet wird. Das Fleisch ist entsprechend dem               § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkann-\nErgebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen.             ten Labor durchgeführt.\nDie vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben.             4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss\n2. Die vorläufige Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten,          der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Unter-\nwenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1              suchungsergebnisses zu verzichten.\nnicht negativ bewertet wird. Das Ergebnis dieser\nUntersuchung ist der nach § 9 Abs. 1 des Tierseuchen-                                   §4\ngesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen und durch                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neine der in Anhang IV Nr. 3 der in Absatz 1 genannten\nEntscheidung aufgeführten Untersuchungsmethoden              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzu bestätigen. Die Fleischuntersuchung ist abzu-          in Kraft.\nschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach           (2) Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2001 außer Kraft,\nSatz 2 vorliegt. Das Fleisch ist entsprechend dem         sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\nErgebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen.         anderes geregelt wird.\nBonn, den 1. Dezember 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}